§ 24 BEHV

Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung

(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 27 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.

(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden.

(3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2024 03:09

G. Geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2023 I Nr. 163


Alte Fassungen (a.F.) zu § 24 BEHV:
Fassung bis Synopse Archiv
26.06.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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