(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 27 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.
(2) Emissionszertifikate, die während der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes verkauft werden und gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dem auf dem Emissionszertifikat erkennbaren Kalenderjahr nachfolgende Kalenderjahre ungültig geworden sind, können nur noch übertragen werden
Standangaben Gesetz
G.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D