(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.6.2021 I 2250
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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07.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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