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Sie können sich § 11 BeamtStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
Nichtigkeit der Ernennung | Nichtigkeit der Ernennung | ||||
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t | 1 | Nichtigkeit der Ernennung | t | 1 | Nichtigkeit der Ernennung |
Nichtigkeit der Ernennung | Nichtigkeit der Ernennung | ||||
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f | 1 | (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn | f | 1 | (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, | 3 | sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder | 5 | sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | zum Zeitpunkt der Ernennung | 7 | zum Zeitpunkt der Ernennung | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
t | 9 | nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme | t | 9 | nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine |
10 | nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, | 10 | Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder | 12 | nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder | ||
13 | c) | 13 | c) | ||
14 | eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist. | 14 | eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist. | ||
15 | (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn | 15 | (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt | 17 | im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt | ||
18 | eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein | 18 | eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein | ||
19 | bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in | 19 | bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in | ||
20 | ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen | 20 | ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen | ||
21 | vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit | 21 | vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit | ||
22 | schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, | 22 | schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, | ||
23 | durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist, | 23 | durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung | 25 | im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung | ||
26 | bestätigt oder | 26 | bestätigt oder | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 | 28 | im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 | ||
29 | nachträglich zugelassen wird. | 29 | nachträglich zugelassen wird. |
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