Art. 5 BayHZG

Quoten und Ablauf des Verfahrens

Bayern

(1) In den Fällen, in denen von einer Hochschule nach Art. 3 Abs. 1 eine Zulassungszahl festgesetzt ist, findet ein örtliches Vergabeverfahren statt.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die dem Personenkreis in Art. 2 angehören, werden vorab berücksichtigt, wenn sie zu Beginn oder während ihres Dienstes für den betreffenden Studiengang zugelassen wurden oder wenn zu Beginn oder während ihres Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt war.

(3) 11Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhundertsätze der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorweg abzuziehen (Vorabquoten):

1.
2 % für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
2.
3 bis 10 % für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
3.
2 bis 8 % für Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
4.
2 bis 8 % für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben,
5.
3 bis 10 % für qualifizierte Berufstätige gemäß Art. 88 Abs. 5 und 6 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes.

2Die Hochschulen können zusätzlich folgende Vorabquoten bilden:

1.
bis zu 3 % für Bewerberinnen und Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören, insbesondere für Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs- oder Nachwuchskader 1 eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören oder aufgrund sonstiger berechtigter Umstände an den Studienort gebunden sind,
2.
bis zu 8 % für Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium in einem Fachhochschulstudiengang aufnehmen möchten, der so ausgestaltet ist, dass parallel zum Studium eine Berufsausbildung absolviert werden kann (Verbundstudium).

3Die Vorabquoten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen zusammen nicht mehr als 25 % betragen. 4Die Höhe der Vomhundertsätze wird von den Hochschulen durch Satzung festgelegt. 5Erfolgt keine Festlegung, beträgt die Höhe 5 % in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 2, jeweils 4 % in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 3 und 4, und 5 % in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 5. 6Werden Studienplätze in den Vorabquoten auch nach Durchführung eines Nachrückverfahrens nicht in Anspruch genommen, erfolgt die Vergabe der verbleibenden Plätze nach Abs. 4. 7Die Zulassung erfolgt in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 und Satz 2 Nr. 2 vorrangig nach der Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber, in den Vorabquoten nach Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 1 nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und in der Vorabquote nach Satz 1 Nr. 4 nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen. 8Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Zulassung nach Satz 7 besseren Wert zu erreichen, nimmt mit dem nachgewiesenen Wert am Verfahren teil.

(4) 1Die nach Abzug der Studienplätze nach Abs. 3 verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben:

1.
30 v.H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
70 v.H. nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens.

2Von der Vergabe nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wer den Vorabquoten nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 unterfällt. 3Für die Zulassung in den Quoten nach Satz 1 gilt Abs. 3 Satz 8 entsprechend. 4Im Fall von Ranggleichheit wird ausgewählt, wer dem Personenkreis in Art. 2 angehört; im Übrigen erfolgt eine Entscheidung durch das Los.

(5) 1Im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren wählt die Hochschule die Bewerberinnen und Bewerber aus, die nach Eignung und Motivation die besten Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums bieten. 2Dabei kann sie ihrer Auswahl neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung einen oder mehrere der folgenden Maßstäbe zugrundelegen:

1.
die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung besonderen Aufschluss geben,
2.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
3.
die Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben,
4.
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines anderen mündlichen Verfahrens, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf gibt.

3Der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung muss überwiegende Bedeutung zugemessen werden. 4Die Hochschule kann im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren für einen jeweils vorher bestimmten Anteil von Studienplätzen neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unterschiedliche Kriterien heranziehen. 5Den besonderen Anforderungen der Lehramtsstudiengänge ist bei der Gestaltung des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens angemessen Rechnung zu tragen.

(6) Der Kreis der Bewerberinnen und Bewerber, die im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren beteiligt werden, kann zur Durchführung aufwendiger individualisierter Verfahren nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 auf der Grundlage der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Kriterium nach Abs. 5 Satz 2, beschränkt werden.

(7) 1Die Hochschule regelt die nähere Ausgestaltung des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens durch Satzung. 2Dabei ist sicherzustellen, dass herangezogene Kriterien nach Abs. 5 Satz 2 jeweils in transparenter, standardisierter und strukturierter Weise berücksichtigt werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. Februar 2025 12:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.10.2023.
G. Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist


Alte Fassungen (a.F.) zu Art. 5 BayHZG:
Fassung bis Synopse Archiv
23.10.2024 Synopse Alte Version laden.
01.10.2023 Synopse Alte Version laden.
04.01.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.