(1) 1Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt. 2Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. 3Reduzierungen der Lehrverpflichtung, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen, werden berücksichtigt. 4Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt; das Staatsministerium kann hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten vorgeben. 5Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. 6Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. 7Weitere Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal und das Verbleibeverhalten der Studierenden.
(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
(3) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung unberücksichtigt, die aus
finanziert wird.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.10.2023.
G. Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist
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