Art. 1 BayHZG

Vergabe von Studienplätzen

Bayern

(1) Die staatlichen Hochschulen im Freistaat Bayern (Hochschulen) verfolgen das Ziel der erschöpfenden Nutzung ihrer Ausbildungskapazitäten.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschulen, so werden die Studienplätze in einem örtlichen Vergabeverfahren vergeben, soweit nicht bereits nach dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) ein zentrales Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) stattfindet. 2Unbeschadet des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfolgt die Vergabe der Studienplätze für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. 3Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. 4Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.

(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 30. Mai 2024 14:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.10.2023.
G. Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist

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