Anlage 2 BauGB

(zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)

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1(Fundstelle: BGBl. 2I 2017, 3722)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

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1.Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf
1.1das Ausma\xc3\x9f, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des \xc2\xa7 35 Absatz 3 des Gesetzes \xc3\xbcber die Umweltvertr\xc3\xa4glichkeitspr\xc3\xbcfung setzt;
1.2das Ausma\xc3\x9f, in dem der Bebauungsplan andere Pl\xc3\xa4ne und Programme beeinflusst;
1.3die Bedeutung des Bebauungsplans f\xc3\xbcr die Einbeziehung umweltbezogener, einschlie\xc3\x9flich gesundheitsbezogener Erw\xc3\xa4gungen, insbesondere im Hinblick auf die F\xc3\xb6rderung der nachhaltigen Entwicklung;
1.4die f\xc3\xbcr den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschlie\xc3\x9flich gesundheitsbezogener Probleme;
1.5die Bedeutung des Bebauungsplans f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung nationaler und europ\xc3\xa4ischer Umweltvorschriften.
2.Merkmale der m\xc3\xb6glichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
2.1die Wahrscheinlichkeit, Dauer, H\xc3\xa4ufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;
2.2den kumulativen und grenz\xc3\xbcberschreitenden Charakter der Auswirkungen;
2.3die Risiken f\xc3\xbcr die Umwelt, einschlie\xc3\x9flich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unf\xc3\xa4llen);
2.4den Umfang und die r\xc3\xa4umliche Ausdehnung der Auswirkungen;
2.5die Bedeutung und die Sensibilit\xc3\xa4t des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen nat\xc3\xbcrlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensit\xc3\xa4t der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Ber\xc3\xbccksichtigung der \xc3\x9cberschreitung von Umweltqualit\xc3\xa4tsnormen und Grenzwerten;
2.6folgende Gebiete:
2.6.1Natura 2000-Gebiete nach \xc2\xa7 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.2Naturschutzgebiete gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
2.6.3Nationalparke gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,
2.6.4Biosph\xc3\xa4renreservate und Landschaftsschutzgebiete gem\xc3\xa4\xc3\x9f den \xc2\xa7\xc2\xa7 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.5gesetzlich gesch\xc3\xbctzte Biotope gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.6.6Wasserschutzgebiete gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie \xc3\x9cberschwemmungsgebiete gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.6.7Gebiete, in denen die in Rechtsakten der Europ\xc3\xa4ischen Union festgelegten Umweltqualit\xc3\xa4tsnormen bereits \xc3\xbcberschritten sind,
2.6.8Gebiete mit hoher Bev\xc3\xb6lkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,
2.6.9in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkm\xc3\xa4ler, Denkmalensembles, Bodendenkm\xc3\xa4ler oder Gebiete, die von der durch die L\xc3\xa4nder bestimmten Denkmalschutzbeh\xc3\xb6rde als arch\xc3\xa4ologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
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Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 22. Mai 2025 00:31

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 394
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634

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