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Sie können sich § 20 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden, wenn die Fachkraft über der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. 2Auf Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder nach § 16e waren. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berufsgruppen bestimmen, in denen Fachkräften keine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 erteilt werden darf. 4Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt.
(2) 1Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden. 2Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung seine Qualifikation befähigt,
(4) 1Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 bis 3 setzt die Lebensunterhaltssicherung voraus. 2Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Höchstzeiträume hinaus ist ausgeschlossen. 3Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 im Bundesgebiet aufgehalten hat. 4§ 9 findet keine Anwendung.
Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte | Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte | ||||
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t | 1 | Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte | t | 1 | Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte |
Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte | Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte | ||||
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f | 1 | (1) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis | f | 1 | (1) Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis |
2 | für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung | 2 | für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung | ||
3 | ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden, wenn die Fachkraft über der | 3 | ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden, wenn die Fachkraft über der | ||
4 | angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Auf | 4 | angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Auf | ||
5 | Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Satz 1 nur | 5 | Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Satz 1 nur | ||
6 | Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | 6 | Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis | ||
7 | nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit | 7 | nach Satz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit | ||
8 | oder nach § 16e waren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann | 8 | oder nach § 16e waren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann | ||
9 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berufsgruppen bestimmen, | 9 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berufsgruppen bestimmen, | ||
10 | in denen Fachkräften keine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 erteilt werden | 10 | in denen Fachkräften keine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 erteilt werden | ||
11 | darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von | 11 | darf. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung von | ||
12 | Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die | 12 | Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die | ||
13 | erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt. | 13 | erworbene Qualifikation die Fachkraft befähigt. | ||
14 | (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine | 14 | (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine | ||
15 | Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem | 15 | Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem | ||
16 | Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden. | 16 | Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, erteilt werden. | ||
17 | Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. | 17 | Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. | ||
18 | (3) Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung seine Qualifikation | 18 | (3) Zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung seine Qualifikation | ||
19 | befähigt, | 19 | befähigt, | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im | 21 | wird einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im | ||
22 | Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine | 22 | Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine | ||
23 | Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt, | 23 | Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate erteilt, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | wird einem Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Rahmen eines | 25 | wird einem Ausländer nach Abschluss der Forschungstätigkeit im Rahmen eines | ||
26 | Aufenthalts nach § 18d oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu neun | 26 | Aufenthalts nach § 18d oder § 18f eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu neun | ||
27 | Monate erteilt, | 27 | Monate erteilt, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | kann einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten | 29 | kann einem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten | ||
30 | Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16a eine | 30 | Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16a eine | ||
31 | Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwölf Monate erteilt werden, oder | 31 | Aufenthaltserlaubnis für bis zu zwölf Monate erteilt werden, oder | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | kann einem Ausländer nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der | 33 | kann einem Ausländer nach der Feststellung der Gleichwertigkeit der | ||
34 | Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im | 34 | Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis im | ||
35 | Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d eine Aufenthaltserlaubnis | 35 | Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16d eine Aufenthaltserlaubnis | ||
36 | für bis zu zwölf Monate erteilt werden, | 36 | für bis zu zwölf Monate erteilt werden, | ||
t | 37 | sofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18a, 18b, 18d, 19c und 21 | t | 37 | sofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c |
38 | von Ausländern besetzt werden darf. | 38 | und 21 von Ausländern besetzt werden darf. | ||
39 | (4) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 bis 3 setzt | 39 | (4) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 bis 3 setzt | ||
40 | die Lebensunterhaltssicherung voraus. Die Verlängerung der | 40 | die Lebensunterhaltssicherung voraus. Die Verlängerung der | ||
41 | Aufenthaltserlaubnis über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten | 41 | Aufenthaltserlaubnis über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten | ||
42 | Höchstzeiträume hinaus ist ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach | 42 | Höchstzeiträume hinaus ist ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach | ||
43 | den Absätzen 1 und 2 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer | 43 | den Absätzen 1 und 2 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer | ||
44 | nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er | 44 | nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er | ||
45 | sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 | 45 | sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 | ||
46 | im Bundesgebiet aufgehalten hat. § 9 findet keine Anwendung. | 46 | im Bundesgebiet aufgehalten hat. § 9 findet keine Anwendung. |
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