(1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
(2) 1Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. 2Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, eine Abschrift zu überlassen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180;
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