§ 12 AtVfV

Verlauf

(1) 1Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 2Der den Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt.

(2) 1Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, daß Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden. 2In diesem Fall hat er die Reihenfolge der Erörterung bekanntzugeben. 3Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf die Personen beschränken, deren Einwendungen zusammengefaßt erörtert werden sollen.

(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen.

(4) 1Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. 2Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. 3Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

(5) 1Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. 2Er kann den Erörterungstermin ferner für beendet erklären, wenn auch nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, daß seine ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. 3Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschließend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbehörde schriftlich erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 31. Mai 2024 03:19

G. Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.2.1995 I 180;

Urteile zu § 12 AtVfV

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.