Masse der Kernbrennstoffe1 im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes | Erhöhungsbeträge |
---|---|
über 250 bis 1 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0064 |
über 1 000 bis 5 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0056 |
über 5 000 bis 10 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0048 |
über 10 000 Kilogramm bis 30 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,004 |
über 30 000 Kilogramm bis 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0032 |
über 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0024 |
1Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich.
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118
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