Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen1 nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung | Erhöhungsbeträge |
---|---|
vom 1012fachen bis zum 1013fachen | bis 10 |
vom 1013fachen bis zum 1014fachen | 10 bis 30 |
vom 1014fachen bis zum 1015fachen | 30 bis 70 |
vom 1015fachen bis zum 1016fachen | 70 bis 140 |
vom 1016fachen bis zum 1017fachen | 140 bis 280 |
über dem 1017fachen | 280 bis 460 |
1Ist die Bestimmung des Vielfachen der Freigrenzen wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so beträgt die Freigrenze für die Ermittlung der Gesamtaktivität 5 Kilobecquerel.
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.1.2022 I 118
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