(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
(3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
31.10.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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