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Sie können sich § 339 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.
(2) Die Gebühr entsteht:
(3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro.
(4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn
Pfändungsgebühr | Pfändungsgebühr | ||||
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f | 1 | (1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, | f | 1 | (1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, |
2 | von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von | 2 | von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von | ||
3 | Forderungen und von anderen Vermögensrechten. | 3 | Forderungen und von anderen Vermögensrechten. | ||
4 | (2) Die Gebühr entsteht: | 4 | (2) Die Gebühr entsteht: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des | 6 | sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des | ||
7 | Vollstreckungsauftrags unternommen hat, | 7 | Vollstreckungsauftrags unternommen hat, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes | 9 | mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes | ||
10 | Vermögensrecht gepfändet werden soll. | 10 | Vermögensrecht gepfändet werden soll. | ||
11 | (3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro. | 11 | (3) Die Gebühr beträgt 28,60 Euro. | ||
12 | (4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn | 12 | (4) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird, | 14 | die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte | 16 | auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte | ||
17 | an Ort und Stelle begeben hat, | 17 | an Ort und Stelle begeben hat, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände | 19 | ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände | ||
20 | nicht vorgefunden wurden, oder | 20 | nicht vorgefunden wurden, oder | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
t | 22 | die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 | t | 22 | die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 |
23 | und 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt. | 23 | Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt. | ||
24 | Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben. | 24 | Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben. |
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