Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
Fußnote Paragraph
(+++ § 329: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 17d AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
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