1Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. 2Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2730
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
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