§ 139d AO

Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:

1.
organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
2.
Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
3.
Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
4.
die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Mai 2024 02:31

G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;

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