§ 197 AktG

Verbotene Aktienausgabe

1Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. 2Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. 3Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig. 4Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:30

G. Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 11.12.2023 I Nr. 354

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