§ 27 AEntG

Inhalt ausgehender Ersuchen

Ausgehende Ersuchen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers sowie weitere Daten, soweit diese zur Identifizierung des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers erforderlich sind,
2.
eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der einschlägigen geltenden Vorschriften,
3.
das Original der zu vollstreckenden Entscheidung, um deren Zustellung oder Vollstreckung ersucht wird, oder eine beglaubigte Abschrift hiervon und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Geldbuße,
4.
Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten
a)
der für die Entscheidung über die Geldbuße zuständigen Stelle und
b)
der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Geldbuße oder die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können, falls diese Stelle nicht mit der in Buchstabe a genannten Stelle identisch ist,
5.
im Fall eines Ersuchens um die Zustellung von Dokumenten den Gegenstand der Zustellung und die Frist für die Erledigung der Zustellung,
6.
im Fall eines Ersuchens um die Vollstreckung einer Verwaltungssanktion oder Geldbuße
a)
das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde,
b)
eine Angabe der Art und der Höhe der Verwaltungssanktion oder der Geldbuße,
c)
alle für das Vollstreckungsverfahren sachdienlichen Daten, einschließlich der Information, ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung dem oder den Betroffenen zugestellt wurde und ob es sich um eine Versäumnisentscheidung handelt,
d)
eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die Verwaltungssanktion oder die Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie
e)
die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:59

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.6.2023 I Nr. 172


Alte Fassungen (a.F.) zu § 27 AEntG:
Fassung bis Synopse Archiv
03.07.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Urteile zu § 27 AEntG

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