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Sie können sich § 27 AEntG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland als Kraftverkehrsunternehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 in Verbindung mit den Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 21071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 3517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, im Inland einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin als Fahrer oder Fahrerin oder Beifahrer oder Beifahrerin, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes in seiner zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. 4I S. 2739) geänderten Fassung anzuwenden.
Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor | Inhalt ausgehender Ersuchen | ||||
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t | 1 | Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor | t | 1 | Inhalt ausgehender Ersuchen |
Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor | Inhalt ausgehender Ersuchen | ||||
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t | 1 | Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland als | t | 1 | Ausgehende Ersuchen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: |
2 | Kraftverkehrsunternehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 in Verbindung mit den | 2 | 1. | ||
3 | Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen | 3 | Name und Anschrift des Vollstreckungsschuldners oder Empfängers sowie | ||
4 | Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer | 4 | weitere Daten, soweit diese zur Identifizierung des Vollstreckungsschuldners | ||
5 | Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur | 5 | oder Empfängers erforderlich sind, | ||
6 | Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. | 6 | 2. | ||
7 | 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom | 7 | eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der | ||
8 | 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, im Inland einen Arbeitnehmer oder eine | 8 | Art der Zuwiderhandlung und der einschlägigen geltenden Vorschriften, | ||
9 | Arbeitnehmerin als Fahrer oder Fahrerin oder Beifahrer oder Beifahrerin, so | 9 | 3. | ||
10 | sind die Vorschriften dieses Gesetzes in seiner zuletzt durch Artikel 2 Absatz | 10 | das Original der zu vollstreckenden Entscheidung, um deren Zustellung oder | ||
11 | 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geänderten Fassung | 11 | Vollstreckung ersucht wird, oder eine beglaubigte Abschrift hiervon und alle | ||
12 | anzuwenden. | 12 | sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art | ||
13 | bezüglich der zugrunde liegenden Geldbuße, | ||||
14 | 4. | ||||
15 | Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten | ||||
16 | a) | ||||
17 | der für die Entscheidung über die Geldbuße zuständigen Stelle und | ||||
18 | b) | ||||
19 | der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Geldbuße oder | ||||
20 | die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der | ||||
21 | einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können, falls diese Stelle nicht mit | ||||
22 | der in Buchstabe a genannten Stelle identisch ist, | ||||
23 | 5. | ||||
24 | im Fall eines Ersuchens um die Zustellung von Dokumenten den Gegenstand der | ||||
25 | Zustellung und die Frist für die Erledigung der Zustellung, | ||||
26 | 6. | ||||
27 | im Fall eines Ersuchens um die Vollstreckung einer Verwaltungssanktion oder | ||||
28 | Geldbuße | ||||
29 | a) | ||||
30 | das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde, | ||||
31 | b) | ||||
32 | eine Angabe der Art und der Höhe der Verwaltungssanktion oder der Geldbuße, | ||||
33 | c) | ||||
34 | alle für das Vollstreckungsverfahren sachdienlichen Daten, einschließlich | ||||
35 | der Information, ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung dem oder den | ||||
36 | Betroffenen zugestellt wurde und ob es sich um eine Versäumnisentscheidung | ||||
37 | handelt, | ||||
38 | d) | ||||
39 | eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die Verwaltungssanktion | ||||
40 | oder die Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können, sowie | ||||
41 | e) | ||||
42 | die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene | ||||
43 | Bestandteile. |
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