1Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. 2Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.03.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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