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Sie können sich § 9b AdVermiG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren. 2Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, so sind die Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 ihre Aufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung zu übergeben. 3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu vernichten.
(2) 1Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. 2Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende Belange eines Betroffenen entgegenstehen.
Vermittlungsakten | Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben | ||||
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t | 1 | Vermittlungsakten | t | 1 | Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben |
Vermittlungsakten | Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben | ||||
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t | 1 | (1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall | t | 1 | Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, |
2 | (Vermittlungsakten) sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 100 Jahre | 2 | 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die | ||
3 | lang aufzubewahren. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, so | 3 | Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit | ||
4 | sind die Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 oder Satz 4 | 4 | nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. | ||
5 | ihre Aufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptionsstelle des | ||||
6 | Landesjugendamtes, in dessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren | ||||
7 | Sitz hatte, zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des in Satz 1 | ||||
8 | genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu vernichten. | ||||
9 | (2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des | ||||
10 | Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem | ||||
11 | gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr | ||||
12 | vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine | ||||
13 | Fachkraft Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit | ||||
14 | überwiegende Belange eines Betroffenen entgegenstehen. |
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