§ 9a AdVermiG

Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption

(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen:

1.
die Eltern des anzunehmenden Kindes,
2.
der Annehmende und
3.
das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn

1.
er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist,
2.
sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,
3.
seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird oder
4.
es sich um den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

(4) 1Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist. 2Die Beratungspflicht des annehmenden und des verbleibenden Elternteils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland geboren wurde und der abgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

(5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:00

G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.6.2021 I 2010


Alte Fassungen (a.F.) zu § 9a AdVermiG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.03.2021 Synopse Alte Version laden.

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