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Ausnahmevorschriften | Ausnahmevorschriften | ||||
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f | 1 | (1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf | f | 1 | (1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige | 3 | den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige | ||
4 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die | 4 | Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die | ||
5 | Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die | 5 | Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die | ||
6 | Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge | 6 | Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge | ||
7 | tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und | 7 | tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und | ||
8 | kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände, | 8 | kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten | 10 | zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten | ||
11 | Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen | 11 | Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen | ||
12 | Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten | 12 | Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten | ||
13 | internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind, | 13 | internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) sowie | 15 | Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes) sowie | ||
16 | die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten | 16 | die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten | ||
17 | Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind, | 17 | Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, | 19 | die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, | ||
20 | Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher | 20 | Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher | ||
21 | Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz | 21 | Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz | ||
22 | und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer | 22 | und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer | ||
23 | selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und | 23 | selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und | ||
24 | Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber | 24 | Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber | ||
25 | einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und | 25 | einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und | ||
26 | Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1. | 26 | Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1. | ||
27 | (2) § 1 ist nicht anzuwenden auf | 27 | (2) § 1 ist nicht anzuwenden auf | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung | 29 | die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung | ||
30 | der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines | 30 | der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines | ||
31 | landwirtschaftlichen Unternehmers, | 31 | landwirtschaftlichen Unternehmers, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der | 33 | Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der | ||
34 | Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf | 34 | Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf | ||
35 | Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen | 35 | Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen | ||
36 | Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen | 36 | Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen | ||
37 | Arbeitskräfte, | 37 | Arbeitskräfte, | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste | 39 | im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste | ||
t | 40 | betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 79 Absatz 2 des | t | 40 | betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des |
41 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste Berufsausbildungen in | 41 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in | ||
42 | außerbetrieblichen Einrichtungen, | 42 | außerbetrieblichen Einrichtungen, | ||
43 | 4. | 43 | 4. | ||
44 | Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu | 44 | Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu | ||
45 | den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen. | 45 | den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen. |
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