BT-Drucksache 18/997

a) zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/481 - Änderung der Geschäftsordnung zur besonderen Anwendung der Minderheitenrechte in der 18. Wahlperiode b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. - Drucksache 18/380 - Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Oppositionsrechte in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/838 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 39, 44, 45a, 93) d) zu dem Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. - Drucksache 18/379 - Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zwecks Sicherung der Minderheitenrechte der Opposition im 18. Deutschen Bundestag

Vom 2. April 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/997
18. Wahlperiode 02.04.2014
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

a) zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 18/481 –

Änderung der Geschäftsordnung zur besonderen Anwendung
der Minderheitenrechte in der 18. Wahlperiode

b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE.
– Drucksache 18/380 –

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Oppositionsrechte in
der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages

c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/838 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 23, 39, 44, 45a, 93)

d) zu dem Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE.
– Drucksache 18/379 –

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
zwecks Sicherung der Minderheitenrechte der Opposition im
18. Deutschen Bundestag

Drucksache 18/997 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
A. Problem
Die in der 18. Wahlperiode von den Parteien der CDU, der CSU und der SPD ver-
einbarte Koalition verfügt über insgesamt 504 der 631 Sitze im Deutschen Bundes-
tag. Die Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen zu-
sammen 127 Sitze, das entspricht einem Anteil von etwa 20 Prozent der Gesamt-
sitzzahl. Verschiedene Minderheitsrechte können nach derzeitigen Regelungen
jedoch nur wahrgenommen werden, wenn mindestens 25 Prozent der Abgeordne-
ten im Bundestag entsprechende Anträge unterstützen. Dazu zählen insbesondere
das Recht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Artikel 44 Absatz 1
GG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 PUAG) und auf Klageerhebung wegen Ver-
stoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip (Artikel 23 Absatz 1a GG). Das Verlangen
auf Einberufung einer Sondersitzung des Bundestages erfordert sogar mindestens
die Stimmen von einem Drittel der Abgeordneten (Artikel 39 Absatz 3 GG).
Auch in weiteren Gesetzen, wie dem ESM-Finanzierungsgesetz oder dem
Stabilisierungsmechanismusgesetz, sind Minderheitsrechte festgeschrieben, die nur
von einem bestimmten Quorum geltend gemacht werden können. Dies gilt auch für
die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. So bedarf es für die Einsetzung
einer Enquete-Kommission eines Antrags von mindestens 25 Prozent aller Abge-
ordneten (§ 56 Absatz 1 GO-BT) und für die Durchsetzung einer öffentlichen An-
hörung im federführenden Ausschuss eines Antrags von ebenfalls mindestens 25
Prozent der Ausschussmitglieder.

B. Lösung
Durch eine Ergänzung der Geschäftsordnung des Bundestages (§ 126a – neu) wird
die Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 18. Wahlperiode sicher-
gestellt. Hierzu werden Antragsquoren den bestehenden Mehrheitsverhältnissen
angepasst.
Die Aufteilung der Redezeit im Bundestag wird wie bisher nicht ausdrücklich in
der Geschäftsordnung, sondern durch Vereinbarungen im Ältestenrat geregelt.

Zu Buchstabe a
Annahme des Antrags auf Drucksache 18/481 in geänderter Fassung mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/380 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c
Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/838 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimme der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe d
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/379 mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Vorschläge auf den Bundestagsdrucksachen 18/380, 18/838 und 18/379.

D. Kosten
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/997
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Antrag auf Drucksache 18/481 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Nummer II wird wie folgt gefasst:
,II. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ju-
li 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 2167),
wird wie folgt geändert:
Nach § 126 wird für die Dauer der 18. Wahlperiode folgender § 126a eingefügt:

㤠126a
Besondere Anwendung von Minderheitsrechten in der

18. Wahlperiode
(1) Für die Dauer der 18. Wahlperiode gelten folgende Regelungen:

1. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder setzt der Bundestag einen Untersuchungsausschuss ge-
mäß Artikel 44 des Grundgesetzes ein. Die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses
wird nach dem vom Bundestag beschlossenen Verteilverfahren (Bundestagsdrucksache
18/212) so bestimmt, dass die Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen, gemeinsam
ein Viertel der Mitglieder stellen.

2. Der Verteidigungsausschuss stellt sicher, dass auf Antrag aller Ausschussmitglieder der Frak-
tionen, die nicht die Bundesregierung tragen, gemäß Artikel 45a Absatz 2 des Grundgesetzes
eine Angelegenheit der Verteidigung zum Gegenstand seiner Untersuchung gemacht wird und
die Rechte, die nach dem Untersuchungsausschussgesetz einem Viertel der Ausschussmitglie-
der zustehen, von diesen Mitgliedern entsprechend geltend gemacht werden können.

3. Auf Antrag von 120 Mitgliedern des Bundestages beruft der Präsident den Bundestag ein.
4. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder erhebt der Bundestag wegen Verstoßes eines Gesetzge-

bungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip Klage vor dem Gerichtshof
der Europäischen Union entsprechend Artikel 23 Absatz 1a des Grundgesetzes.

5. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder macht der Bundestag deren Auffassung entsprechend
§ 12 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes in Verbindung mit § 93d in der Klage-
schrift deutlich, sofern sie die Erhebung einer Klage wegen Verstoßes eines Gesetzgebungs-
akts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europä-
ischen Union nicht stützen.

6. Einem Verlangen, die Bundesregierung möge nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über die Zu-
sammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Euro-
päischen Union die Gründe erläutern, aus denen nicht alle Belange einer Stellungnahme des
Bundestages berücksichtigt wurden, tritt der Bundestag dann bei, wenn es von 120 seiner Mit-
glieder erhoben wird.

7. Einem Verlangen nach Unterrichtung des Haushaltsausschusses gemäß § 5 Absatz 4 des ESM-
Finanzierungsgesetzes durch den von Deutschland nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags zur
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ernannten Gouverneur und dessen Stell-
vertreter wird der Haushaltsausschuss dann beitreten, wenn es von allen Ausschussmitgliedern
der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen, erhoben wird.

8. Bei Anträgen oder Vorlagen der Bundesregierung gemäß § 5 Absatz 6 des ESM-Finan-
zierungsgesetzes oder § 4 Absatz 5 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes führt der Haus-
haltsausschuss auf Verlangen aller Ausschussmitglieder der Fraktionen, die nicht die Bundes-
regierung tragen, eine öffentliche Anhörung entsprechend § 70 Absatz 1 Satz 2 durch.

9. Bei überwiesenen Vorlagen führt der federführende Ausschuss auf Verlangen aller Aus-
schussmitglieder der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen, eine öffentliche Anhö-
rung entsprechend § 70 Absatz 1 Satz 2 durch.

Drucksache 18/997 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

10. Eine Plenarberatung statt einer erweiterten öffentlichen Ausschusssitzung (§ 69a Absatz 5)
findet statt, wenn es von allen Mitgliedern des Ausschusses, die nicht die Bundesregierung
tragen, verlangt wird.

11. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder setzt der Bundestag entsprechend § 56 Absatz 1 eine
Enquete-Kommission ein.
(2) Auf die Regelungen nach Absatz 1 findet § 126 keine Anwendung.“ ‘;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/380 abzulehnen;

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/838 abzulehnen;

d) den Antrag auf Drucksache 18/379 abzulehnen.

Berlin, den 2. April 2014

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Dr. Johann Wadephul
Vorsitzender und Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Dr. Petra Sitte
Berichterstatterin

Britta Haßelmann
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/997
Bericht der Abgeordneten Dr. Johann Wadephul, Sonja Steffen, Dr. Petra Sitte und Britta Haßelmann

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachte Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
zur besonderen Anwendung der Minderheitenrechte in der 18. Wahlperiode auf Drucksache 18/481 ist vom
Deutschen Bundestag in seiner 14. Sitzung am 13. Februar 2014 dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung überwiesen worden.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den von den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. einge-
brachten Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Oppositionsrechte in der 18. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages auf Drucksache 18/380 in seiner 14. Sitzung am 13. Februar 2014 in erster Beratung dem Aus-
schuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur Federführung sowie dem Innenausschuss,
dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für die Angelegenheiten der Europä-
ischen Union zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Den von der Fraktion DIE LINKE. eingebrachten Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Grundgeset-
zes (Artikel 23, 39, 44, 45a, 93) auf Drucksache 18/838 hat der Deutsche Bundestag in seiner 23. Sitzung am
20. März 2014 in erster Beratung dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur
Federführung sowie dem Innenausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie dem Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat den von den Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE. einge-
brachten Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zwecks Sicherung der
Minderheitenrechte der Opposition im 18. Deutschen Bundestag auf Drucksache 18/379 in seiner 14. Sit-
zung am 13. Februar 2014 dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur Federfüh-
rung sowie dem Innenausschuss, dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz sowie dem Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Antrag sieht die Einführung eines neuen § 126a GO-BT vor, in dem die besondere Anwendung von
Minderheitsrechten für die Dauer der 18. Wahlperiode geregelt ist.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen des Untersuchungsausschussgesetzes, des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes, des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angele-
genheiten der Europäischen Union und weiterer Gesetze vor. Diese sehen vor, die Minderheitsrechte der aus
zwei Fraktionen bestehenden Opposition zu gewährleisten.
Drucksache 18/997 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe c

Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung der Artikel 23, 39, 44, 45a, 93 des Grundgesetzes vor, damit die
Minderheitsrechte von der Gesamtheit der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen, ausgeübt werden
können.

Zu Buchstabe d

Der Antrag sieht einen neuen § 126a GO-BT vor, in dem insbesondere geregelt wird, dass zwei Fraktionen,
die nicht die Bundesregierung tragen, gemeinsam einer Beschlussfassung auf Abweichung von der Ge-
schäftsordnung widersprechen können und dass qualifizierte Minderheitsrechte auch von zwei Fraktionen,
die nicht die Bundesregierung tragen, gemeinsam ausgeübt werden können.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksachen verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 9. Sitzung am 2. April 2014 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 11. Sitzung am 2. Ap-
ril 2014 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frakti-
onen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 9. Sit-
zung am 2. April 2014 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 9. Sitzung am 2. April 2014 beraten und mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 11. Sitzung am 2. Ap-
ril 2014 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Frakti-
on DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung empfoh-
len.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Gesetzentwurf in seiner 9. Sit-
zung am 2. April 2014 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen
Ablehnung empfohlen.

Zu Buchstabe d

Der Innenausschuss hat den Antrag in seiner Sitzung am 2. April 2014 beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag auf Drucksache 18/379 in seiner
11. Sitzung am 2. April 2014 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat den Antrag in seiner 9. Sitzung am
2. April 2014 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ablehnung empfohlen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/997
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Anträge auf den Drucksachen
18/481 und 18/379 sowie den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/380 in seiner 3. Sitzung am 13. Februar 2014
erstmals beraten und in seiner 5. Sitzung am 19. Februar 2014 die Durchführung eines erweiterten
Berichterstattergesprächs mit Sachverständigen beschlossen, das er am 12. März 2014 durchgeführt hat. An
diesem Gespräch haben folgende Sachverständige teilgenommen:
– Professor Dr. Pascale Cancik, Universität Osnabrück,
– Professor Dr. Ernst Gottfried Mahrenholz, Richter am Bundesverfassungsgericht a. D.,
– Professor Dr. Franz C. Mayer, LL.M. (Yale), Universität Bielefeld,
– Professor Dr. Kyrill-Alexander Schwarz, Universität Würzburg.
Der Ausschuss hat die Anträge auf den Drucksachen 18/481 und 18/379 sowie den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 18/380 in seiner 7. Sitzung am 17. März 2014 weiter beraten und auch den vom Plenum am 20. März
2014 überwiesenen Gesetzentwurf auf Drucksache 18/838 in die Beratungen einbezogen. Am 18. März 2014
sowie am 31. März 2014 wurden weitere Berichterstattergespräche hierzu durchgeführt.
In seiner 8. Sitzung am 1. April 2014 hat der Ausschuss die Beratungen abgeschlossen.
In seiner 8. Sitzung am 1. April 2014 hat der Ausschuss auch den vom Plenum am 20. März 2014 überwiese-
nen Gesetzentwurf auf Drucksache 18/838 in die Beratungen einbezogen und die Beratungen abgeschlossen.

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Annahme des Antrags in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Ablehnung des Gesetzent-
wurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LIN-
KE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Zu Buchstabe d

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Ablehnung des Antrags mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.
Im Ausschuss bestand zwischen allen Fraktionen Einigkeit darüber, dass die bestehenden Minderheitsrechte
den Stimmenverhältnissen in der 18. Wahlperiode grundsätzlich angepasst werden müssen. Unterschiedlich
bewerteten die Fraktionen jedoch sowohl die Art dieser Anpassung als auch den Umfang. Während die Op-
positionsfraktionen eine Änderung bestehender Regelungen sowohl in der Verfassung als auch in anderen
Gesetzen forderten, sahen die Koalitionsfraktionen eine Ergänzung der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages als ausreichend an.
Im Verhältnis zu ihrem ursprünglichen Antrag auf Drucksache 18/481 kamen die Koalitionsfraktionen einem
Einwand der Oppositionsfraktionen nach, die Geltendmachung von Minderheitsrechten nicht von der Antrag-
stellung aller ihrer Mitglieder abhängig zu machen. Diese Bedingung sei unter Umständen nicht immer ein-
zuhalten, zum Beispiel wenn einige Mitglieder krankheitsbedingt oder aus anderen wichtigen Gründen nicht
verfügbar seien. Das Minderheitsquorum wurde daraufhin so geändert, dass soweit eine Entscheidung des
Plenums erforderlich ist, der Antrag von 120 Mitgliedern des Bundestages (gleich welcher Fraktion) aus-
reicht. Soweit Entscheidungen in den Ausschüssen erfolgen, ist eine Änderung des ursprünglichen Textes

Drucksache 18/997 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nicht erforderlich, weil in diesen Gremien Abwesenheiten von Mitgliedern durch die Vertretensregelungen
aufgefangen werden können.
Da dem Plenum keine unmittelbare Regelungsbefugnis gegenüber dem Verteidigungsausschuss als Untersu-
chungsausschuss zusteht, soll dieser selbst ein Verfahren zur Gewährleistung von Minderheitsrechten festle-
gen.
Als Ergebnis der Beratungen im 1. Ausschuss wurde darauf verzichtet, die Redezeitregelung unter Num-
mer 12 des ursprünglichen Antrags in die Geschäftsordnung aufzunehmen. Vielmehr soll diese der bisherigen
Praxis entsprechend einer grundsätzlichen Vereinbarung im Ältestenrat (§ 35 Absatz 1 GO-BT) vorbehalten
bleiben.
Auf Wunsch der Oppositionsfraktionen wurde beschlossen, in einem neuen Absatz 2 des § 126a – neu – GO-
BT klarzustellen, dass die Regelung zur Abweichung von der Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit
nach § 126 GO-BT nicht für die neuen Bestimmungen zur besonderen Anwendung der Minderheitsrechte in
der 18. Wahlperiode gelten.
Die Fraktion der CDU/CSU verwies in den Beratungen darauf, dass die Stärke der Fraktionen im Plenum
dem Votum der Wählerinnen und Wähler entspreche, die jeder und jedem Abgeordneten des Parlaments ein
Mandat mit gleichen Rechten und Verpflichtungen erteilt hätten. Das Grundgesetz und die Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages brächten Verantwortlichkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten der Mehrheit und
der nicht die Regierung tragenden Fraktionen zu einem angemessenen Ausgleich. Daher müsse die Oppositi-
on bestehende Quoren, die Voraussetzung für die Wahrnehmung bestimmter parlamentarischer Rechte seien,
grundsätzlich akzeptieren. Man sei aber an einer funktionierenden Opposition interessiert, was sich schon
daran zeige, dass diese Frage bereits Gegenstand des Koalitionsvertrags gewesen sei. Daher habe man den
Forderungen in vielen Punkten entsprochen, insbesondere beim Recht auf Einsetzung von Untersuchungsaus-
schüssen und Enquete-Kommissionen sowie auf Klagen wegen eines Verstoßes eines Gesetzgebungsaktes
der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip. Zudem soll ein Ausschuss künftig auf Verlangen
aller Ausschussmitglieder der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung trügen, eine öffentliche Anhörung
durchführen. Schließlich erhielten die Oppositionsfraktionen in den Plenardebatten bereits derzeit mehr Re-
dezeit als ihnen nach dem Stärkeverhältnis zustünde. Zu den notwendigen Oppositionsrechten gehöre aber
nicht das Recht auf eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht. Die Gesetzentwürfe und der
Antrag der Oppsitionsfraktionen erweckten den falschen Eindruck, dass die Minderheit im Deutschen Bun-
destag in der 18. Wahlperiode keine Rechte habe. Sie seien daher abzulehnen.
Die Fraktion der SPD sprach sich ebenfalls dafür aus, der Opposition mehr parlamentarische Rechte einzu-
räumen, als ihr nach dem Wahlergebnis zustünden. Da das Grundgesetz den Begriff der Opposition nicht
kenne und daher mit ihm auch keine gesonderten Rechte und Pflichten verbinde, käme eine Änderung des
Grundgesetzes nicht in Betracht. Die Regelungen seien für die Dauer der laufenden Wahlperiode in der Ge-
schäftsordnung zu verankern. Es handle sich dabei um eine faire Handreichung der Mehrheitsfraktionen an
die Abgeordneten der Minderheitsfraktionen, die diesen eine angemessene Ausübung ihres Mandats ermögli-
che. Da eine Demokratie eine kraftvolle Opposition benötige, werde das bestehende Quorum für die Einset-
zung eines Untersuchungsausschusses von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages auf 120 Mitglieder
gesenkt. Damit könnten die Oppositionsfraktionen, die 127 der 631 Abgeordneten stellten, ohne Unterstüt-
zung der Koalition einen Untersuchungsausschuss beantragen.
Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass die Oppositionsfraktionen ihren Verfassungsauftrag, der beson-
ders in der Kontrolle der Regierung bestehe, unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht wahrnehmen kön-
ne. Insbesondere sei es ihr unmöglich, einen Antrag auf Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht zu
stellen. Darauf ziele der Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes der Fraktion DIE LINKE. unter
anderem, der infolge der in der Sachverständigenanhörung geäußerten Expertenmeinungen eingebracht wor-
den sei. Insgesamt existiere die erforderliche Chancengleichheit zwischen der Opposition und den Regie-
rungsfraktionen nicht, da die beiden kleinen Fraktionen die parlamentarischen Rechte nicht in dem erforderli-
chen Maß wahrnehmen könnten. Die im Antrag der Koalitionsfraktionen vorgesehenen Anpassungen der
Geschäftsordnung seien unzureichend. Erforderlich seien vielmehr Änderungen des Grundgesetzes und wei-
terer Gesetze, insbesondere des Untersuchungsausschussgesetzes, wie in ihren Gesetzentwürfen beschrieben.
Die Fraktion begrüßte insbesondere die Neuregelung, dass auf Antrag von 120 Mitgliedern der Bundestag
einzuberufen sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmte den im neuen § 126a GO-BT vorgesehenen Änderun-
gen zu, da sie eine Verbesserung der Oppositionsrechte gegenüber der geltenden Rechtslage darstellten. Ins-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/997
besondere die Möglichkeit, einen Untersuchungsausschuss ohne Zustimmung der Koalitionsfraktionen ein-
setzen zu können, sei zu begrüßen, da es sich hierbei um das schärfste Schwert der Opposition handele. Ins-
gesamt handele es sich mit dem Katalog von Minderheitsrechten um die Festschreibung von Rechten, die für
die Opposition nützlich sei und deren Arbeitsfähigkeit sicherstelle. Den Verteidigungsausschuss sehe sie
nach den jetzt getroffenen Regelungen als verpflichtet an, auf Antrag der Mitglieder der Oppositionsfraktio-
nen eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchungen zu machen.

B. Besonderer Teil

Es werden nur solche Bestimmungen des neuen § 126a GO-BT näher erläutert, die von der Drucksache
18/481 abweichen. Im Übrigen wird auf die dortige Begründung verwiesen.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 wird noch einmal klargestellt, dass die Regelungen zur besonderen Anwendung der Minderheits-
rechte nur für die Dauer der 18. Wahlperiode gelten. Sie verlieren mit Ablauf der 18. Wahlperiode ihre Gül-
tigkeit.

Zu Nummer 1
Das ursprüngliche Antragsquorum „aller Mitglieder der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen“
wird ersetzt durch eine feste Zahl von Abgeordneten (gleich welcher Fraktionszugehörigkeit). Dadurch wird
auch eine Unterscheidung zwischen Minderheitsrechten (einzelne Abgeordnete) und Oppositionsrechten (Frak-
tionen) deutlich.

Zu Nummer 2
Die Formulierung berücksichtigt, dass dem Plenum keine unmittelbare Regelungsbefugnis gegenüber dem
Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss zusteht. Dieser hat selbst ein Verfahren zur Gewährleis-
tung von Minderheitsrechten festzulegen.

Zu den Nummern 3 bis 6 und 11
Siehe Erläuterung zu Nummer 1.

Zu Absatz 2

Durch Absatz 2 wird sichergestellt, dass die Regelungen zu den Minderheitsrechten in der 18. Wahlperiode
nicht durch Zwei-Drittel-Entscheidungen im Einzelfall nach § 126 GO-BT aufgehoben werden können.

Berlin, den 2. April 2014

Dr. Johann Wadephul
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Dr. Petra Sitte
Berichterstatterin

Britta Haßelmann
Berichterstatterin

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