BT-Drucksache 18/9850

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9234 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption

Vom 28. September 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9850
18. Wahlperiode 28.09.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/9234 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats
vom 27. Januar 1999 über Korruption
und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003
zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption

A. Problem
Auf der Ebene des Europarats sind im Bereich der strafrechtlichen Korruptions-
bekämpfung zwei Rechtsinstrumente beschlossen worden, die durch die Bundes-
republik Deutschland ratifiziert werden sollen: das Strafrechtsübereinkommen
des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption (Strafrechtsübereinkom-
men) und das Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen
des Europarats über Korruption (Zusatzprotokoll). Das Strafrechtsübereinkom-
men verfolgt das Ziel, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
so weit wie möglich einen strafrechtlichen Mindeststandard bei der Bekämpfung
der Korruption zu entwickeln und die internationale Zusammenarbeit in diesem
Bereich zu verbessern. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Strafrechtsüber-
einkommen auf der Unterzeichnerkonferenz vom 27. Januar 1999 in Straßburg
unterzeichnet; es ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Das Zusatzprotokoll ergänzt
das Strafrechtsübereinkommen um die Straftatbestände der Bestechung und Be-
stechlichkeit von Schiedsrichtern und Schöffen und wurde von der Bundesrepub-
lik Deutschland auf der Unterzeichnerkonferenz vom 15. Mai 2003 unterzeichnet.
Es ist am 1. Februar 2005 in Kraft getreten. Durch den vorliegenden Gesetzent-
wurf sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung beider Rechtsinstrumente
geschaffen werden. Hierfür bedarf es eines Vertragsgesetzes nach Artikel 59 Ab-
satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, weil sich sowohl das Strafrechtsübereinkommen
als auch das Zusatzprotokoll auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Die Rechtslage in Deutschland wurde im Jahr 2014 durch das Achtundvierzigste
Strafrechtsänderungsgesetz und im Jahr 2015 durch das Gesetz zur Bekämpfung
der Korruption an die Vorgaben des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls
angepasst. Weitere Änderungen im materiellen Strafrecht sind daher nicht erfor-
derlich.

Drucksache 18/9850 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Lösung
Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung.

C. Alternativen
Keine.

F. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9850
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9234 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 28. September 2016

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/9850 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Dirk Wiese, Halina Wawzyniak und
Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/9234 in seiner 190. Sitzung am 22. September 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/9234 in seiner 90. Sitzung am 28. September 2016 be-
raten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 112. Sitzung am 28. Septem-
ber 2016 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs.

Berlin, den 28. September 2016

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin

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