BT-Drucksache 18/9698

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7560 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Vom 21. September 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9698

18. Wahlperiode 21.09.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/7560 –

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften
(EuKoPfVODG)

A. Problem

Die Europäische Union hat am 15. Mai 2014 die Verordnung (EU) Nr. 655/2014
zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufi-
gen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreiten-
den Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom
27.6.2014, S. 59; im Folgenden: Europäische Kontenpfändungsverordnung, Eu-
KoPfVO) erlassen. Die Verordnung findet ab dem 18. Januar 2017 in allen EU-
Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark Anwendung.
Sie zielt darauf ab, die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bür-
gerinnen und Bürger und Unternehmen zu erleichtern und die Vollstreckung ge-
richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenz-
überschreitendem Bezug zu vereinfachen. Gläubiger sollen in die Lage versetzt
werden, in allen EU-Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse
zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken. Die EuKoPfVO gilt in der Bundes-
republik Deutschland unmittelbar, bedarf jedoch nach Auffassung der Bundesre-
gierung einiger ergänzender Durchführungsvorschriften.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen enthalten
im Wesentlichen die Streichung der Wertgrenze von 500 Euro für bestimmte Er-
mittlungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher, eine Regelung, dass Auslagen für die
Zustellung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auch gegenüber dem
Gläubiger in Ansatz gebracht werden sowie die Einführung einer reduzierten Ge-
bühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache durch die Gerichts-
vollzieher in den Fällen, in denen gleichzeitig ein Auftrag zur Pfändung oder zur
Abnahme der Vermögensauskunft erteilt wurde. Zusätzlich zur Materie des ur-

Drucksache 18/9698 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sprünglichen Gesetzentwurfs erfolgen Änderungen der Justizbeitreibungsord-
nung mit dem Ziel, den elektronischen Rechtsverkehr auch auf das Justizbeitrei-
bungsverfahren zu erstrecken. Gleichzeitig wird auch der Name der Justizbeitrei-
bungsordnung in Justizbeitreibungsgesetz geändert. Änderungen in der Grund-
buchordnung erfolgen aufgrund der Neuorganisation des Grundbuchwesens in
Baden-Württemberg. Auch ergehen Folgeänderungen aufgrund der Einführung
des Datenbankgrundbuchs im Vermögensgesetz, in der Grundstücksverkehrs-
ordnung und im Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Weitere Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9698

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7560 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilpro-

zessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsord-

nung

(EuKoPfVODG)“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

‚a) Die Angabe zu § 753 wird wie folgt gefasst:

㤠753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verord-
nungsermächtigung“. ‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b
und c.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 753 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠753

Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungser-
mächtigung“.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 2“ gestri-
chen.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 130a Absatz 1 und 2 gilt für die elektronische
Einreichung von Aufträgen beim Gerichtsvollzieher entspre-
chend.“ ‘

c) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.“

d) Nummer 10 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur
Vollstreckung erforderlich ist.“ ‘

Drucksache 18/9698 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

e) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

‚a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das
Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfah-
rens.“ ‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b
und c.

f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

‚17. Dem § 882d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anord-
nung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Ein-
tragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung
auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.“ ‘

3. Artikel 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. § 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Par-
teien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutach-
ten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe des
folgenden Absatzes als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzie-
her eingereicht werden.

(5) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch
den Gerichtsvollzieher geeignet sein. Zur Festlegung der für die Über-
mittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen
gilt § 130a Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen gelten § 130a Absatz 3 bis 6
und § 174 Absatz 3 und 4 entsprechend.“ ‘

4. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. In Absatz 4 werden die Wörter „des folgenden Absatzes“ durch die
Wörter „der folgenden Absätze“ ersetzt.‘

5. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 4

Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessord-
nung

Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Feb-
ruar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 42
und 43 angefügt:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9698

㤠42

Informationspflichten aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessua-
ler, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur

Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Die Länder übermitteln dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz auf Anfrage die Informationen nach Artikel 53 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen
Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichte-
rung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und
Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59).

§ 43

Verordnungsermächtigung für die Länder aus Anlass des Gesetzes zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung

sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher
Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung

(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, dass § 753 Absatz 4, § 754a Absatz 3 und § 829a Ab-
satz 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung bis zum 31. Dezember entweder des Jahres 2018 oder des Jahres
2019 weiterhin Anwendung finden und die in den Artikeln 2 und 14 Num-
mer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2015
sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und
vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitrei-
bungsordnung genannten Bestimmungen ganz oder teilweise erst am 1. Ja-
nuar entweder des Jahres 2019 oder des Jahres 2020 in Kraft treten.

(2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, dass die in den Artikeln 3 und 14 Nummer 5 des Geset-
zes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Ände-
rung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrecht-
licher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung ge-
nannten Bestimmungen ganz oder teilweise bereits am 1. Januar entweder
des Jahres 2020 oder des Jahres 2021 in Kraft treten. Sofern die Landesre-
gierung von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, kommt
nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in Betracht.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Ab-
sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
übertragen.“ ‘

Drucksache 18/9698 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

6. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 8

Änderung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung

Die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015
(BGBl. I S. 1586) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivil-
prozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vor-

schriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Für Aufträge, die bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages
des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eingereicht
werden, kann das bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem In-
krafttreten nach Artikel 21 Absatz 4] bestimmte Formular weiter ge-
nutzt werden.“

2. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche
Fassung.‘

7. Artikel 12 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Nummer 207 wird durch die folgenden Nummern 207 und 208 er-
setzt:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr

„207 Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b
ZPO)

Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung.

16,00 €

208 Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine
Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4
ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt:

Die Gebühr 207 ermäßigt sich auf 8,00 €“.‘

b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) Nummer 604 wird wie folgt geändert:

aa) Im Gebührentatbestand wird die Angabe „205 bis 221“ durch
die Wörter „205 bis 207, 210 bis 221“ ersetzt.

bb) Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:

„Für einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledi-
gung der Sache wird in dem in Nummer 208 genannten Fall
eine Gebühr nicht erhoben.“ ‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9698

c) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.

8. Nach Artikel 13 werden die folgenden Artikel 14 bis 20 eingefügt:

‚Artikel 14

Änderung der Justizbeitreibungsordnung

Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 177 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Justizbeitreibungsgesetz

(JBeitrG)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dieser
Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „diesem Ge-
setz“ ersetzt.

bb) In Nummer 7 werden die Wörter „den Vorschriften dieser
Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „diesem Ge-
setz“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Justizbeitreibungsordnung“
durch die Wörter „Dieses Gesetz“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“
durch die Wörter „dieses Gesetzes“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dieser Justizbeitreibungs-
ordnung“ durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsord-
nung“ durch die Wörter „diesem Gesetz“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „745 bis 748,“ die
Angabe „753 Absatz 4, §§“ eingefügt.

4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „753 Absatz 4“ durch die
Wörter „753 Absatz 4 und 5“ ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „753 Absatz 4 und 5“
durch die Wörter „753 Absatz 4 bis 6“ ersetzt.

6. § 11 wird § 10.

7. § 19 wird § 11.

Drucksache 18/9698 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 15

Folgeänderungen aus Anlass der Änderung der Justizbeitreibungsord-
nung

(1) In § 1 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Novem-
ber 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, werden die Wörter „der Jus-
tizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“
ersetzt.

(2) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu den §§ 459 und 459g
jeweils die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter
„des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 111f Absatz 3 Satz 1, in § 459 in der Überschrift und im Wortlaut
und in § 459g in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Jus-
tizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.

(3) In § 87n Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni
1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, werden die Wörter „der
Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgeset-
zes“ ersetzt.

(4) In § 43 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2144), das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „der Justiz-
beitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ er-
setzt.

(5) In § 12 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch
Artikel 170 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „die Justizbeitreibungsordnung“ durch
die Wörter „das Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.

(6) In § 197b Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „die Justizbeitreibungsordnung“ durch
die Wörter „das Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.

(7) Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 4 des Gesetzes vom
8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/9698

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 17 die Wörter „der
Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem Justizbeitreibungs-
gesetz“ ersetzt.

2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 werden jeweils die Wörter
„der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „des Justizbeitrei-
bungsgesetzes“ ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „der Justizbeitreibungsord-
nung“ durch die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.

b) Im Wortlaut werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“
durch die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.

4. In Nummer 1403 der Anlage (Kostenverzeichnis) werden im Gebüh-
rentatbestand die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die
Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung der Grundbuchordnung

Dem § 149 Absatz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz angefügt:

„Vorschriften nach Satz 1 können auch dann beibehalten, geändert oder er-
gänzt werden, wenn die Grundbücher bereits vor dem 1. Januar 2018 von
den Amtsgerichten geführt werden.“

Artikel 17

Änderung des Vermögensgesetzes

§ 30b des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 587 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das zuständige Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter „die zuständige
Behörde“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „das Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen“ werden durch die Wörter „die zuständige
Behörde“ ersetzt.

Drucksache 18/9698 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 18

Änderung der Grundstücksverkehrsordnung

§ 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 589 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ er-
setzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Siche-
rung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung
des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Ab-
satz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen
ist.“

2. In Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

Artikel 19

Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs

Die Artikel 5 und 7 Satz 4 des Gesetzes zur Einführung eines Daten-
bankgrundbuchs vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) werden aufgeho-
ben.

Artikel 20

Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den
Wortlaut des Justizbeitreibungsgesetzes in der vom 1. Juli 2017 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.‘

9. Der bisherige Artikel 14 wird Artikel 21 und wie folgt gefasst:

„Artikel 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 18. Januar
2017 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/9698

(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung zum 1. April 2012 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 bis 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
Nummer 17 und 18 Buchstabe a sowie die Artikel 6, 7, 12 und 14 Nummer 3
sowie die Artikel 17 und 19 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt in Artikel 4 § 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung
der Zivilprozessordnung in Kraft.

(4) Artikel 8 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Num-
mer 18 Buchstabe b und Nummer 19 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in
Kraft.

(6) Artikel 14 Nummer 1, 2, 6 und 7 sowie die Artikel 15 und 20 tre-
ten am 1. Juli 2017 in Kraft.

(7) Die Artikel 2 und 14 Nummer 4 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

(8) Artikel 18 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

(9) Die Artikel 3 und 14 Nummer 5 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(10) § 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessord-
nung tritt am 1. Januar 2022 außer Kraft.“

10. Der bisherige Anhang wird durch den folgenden Anhang ersetzt.

Drucksache 18/9698 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„Anhang

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/9698

Drucksache 18/9698 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/9698

Drucksache 18/9698 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/9698

Drucksache 18/9698 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/9698

Drucksache 18/9698 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/9698

Berlin, den 21. September 2016

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Sebastian Steineke
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/9698 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Dirk Wiese, Harald Petzold (Havel-
land) und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/7560 in seiner 158. Sitzung am 25. Februar 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesrats-Drucksa-
che 633/15 (Bundestags-Drucksache 18/7560) in seiner 36. Sitzung am 13. Januar 2016 befasst und festgestellt,
dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs nicht gegeben sei.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 110. Sitzung am 21. September
2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Ände-
rungsantrag, der von der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht wurde und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen wurde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte an, dass insbesondere durch den Änderungsantrag der Da-
tenschutz in unvertretbarer Weise abgeschwächt werde. Durch die Absenkung der Wertgrenze werde der Schuld-
nerschutz unangemessen eingeschränkt, da Rechtsbehelfe abgeschnitten würden. Grundsätzlich beklagte die Frak-
tion, dass es auch in diesem Gesetzgebungsverfahren kein für alle Fraktionen offenes Gespräch mit Vertreterinnen
oder Vertretern der Bundesregierung gegeben habe.

Die Fraktion der CDU/CSU teilte mit, dass die zu Grunde liegende EU-Verordnung Eins-zu-eins umgesetzt
werde. Damit sei die Kontenpfändung künftig handhabbarer. Durch die Absenkung der Wertgrenze komme es zu
einer Gleichbehandlung inländischer und grenzüberschreitender Kontenpfändungen. Insgesamt seien viele Hin-
weise aus der Praxis in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. Die unterschiedlichen Fristen für die sofortige
Beschwerde stellten nach wie vor ein Problem dar. Hier bestehe noch Änderungsbedarf in der Zukunft. Zusam-
menfassend sei festzustellen, dass es sich um einen guten Entwurf handele, der den Menschen, die mit der The-
matik befasst seien, weiterhelfen werde.

Die Fraktion DIE LINKE. schloss sich der Kritik der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die Ein-
beziehung aller im Bundestag vertretenen Fraktionen an. Grundsätzlich sei es für sie auch nicht akzeptabel, wenn
durch einen Änderungsantrag zusätzliche Materien geändert würden, die im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht
enthalten waren. Außerdem werde der Schuldnerschutz in nicht akzeptabler Weise ausgestaltet.

Die Fraktion der SPD wie die Kritik der Oppositionsfraktionen zurück. Sie war der Auffassung, dass nunmehr
praktikable und handhabbare Lösungen für die Praxis gefunden worden seien und ein ausgewogener Gesetzent-
wurf vorliege.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/7560 verwiesen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/9698

Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)

Die Änderung der Überschrift ist eine Folge der aufgenommenen Änderung der Justizbeitreibungsordnung, der
Grundbuchordnung, des Vermögensgesetzes, der Grundstücksverkehrsordnung und des Gesetzes zur Einführung
eines Datenbankgrundbuchs (vgl. die Artikel 14 bis 19).

Zu Nummer 2 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Änderung von Nummer 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die durch Nummer 4 neu gefasste
Überschrift des § 753 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Zu Buchstabe b (Neufassung von Nummer 4)

Die auf Anregung des Bundesrates eingefügte Änderung hat klarstellenden Charakter. Bei der elektronischen
Einreichung eines Vollstreckungsauftrages unter Mitwirkung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nach § 753
Absatz 2 ZPO und damit einer gerichtlichen Stelle gelten bereits § 130a Absatz 1 und 2 ZPO. Danach ist eine
solche elektronische Einreichung nur zulässig, soweit sie für das entsprechende Gericht durch eine landesrechtli-
che Rechtsverordnung zugelassen ist, und nur in den dort vorgesehenen Formaten. Durch den in § 753 Absatz 4
ZPO – neu – eingestellten Verweis auf § 130a Absatz 1 und 2 ZPO wird betont, dass diese Regeln auch für solche
Anträge gelten, die ein Gläubiger ohne Mitwirkung der Geschäftsstelle unmittelbar bei dem zuständigen Gerichts-
vollzieher anbringt. In diesem Zusammenhang wird die amtliche Überschrift des § 753 ZPO um den Hinweis auf
die in dem Verweis in § 753 Absatz 3 ZPO – neu – enthaltende Verordnungsermächtigung ergänzt. Die Norm hat
dabei einen zeitlich befristeten Charakter für eine Übergangszeit, da ab dem 1. Januar 2018 § 753 Absatz 4 und 5
ZPO –neu- auf den zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten ebenfalls neu gefassten § 130a ZPO abgestimmt ist und den beabsichtigten Gleichlauf weiterhin
sicherstellt (vgl. Artikel 2).

Zu Buchstabe c (Neufassung von Nummer 6)

Durch die Änderung ist die Befugnis des Gerichtsvollziehers, Ermittlungen zu dem Aufenthaltsort des Schuldners
– soweit dieser nicht bereits durch Erhebung bei der Meldebehörde ermittelt werden kann – bei den Trägern der
gesetzlichen Rentenversicherung und dem Kraftfahrt-Bundesamt vorzunehmen (§ 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
und 3 ZPO), nicht mehr davon abhängig, dass die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen.
Diese Wertgrenze hat die Ermittlungsmöglichkeiten in Vollstreckungsverfahren von Gläubigern geringerer For-
derungen, wie sie insbesondere zwischen Verbrauchern und bei kleineren Unternehmen häufig vorliegen, einge-
schränkt. Anders als für Gläubiger von Forderungen über 500 Euro bestand nach bisheriger Rechtslage für diese
Gläubiger nicht die Möglichkeit, bei einer unergiebigen Meldeauskunft, etwa beispielsweise weil der Schuldner
seinen melderechtlichen Verpflichtungen nicht nachkam, den Aufenthaltsort über weitere behördliche Auskünfte
zu ermitteln. Dadurch wurde die Durchführung der Zwangsvollstreckung für diese Gläubiger von Forderungen in
geringerer Höhe erheblich erschwert. Zudem war die bisherige beschränkende Regelung durch unterschiedliche
Auslegungen hinsichtlich des Umfangs der für die Forderungshöhe berücksichtigenden Nebenforderungen in der
Praxis mit Unklarheiten verbunden.

Zu Buchstabe d (Neufassung von Nummer 10)

Durch die der Änderung in § 755 Absatz 2 Satz 4 ZPO (vergleiche Buchstabe c)) entsprechende Änderung ist die
Befugnis des Gerichtsvollziehers, zu dem Zweck von Ermittlungen hinsichtlich des Arbeitgebers des Schuldners,
der vom Schuldner geführten Konten oder der vom Schuldner gehaltenen Kraftfahrzeuge Daten bei den zustän-
digen Behörden zu erheben oder diese um entsprechende Mitteilung zu ersuchen (§ 802l Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 ZPO), nicht mehr davon abhängig, dass die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro be-
tragen. Diese Wertgrenze hat die Ermittlungsmöglichkeiten für Gläubiger geringerer Forderungen, wie sie insbe-
sondere zwischen Verbrauchern und bei kleineren Unternehmen häufig vorliegen, eingeschränkt. Anders als für
Gläubiger von Forderungen über 500 Euro bestand nach bisheriger Rechtslage für diese Gläubiger nicht die Mög-
lichkeit, Vermögensermittlungen bei dritten Stellen durchzuführen; sie waren insoweit auf die Selbstauskünfte
der Schuldner im Rahmen der Abgabe der Vermögensauskunft angewiesen. In Fällen, in denen Schuldner pflicht-
widrig die Vermögensauskunft nicht abgegeben haben, verblieb lediglich der Weg, über die Beantragung eines

Drucksache 18/9698 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Haftbefehls nach § 802g ZPO die Abgabe zu erzwingen; vor diesem Hintergrund kann durch Streichung der
Wertgrenze auch die Anzahl der Anträge auf Erlass eines Haftbefehls wegen kleinerer Forderungen reduziert
werden. Auch weiterhin ist die Einholung der Drittauskünfte nur dann zulässig, wenn der Schuldner seiner Pflicht
zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder die aufgeführten Vermögensgegenstände eine voll-
ständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten lassen, und nur soweit sie zur Vollstreckung erforderlich ist.
Hinsichtlich des Ersuchens an das Bundeszentralamt für Steuern um die Mitteilung der geführten Konten wird
ein Gleichlauf der Rechtslage in innerstaatlichen Vollstreckungsverfahren mit derjenigen in Verfahren nach der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erzielt; in letzteren können nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
Informationen zu den von einem Schuldner in einem Mitgliedsstaat geführten Konten ohne die Voraussetzung
des Erreichens einer bestimmten Forderungshöhe eingeholt werden (§ 948 ZPO-E). Zudem war die bisherige
beschränkende Regelung durch unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich des Umfangs der für die Forderungs-
höhe berücksichtigenden Nebenforderungen in der Praxis mit Unklarheiten verbunden.

Zu Buchstabe e (Änderung von Nummer 16)

Durch die Ergänzung von § 882c Absatz 1 ZPO wird bestimmt, dass die Anordnung der Eintragung des Schuld-
ners in das Schuldnerverzeichnis Teil des Vollstreckungsverfahrens ist. Das Verfahren des Erlasses und der Zu-
stellung der Eintragungsanordnung ist als Teil des zivilprozessualen Parteiverfahrens der Zwangsvollstreckung
anzusehen, das der Führung des Schuldnerverzeichnisses vorausgeht; die Führung des Schuldnerverzeichnisses
stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar (§ 882h Absatz 2 Satz 3 ZPO). Durch eine gesetzliche Rege-
lung in diesem Sinne wird insbesondere verdeutlicht, dass der Grundsatz, dass der Gerichtsvollzieher in jeder
Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll (§ 802b Absatz 1 ZPO), auch
bei und nach Zustellung der Eintragungsanordnung gilt. Insbesondere kann auch zu diesem Zeitpunkt noch eine
Zahlungsvereinbarung nach § 802b Absatz 2 ZPO abgeschlossen werden; in der Praxis ist es nicht ungewöhnlich,
dass ein Schuldner erstmals nach der mit der Zustellung der Eintragungsanordnung bewirkten Warnung Bereit-
schaft zeigt, an einer gütlichen Erledigung mitzuwirken. Zugleich wird damit auch klargestellt, dass Auslagen für
die Zustellung der Eintragungsanordnung auch gegenüber dem Gläubiger als Auftraggeber nach § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) in Ansatz gebracht werden können; eine Zu-
stellungsgebühr für die Zustellung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kann dagegen von
dem Gläubiger aufgrund deren Charakters als Amtszustellung (§ 882c Absatz 2 ZPO-E) nicht erhoben werden.

Zu Buchstabe f (Neufassung von Nummer 17)

Durch die Ergänzung von § 882d Absatz 1 ZPO erhält der Gerichtsvollzieher die Befugnis, in bestimmten Fällen
eine Eintragungsordnung wieder aufzuheben, wenn diese noch nicht an das zentrale Vollstreckungsgericht über-
sandt wurde. Hiervon hat er den Schuldner zu unterrichten. Auf Anregung des Bundesrates wird die Pflicht abge-
schafft, zugleich auch das jeweilige zentrale Vollstreckungsgericht von der Aufhebung zu unterrichten. Hiermit
wäre ein nicht unerheblicher Aufwand sowohl für die Gerichtsvollzieher als auch für die zentralen Vollstre-
ckungsgerichte verbunden, die eingehenden Aufhebungsanordnungen zu verwalten und mit etwa eingegangenen
Schutzanträgen abzugleichen. Auch der Schuldnerschutz macht keine Übersendung der Aufhebung an das zent-
rale Vollstreckungsgericht erforderlich: Da die Abhilfebefugnis des Gerichtsvollziehers nur so lange besteht, bis
die Eintragungsanordnung an das zentrale Vollstreckungsgericht abgesandt wurde, kann es in diesen Fällen oh-
nedies nicht zu einer unbeabsichtigten Eintragung einer Person in das Schuldnerverzeichnis kommen.

Zu Nummer 3 (Änderung von Artikel 2)

Die Änderung in Artikel 2 Nummer 1 stellt eine technische Folgeänderung zur Einfügung eines § 753 Absatz 4 –
neu – dar. Durch Artikel 2 wird ab dem 1. Januar 2018 (vgl. Artikel 17 Absatz 6) der Gleichlauf von elektroni-
schem Rechtsverkehr unter Beteiligung von Gerichtsvollziehern mit den Regeln für den elektronischen Rechts-
verkehr mit Gerichten sichergestellt.

Zu Nummer 4 (Änderung von Artikel 3)

Bei der Änderung handelt es sich um eine sprachliche Berichtigung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/9698

Zu Nummer 5 (Neufassung von Artikel 4)

Neben einer durch die anstehende Einfügung eines vorstehenden Paragraphen in das Gesetz, betreffend die Ein-
führung der Zivilprozessordung (EGZPO) veranlassten Änderung in der Paragraphenbezeichnung nimmt die Än-
derung zwei Anregungen des Bundesrates auf. Zum einen wird die Verordnungsermächtigung in § 43 EGZPO,
wonach die Länder für ihren Bereich das Inkrafttreten von bestimmten bundesrechtlichen Regelungen zum elekt-
ronischen Rechtsverkehr (§§ 130a ff. ZPO) aufschieben oder vorziehen können, auf die inhaltlich entsprechenden
Regelungen im Gerichtsvollzieherrecht (vgl. Artikel 2 und 3) sowie im Justizbeitreibungsrecht (vgl. Artikel 14)
erstreckt. Der zeitliche Umfang dieser Ermächtigung entspricht demjenigen der Ermächtigung in Artikel 24 des
Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Dadurch sichert sie für die Länder,
die von der Ermächtigung Gebrauch machen, einen widerspruchsfreien Rechtszustand hinsichtlich der Zulässig-
keit des elektronischen Rechtsverkehrs.

Zum anderen wird den Ländern durch § 43 Absatz 3 EGZPO – neu – die Möglichkeit zur Subdelegation der
Verordnungsermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen gegeben.

Zu Nummer 6 (Neufassung von Artikel 8)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Bezeichnung und die Änderung des Artikels
21 –neu- über das Inkrafttreten.

Zu Nummer 7 (Änderung von Artikel 12)

Nach geltendem Recht fällt eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur an, wenn der
Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 4 ZPO beauftragt ist. Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der
Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grund-
sätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung
beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die
Vornahme einer Pfändung gerichtet ist. Der Versuch einer gütlichen Erledigung soll daher stets eine Gebühr aus-
lösen. Bei einer isolierten Beauftragung soll es bei einer Gebühr von 16,00 Euro bleiben (Nummer 207 des Kos-
tenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz – KV GvKostG). Für die übrigen Fälle erscheint eine Ge-
bührenhöhe von 8,00 Euro angemessen (Nummer 208 KV GvKostG).

Endet der Auftrag, bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer
gütlichen Erledigung gerichtet ist, entsteht in den Fällen der isolierten Beauftragung die Gebühr 604 KV
GvKostG. Ist der Auftrag gleichzeitig noch auf eine Maßnahme nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder
Nummer 4 ZPO gerichtet, entsteht die Gebühr 604 KV GvKostG in Höhe von 15,00 Euro bereits hinsichtlich der
sonstigen nicht erledigten Amtshandlung. Eine weitere Gebühr für den nicht erledigten Versuch einer gütlichen
Erledigung ist hier nicht angezeigt.

Zu Nummer 8 (Einfügung der Artikel 14 bis 20)

Zu Artikel 14 – neu – (Änderung der Justizbeitreibungsordnung)

Durch Artikel 14 – neu – wird die Justizbeitreibungsordnung geändert.

Dabei werden zunächst die Regeln über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern, die durch
Artikel 1 Nummer 4, Artikel 2 und 3 in § 753 ZPO eingestellt werden, jeweils zeitlich zusammentreffend mit
deren Inkrafttreten auch in der Verweisungsvorschrift des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Justizbeitreibungsordnung
aufgenommen. Hiermit wird sichergestellt, dass auch soweit Gerichtsvollzieher Vollstreckungsaufträge nach der
Justizbeitreibungsordnung unmittelbar entgegennehmen, die neu eingeführten Regeln über den elektronischen
Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern greifen. Die rechtliche Fortentwicklung des elektronischen Rechtsver-
kehrs wird auf das Justizbeitreibungsverfahren erstreckt, das somit, wie bisher, eng an die entsprechenden Rege-
lungen zum zivilprozessualen Zwangsvollstreckungsverfahren angekoppelt bleibt. Eine Einführung des elektro-
nischen Rechtsverkehrs im Justizbeitreibungswesen ist in der Sache von erheblicher praktischer Bedeutung, weil
ein Großteil der nach der Justizbeitreibungsordnung abzuwickelnden Verfahren Massenverfahren sind, bei denen
die entsprechenden Vollstreckungsbehörden durch elektronische Einreichung ihrer Vollstreckungsaufträge eine
Verwaltungsvereinfachung erzielen können.

Drucksache 18/9698 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zugleich wird die Änderung der Justizbeitreibungsordnung zum Anlass genommen, auch deren Überschrift in
„Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)“ abzuändern. Hiermit wird der Rang der Norm im Normengefüge sachlich
zutreffender beschrieben. Die ursprüngliche Version der Norm ist in vorkonstitutioneller Zeit erlassen worden;
hierher rührt auch die hinsichtlich des Normranges unklare Bezeichnung. In der Sache handelt es sich jedoch um
ein formelles Gesetz, das der Bundesgesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes mit 23 Änderungsgesetzen
in nahezu allen Aspekten tiefgreifend umgestaltet und in der jeweils geänderten Fassung in seinen Willen aufge-
nommen hat, wobei die Justizbeitreibungsordnung hierbei durchgehend im Rang eines förmlichen Parlamentsge-
setzes behandelt wurde. Es entspricht dem Gebot der Normenklarheit, den zutreffenden Rang einer Norm bereits
eindeutig aus deren Überschrift hervorgehen zu lassen, um Missverständnisse zu vermeiden. Durch die Änderung
der Überschrift in Justizbeitreibungsgesetz wird dieser Vorgabe entsprochen und zugleich ein Beitrag zur Rechts-
bereinigung geleistet (vgl. vor gleichem Hintergrund auch die Änderung der Überschrift des Erbbaurechtsgesetzes
durch Artikel 25 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bun-
desministeriums der Justiz vom 23. November 2007 [BGBl. I S. 2614]). Zugleich kann bei dieser Gelegenheit die
Paragraphenzählung um weggefallene Paragraphen bereinigt und daher zusammengefasst werden. Eine Neube-
kanntmachungserlaubnis für die Norm nach Inkrafttreten der neuen Überschrift ist vorgesehen (vgl. Artikel 16).

Zu Artikel 15 – neu – (Folgeänderungen aus Anlass der Änderung der Justizbeitreibungsordnung)

Artikel 15 – neu- enthält die im Bundesrecht notwendigen sprachlich-redaktionellen Anpassungen von verwei-
senden Normen auf die in „Justizbeitreibungsgesetz“ geänderte Überschrift der Justizbeitreibungsordnung.

Zu Artikel 16 – neu – (Änderung der Grundbuchordnung – GBO)

Seit einigen Jahren wird in Baden-Württemberg an der Reform der Strukturen des Notariats im Land gearbeitet.
Damit einher geht eine umfassende Neuorganisation des baden-württembergischen Grundbuchwesens, in der un-
ter anderem die Grundbuchführung bis zum 1. Januar 2018 schrittweise auf die Grundbuchabteilungen von lan-
desweit 13 Amtsgerichten übertragen wird. Dies entspricht der im übrigen Bundesgebiet üblichen Struktur.

Die derzeit geltenden Besonderheiten bei der Grundbuchführung in Baden-Württemberg sind in der GBO veran-
kert. Nach § 149 Absatz 1 Satz 1 GBO bleiben vom Bundesrecht auch die Vorschriften über die Zahl der erfor-
derlichen Unterschriften unter den Grundbucheintragungen und auf den Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
schuldbriefen unberührt. Abweichend von den Vorgaben der GBO sind in Baden-Württemberg nach § 29 Ab-
satz 2 Satz 2 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (LFGG) Eintragungen in
das Grundbuch und Grundpfandrechtsbriefe nur durch den Notar oder den Rechtspfleger zu unterschreiben. Mit
dem baden-württembergischen Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens vom 29. Juli 2010 (GBl.
vom 13. August 2010 S. 555) wurde auch das LFGG geändert. Durch § 26 Absatz 6 LFGG wurde das Justizmi-
nisterium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundbuchämter aufzuheben und ihren Bezirk einem nach § 1
GBO grundbuchführenden Amtsgericht zuzuweisen. Von dieser Ermächtigung wurde erstmals mit Wirkung zum
2. April 2012 Gebrauch gemacht. Seit dem wurde von den 13 als Grundbuchamt vorgesehenen Amtsgerichten die
Grundbuchführung inzwischen auf zwölf Amtsgerichte übertragen.

Nach § 44 Absatz 1 GBO ist eine Grundbucheintragung von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen
Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Nach § 56 Absatz 2 Satz 1 GBO gilt
entsprechendes für Grundpfandrechtsbriefe. Überprüfungen haben ergeben, dass auch nach der Übertragung der
Grundbuchführung auf die Amtsgerichte die bisherige grundbuchliche Praxis beibehalten wurde und Eintragun-
gen in das Grundbuch und Grundpfandrechtsbriefe nur mit einer Unterschrift versehen wurden. Ob diese Praxis
dem für die Grundbuchführung in Baden-Württemberg geltenden Recht entspricht, ist jedoch mit Unklarheiten
behaftet. Anlass zu diesen Zweifeln gibt insbesondere der Wortlaut von § 46 Absatz 6 Satz 3 und 4 LFGG. Dort
heißt es:

„Soweit ein Amtsgericht zur Grundbuchführung zuständig ist, gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit
in diesem Gesetz den Notaren oder Gemeinden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt übertragen
sind, gilt dies nicht im Fall der Anwendung des § 26 Absatz 6.“

Die Begründung dieser ebenfalls durch das Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens vom 29. Juli
2010 in das LFGG eingestellten Regelung erweckt den Anschein, dass sich die Geltung bundesrechtlicher Vor-
schriften allein auf Zuständigkeiten beschränken soll, also bundesrechtliche Vorschriften über die sachliche Zu-
ständigkeit anzuwenden sind. Auch der Wortlaut des Satzes 4 legt dies nahe. Eine andere, ebenfalls mögliche

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/9698

Deutung führt allerdings zu dem Verständnis, dass der Landesgesetzgeber auch für die Grundbuchführung selbst
den formalen Vorschriften des Bundesrechts zur Geltung verhelfen wollte.

Dem Landesgesetzgeber soll ermöglicht werden, die aufgetretene Unsicherheit aufzuheben. Dazu stellt der neue
§ 149 Absatz 1 Satz 3 GBO klar, dass Vorschriften, die Besonderheiten der Grundbuchführung in Baden-Würt-
temberg zum Gegenstand haben, auch dann beibehalten, geändert oder ergänzt werden können, wenn die Grund-
bücher bereits vor dem 1. Januar 2018 von den Amtsgerichten geführt werden. Die Ergänzung soll mit Wirkung
vom 1. April 2012 in Kraft treten, weil in der Folge mit der praktischen Übertragung der Grundbuchführung auf
die Amtsgerichte begonnen wurde. Ein unzulässiger Eingriff in bestehende Rechtspositionen ist mit der Neure-
gelung nicht verbunden. Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass nach dem LFGG mit der
Übertragung der Grundbuchführung auf die Amtsgerichte die Unterzeichnung von Grundbucheintragungen und
Grundpfandrechtsbriefen mit zwei Unterschriften erforderlich geworden seien. Es ist nicht erkennbar, dass der
Ergänzung von § 149 Absatz 1 ein schutzwürdiges Vertrauen entgegensteht, da es sich allenfalls um eine unbe-
wusste, bislang unentdeckt gebliebene abweichende grundbuchliche Handhabung handelt. Sämtliche Beteiligten
dürften gerade darauf vertraut haben, dass die entsprechende, von ihnen gewollte Grundbucheintragung oder Er-
stellung eines Pfandrechtsbriefes wirksam ist. Gerade die abweichende grundbuchliche Handhabung und ihre
Nichtbeseitigung könnten ihr Vertrauen zerstören. Vertrauensschutzgesichtspunkte sprechen deshalb gerade nicht
gegen, sondern für eine auch rückwirkende Beseitigung des unerkannt gebliebenen möglichen Fehlers.

Zu Artikel 17 – neu – (Änderung des Vermögensgesetzes – VermG)

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) ist für die
Auflassung eines Grundstücks beziehungsweise die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts im Beitritts-
gebiet eine grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich; dasselbe gilt für die zugrundeliegenden
schuldrechtlichen Vereinbarungen. Diese Genehmigungspflicht soll die vermögensrechtlichen Ansprüche der Alt-
eigentümer nach dem VermG gegen einen gutgläubigen Eigentumserwerb durch einen Dritten absichern (Druck-
sache 17/14190, S. 23).

Durch das Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs ist der Katalog mit Ausnahmen von dieser Geneh-
migungspflicht erweitert worden. Danach ist ein Geschäft auch dann genehmigungsfrei, wenn im Grundbuch ein
Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 VermG nicht eingetragen ist. Zugleich wurden im VermG Einzelheiten
zum Anmeldevermerk geregelt. Demnach hat das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
in einschlägigen Fällen das Grundbuchamt um Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch zu ersuchen.

Die Regelungen über die Eintragung von Anmeldevermerken in das Grundbuch haben sich insofern als proble-
matisch erwiesen, als sie im Hinblick auf die Vorbereitung und Einreichung der Eintragungsersuchen die Landes-
ämter zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) in die Pflicht nimmt und von den Ämtern zur Regelung
offener Vermögensfragen (ARoV) sowie vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
(BADV) „nur“ Zuarbeiten zur Vorbereitung der Ersuchen verlangt. Die Regelung sieht also vor, dass das LARoV
die Eintragungsersuchen auch dann stellt, wenn das jeweilige Verfahren nicht von ihm, sondern auf anderer Zu-
ständigkeitsebene, nämlich vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) oder vom Bundesamt
(BADV) durchgeführt wird. Auf Landesebene ist jedoch inzwischen wegen des erreichten hohen Abarbeitungs-
standes Personal abgebaut worden und kaum Kapazität für die Vorbereitung der Eintragungsersuchen vorhanden.
Da die noch nicht abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahren in der übergroßen Mehrzahl beim BADV
anhängig sind, sollen nunmehr für diese Verfahren auch Eintragungsersuchen von dieser Behörde gestellt werden.
Im Gleichlauf mit der Regelung in § 34 Absatz 2 Satz 1 VermG, wonach die jeweils zuständige Behörde nach
Eintritt der Bestandkraft ihrer Entscheidung das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grund-
buchs ersucht, soll auch für die Einreichung des Ersuchens zur Eintragung des Anmeldevermerkes diejenige Be-
hörde zuständig sein, die das Rückübertragungsverfahren durchführt. Dies wird mit der vorgeschlagenen Ände-
rung des § 30b Absatz 1 und 3 bewirkt.

Bei der Aufhebung des Absatzes 2 der Vorschrift handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 18 – neu – (Änderung der Grundstücksverkehrsordnung – GVO)

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 GVO ist eine GVO-Genehmigung entbehrlich, wenn weder ein Anmelde-
vermerk gemäß § 30b Absatz 1 VermG im Grundbuch eingetragen ist, noch dem Grundbuchamt ein nicht erle-
digtes Ersuchen auf Eintragung eines Anmeldevermerks vorliegt. Mit dieser Regelung wurde das Ziel verfolgt,

Drucksache 18/9698 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

den Verwaltungsaufwand angesichts des weit fortgeschrittenen Bearbeitungsstands vermögensrechtlicher Anmel-
dungen zu senken und zugleich den Grundstücksverkehr in den neuen Bundesländern zu erleichtern (Drucksache
17/14190, S. 23).

§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 GVO enthält allerdings bislang keine Regelung dazu, auf welchen Zeitpunkt es
für die Frage der GVO-Genehmigungsfreiheit eines Rechtsgeschäfts ankommt. Nach der Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages soll derjenige Zeitpunkt maßgeblich sein, „in dem der Notar
den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt stellt“ (Drucksache 17/14190, S. 24). Bis zu
diesem Zeitpunkt bliebe demnach unklar, ob jeweils ein genehmigungsfreies oder genehmigungsbedürftiges (d. h.
mangels Genehmigung schwebend unwirksames) Rechtsgeschäft vorliegt. Dies macht in der Praxis eine sinnvolle
Vertragsgestaltung für Grundstückskaufverträge unter Fremden nahezu unmöglich. Soll nämlich die Zahlung des
Kaufpreises Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch sein, so müsste der Erwerber ohne
weitere Sicherungsvorkehrungen das Risiko tragen, dass sich nach erfolgter Zahlung herausstellt, dass der Vertrag
einer Genehmigung bedarf und in der Folge das Rechtsgeschäft gegebenenfalls nicht genehmigt würde. Eine sol-
che, ungesicherte Vorleistung ließe sich nur vermeiden, wenn zugleich die mit Nummer 6 verfolgten Zwecke
aufgegeben würden: Entweder müsste stets vorsorglich und zeitaufwändig eine Genehmigung oder ein Negati-
vattest eingeholt werden, womit die bezweckte Minderung des Verwaltungsaufwands durch Reduzierung der An-
zahl der Genehmigungsverfahren konterkariert würde. Alternativ müsste standardmäßig in Grundstückskaufver-
trägen die Hinterlegung des Kaufpreises auf einem Notaranderkonto vorgesehen werden, was der mit der Neure-
gelung bezweckten Erleichterung des Grundstücksverkehrs zuwiderliefe. Zudem wäre eine solche Art der Ver-
tragsabwicklung für die Beteiligten mit Mehrkosten verbunden und der Einsatz eines Notaranderkontos würde
entgegen § 54a Absatz 2 Nummer 1 des Beurkundungsgesetzes zum Regelfall statt zur Ausnahme.

Als Lösung soll stattdessen der für eine Genehmigungsfreiheit maßgebliche Zeitpunkt im Gesetz selbst bestimmt
und dabei in praxistauglicher Weise vorverlegt werden. Maßgeblich soll nunmehr der Zeitpunkt sein, in dem eine
Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs im Grundbuch eingetragen wird. Diese Lösung steht im Einklang
mit dem Prioritätsprinzip des Grundbuchrechts gemäß § 17 GBO und entspricht den Wirkungen, die auch sonst
der Eintragung einer Vormerkung beigemessen werden. Die Eintragung einer Vormerkung schafft einen sicheren
Rechtsboden für den späteren Eigentumserwerb. Daher ist es folgerichtig, auch die Genehmigungsbedürftigkeit
von den Verhältnissen abhängig zu machen, die im Zeitpunkt ihrer Eintragung bestehen.

Wird keine Vormerkung eingetragen, so ist nach der zweiten Variante der Vorschrift der Zeitpunkt maßgeblich,
zu dem die Eintragung des Rechtserwerbs selbst im Grundbuch erfolgt. Dies betrifft beispielsweise Fallkonstel-
lationen, in denen die Beteiligten einer Grundstückstransaktion auf die Absicherung durch eine Vormerkung we-
gen eines zwischen ihnen bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses verzichten. Dabei ist durch die For-
mulierung „oder“ das Prüfungsprogramm des Grundbuchamts eindeutig bestimmt. Ist zum Zeitpunkt der Eintra-
gung der Vormerkung im Grundbuch kein Anmeldevermerk eingetragen, dann ist eine Genehmigung entbehrlich,
und zwar auch dann, wenn nachträglich noch ein Anmeldevermerk eingetragen würde. Die zweite Variante der
Vorschrift erlangt hingegen dann praktische Bedeutung, wenn für den betroffenen Rechtserwerb entweder vor
Eintragung des Rechtserwerbs keine Vormerkung im Grundbuch eingetragen wurde oder ein zum Zeitpunkt der
Eintragung der Vormerkung im Grundbuch eingetragener Anmeldevermerk nach Eintragung der Vormerkung
wieder gelöscht wurde.

Die mit § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 GVO verfolgten gesetzgeberischen Ziele sind nicht sinnvoll zu erreichen,
wenn nicht zugleich der letzte Halbsatz der Regelung ersatzlos gestrichen wird. Deshalb soll für die Genehmi-
gungsfreiheit nur noch die Eintragung eines Anmeldevermerks im Grundbuch relevant sein und nicht mehr die
Frage, ob dem Grundbuchamt zusätzlich unerledigte Ersuchen auf Eintragung eines Anmeldevermerks „vorlie-
gen“ oder ob diese in einer internen „Markentabelle“ des Grundbuchamts aufgelistet wurden, wie dies die Be-
schlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages nahelegt (Drucksache 17/14190, S. 24).
Keine dieser Behelfskonstruktionen bietet eine mit der Eintragung von Anmeldevermerken gemäß § 30b VermG
im Grundbuch vergleichbar verlässliche Grundlage für das Vertrauen des Rechtsverkehrs. Für das Vorliegen eines
Ersuchens beim Grundbuchamt, also dessen Eingang im Sinne von § 13 Absatz 2 Sätze 2 und 3 GBO, ist weder
erforderlich, dass die im Grundbuchamt zuständige Person von dem Inhalt des Ersuchens Kenntnis genommen,
noch dass sie einen Eingangsvermerk angebracht hat (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, Rand-
nummer 55). Entsprechend dem unverbindlichen Charakter von Eintragungen in Markentabellen (§ 12a Absatz 1
Satz 2 GBO) sind Art und Weise der Führung und die Aktualität der Markentabellen in der grundbuchamtlichen
Praxis sehr unterschiedlich. Käme es für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit auf derartige Interna des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/9698

Grundbuchamts an, wäre ein Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Grundbucheintragungen nicht möglich und
würden die mit der Regelung insgesamt beabsichtigten, praktischen Erleichterungen bei Grundstückstransaktio-
nen gerade nivelliert. Demgegenüber erscheint es als rechtssichere, praxisnahe und systemkonforme Lösung, auch
für die Frage der GVO-Genehmigungsfreiheit das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Richtigkeit der Eintra-
gungen im Grundbuch zu schützen.

Die nunmehr zur Streichung vorgeschlagene Regelung beruhte auf der Erwägung, dass ein vorhandener Restitu-
tionsanspruch möglicherweise aufgrund eines fehlenden Anmeldevermerks leer liefe und der Grund dafür in dem
verspäteten Vollzug eines dem Grundbuchamt bereits vorliegenden Ersuchens liegt. Eine solche Gefahr schwindet
allerdings mit der zunehmenden Abarbeitung vermögensrechtlicher Ansprüche. Die in Artikel 21 Absatz 8 gere-
gelte Verschiebung des Inkrafttretens der Regelung lässt erwarten, dass bis dahin die vermögensrechtlichen An-
sprüche weitestgehend abgearbeitet und in den verbleibenden Fällen Anmeldevermerke bereits im Grundbuch
eingetragen sein werden.

Die Handhabung der Anmeldevermerke gemäß § 30b VermG im Grundbuchverfahren hat anhand allgemeiner
Grundsätze zu erfolgen. Namentlich steht außer Zweifel, dass der Grundsatz des § 17 GBO nicht nur für Anträge,
sondern auch für behördliche Ersuchen im Sinne von § 38 GBO gilt. Ist demnach ein Recht sowohl von einem
Ersuchen auf Eintragung eines Anmeldevermerks gemäß § 30b VermG als auch von anderen Anträgen oder Er-
suchen betroffen, so haben die jeweiligen Eintragungen nach dem Prioritätsprinzip des § 17 GBO zu erfolgen.

Um die Übersichtlichkeit im Hinblick auf die erst später in Kraft tretenden Änderungen der Grundstücksverkehrs-
ordnung zu sichern, soll nunmehr Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung des Datenbankgrundbuchs aufgehoben
und die vorgesehene Änderung stattdessen neu beschlossen werden.

Zu Artikel 19 – neu – (Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs)

Die Änderung der GVO durch das Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs vom 1. Oktober 2013 ist
zwar bereits im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie soll aber erst am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Eine
nunmehr vorgeschlagene Änderung des Gesetzestextes in dem Teil, der noch nicht in Kraft getreten ist, kann zur
Unübersichtlichkeit oder Verwirrung führen, wenn die Änderungen in das Gesetz eingestellt werden. Aus diesem
Grund soll angerordnet werden, den bisherigen Wortlaut der vorgesehenen Änderung der GVO aufzuheben und
die Regelungsteile in diesem Gesetz neu und mit den aktuellen Änderungen zu erlassen.

Aus diesem Grund wird Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs („Änderung der
Grundstücksverkehrsordnung“) aufgehoben. Zusätzlich wird die Regelung aufgehoben, nach der die Änderung
der Grundstücksverkehrsordnung bereits am 1. Januar 2017 in Kraft treten sollte. Sie wird durch eine neue In-
krafttretensregelung in dem vorliegenden Gesetz ersetzt.

Zu Artikel 20 – neu – (Bekanntmachungserlaubnis)

In diesem Artikel wird dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Bekanntmachungser-
laubnis für den Wortlaut der geänderten Justizbeitreibungsordnung mit dem Stand zum 1. Januar 2017 aufgenom-
men. Da zu diesem Zeitpunkt auch die neue Überschrift des Gesetzes in Kraft tritt, erscheint es zur Rechtsklarheit
dienlich, eine erneute Bekanntmachung, die bisher seit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil III nicht
erfolgt ist, vorzunehmen.

Zu Nummer 9 (Inkrafttreten)

Die Änderung der GBO soll nach Absatz 2 mit Wirkung zum 1. April 2012 in Kraft treten, weil im April 2012
erstmalig in Baden-Württemberg einem Amtsgericht die Führung des Grundbuches übertragen wurde.

Die Änderungen des VermG und des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs sollen am Tag nach
der Verkündung in Kraft treten (Absatz 3).

In Absatz 5 wird auf Anregung des Bundesrates die Frist bis zum Inkrafttreten der Regelungen zur Beschränkung
der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf den zwölften Monat nach Verkündung verlängert. Die Füh-
rung des Schuldnerverzeichnisses obliegt dabei Stellen der Länder, die auch die technische Abwicklung der Ein-
sichtnahme zu gewährleisten haben (vgl. § 882h Absatz 1 und 2 ZPO). Die längere Frist ist als technisch notwen-
dig anzusehen, um das Datenaustauschformat, in dem Daten aus dem Schuldnerverzeichnis übertragen werden,
an die Gesetzesänderung anzupassen. Erst dann kann gewährleistet werden, dass im Rahmen der elektronischen

Drucksache 18/9698 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Einsichtnahme die technischen Voraussetzungen vorliegen, um das Einsichtsrecht in der vorgesehenen Weise zu
beschränken.

Die Vorschriften zum Inkrafttreten werden um Regelungen zu den Änderungen der Justizbeitreibungsordnung
ergänzt. Die auf den elektronischen Rechtsverkehr sich beziehenden Vorschriften treten dabei abgestimmt mit
den Regelungen zum Rechtsverkehr mit den Gerichten nach der ZPO in den §§ 130a ff. ZPO in Kraft (Absatz 7
und 9 – neu –). Im Übrigen treten die Änderungen der Justizbeitreibungsordnung am 1. Juli 2017 in Kraft (Ab-
satz 6). Die Übergangsfrist erlaubt die Anpassung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes- und
Landesrechts an die neu gefasste Überschrift der Justizbeitreibungsordnung als Justizbeitreibungsgesetz.

Die Änderung der GVO, nach der Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke im Beitrittsgebiet auch dann geneh-
migungsfrei sind, wenn kein Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen ist, sollte nach dem Gesetz zur Einfüh-
rung eines Datenbankgrundbuchs vom 1. Oktober 2013 am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Inzwischen wird deut-
lich, dass bei dem Vollzug der neuen Vorschriften mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen ist. Das Ziel, bis
zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2017 für alle Grundstücke, über deren Restitution nach dem
VermG noch nicht entschieden worden ist, einen Anmeldevermerk in das Grundbuch einzutragen, kann nicht
erreicht werden. Während die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen und die Ämter zur Regelung
offener Vermögensfragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die vermögensrechtlichen Verfahren nahezu
vollständig abgearbeitet haben, bestehen beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
(BADV) erhebliche Bearbeitungsrückstände. Das Bundesamt ist für die Bearbeitung derjenigen Anträge zustän-
dig, die den Entzug von Vermögenswerten im Zeitraum der NS-Herrschaft 1933 bis 1945 betreffen. Die Schwie-
rigkeit besteht darin, dass häufig der Antrag auf die Restitution eines bestimmten Unternehmens gerichtet ist. Das
BADV hat dann festzustellen, welche Grundstücke im Zeitpunkt der Entziehung zu dem Unternehmen gehörten.
So ergaben sich Fälle, in denen nach entsprechender Recherche ein unternehmensbezogener Antrag die Restitu-
tion von ca. 1.500 Grundstücken zum Gegenstand hatte. Diese Grundstücke müssen nach der heutigen Lage fest-
gestellt und für sie muss die aktuelle grundbuchmäßige Bezeichnung ermittelt werden, um das Ersuchen auf Ein-
tragung des Anmeldevermerks stellen zu können. Der Aufwand hierfür ist hoch. Im Zeitpunkt des Gesetzgebungs-
verfahrens zum Datenbankgrundbuchgesetz war man zu optimistisch davon ausgegangen, dass es gelingen würde,
die Anträge rascher abzuarbeiten. Das BADV verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2018 die vermögensrechtlichen
Anträge in seinem Zuständigkeitsbereich zu erledigen. Dieses Ziel ist keinesfalls zu erreichen, wenn die Anmel-
devermerke für die offenen Verfahren bis zum 1. Januar 2017 eingetragen werden müssen. Der Großteil der Sach-
bearbeiter müsste von der eigentlichen Bearbeitung der Verfahren abgezogen werden, um stattdessen die Ersu-
chen zur Eintragung der Anmeldevermerke vorzubereiten. Die Änderung der GVO soll daher erst am 1. Juli 2018
in Kraft treten (Absatz 8). In dem verbleibenden Zeitraum können die Erledigung der vermögensrechtlichen Ver-
fahren vorangetrieben und parallel die Eintragung der Anmeldevermerke im Grundbuch für die bis zum Inkraft-
treten noch nicht bestandskräftig entschiedenen Verfahren veranlasst werden.

Zu Nummer 10 (Ersetzung des Anhangs)

Die dem Gesetz als Anhang zu Artikel 8 Nummer 2 beigefügte Anlage zu § 1 Absatz 1 der Gerichtsvollzieher-
formular-Verordnung (Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher) ist durch einen neu
gefassten Anhang zu ersetzen. Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Buchstabe c und
d – neu –; durch Artikel 1 Buchstabe c und d – neu – sind die dort aufgeführten Ermittlungsbefugnisse des Ge-
richtsvollziehers nicht mehr von dem Erreichen eines Mindestwertes der zu vollstreckenden Ansprüche abhängig.
Der neu gefasste Anhang setzt diese materiellen Änderungen in dem Auftragsformular durch Anpassung der Aus-
füllhinweise zu den Modulen L und M (Seite 9) um.

Berlin, den 21. September 2016

Sebastian Steineke
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

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