BT-Drucksache 18/9469

Medizinisches Cannabis in Deutschland

Vom 22. August 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9469
18. Wahlperiode 22.08.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frank Tempel, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Jan Korte,
Katrin Kunert, Cornelia Möhring, Petra Pau, Harald Petzold (Havelland),
Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg,
Birgit Wöllert, Sabine Zimmermann (Zwickau), Pia Zimmermann und
der Fraktion DIE LINKE.

Medizinisches Cannabis in Deutschland

Im Februar 2015 erklärte die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene
Mortler, in einem Zeitungsinterview einen Kurswechsel im Bereich Cannabis als
Medizin (www.welt.de/politik/deutschland/article137033722/Mehr-Leute-sollen-
Cannabis-als-Medizin-bekommen.html). Sie versprach, die Bundesregierung
würde ein entsprechendes Gesetzesvorhaben vorbereiten, wonach Cannabis künf-
tig als Medikament von den Krankenkassen erstattet werden könne. Von dieser
Regelung könnten dann über 770 Patientinnen und Patienten profitieren, die mo-
mentan über eine Ausnahmegenehmigung verfügen (vgl. Bundestagsdrucksache
18/8953). Obwohl Marlene Mortler eine entsprechende Gesetzesinitiative noch
im Jahr 2015 angekündigt hatte, verzögerte sich der entsprechende Kabinettbe-
schluss ohne Angabe von sachlichen Gründen (vgl. die Antwort der Bundesregie-
rung auf die Schriftliche Frage 41 des Abgeordneten Frank Tempel auf Bundes-
tagsdrucksache 18/5877, S. 31). Dabei ist aus Sicht der Fragesteller der Verzug
bei der gesetzlichen Regelung politisch höchst unverantwortlich; immerhin kann
vielen Patientinnen und Patienten nur mithilfe von Cannabis geholfen werden,
das ohne die versprochenen Änderungen aber weiter durch private finanzielle
Mittel durch die Patientinnen und Patienten bezahlt werden muss.
Am 22. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln in einer aufsehenerre-
genden Entscheidung drei schwerkranken Menschen den Anbau von Cannabis
unter Auflagen zur eigenen Therapie ermöglicht. In Umsetzung der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts stellt
das VG Köln fest: „Die Beschränkung des Zugangs zu Cannabis hält einer ver-
fassungsrechtlichen Überprüfung im Hinblick auf den Eingriff in die Grundrechte
von Menschen mit schweren Erkrankungen aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundge-
setzes (GG) in Verbindung mit Artikel 1 GG nur dann stand, wenn im Einzelfall
schon die Möglichkeit einer Linderung der schweren Erkrankung oder die
Verbesserung der subjektiven Befindlichkeit die Erlaubnisfähigkeit eröffnet“
(http://openjur.de/u/707972.html). Hier kommt es nicht nur darauf an, dass Can-
nabis grundsätzlich legal erworben und besessen werden darf, sondern auch da-
rauf, dass Menschen mit schweren Erkrankungen auch tatsächlich Zugang zu
Cannabis haben. Die fehlende Erstattungsfähigkeit von Cannabiszubereitungen
durch die gesetzlichen Krankenkassen macht den Bezug auf eigene Kosten für
die meisten Patientinnen und Patienten unerschwinglich, sodass die Erlaubnis
zum Umgang mit Cannabis für Kranke häufig keinen legalen Zugang eröffnet.

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Mittlerweile hatte auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig am
6. April 2016 entschieden, einem Patienten den Eigenanbau von Cannabis zu
medizinischen Zwecken zu erlauben, weil dieser sich aus privaten Mitteln
die Cannabismedizin nicht leisten konnte, zugleich aber die entsprechende
Reform in der Erstattung von Cannabis auf sich warten ließ (www.bverwg.de/presse/
pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr =2016&nr=26).
Erst am 4. Mai 2016 hat das Bundeskabinett einen Beschluss zur medizinischen
Verwendung von Cannabis gefasst. Ziel der Bundesregierung sei es nun, das Ge-
setz nach der entsprechenden Abstimmung im Bundestag bis 2017 in Kraft treten
zu lassen. Dabei hat sie auch Forderungen der Fraktion DIE LINKE. übernom-
men, wie etwa die Einrichtung einer Cannabisagentur, die Erstattungsfähigkeit
von Cannabis durch die Krankenkassen und die Einstufung von Medizinalcanna-
bis in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Die Fragesteller wollen
eingedenk der Verzögerungen erfahren, welche Maßnahmen die Bundesregie-
rung seit Ankündigung der Gesetzesreform im Februar 2015 zur medizinischen
Verwendung von Cannabis eingeleitet hat, die unterhalb der Schwelle von Geset-
zesänderungen möglich gewesen wären. Diese Maßnahmen betreffen die perso-
nelle Ausstattung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM), planerische Maßnahmen bei der Überbrückungsversorgung mit Canna-
bis durch Importe zwischen der in Deutschland durchgeführten Aussaat von Me-
dizinalcannabis und der tatsächlichen Versorgung sowie die Unterstützung von
Forschungsmaßnahmen über die medizinische Verwendung von Cannabis. Aus
Sicht der Fragestellenden sind derartige Maßnahmen sinnvoll, um einen mög-
lichst reibungslosen Übergang zur für das Jahr 2017 angestrebten Neuregelung
im Sinne der Patientinnen und Patienten durchzuführen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch lag die Gesamtmenge von durch das BfArM genehmigten Medizi-

nalcannabisblüten für Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegeneh-
migung nach Auswertung der Betäubungsmittelmeldungen über den Erwerb
und Verbrauch von Cannabismedizinalblüten seit 2011 bis zum ersten Halb-
jahr 2016 (bitte halbjährig auflisten)?

2. Wie hoch lag die tatsächlich an Patientinnen und Patienten mit einer Aus-
nahmegenehmigung durch Apotheken abgegebene Gesamtmenge Cannabis
nach Auswertung der Betäubungsmittelmeldungen über den Erwerb und
Verbrauch von Cannabismedizinalblüten seit 2011 und im ersten Halbjahr
2016 (bitte halbjährig auflisten)?

3. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, wonach
schätzungsweise 700 Patientinnen und Patienten mit einer Erlaubnis nach § 3
Absatz 2 BtMG keine Ausnahme für die medizinische Verwendung von Can-
nabis darstellen?

4. Wie viele bzw. welche gesetzlichen Krankenkassen erstatten momentan für
wie viele Versicherte nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für Me-
dizinalcannabis?

5. Welche Änderungen sieht der Gesetzentwurf für privat krankenversicherte
Menschen vor?
Inwiefern wird der Zugang zu Cannabis als Medizin verbessert oder ver-
schlechtert?

6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Erstattung von Medi-
zinalcannabis durch private Krankenversicherungsunternehmen?

7. Wie viele Menschen mit einer Ausnahmegenehmigung des BfArM sind nach
Kenntnis der Bundesregierung privat krankenversichert?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9469
8. Ist die im genannten Gesetzentwurf geplante nichtinterventionelle Begleit-
forschung methodisch geeignet, die therapeutische Wirksamkeit und die Si-
cherheit der Cannabisanwendung zu überprüfen und mit Therapiealternati-
ven zu vergleichen?

9. Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass derartige nichtinterventio-
nelle Studien für eine Arzneimittelzulassung nicht ausreichend wären, da ein
Ursachenzusammenhang zwischen Arzneimittel und beobachteten Effekten
nicht hergestellt werden kann?

10. Inwiefern plant die Bundesregierung, auch randomisierte, kontrollierte klini-
sche Studien zu initiieren, um die Datenlage bezüglich Wirksamkeit und Si-
cherheit zu verbessern?

11. Welche Rückschlüsse hat die Bundesregierung aus den Urteilen gezogen, die
schwerkranken Menschen den Eigenanbau erlaubt haben, weil sie auch we-
gen der fehlenden Kostenübernahme der Krankenkassen de facto keinen Zu-
gang zu Cannabis als Medizin haben?

12. Inwiefern wird die Erstattungsfähigkeit von Cannabis als Medizin durch die
gesetzlichen Krankenkassen nach Ansicht der Bundesregierung dafür sor-
gen, dass die Kriterien des VG Köln und des BVerwG für den Eigenanbau
zu therapeutischen Zwecken nicht mehr erfüllt sind?

13. Inwiefern ist das laufende Gesetzesverfahren als direkte Reaktion auf das
genannte Urteil des VG Köln zu werten, zumal die Gesetzesinitiative in dem
Augenblick (zusammen mit der Revision) angekündigt wurde, als die Bun-
desregierung unterlag (vgl. etwa DIE WELT vom 3. Februar 2015)?

14. Wann soll das geplante Gesetz in Kraft treten, und wann ist die letztinstanz-
liche Entscheidung zu dem beim VG Köln verhandelten Gegenstand rechts-
kräftig?

15. Für welche Fertigarzneimittel und für welche Indikationsgebiete wurden in
den letzten fünf Jahren Zulassungsanträge für cannabis- oder cannabinoid-
haltige Arzneimittel beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte oder bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) gestellt, und
welche wurden wie beschieden?

16. Gegen wie viele Cannabispatientinnen und -patienten mit einer Ausnahme-
genehmigung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund eines An-
fangsverdachts eines Verstoßes gegen das BtMG seit Februar 2015 ermittelt?

17. Zu wie vielen Führerscheinentzügen kam es nach Kenntnis der Bundesregie-
rung bei Cannabispatientinnen und -patienten mit einer Ausnahmegenehmi-
gung seit Februar 2015?

18. Gegen wie viele Ärztinnen und Ärzte wurde nach Kenntnis der Bundesregie-
rung aufgrund eines Anfangsverdachts eines Verstoßes gegen das BtMG im
Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung in den letzten zehn Jahren ermit-
telt, wie viele wurden angeklagt, und wie viele wurden verurteilt?
Wie viele dieser Fälle bezogen sich auf Cannabis?

19. Wie viele Ärztinnen und Ärzte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen des Verstoßes gegen berufsrechtliche oder andere Pflichten im Zu-
sammenhang mit der Verordnung von Cannabis als Medizin sanktioniert?

20. Wie viele Anträge zur medizinischen Verwendung von Cannabis wurden
aufgrund des vorherigen Todes der Antragstellenden seit Februar 2015 nicht
abschließend durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte bearbeitet?

Drucksache 18/9469 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

21. Inwiefern kann die Applikation von Cannabiszubereitungen durch Vaporizer

bzw. E-Zigaretten nach Ansicht der Bunderegierung geeigneter für die inha-
lative Anwendung sein als das Rauchen (www.blick.ch/news/schweiz/
medizin-forscher-pruefen-e-zigaretten-fuer-therapeutische-cannabis-inhalation-
id5079475.html)?
Was unternimmt die Bundesregierung, um das Potential dieser Methode zu
erforschen?

22. Inwiefern hält die Bundesregierung eine denkbare Kostenerstattung von Va-
porizern oder E-Zigaretten für Patientinnen und Patienten mit einer Ausnah-
megenehmigung durch die Krankenkassen zur schadensminimierenden Ein-
nahme der Medizin für sinnvoll?

23. Wie viele Apotheken haben seit 2011 bis heute eine Ausnahmegenehmigung
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragt, und
wie wurden diese Anträge beschieden (bitte nach Jahr – für die Jahre 2015
und 2016 nach Monaten –, Anzahl der Anträge, Anzahl der Genehmigungen
sowie Anzahl der Ablehnungen und nach Bundesländern aufschlüsseln)?

24. Wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte neben dem
Eingangsdatum eines Antrags nach § 3 Absatz 2 BtMG auch das Datum der
abschließenden Bearbeitung des Antrags dokumentiert?

25. Wie lange dauerte die durchschnittliche Bearbeitung eines von den Apothe-
ken gestellten Antrags nach § 3 Absatz 2 BtMG vor dem Februar 2015?

26. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitung eines von den Apotheken
gestellten Antrags nach § 3 Absatz 2 BtMG nach dem Februar 2015?

27. Wie lange dauerte die durchschnittliche Bearbeitung eines von einem Pati-
enten gestellten Antrags nach § 3 Absatz 2 BtMG vor dem Februar 2015?

28. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitung eines von einem Patien-
ten gestellten Antrags nach § 3 Absatz 2 BtMG nach dem Februar 2015?

29. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass bei 10 Prozent
der Anträge nach § 3 Absatz 2 BtMG die Bearbeitungsfrist von drei Mona-
ten überschritten wird (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Schrift-
liche Frage 51 des Abgeordneten Frank Tempel auf Bundestagsdrucksache
18/8352, S. 40 bis 41), obwohl der zeitliche Bearbeitungsaufwand eines for-
mal und inhaltlich vollständigen Antrags durchschnittlich sechs Stunden, bei
einem unvollständigen Antrag durchschnittlich acht Stunden, beträgt (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/8965, S. 17)?

30. Wie viel Personal war beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte für die Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Absatz 2
BtMG bis Februar 2015 vorgehalten?

31. Inwiefern hat es personelle Änderungen beim Bundesinstitut für Arzneimit-
tel und Medizinprodukte seit dem Februar 2015 im Zusammenhang mit der
Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Absatz 2 BtMG gege-
ben?

32. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung darüberhinaus getroffen, um
die bisherige Bearbeitungszeit von vollständigen Anträgen für eine Ausnah-
megenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis zu minimie-
ren?

33. Wie viele Anträge nach § 3 Absatz 2 BtMG mit dem Anliegen des Eigenan-
baus haben Patienten seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in
Leipzig vom 6. April 2016 (BVerwG 3 C 10.14) beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte beantragt, und wie wurden diese Anträge
beschieden?

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34. Wie viel Zeit wird nach Einschätzung der Bundesregierung nach Inkrafttre-

ten des geplanten staatlich kontrollierten Anbaus von Medizinalcannabis
zwischen der Aussaat von Cannabis und der Versorgung von Patientinnen
und Patienten mit in Deutschland angebautem Cannabis verstreichen?

35. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Versorgung mit im-
portiertem Cannabis bis dahin zu gewährleisten?

36. Welche Staaten besitzen nach Kenntnissen der Bundesregierung eine staatli-
che Cannabisagentur?

37. Mit welchen Staaten steht die Bundesregierung in Kontakt zum Import von
Cannabis?

38. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Association for Cannabinoid
Medicines (www.cannabis-med.org/german/acm-mitteilungen/ww_de_db_
cannabis_artikel.php?id=200) zu, wonach die Erstattung ausschließlich bei
austherapierten Erkrankungen durch die Krankenkassen zu einer Zweiklas-
senmedizin mit größeren Optionen für Vermögende führen wird, die sich
durch die geplante Verschreibungsfähigkeit von Cannabis durch den Arzt auf
eigene Kosten Cannabis von der Apotheke beziehen können, auch wenn sie
nicht austherapiert sind?

39. Inwiefern ist mit Geltung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung von ei-
nem betäubungsmittelrechtlichen Verstoß bei Menschen auszugehen, die
zwar eine ärztliche Verordnung zur medizinischen Verwendung von Canna-
bis besitzen, bei denen aber die Krankenkasse eine Erstattung abgelehnt hat?

40. Inwiefern ist die Polizei mit Geltung des Gesetzes gehalten zu überprüfen,
ob eine Cannabisverschreibung einer Ärztin/eines Arztes ordnungsgemäß
ausgestellt wurde, um das Verfahren wegen Verdachts auf Verstoßes gegen
das BtMG einzustellen?

41. Inwiefern wäre es diesen Menschen dann erlaubt, sich Cannabis auf eigene
Kosten in der Apotheke zu besorgen, und dieses Cannabis zu besitzen?

42. Welcher Instanz obliegt die Überwachung des Verkehrs mit medizinischem
Cannabis und der Erstattungsentscheidungen des Medizinischen Dienstes
der Krankenversicherung (MDK)?

43. Inwiefern erweitert der Gesetzentwurf den legalen Gebrauch von Sativex®
zur Behandlung von Krankheiten, für die es nicht zugelassen ist (Offlabel-
Use)?

44. Welche Schritte hat die Bundesregierung seit Februar 2015 zur Vergröße-
rung des Angebots von unterschiedlichen cannabisbasierten Medikamenten
eingeleitet?

45. Welche aktuellen Forschungsvorhaben gibt es nach Kenntnis der Bundesre-
gierung zur medizinischen Verwendung von Cannabis auf welchen Indika-
tionsgebieten?

46. Welche aktuellen Forschungsvorhaben zur medizinischen Verwendung von
Cannabis werden durch den öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik
Deutschland kofinanziert?

47. Welche Bundesministerien sind in die Forschungsvorhaben zur medizini-
schen Verwendung von Cannabis involviert?

48. Wie bewertet die Bundesregierung die auf dem Symposium der Bundesapo-
thekenkammer zu Cannabis als Arzneimittel am 21. Juni 2016 getätigte Aus-
sage des Leiters der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte Dr. Peter Cremer-Schaeffer, wonach die für die Be-
gleitforschung von 60 Monaten eingeplanten 850 000 Euro sehr gering sind,
um die Begleiterhebung in angemessener Form durchzuführen?

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49. Welche Grenzwerte für Schwermetalle strebt die Bundesregierung bei Me-

dizinalcannabis an?
50. Welche Anforderungen müssen die Böden beim landwirtschaftlichen Anbau

von Cannabis erfüllen, damit etwaige Grenzwerte von Schwermetallen nicht
übertroffen werden?

51. Welche Regionen in welchen Bundesländern bieten sich nach Kenntnis der
Bundesregierung für den Anbau von Cannabis besonders an?

52. Auf welchen Studien basierte die Aussage der Drogenbeauftragten der Bun-
desregierung Marlene Mortler auf der Pressekonferenz am 9. Juni 2016 bei
der Vorstellung des Drogen- und Suchtberichts 2016, wonach in Colorado
nach der Legalisierung der problematische Konsum von Cannabis im Ver-
gleich zu anderen US-Bundesstaaten, in denen Cannabis nicht legal erhältlich
ist, angestiegen ist?

Berlin, den 22. August 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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