BT-Drucksache 18/9346

Auswirkungen des Entwurfs für ein Bundesteilhabegesetz

Vom 3. August 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9346
18. Wahlperiode 03.08.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katrin Werner, Sigrid Hupach, Matthias W. Birkwald,
Dr. Rosemarie Hein, Katja Kipping, Cornelia Möhring, Azize Tank,
Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und
der Fraktion DIE LINKE.

Auswirkungen des Entwurfs für ein Bundesteilhabegesetz

In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD im Jahr 2013 vereinbart,
ein neues „Bundesleistungsgesetz“ zu erarbeiten und „die Eingliederungshilfe zu
einem modernen Teilhaberecht“ weiterzuentwickeln.
Nach einem hochrangigen und langen Beteiligungsprozess von Behinderten-,
Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, Selbstvertretungsorganisationen, Gewerk-
schaften, Schwerbehindertenvertretungen und der Wissenschaft sowie Abstim-
mungen mit Ländern, Kommunen und zwischen den Bundesministerien wurde
am 26. April 2016 ein Referentenentwurf für ein Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vorgelegt. Dieser wurde mit geringen Änderungen am 28. Juni 2016 vom Bun-
deskabinett beschlossen und wird in den kommenden Monaten als Gesetzentwurf
der Bundesregierung das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Die zuvor beteiligten Verbände, Vereine und Organisationen zeigten sich Ende
Mai bei einer Anhörung dazu im Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) verwundert und teils verärgert darüber, dass ihre im Rahmen des Betei-
ligungsprozesses geäußerten Vorschläge kaum Berücksichtigung fanden. Die Re-
aktionen fielen sehr kritisch aus. Sie reichten von Formulierungen erheblichen
Änderungsbedarfes bis zur Ablehnung des Gesetzesvorschlages (wie unter ande-
rem auf www.kobinet-nachrichten.org nachzuvollziehen).
In den zahlreichen Stellungnahmen aus der Zivilgesellschaft sowie im Aufruf
„Nachbesserung jetzt!“ vom 21. Juli 2016 und in den „Sechs gemeinsamen Kern-
forderungen zum Bundesteilhabegesetz“ des Deutschen Behindertenrates (DBR),
der Fach- und Wohlfahrtsverbände und des Deutschen Gewerkschaftsbundes
(DGB), denen sich bis zum 18. Juli 2016 über 130 Verbände, Vereine und Orga-
nisationen angeschlossen haben, wird beispielsweise die Einschränkung des leis-
tungsberechtigten Personenkreises, des Wunsch- und Wahlrechts und des Rechts
auf Selbstbestimmung gemäß der rechtsverbindlichen UN-Behindertenrechts-
konvention (UN-BRK) kritisiert. Auch die weiterhin bestehenden Kostenvorbe-
halte und die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei notwendigen Teil-
habeleistungen werden, trotz geringer Verbesserungen, einhellig abgelehnt.

Ebenso werden eine Regionalisierung und Zersplitterung von Standards für die
Bedarfsermittlung und Leistungserbringung befürchtet und abgelehnt.
Es bleiben nach Auffassung der Fragesteller zu viele Fragen offen, die es zu klä-
ren gilt.

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Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, mit dem BTHG ein „modernes Teil-

haberecht“ zu schaffen, das den Vorgaben der UN-BRK entspricht, wie es
CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt haben (bitte
begründen)?

2. Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung
aus zahlreichen sehr kritischen bis ablehnenden Stellungnahmen von Behin-
derten-, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, Selbstvertretungsorganisationen
und Gewerkschaften – hierbei insbesondere aus dem Aufruf „Nachbesserung
jetzt!“ vom 21. Juli 2016 – und den „Sechs gemeinsamen Kernforderungen
zum Bundesteilhabegesetz“, denen sich bis zum 18. Juli 2016 über 130 Ver-
bände, Vereine und Organisationen angeschlossen haben?

3. Welche Regelungen im BTHG werden nach Einschätzung der Bundesregie-
rung zu Verschlechterungen für bisher Leistungsberechtigte der Eingliede-
rungshilfe führen?

4. Für welche Regelungen ist ein Bestandsschutz im geplanten BTHG vorgese-
hen?

5. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung den Behinderungsbegriff der
UN-BRK nicht korrekt und vollständig ins geplante BTHG übernommen und
die Wörter „volle“ und „wirksame“ zur Beschreibung der Teilhabe wegge-
lassen?

6. Warum wird in § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) (neu) –
Leistungsberechtigter Personenkreis – eine „Einschränkung der Fähigkeit
zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße“ als Voraussetzung
definiert, obwohl dies die UN-BRK nicht vorsieht, und wie kann diese ein-
schränkende Regelung im Einklang mit der UN-BRK stehen?

7. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass mit „der Neuregelung“ […]
„der leistungsberechtigte Personenkreis nicht ausgeweitet und nicht einge-
schränkt“ (S. 285, Gesetzentwurf – GE – für ein BTHG) wird, ohne im Vor-
feld mögliche Auswirkungen dieser Regelung wissenschaftlich fundiert zu
untersuchen?

8. Wie soll aus Sicht der Bundesregierung eine Kann-Regelung eine Einschrän-
kung des leistungsberechtigten Personenkreises verhindern, wenn „die Leis-
tungsgewährung im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Eingliede-
rungshilfe“ (S. 286, GE BTHG) liegt?

9. Gelten befristete Leistungen der Tages- oder Kurzzeitpflege als „ohne kon-
kreten Bezug zum Arbeitsleben tagesstrukturierende Leistungen zur Förde-
rung [...] sozialer Teilhabe“ (S. 287, GE BTHG), die einen Leistungsbezug
nach Kapitel 4 SGB IX (neu) ausschließen (bitte begründen)?

10. Welche Auswirkungen wird § 99 SGB IX (neu) auf die Menschen mit Be-
hinderungen und ihre Angehörigen haben?
Wird es nach Einschätzung der Bundesregierung Verschlechterungen und
Einschränkungen geben?

11. Welche Auswirkungen wird § 99 SGB IX (neu) auf Länder, Kommunen und
auf die entsprechend zuständigen Träger und Verwaltungen in finanzieller,
personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn diese Regelungen in die
Realität umgesetzt und bürokratisch geprüft werden müssen?

12. Mit welchen Maßnahmen sollen Länder und Kommunen im Jahr 2020 die
Einsparungen von 100 Millionen Euro, der im Bundesteilhabegesetz genann-
ten „Effizienzrendite in der Eingliederungshilfe durch bessere Steuerung“,
erfüllen?

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13. Wie entwickeln sich, nach Annahme der Bundesregierung, die Einsparungen
durch die „Effizienzrendite in der Eingliederungshilfe durch bessere Steue-
rung“ in den folgenden zehn Jahren nach 2020?

14. Auf welcher Daten- und Berechnungsgrundlage geht die Bundesregierung
von Einsparungen in dieser Höhe aus?

15. Wie viele Menschen mit Behinderungen beziehen nach geltendem Recht
Leistungen der Eingliederungshilfe?

16. Wie viele Menschen mit Behinderungen beziehen gleichzeitig Leistungen
der Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen
a) nach dem SGB XI und
b) „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII Siebtes Kapitel?

17. Wie viele Menschen mit Behinderungen werden voraussichtlich gemäß dem
geplanten neuen Recht des BTHG, insbesondere gemäß § 99 SGB IX (neu),
entsprechende Leistungen beziehen?

18. Wie wird sich, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Zahl von Beziehe-
rinnen und Beziehern von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe auf-
grund der geplanten Regelungen in den nächsten zehn Jahren entwickeln?

19. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung das Verhältnis der
Zahl von Bezieherinnen und Beziehern von Teilhabeleistungen zur Zahl der
Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeleistungen entwickeln?

20. Wie begegnet die Bundesregierung Befürchtungen, dass es angesichts der
Regelungen im geplanten BTHG in § 91 Absatz 3 SGB IX (neu) zu einer
Aufteilung in teilhabefähige und nicht teilhabefähige Menschen mit Behin-
derungen kommen wird (wie unter anderem in der Stellungnahme vom Deut-
schen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. vom 18. Mai
2016 formuliert)?

21. Warum gehen aus Sicht der Bundesregierung im geplanten BTHG in § 102
SGB IX (neu) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur
Teilhabe an Bildung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation den
Leistungen zur sozialen Teilhabe vor?

22. Welche Gefahr sieht die Bundesregierung, dass mit dieser Regelung in § 102
SGB IX (neu) in Verbindung mit § 76 SGB IX (neu) Menschen mit schwers-
ten Behinderungen, die nicht in eine Werkstatt für behinderte Menschen
möchten, gegen ihren Wunsch einen Werkstattplatz annehmen müssen, und
in welchem Verhältnis steht nach Auffassung der Bundesregierung diese Re-
gelung zum Inklusionsverständnis der UN-BRK?

23. Wie definiert die Bundesregierung „häusliches Umfeld im Sinne des § 36
SGB XI“, und gehören stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe zum
häuslichen Umfeld?

24. Welche Auswirkungen werden die Regelungen in den §§ 76, 91 und 102
SGB IX (neu) auf Menschen mit schwersten Behinderungen und ihre Ange-
hörigen haben?

25. Welche Auswirkungen werden die §§ 76, 91 und 102 SGB IX (neu) auf Län-
der, Kommunen und auf die entsprechend zuständigen Träger und Verwal-
tungen in finanzieller, personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn
diese Regelungen in die Realität und inhaltlich umgesetzt werden müssen?

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26. Inwieweit erachtet die Bundesregierung das Wunsch- und Wahlrecht im
Sinne der UN-BRK von Menschen mit Behinderungen als berücksichtigt,
wie im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD versprochen, wenn im
geplanten BTHG in § 104 SGB IX (neu) Kostenvergleiche von Leistungen
und Zumutbarkeitsprüfungen vorgesehen sind sowie in § 116 SGB IX (neu)
eine gemeinschaftliche Erbringung von Leistungen (das sog. Zwangspoo-
ling) bei Zumutbarkeit ermöglicht wird?

27. Wie definiert die Bundesregierung „das im Sozialrecht bewährte Kriterium
der Zumutbarkeit“ (S. 289 und 290, GE BTHG), und wie soll die bundesein-
heitliche inhaltliche Umsetzung dieses Kriteriums sichergestellt werden?

28. Mit Einsparungen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung im Zuge der
Einführung der gemeinsamen Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen,
dem sogenannten „Zwangspooling“?

29. In welchem Maße wird aus Sicht der Bundesregierung einem Menschen mit
Behinderungen das in Artikel 19 UN-BRK festgeschriebene Recht der freien
Wahl der Wohnform und auf Selbstbestimmung garantiert, oder kann ein in-
dividuelles Wohnen, wenn ja, wie begründet, aufgrund der §§ 104 und 116
aus Kostengründen versagt werden?

30. Welche Auswirkungen werden die §§ 104 und 116 SGB IX (neu) laut Bun-
desregierung auf Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen ha-
ben?

31. Welche Auswirkungen werden die §§ 104 und 116 SGB IX (neu) auf Län-
der, Kommunen und auf die entsprechend zuständigen Träger und Verwal-
tungen in finanzieller, personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn
diese Regelungen in die Realität und inhaltlich umgesetzt werden müssen?

32. Inwieweit steht das Versprechen, welches CDU, CSU und SPD in ihrem Ko-
alitionsvertrag vereinbarten, dass die Leistungen „sich am persönlichen Be-
darf orientieren und entsprechend eine[m] bundeseinheitlichen Verfahre[n]
personenbezogen ermittelt werden“ sollen, im Einklang mit der im vorlie-
genden BTHG formulierten Regelung in § 118 Absatz 2 SGB IX (neu), mit
der die Landesregierungen ermächtigt werden, „durch Rechtsverordnung das
Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen“?

33. Wird mit dieser Ermächtigung der Länder im BTHG das Versprechen nach bun-
desweit einheitlichen Kriterien und Verfahren zur Bedarfsermittlung erfüllt?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?

34. Welche Auswirkungen wird § 118 SGB IX (neu) laut der Bundesregierung
auf Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen haben?

35. Welche Auswirkungen wird § 118 SGB IX (neu) auf Länder, Kommunen
und auf die entsprechend zuständigen Träger und Verwaltungen in finanzi-
eller, personeller und struktureller Hinsicht haben, wenn diese Regelungen
in die Realität und inhaltlich umgesetzt werden müssen?

36. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der ablehnenden Haltung gegenüber jeglichen Überlegungen, die Gesetz-
gebungskompetenz für die Eingliederungshilfe auf die Länder zu übertragen,
wie es beispielsweise der Sozialverband Deutschland e. V. (SoVD) in seiner
Stellungnahme vom 20. Mai 2016 formuliert?

37. Wie begegnet die Bundesregierung der Forderung des SoVD (Stellungnahme
vom 20. Mai 2016), dass es keine „föderale Zersplitterung des Rechts, aber
auch von Standards und Maßstäben, die Art und Umfang der Leistungsge-
währung in der Eingliederungshilfe betreffen“, geben darf?

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38. In welcher Weise wird die Bundesregierung die Abschließenden Bemerkun-
gen über den ersten Staatenbericht des UN-Fachausschusses für die Rechte
von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 19 UN-BRK umsetzen, in de-
nen der Ausschuss empfiehlt,
a) Schritte zur Novellierung von § 13 Absatz 1 Satz 3 des Zwölften Buches

Sozialgesetzbuch zu unternehmen mit dem Ziel, mit Hilfe umfangreiche-
rer sozialer Assistenzdienste Inklusion, Selbstbestimmung und die Ent-
scheidung, in der Gemeinschaft zu leben, zu ermöglichen;

b) ausreichende Finanzmittel verfügbar zu machen, um die Deinstitutionali-
sierung und selbstbestimmtes Leben zu fördern, einschließlich höherer Fi-
nanzmittel für die Bereitstellung ambulanter Dienste in der Gemeinde, die
Menschen mit geistigen oder psychosozialen Behinderungen auf der
Grundlage der freien und informierten Einwilligung der bzw. des Be-
troffenen bundesweit die erforderliche Unterstützung gewähren;

c) den Zugang zu Programmen und Leistungen zu verbessern, die das Leben
in der Gemeinschaft unterstützen und behinderungsbedingte Aufwendun-
gen decken

(bitte getrennt beantworten)?
39. Erachtet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die finanziellen Mit-

tel, die für das BTHG bereitgestellt wurden, als ausreichend, oder werden
diese Mittel noch ausgeweitet?

40. Erachtet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die auch im geplanten
BTHG verankerten Kostenvorbehalte als menschenrechtlich tragbar?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, was soll noch geändert werden?

41. Entspricht, nach Einschätzung der Bundesregierung, die immer noch vorge-
sehene Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Menschen mit Be-
hinderungen, die auf Teilhabeleistungen angewiesen sind, einem modernen
und menschenrechtlich fundierten Teilhabeverständnis, welches auch der
UN-Fachausschuss vertritt?

42. Für welche Maßnahmen wurden und werden die im März 2015 per Kabi-
nettsbeschluss vom BTHG abgekoppelten 5 Milliarden Euro verwendet
(bitte einzeln nach Maßnahme und dafür entstandenen Kosten auflisten)?

43. Aus welchem Haushaltsposten des Bundes wurden diese Mittel finanziert?
44. Werden die im Rahmen des Koalitionsbeschlusses vom 1. Juni 2016 zum

BTHG aufgeführten 5 Milliarden Euro zusätzlich zu den im März 2015 ab-
gekoppelten 5 Milliarden Euro aufgebracht?
Wenn ja, für welche Regelungen im geplanten BTHG sollen diese Mittel
verwendet werden – beispielsweise für Leistungsausweitungen –, oder sol-
len sie lediglich zur Entlastung der Kommunen und damit zur Übernahme
von Aufwendungen der Kommunen dienen?
Wenn nicht, warum wurden diese Mittel dann im Zusammenhang mit dem
BTHG aufgeführt?

45. Aus welchem Haushaltsposten des Bundes werden diese Gelder finanziert?
46. Mit welcher Begründung ist weder eine Erhöhung der Beschäftigungsquote

noch der Ausgleichsabgabe im geplanten BTHG vorgesehen, obwohl der
Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, im vergangenen Jahr
den Vorschlag zur Verdoppelung der Ausgleichsabgabe machte (vgl. DER
SPIEGEL, Ausgabe 30 vom 18. Juli 2015)?

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47. Welchen zusätzlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in Hin-
blick auf Artikel 27 UN-BRK, nach dem alle Menschen mit Behinderungen
das gleiche Recht auf Arbeit haben wie Menschen ohne Behinderungen?

Berlin, den 3. August 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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