BT-Drucksache 18/9078

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8517 - Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 6. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9078
18. Wahlperiode 06.07.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/8517 –

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten
sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

A. Problem
Es ist zu erwarten, dass angesichts der kontinuierlich zunehmenden Zahl der Pfle-
gebedürftigen in unserer Gesellschaft immer mehr Beamtinnen, Beamte, Solda-
tinnen und Soldaten vor der Aufgabe stehen, sich innerhalb der Familie aktiv in
die Pflege einzubringen. Wegen einer familiären Pflegesituation müssen viele
Menschen ihren Alltag grundlegend verändern, sie müssen oft kurzfristig eine
professionelle Unterstützung organisieren oder auch selbst für längere Zeit die
häusliche Pflege übernehmen. Dies stellt die pflegenden Angehörigen insbeson-
dere dann vor große Herausforderungen, wenn sie berufstätig sind.

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels will der Bund als moderner
Arbeitgeber ein Arbeitsumfeld schaffen, in dem die Beamtinnen, Beamten, Sol-
datinnen und Soldaten für die Pflege ihrer Angehörigen Wertschätzung erfahren
und Rahmenbedingungen vorfinden, um neben der Erwerbsarbeit die Angehöri-
genpflege bewältigen zu können. Die meisten pflegenden Angehörigen benötigen
in der Lebensphase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor
allem mehr zeitliche Flexibilität. Angesichts der hohen Bereitschaft, Familienan-
gehörige zu pflegen, ist es eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe, für Be-
schäftigte die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Erwerbstä-
tigkeit zu verbessern. Dies entspricht den Erfordernissen des demografischen
Wandels und trägt zur Umsetzung der Demografiestrategie der Bundesregierung
bei.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Änderungen, die auf Grund ei-
nes praktischen Bedarfs, geänderter Rechtsprechung oder europäischer Anforde-
rungen erforderlich sind:

Für Beamtinnen und Beamte, die innerhalb des Bundesdienstes eine neue Lauf-
bahn einschlagen wollen und dafür einen neuen Vorbereitungsdienst und eine
neue Probezeit ableisten müssen, was derzeit nur nach vorheriger Entlassung aus

Drucksache 18/9078 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
dem bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit möglich ist, soll das Weiter-
bestehen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem neuen Beamtenver-
hältnis auf Widerruf bzw. dem anschließenden Beamtenverhältnis auf Probe er-
möglicht werden.

Immer wieder gibt es Fälle, in denen Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen oder Sol-
daten im Dienst oder auf Grund ihrer dienstlichen Stellung Opfer von Gewalt
werden. Besonders gefährdet sind hierbei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamte, aber auch Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der Amtshilfe.
Aus solchen Angriffen resultieren in der Regel Schmerzensgeldansprüche gegen
den Schädiger. Für die gerichtliche Verfolgung dieser Ansprüche kann zwar
Rechtsschutz durch den Dienstherrn in Anspruch genommen werden, jedoch
scheitert die spätere Vollstreckung des erwirkten Titels häufig an der fehlenden
Liquidität des Schädigers. In solchen Fällen soll der Dienstherr zur Zahlung des
Schmerzensgelds verpflichtet werden.

Im Beihilferecht sind derzeit neue Formen der Leistungserbringung nicht hinrei-
chend berücksichtigt. Außerdem bedarf es einer Präzisierung der Ermächtigungs-
grundlage für die Bundesbeihilfeverordnung.

Ferner sind im Dienstrecht des Bundes Regelungen umzusetzen, die durch die
Richtlinie 2013/55/EU neu in die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen aufgenommen worden sind. Der neue Artikel 56a Ab-
satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG sieht vor, dass sich die Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union über Berufsangehörige unterrichten müssen, denen die Aus-
übung u. a. einer ärztlichen Tätigkeit untersagt worden ist. Ferner müssen sich
Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Personen unterrichten, die zum An-
trag auf Anerkennung der Berufsqualifikation gefälschte Nachweise benutzt ha-
ben (Vorwarnmechanismus).

Als Reaktion auf die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den
Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für Ein-
stellungshöchstaltersgrenzen soll das Bundespolizeibeamtengesetz geändert wer-
den.

B. Lösung
Es wird ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegezeit eingeführt. Be-
amtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten, die Familienpflegezeit oder Pflege-
zeit in Anspruch nehmen, erhalten einen Vorschuss zur besseren Bewältigung des
Lebensunterhalts während der (teilweisen) Freistellung, die mit einer Gehaltsre-
duzierung verbunden ist. Damit wird das für die Privatwirtschaft und für Tarifbe-
schäftigte seit dem 1. Januar 2015 geltende Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von
Familie, Pflege und Beruf im Wesentlichen wirkungsgleich im Beamten- und Sol-
datenbereich nachvollzogen.

Erfordert der Wechsel in eine höhere Laufbahn oder eine andere Laufbahn der-
selben oder einer höheren Laufbahngruppe die Absolvierung eines Vorberei-
tungsdienstes sowie die Ableistung einer neuen Probezeit, wird vorübergehend
das Nebeneinander zweier Beamtenverhältnisse ermöglicht.

Aus Fürsorgegründen sollen Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen und Soldaten, die
Opfer von Gewalttaten geworden sind und einen titulierten, aber mangels Zah-
lungsfähigkeit des Schädigers nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch ge-
gen den Schädiger haben, einen Anspruch auf Zahlung des Schmerzensgelds ge-
gen ihren Dienstherrn erhalten. Der Anspruch der oder des verletzten Bedienste-
ten gegen den Schädiger soll dann auf den Dienstherrn übergehen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9078
Die Neufassung der Beihilferegelung in § 80 des Bundesbeamtengesetzes bein-
haltet neben einer Anpassung des Wortlautes an neue Formen der Leistungser-
bringung auch eine Präzisierung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der
Rechtsverordnung. Eingefügt wird zudem ein gesetzlicher Forderungsübergang
von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen von beihilfeberechtigten und be-
rücksichtigungsfähigen Personen auf den Dienstherrn bei zu Unrecht erbrachten
Beihilfeleistungen.

Die europarechtlichen Vorgaben zum Vorwarnmechanismus werden durch neue
Regelungen im Bundesbeamtengesetz und im Bundesdisziplinargesetz umge-
setzt.

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine hinreichend bestimmte Er-
mächtigungsgrundlage werden durch die ergänzte Regelung im Bundespolizeibe-
amtengesetz erfüllt.

Weitere Änderungen dienen der redaktionellen Bereinigung sowie der Klarstel-
lung.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(4)588.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund

Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Soldatinnen
und Soldaten auf Familienpflegezeit und Pflegezeit ist grundsätzlich kostenneut-
ral. Mehrausgaben, die dadurch entstehen, dass der Bund einen Vorschuss leistet,
werden im Rahmen flexibilisierter Mittel vorfinanziert und nach Ende der Fami-
lienpflegezeit oder Pflegezeit durch die Besoldungsempfängerin oder den Besol-
dungsempfänger ausgeglichen. Für die Zahlung durch den Dienstherrn bei
Schmerzensgeldansprüchen von geschätzten 45 Fällen pro Jahr wird mit Mehr-
kosten in Höhe von jährlich 225 000 Euro gerechnet.

Entstehende Mehrkosten sind aus den vorhandenen Ansätzen im jeweiligen Ein-
zelplan zu erwirtschaften.

Länder und Kommunen

Die Haushalte der Länder und Kommunen sind von den vorgesehenen Rechts-
änderungen nicht berührt.

E. Erfüllungsaufwand
Änderungen des Erfüllungsaufwands ergeben sich durch die Änderungen im Bun-
desbeamtengesetz, im Bundesbesoldungsgesetz, im Bundesdisziplinargesetz und
im Soldatengesetz.

Drucksache 18/9078 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die betreffenden Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und Soldaten entsteht
jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt ca. 52 Stunden und ca. 300 Euro
Sachkosten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Gesetzesänderung entsteht der Wirtschaft, insbesondere den mittelstän-
dischen Unternehmen, kein Erfüllungsaufwand. Der Wirtschaft entstehen keine
Bürokratiekosten, da keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder
aufgehoben werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Der Bundesverwaltung entsteht ein jährlicher Aufwand von ca. 14 000 Euro. Der
Erfüllungsaufwand, der sich durch die Umstellung auf die neue Rechtslage ergibt,
kann mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden. Etwaiger Mehrbedarf
an Sach- und Personalmitteln ist finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Ein-
zelplan auszugleichen.

Länder und Kommunen

Ländern und Kommunen entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da sich
die Änderungen ausschließlich im Bereich des Bundes auswirken.

F. Weitere Kosten
Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von An-
gebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf Einzel-
preise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9078
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8517 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 1 Nummer 9 wird in Absatz 2 die Angabe „500“ durch die Angabe
„250“ ersetzt.

2. In Artikel 6 Nummer 5 wird in Absatz 2 die Angabe „500“ durch die Angabe
„250“ ersetzt.

Berlin, den 6. Juli 2016

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Oswin Veith
Berichterstatter

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Drucksache 18/9078 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Oswin Veith, Matthias Schmidt (Berlin), Frank Tempel und
Irene Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8517 wurde in der 173. Sitzung des Deutschen Bundestages am 2. Juni
2016 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Vertei-
digungsausschuss und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
Ebenso beteiligte sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich (Ausschussdrucksa-
che 18(4)557).

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 107. Sitzung am 6. Juli 2016 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/8517 in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 72. Sitzung am 6. Juli 2016 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Oppositionsfraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8517 in der Fassung des Änderungsantrags der Ko-
alitionsfraktionen anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 68. Sitzung am 6. Juli 2016 empfohlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8517 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Fassung des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen anzunehmen.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(4)588 wurde von
den Ausschüssen jeweils mehrheitlich abgelehnt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8517 in seiner 86. Sitzung am 6. Juli 2016 ab-
schließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/8517 in der aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)614, der zuvor von den Koalitionsfraktionen in den Innenaus-
schuss eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde. Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(4)588 wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Oppositionsfraktionen abgelehnt.

Der Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(4)588 einschließ-
lich Begründung lautet wie folgt:

Artikel 6 Nummer 3 b) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 5 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass insoweit kein Ausschluss von der Teilzeitbeschäftigung
für bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden kann.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/9078
2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 5 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass insoweit kein Ausschluss von der Teilzeitbeschäftigung
für bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden kann.“
Begründung:
Genau wie beim Attraktivitätssteigerungsgesetz sieht der Entwurf der Bundesregierung auch für die (Fami-
lien-)Pflegezeit eine Anwendung der Verordnungsermächtigung nach § 30a Absatz 5 des Soldatengesetzes vor.
Aufgrund dieser Verordnungsermächtigung sind in § 6 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsver-
ordnung (STzV) bestimmte Soldatinnen und Soldaten generell von der Teilzeit ausgeschlossen. Das gilt für Sol-
dat*innen
– In Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis (ab Kompaniechef aufwärts, idR Majore, 35 Jahre alt);
– In besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen;
– die Kompaniefeldwebel sind oder und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kom-

paniefeldwebel;
– die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern sind.
Diese Personen könnten nach dem Entwurf der Bundesregierung Familienpflegezeit und Pflegezeit nur im Block-
modell nehmen. Das Blockmodell ist im Falle einer Pflegezeit aber noch weniger geeignet als im Falle der Kin-
derbetreuung und -erziehung:
– Pflegesituationen können sich sehr lange hinziehen und der Zustand der zu pflegenden Person verschlechtert

sich im Allgemeinen im Laufe der Zeit, d.h. je kürzer die Pflegezeit desto weniger profitieren die pflegende
und die zu pflegende Person.

– Die meisten Pflegesituationen erfordern gar nicht, dass sich die pflegende Person rund um die Uhr der
Pflege widmet, weil die zu pflegende Person entweder noch über eine gewisse Selbständigkeit verfügt oder
aber in einem so schlechten Zustand ist, dass ohnehin Pflegedienst etc. einen Teil der Pflege übernehmen.
Für die pflegende Person ist es zugleich wichtig, sich nicht völlig in der Pflegesituation zu verlieren, sondern
auch einen Teil ihres bisherigen Alltagslebens aufrechtzuerhalten, Kontakt mit Kolleg*innen zu haben etc.
Auch dies spricht gegen das Blockmodell.

Der Änderungsantrag sieht daher vor, dass in diesen Konstellationen ein Ausschluss der genannten oder anderen
Gruppen von der Teilzeitbeschäftigung zur Pflege nicht möglich ist.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf die Drucksache 18/8517 verwiesen. Die auf Grundlage des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)614 vorgenommenen Änderungen begründen sich wie
folgt:

Zu Nummer 1

Durch die Absenkung der Erheblichkeitsschwelle von 500 € auf 250 € soll der Kreis der Begünstigten erweitert
werden.

Zu Nummer 2

Durch die Absenkung der Erheblichkeitsschwelle von 500 € auf 250 € soll der Kreis der Begünstigten erweitert
werden.

Berlin, den 6. Juli 2016

Oswin Veith
Berichterstatter

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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