BT-Drucksache 18/9058

Verhaltensbasierte Versicherungstarife - Apps und Wearables in der gesetzlichen Krankenversicherung

Vom 4. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9058
18. Wahlperiode 04.07.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Renate Künast, Dr. Konstantin von Notz,
Kordula Schulz-Asche, Nicole Maisch, Dieter Janecek, Tabea Rößner,
Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner,
Kai Gehring, Ulle Schauws, Doris Wagner, Beate Walter-Rosenheimer,
Monika Lazar und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Verhaltensbasierte Versicherungstarife – Apps und Wearables in der gesetzlichen
Krankenversicherung

Das Präventionsgesetz hat in § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
sogenannte Bonusprogramme für Gesundheitsbewusste von einer Kann-Bestim-
mung in ein Soll- Programm der gesetzlichen Krankenkassen geändert. Demnach
müssen die Krankenkassen ihren Versicherten Bonusprogramme für genauer de-
finiertes, gesundheitsbewusstes Verhalten anbieten. Diese Änderung lehnte die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seinerzeit ab (Bundestagsdrucksache
18/4327), da diese Regelung das enge Verständnis von Prävention, welches über-
wiegend auf individuelle Verhaltensänderungen abzielt, unterstreicht und vor al-
lem Versicherte, die bisher keinen oder nur einen geringen Bezug zu gesundheits-
bewussten Verhalten und individuellen Präventionsleistungen haben, nicht er-
reicht. Zudem können solche Bonustarife auch problematische Wirkung entfal-
ten, wenn sie gesunde Versicherte vor allem für einen positiven Gesundheitszu-
stand honorieren. Denn hier besteht die Gefahr einer Aushöhlung des Solidarprin-
zips. Wenn der bloße positive Gesundheitszustand mit Prämien belohnt wird,
welche sich im Endeffekt als Beitragsreduzierung auswirken, anstatt alle Versi-
cherte gleichermaßen für ein gesundheitsförderndes Verhalten zu belohnen,
schließt dies chronisch Kranke per se von der Erfüllung der Programmvorgaben
und ergo von einer Bonuszahlung aus.
Zudem ist diese Regelung problematisch, wenn die Bonuszahlungen verknüpft
werden mit Einsichtnahme und Überwachung persönlicher Daten (vgl. Stellung-
nahme der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. anlässlich der öffentlichen
Anhörung zum Präventionsgesetz, Ausschussdrucksache 18(14)0099(39)).
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. hat in einer Untersuchung
vom September 2015 festgestellt, dass sogenannte gesunde Einzelwerte, also
Messwerte, die lediglich den positiven Gesundheitsstatus der Versicherten – im
Gegensatz zu einer Honorierung eines gesundheitsfördernden Verhaltens – abbil-
den, im Durchschnitt knapp ein Drittel der gesamten Tarifbedingungen ausma-
chen (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V., Untersuchung Bonuspro-
gramme der gesetzlichen Krankenkassen, 14. September 2015).
Im Zuge dieser Bonusprogramme der verschiedenen gesetzlichen Krankenkas-
sen, aber auch bei ersten privaten Versicherungsunternehmen, kommen zudem
mittlerweile auch vermehrt sogenannte Wearables (tragbare Computersysteme,
die während ihrer Anwendung am Körper befestigt sind, bspw. Smartwatches

Drucksache 18/9058 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

oder Activity Tracker), Fitness- und Gesundheits-Apps und ähnliche elektroni-
sche Anwendungen zum Einsatz. So wird sowohl der Kauf von Smartwatches
oder Fitness-Trackern über Bonusprogramme unterstützt als auch bei ersten Bo-
nusprogrammen die Verknüpfung von Wearables mit den zur Durchführung der
Bonusprogramme eingesetzten Apps unterstützt.
Gesundheits-Apps und Wearables erfreuen sich einer zunehmenden Beliebtheit:
Rund 80 Millionen Menschen weltweit haben sich beispielsweise bei der Sport-
App Runtastic registriert. Laut einer Umfrage des Branchenverbandes Bitkom
e. V. würde ein Drittel der befragten Nutzerinnen und Nutzer ihre Gesundheits-
daten an Krankenkassen weitergeben, etwa um im Gegenzug Vorzüge zu erhal-
ten.
Neben großen Potenzialen bei der Informationsvermittlung, der Unterstützung
beim individuellen Training und der Förderung des Gesundheitsbewusstseins,
können durch die Erhebung persönlicher Daten erhebliche Risiken für die infor-
mationelle Selbstbestimmung der Versicherten und ihrer besonders sensiblen Ge-
sundheitsdaten entstehen. Laut einer vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz in Auftrag gegebenen Studie (Wearables und Gesundheits-
Apps, Verbraucherbefragung im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz, YouGov Deutschland GmbH, Berlin, 9. Februar 2016)
befürchten viele Nutzerinnen und Nutzer Risiken bei der Nutzung von Wearables
oder Apps. 39 Prozent der Befragten sehen demnach die Verwendung ihrer Daten
durch Dritte als Problem an.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, möchte
prüfen lassen, inwieweit „die Verwendung bestimmter Gesundheitsdaten auf
Grundlage des neuen EU-Datenschutzrechts einzuschränken“ ist (vgl. Risiken
und Nebenwirkungen von Gesundheits-Apps, Handelsblatt vom 12. Februar
2016, abrufbar unter www.handelsblatt.com/technik/medizin/datenschutz-risiken-
und-nebenwirkungen-von-gesundheits-apps/12954138.html). Auch die Verbrau-
cherschutzministerinnen und Verbraucherschutzminister der Länder haben an-
lässlich der Verbraucherschutzministerkonferenz am 22. April 2016 deutlich ge-
macht, dass den „Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Erhebung und wei-
tere Verwendung von Gesundheitsdaten keine Nachteile bei Versicherungen und
Verträgen entstehen“ dürfen und dass „die Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus
Wearables, Gesundheits-Apps und ähnlichen Technologien durch private und ge-
setzliche Krankenversicherer gesetzlich eingeschränkt“ werden solle (Ergebnis-
protokoll der 12. Verbraucherschutzministerkonferenz am 22. April 2016 in Düs-
seldorf).

Wir fragen die Bundesregierung:

Bonusprogramme in der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Art und Ausgestaltung

der Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkassen?
2. Welchen Wissensstand hat die Bundesregierung über Anzahl und Zusam-

mensetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Bonusprogrammen
der gesetzlichen Krankenkassen (bitte nach Alter, Geschlecht und Art der Er-
werbstätigkeit aufschlüsseln)?

3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Verwendung von so-
genannten gesunden Einzelwerten, also Messwerten, die lediglich den positi-
ven Gesundheitsstatus der Versicherten – im Gegensatz zu einer Honorierung
eines gesundheitsfördernden Verhaltens – abbilden, in den Tarifbedingungen
der Bonusprogramme von gesetzlichen Krankenkassen?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9058
4. a) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass durch die
Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkassen tatsächlich die Ge-
sundheit der Versicherten aktiv gefördert wird?

b) Wie beurteilt die Bundesregierung Erfolgsbonusmodelle, in denen der
Nachweis von gesunden Einzelwerten einen erheblichen Einfluss auf die
Prämienausschüttung hat, vor dem Hintergrund der in § 65a Absatz 1
SGB V zum Ausdruck kommenden Absicht, durch Leistungen zur Früh-
erkennung von Krankheiten und zur primären Prävention, die Versicher-
ten zur aktiven Verbesserung ihrer Gesundheitschancen anzuregen?

5. Sind nach Ansicht der Bundesregierung Erfolgsbonusmodelle, in denen der
Nachweis von gesunden Einzelwerten einen erheblichen Einfluss auf die Prä-
mienausschüttung hat, rechtlich zulässig, und wenn ja, unter welchen Bedin-
gungen?

6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung auf Grundlage der Rechen-
schaftsberichte gemäß § 65a Absatz 3 SGB V oder anderer Quellen über das
Verhältnis von Ausgaben für Prämienzahlungen für oben genannte Bonusta-
rife zu den hierdurch bedingten Einsparungen?

7. In wie vielen Fällen hat die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 53 Ab-
satz 9 SGB V bzw. § 65a Absatz 3 SGB V nach Kenntnis der Bundesregie-
rung ein Bonusprogramm für unzulässig erklärt, und was wurde nach Kennt-
nis der Bundesregierung in diesen Fällen jeweils konkret beanstandet?

8. Was geschah bzw. geschieht im Falle einer Unzulässigkeitserklärung mit be-
reits ausgezahlten Prämien bzw. Boni?

9. Inwieweit geben der Bundesregierung Medienberichte (F. A. S. vom
10. April 2016), nach denen die verschlechterte Finanzsituation bei vielen
Krankenkassen zuerst zur Kürzung von Bonusprogrammen geführt hat, An-
lass zu überprüfen, ob das Prinzip, dass sich die Bonusprogramme mittelfris-
tig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen selbst tragen müssen, aus-
reichend gewahrt wird?

10. Wie und mit welchen Mitteln wird die Erfüllung der jeweiligen Tarifbedin-
gungen durch die Versicherten nach dem aktuellen Erkenntnisstand der Bun-
desregierung durch die gesetzlichen Krankenkassen überprüft?

11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Einbeziehung von
sogenannten Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps oder ähnlicher elekt-
ronischer Anwendungen im Bereich der Bonusprogramme?

12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Hamburgischen Beauftrag-
ten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Johannes Caspar,
dass mit solchen Angeboten, wie die von den gesetzlichen Krankenkassen
bezuschussten Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps, ein Entsolidari-
sierungstrend im Gesundheitssystem unterstützt wird (vgl. Datenschützer
warnen vor Fitness-Apps, 8. August 2015, www.tagesspiegel.de/weltspiegel/
software-und-wearables-datenschuetzer-warnen-vor-fitness-apps/12162152.
html)?

13. a) Welche Risiken sieht die Bundesregierung bezüglich der Erhebung, Über-
mittlung, Speicherung und Verarbeitung besonders sensibler Gesund-
heitsdaten der Versicherten an die Krankenkassen durch sogenannte
Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps oder ähnlicher elektronischer
Anwendungen?

b) Was unternimmt die Bundesregierung diesbezüglich, um Risiken, die die
informationelle Selbstbestimmung der Versicherten betreffen, zu mini-
mieren?

Drucksache 18/9058 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

14. a) Stellen die Krankenkassen nach Ansicht der Bundesregierung Verbrau-

cherinformationen über die Nutzung von Wearables, Fitness- und Ge-
sundheits-Apps, zur Verfügung, auf deren Grundlage die Versicherten
qualitativ und quantitativ ausreichend und verständlich informiert sind?

b) Auf Basis welcher Erkenntnisse kommt die Bundesregierung zu ihrer Ein-
schätzung?

15. a) Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Versicherte beim
Beitritt zum Bonusprogramm über die zugrunde liegenden Vertragsbedin-
gungen, insbesondere die Datenschutzvereinbarung, qualitativ und quan-
titativ ausreichend und verständlich informiert?

b) Auf Basis welcher Erkenntnisse kommt die Bundesregierung zu ihrer Ein-
schätzung?

16. a) Liegt bereits das Ergebnis der Prüfung der Frage, inwieweit „die Verwen-
dung bestimmter Gesundheitsdaten auf Grundlage des neuen EU-Daten-
schutzrechts einzuschränken“ ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
vor?

b) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung gekommen, und
welchen konkreten gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung sieht die Bundesregie-
rung?

17. Welche algorithmischen Verfahren kommen nach Kenntnis der Bundesre-
gierung zur Auswertung der durch die Versicherten an die Krankenkassen
übermittelten Gesundheitsdaten bei den Krankenkassen zum Einsatz?

18. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Grad der Validität
der Daten, die mithilfe von Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps
oder ähnlichen elektronischen Anwendungen gewonnen werden, wenn
diese im Rahmen von Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenversi-
cherung eingesetzt werden?

b) Sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
19. a) Hält die Bundesregierung, die Transparenz bezüglich des Einsatzes algo-

rithmischer Verfahren zur Auswertung der durch die Versicherten an die
Krankenkassen übermittelten Gesundheitsdaten für ausreichend, auch vor
dem Hintergrund von Äußerungen des Bundesministers der Justiz und für
Verbraucherschutz, Heiko Maas, der in Medien mit der Aussage „Kein
Mensch darf zum Objekt eines Algorithmus werden“ zitiert wird (vgl. Ri-
siken und Nebenwirkungen von Gesundheits-Apps, Handelsblatt vom
12. Februar 2016, abrufbar unter www.handelsblatt.com/technik/medizin/
datenschutz-risiken-und-nebenwirkungen-von-gesundheits-apps/12954138.
html)?

b) Falls nein, was wird die Bundesregierung konkret unternehmen, um die
Transparenz bezüglich des Einsatzes von Algorithmen zu erhöhen?

20. a) Was genau war Gegenstand der im Jahresbericht des Bundesversiche-
rungsamtes für das Jahr 2014 (S. 23) geäußerten, grundsätzlichen daten-
schutzrechtlichen Bedenken beim Einsatz von Fitness- und Gesundheits-
Apps im Rahmen von Bonusprogrammen, und was unternimmt die Bun-
desregierung, um den skizzierten Risiken in angemessenem Maße Rech-
nung zu tragen?

b) Beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzgeberische Maßnahmen zu er-
greifen, um diesen grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken beim
Einsatz von Fitness- und Gesundheits-Apps im Rahmen von Bonuspro-
grammen zu begegnen, und wenn ja, welche konkret?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9058

21. Wie lange werden die im Rahmen der Bonusprogramme erhobenen Daten

nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich gespeichert, und wel-
che gesetzlichen Vorgaben zur Löschung gibt es?

22. Welcher Kreis hat nach Kenntnis der Bundesregierung Zugriff auf die im
Rahmen der Bonusprogramme erhobenen Daten?

23. Besteht die Möglichkeit des Einsatzes externer Dienstleister im Rahmen der
Durchführung der Bonusprogramme, und wenn ja, in welchem Umfang?

24. Welche Vorkehrungen zum Schutz der persönlichen Daten der Versicherten
bestehen im Einzelnen?

25. Inwiefern sieht die Bundesregierung es als ausreichend gewährleistet an,
dass die Bestimmungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts
eingehalten werden?

Bonusprogramme in der privaten Krankenversicherung
26. a) Hat die Bundesregierung Kenntnis von geplanten und bereits realisierten

Tarifen der privaten Krankenversicherungsunternehmen, welche sich auf
mithilfe sogenannter Wearables, Fitness- und Gesundheits-Apps oder ähn-
licher elektronischer Anwendungen erhobenen Gesundheitsdaten stützen?

b) Wenn ja, wie beurteilt sie diese besonders hinsichtlich der informationel-
len Selbstbestimmung der Versicherten und ihre prospektiven Auswir-
kungen auf das System der privaten Krankenversicherung?

27. Beabsichtigt die Bundesregierung, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergrei-
fen, um den grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken beim Einsatz
von Fitness- und Gesundheits-Apps im Rahmen von Tarifen von privaten
Krankenversicherungsunternehmen zu begegnen, und wenn ja, welche konkret?

28. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit des Einsatzes
externer Dienstleister im Rahmen der Durchführung beim Einsatz von Fit-
ness- und Gesundheits-Apps im Rahmen von Tarifen von privaten Kranken-
versicherungsunternehmen, und wenn ja, in welchem Umfang?

29. Welche Vorkehrungen zum Schutz der persönlichen Daten der Versicherten
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen?

30. Inwiefern sieht die Bundesregierung es als ausreichend gewährleistet an,
dass die Bestimmungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts
eingehalten werden?

Berlin, den 4. Juli 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.