BT-Drucksache 18/8683

zu dem Antrag der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele, Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch, Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und weiterer Abgeordneter - Drucksache 18/7565 (zu 18/843) - Ergänzung des Untersuchungsauftrages des 1. Untersuchungsausschusses - Hilfsweise: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Vom 6. Juni 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8683
18. Wahlperiode 06.06.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1. Ausschuss)

zu dem Antrag der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Dr. Konstantin
von Notz, Hans-Christian Ströbele, Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch,
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter, Jan van Aken, Luise Amtsberg,
Kerstin Andreae, Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck
(Köln), Herbert Behrens, Karin Binder, Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm,
Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Christine Buchholz, Eva
Bulling-Schröter, Roland Claus, Sevim Dağdelen, Dr. Diether Dehm, Ekin Deligöz,
Katja Dörner, Katharina Dröge, Harald Ebner, Klaus Ernst, Dr. Thomas Gambke,
Matthias Gastel, Wolfgang Gehrcke, Kai Gehring, Nicole Gohlke, Annette Groth,
Dr. Gregor Gysi, Heike Hänsel, Anja Hajduk, Britta Haßelmann, Dr. Rosemarie
Hein, Inge Höger, Bärbel Höhn, Andrej Hunko, Sigrid Hupach, Dieter Janecek, Ulla
Jelpke, Susanna Karawanskij, Kerstin Kassner, Uwe Kekeritz, Katja Keul,
Sven-Christian Kindler, Katja Kipping, Maria Klein-Schmeink, Tom Koenigs, Jan
Korte, Sylvia Kotting-Uhl, Jutta Krellmann, Oliver Krischer, Stephan Kühn
(Dresden), Christian Kühn (Tübingen), Renate Künast, Katrin Kunert, Markus
Kurth, Caren Lay, Monika Lazar, Sabine Leidig, Steffi Lemke, Ralph Lenkert,
Michael Leutert, Stefan Liebich, Dr. Tobias Lindner, Dr. Gesine Lötzsch, Thomas
Lutze, Nicole Maisch, Peter Meiwald, Birgit Menz, Irene Mihalic, Cornelia Möhring,
Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Beate Müller-Gemmeke, Özcan Mutlu,
Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Friedrich
Ostendorff, Petra Pau, Lisa Paus, Harald Petzold (Havelland), Richard Pitterle,
Brigitte Pothmer, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg), Corinna Rüffer,
Manuel Sarrazin, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws, Dr. Gerhard Schick,
Michael Schlecht, Dr. Frithjof Schmidt, Kordula Schulz-Asche, Dr. Petra Sitte,
Kersten Steinke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Kirsten Tackmann, Azize
Tank, Frank Tempel, Dr. Harald Terpe, Markus Tressel, Jürgen Trittin, Dr. Axel
Troost, Alexander Ulrich, Dr. Julia Verlinden, Kathrin Vogler, Doris Wagner, Beate
Walter-Rosenheimer, Harald Weinberg, Katrin Werner, Dr. Valerie Wilms, Birgit
Wöllert, Jörn Wunderlich, Hubertus Zdebel, Sabine Zimmermann (Zwickau), Pia
Zimmermann

– Drucksache 18/7565 –

Ergänzung des Untersuchungsauftrages des 1. Untersuchungsausschusses
– Hilfsweise: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Drucksache 18/8683 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem
Mit dem Antrag begehren die Antragsteller die Erweiterung des Untersuchungs-
auftrages des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode gemäß Drucksa-
che 18/843. Hilfsweise für den Fall der Nichtannahme des Hauptantrags beantra-
gen die Antragsteller die Einsetzung eines neuen Untersuchungsausschusses.

B. Lösung
Annahme des Antrags in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8683
Beschlussempfehlung

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen,
den Antrag auf Drucksache 18/7565 mit folgender Maßgabe anzunehmen:

Der am 20. März 2014 vom Deutschen Bundestag beschlossene Untersuchungs-
auftrag des 1. Untersuchungsausschusses (Bundestagsdrucksache 18/843) wird
wie folgt ergänzt:

Nach Abschnitt B.I. wird folgende Ziffer Ia. eingefügt:

„Ia. in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst bei
der Telekommunikationsüberwachung mit Ausnahme der Überwachung von in
den Regelungsbereich des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fern-
meldegeheimnisses – G 10 – fallenden Telekommunikationsverkehren eingesetz-
te eigene Suchbegriffe, Selektoren und Telekommunikationsmerkmale (im Fol-
genden: Suchbegriffe) aufgrund der Überprüfungen seit Juni 2013 (vgl. Beweis-
beschluss BND-44 des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode) bis
31. Oktober 2015 – einschließlich aller in die Überprüfung durch das Parlamenta-
rische Kontrollgremium (Pressestatement vom 16. Dezember 2015 und diesbe-
zügliche Berichte) einbezogenen Sachverhalte, Informationen und Dokumente,
ausschließlich aber des unzulässigen Zugriffs auf laufende Vorgänge – aus der
Erfassung genommen hat, aus welchen Gründen dies geschah und ob dies ausrei-
chend war, sowie ob und gegebenenfalls wann das aufsichtführende Bundeskanz-
leramt und die an der Nachrichtendienstlichen Lage im Bundeskanzleramt teil-
nehmenden Behörden von den genannten Überprüfungen im BND Kenntnis hat-
ten. Dazu soll der Ausschuss klären:

1. welche der genannten Suchbegriffe von einem Nachrichtendienst der „5-Eyes“-
Staaten stammten und gegebenenfalls von welchem; ob und gegebenenfalls wel-
che der genannten Suchbegriffe von einer anderen deutschen Behörde stammten
und gegebenenfalls von welcher; ob und gegebenenfalls welche der genannten
Suchbegriffe vom BND an einen Nachrichtendienst der „5-Eyes“-Staaten über-
mittelt wurden und gegebenenfalls an welchen und wofür; gegen wen sich die
Steuerung der genannten Suchbegriffe richtete und aus welchen Gründen; ob und
gegebenenfalls wie und durch wen die mit den genannten Suchbegriffen erlangten
Daten unbearbeitet an Nachrichtendienste der „5-Eyes“-Staaten weitergeleitet
wurden und gegebenenfalls an welche; wie und durch wen die mit den genannten
Suchbegriffen erlangten Daten verarbeitet sowie ob und gegebenenfalls wie dabei
gewonnene Ergebnisse an Nachrichtendienste der „5-Eyes“-Staaten weitergeleitet
wurden und gegebenenfalls an welche;

2. wie und durch wen die genannten Suchbegriffe im BND zuvor als relevant für
eine Steuerung identifiziert wurden; wer über die Steuerung der genannten Such-
begriffe entschieden und ihre Steuerung aus welchen Gründen gebilligt hat; wer
kontrolliert hat, ob die genannten Suchbegriffe mit deutschen, europa- und völker-
rechtlichen Normen einschließlich den Vorgaben des Bundeskanzleramtes, dem
Auftragsprofil der Bundesregierung sowie – ggf. welchen – untergesetzlichen
Vorschriften und Weisungen im Einklang standen;

3. welche Vorgaben (Richtlinien, Weisungen etc.) allgemein im BND für die Ein-
stellung oder Deaktivierung eigener Suchbegriffe, Selektoren und Telekommuni-
kationsmerkmale in die BND-eigene strategische Fernmeldeaufklärung außerhalb
des Regelungsbereichs des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fern-
meldegeheimnisses – G 10 – galten;

Drucksache 18/8683 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
4. in welchen Dateien oder Datenbanken die genannten Suchbegriffe gespeichert
waren; ob und gegebenenfalls wie die genannten Suchbegriffe von Suchbegriffen,
Selektoren und Telekommunikationsmerkmalen für G 10-Maßnahmen unter-
schieden und getrennt wurden; ob und gegebenenfalls wie die genannten Suchbe-
griffe von Suchbegriffen, Selektoren und Telekommunikationsmerkmalen, die
von einem der Nachrichtendienste der „5-Eyes“-Staaten stammten, unterschieden
und getrennt wurden; ob und gegebenenfalls wie mit den genannten Suchbegrif-
fen erlangte Daten von solchen mit Suchbegriffen, Selektoren und Telekommuni-
kationsmerkmalen von einem der Nachrichtendienste der „5-Eyes“-Staaten er-
langten Daten unterschieden und getrennt wurden;

5. wann genau und aus welchem Anlass ab Juni 2013 in dem in Ziffer Ia. genann-
ten Zeitraum die genannten Überprüfungen der BND-eigenen Suchbegriffe sowie
der von einem Nachrichtendienst der „5-Eyes“-Staaten dem BND zur Erfassung
übermittelten Suchbegriffe eingeleitet wurden; wer diese Überprüfungen jeweils
veranlasst hat; wer daran beteiligt war; welche Kriterien dabei angelegt wurden;
wer von den Überprüfungen und deren Ergebnissen Kenntnis hatte; welche Kon-
sequenzen in dem in Ziffer Ia. genannten Zeitraum von wem und zu welchem
Zeitpunkt und in welcher Weise aus den Überprüfungen und deren Ergebnissen
gezogen wurden oder hätten gezogen werden müssen;

6. ob die seitens der Bundesregierung in dem in Ziffer Ia. beschriebenen Zeitraum
der Öffentlichkeit mitgeteilten Informationen zu den vorgenannten Fragen zutref-
fend waren;

7. ob die von der Bundesregierung in dem in Ziffer Ia. beschriebenen Zeitraum
gegenüber Abgeordneten des Bundestages oder seinen parlamentarischen Gre-
mien mitgeteilten Informationen zu den vorgenannten Fragen zutreffend und um-
fassend waren;

8. wann und wie die Bundesregierung in dem in Ziffer Ia. beschriebenen Zeitraum
alle bestehenden gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem Parlamenta-
rischen Kontrollgremium, der G 10-Kommission sowie der Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erfüllt hat; ob dies umfassend,
und zutreffend geschah oder ob diesen Kontrollinstitutionen relevante Informatio-
nen vorenthalten wurden.“

Nach Ziffer B.III.9 wird folgende Ziffer 10 eingefügt:

„10. Hat die Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die NSA entwe-
der ein in den Snowden-Dokumenten genanntes „special access“-Programm tat-
sächlich verfolgt hat und der Bundesnachrichtendienst darin involviert war oder
einem „global reach“-Ansatz folgend arbeitsteilig eine weltweite Überwachung
der Kommunikation durchführt und in die der Bundesnachrichtendienst eingebun-
den war, ist ebenfalls zu untersuchen, welche rechtlichen, technischen und politi-
schen Schlussfolgerungen daraus gegebenenfalls zu ziehen wären.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8683

Berlin, den 2. Juni 2016

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

Dr. Johann Wadephul
Vorsitzender

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter
Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter
Martina Renner
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Drucksache 18/8683 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Stephan Harbarth, Dr. Johannes Fechner, Martina
Renner und Dr. Konstantin von Notz

1. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 18/7565 auf Ergänzung des Untersuchungsauftrages
des 1. Untersuchungsausschusses bzw. die hilfsweise Einsetzung eines Untersuchungsausschusses in seiner
158. Sitzung am 25. Februar 2016 beraten und an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsord-
nung (1. Ausschuss) überwiesen.

2. Beratungsverfahren

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat die Vorlage in seiner 26. Sitzung am
17. März 2016, in seiner 28. Sitzung am 14. April 2016, in seiner 29. Sitzung am 28. April 2016 sowie in seiner
31. Sitzung am 2. Juni 2016 beraten und die obige Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
verabschiedet. Die Bundesregierung hat auf Einladung des 1. Ausschusses in der 28. Sitzung am 14. April 2016
zu tatsächlichen Aspekten des Antrags auf Drucksache 18/7565 vorgetragen. Berichterstattergespräche fanden am
12. April 2016, am 25. April 2016, am 27. April 2016 sowie am 31. Mai 2016 statt.

3. Beratungsverlauf und Begründung der Änderungsmaßgabe

Gegenstand der Diskussion im Ausschuss war vornehmlich die Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen
des Untersuchungsrechts des Deutschen Bundestages.
Die Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses wurde von allen Fraktionen des Deutschen Bundestages bean-
tragt und mit den Stimmen aller Fraktionen beschlossen. Eine Verständigung auf einen gemeinsamen Erweite-
rungsantrag aller Fraktionen wurde nicht erreicht.
Der Deutsche Bundestag darf einen Untersuchungsausschuss nur im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen
einsetzen oder seinen Auftrag erweitern. Dem Plenum des Deutschen Bundestages steht ein formelles wie mate-
rielles Prüfungsrecht im Hinblick auf den Antrag zu (vgl. Waldhoff, in: Waldhoff/Gärditz [Hrsg.], PUAG, 2015,
§ 1 Rn. 56). Der Deutsche Bundestag ist nicht nur nicht verpflichtet, einen verfassungswidrigen Untersuchungs-
auftrag auf Antrag einer Minderheit zu beschließen, sondern es ist ihm verfassungsrechtlich sogar verboten (Gär-
ditz, in: Waldhoff/Gärditz, § 2 Rn. 8). Seitens der Koalitionsfraktionen bestanden Bedenken gegen die Zulässig-
keit des Antrags auf Drucksache 18/7565 im Hinblick auf das Verbot vorweggenommener Wertungen, das Be-
stimmtheitsgebot, das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interesses, den Grundsatz der Gewaltenteilung
sowie das Staatswohl. Die Oppositionsfraktionen haben in den Beratungen stets ihr Interesse deutlich gemacht,
verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Erweiterung des Auftrags des 1. Untersuchungsausschuss auszuräu-
men.
Die Koalitionsfraktionen haben in den Beratungen angesichts der weiten Formulierungen sowohl des Haupt- als
auch des Hilfsantrags auf Drucksache 18/7565 Bedenken hinsichtlich einer erheblichen Staatswohlgefährdung im
Falle der angestrebten Erweiterung des Untersuchungsauftrages bzw. der Neueinsetzung eines weiteren Untersu-
chungsausschusses in dem beantragten Umfang geltend gemacht. Der Aspekt der Staatswohlgefährdung stellt
eine systematisch eigenständige Schranke des parlamentarischen Kontrollrechts dar (BVerfGE 124, 78 [124 f.];
Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz [Hrsg.], Parlamentsrecht, 2016, § 31 Rn. 26 m. w. N.). Die Reichweite
des parlamentarischen Informationsanspruchs kann zulässigerweise unter einen Staatswohlvorbehalt gestellt wer-
den, wenn durch die Weitergabe der Informationen Beeinträchtigungen wesentlicher staatlicher Interessen von
einigem Gewicht mit hinreichender Gewissheit zu erwarten sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [134 ff.]; 124,
78 [123 ff.]; näher Warg, NVwZ 2014, 1263 [1266 f.]; Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, § 31 Rn. 26;
jeweils m. w. N.).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8683
Zu den öffentlichen Interessen, die das parlamentarische Informationsrecht als Teil des Staatswohls einschränken
können, gehören u. a. Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der inneren oder äußeren Sicherheit einschließlich
einer Gefahrenlage für Leib, Leben oder Freiheit von Personen, die Aufgabenerfüllung bzw. Funktionsfähigkeit
der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Behörden, die
Wehr- und Bündnisfähigkeit sowie die Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen (dazu
näher Warg, NVwZ 2014, 1263 [1266 f.]; Brocker, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, § 31 Rn. 26; jeweils
m. w. N.). Da das Staatswohl nicht allein der Bundesregierung, sondern vielmehr dieser und dem Bundestag ge-
meinsam anvertraut ist (BVerfGE 124, 78 ff. Rn. 130 – juris; Warg, NVwZ 2014, 1263 [1268 f.]), waren derartige
Belange bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu berücksichtigen.
Die Fraktionen haben sich vor diesem Hintergrund in einem Berichterstattergespräch am 12. April 2016 einver-
nehmlich verständigt, zu diesen Aspekten den für die Dienstaufsicht über den Bundesnachrichtendienst im Bun-
deskanzleramt leitend Verantwortlichen im Geschäftsordnungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ben, da das Bundeskanzleramt als für die Dienstaufsicht über den Bundesnachrichtendienst zuständige oberste
Bundesbehörde zu den mit dem gestellten Antrag auf Drucksache 18/7565 aufgeworfenen tatsächlichen Fragen
über exklusive Informationen verfügt, die der Bundestag für die zu treffende Entscheidung zwingend benötigt.
Der Geschäftsordnungsausschuss hat im Einvernehmen aller Fraktionen hierbei keinen Zweifel gelassen, dass Be-
wertungen nicht Gegenstand dieser Stellungnahme sein können und allein der Deutsche Bundestag berechtigt und
verpflichtet ist, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines gestellten Antrags auf Einsetzung eines Untersu-
chungsausschusses oder auf Erweiterung des Auftrags eines Untersuchungsausschusses zu bewerten.
Die vorgetragenen tatsächlichen Feststellungen zu Staatswohlbelangen wurden in den Berichterstattergesprächen
und in den Beratungen im Geschäftsordnungsausschuss berücksichtigt. Im Ergebnis der Beratungen des 1. Aus-
schusses sind die aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen des Antrags auf Drucksache 18/7565
erforderlich. Durch diese Änderungen werden die gegen den ursprünglichen Antrag auf Drucksache 18/7565 be-
stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt.
Berlin, den 2. Juni 2016

Dr. Stephan Harbarth
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Martina Renner
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

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