BT-Drucksache 18/8258

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7561 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze

Vom 27. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8258
18. Wahlperiode 27.04.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/7561 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und
anderer Statistikgesetze

A. Problem
Das Gesetz bezweckt eine praxisgerechte Modernisierung des rechtlichen Rah-
mens der Bundesstatistik. Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sol-
len durch eine verstärkte Nutzung von Verwaltungsdaten bei der Erstellung von
Statistiken weiter entlastet werden. Regelungen des Bundesstatistikgesetzes, etwa
zur föderativen Koordinierung von Statistiken und zum Wissenschaftsprivileg,
werden mit neuerem europäischen Recht harmonisiert bzw. den heutigen und
künftigen Lieferpflichten gegenüber der EU und kurzfristigen Datenbedarfen
oberster Bundesbehörden entsprechend flexibilisiert.

B. Lösung
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Nutzung von Verwaltungsdaten wer-
den durch die Einführung einer Neuregelung verbessert, die Verfahrensschritte
zur Feststellung der Eignung der Verwaltungsdaten für statistische Zwecke vor-
sieht. Zur Harmonisierung mit dem EU-Recht werden terminologische und mate-
riell-rechtliche Änderungen in bestehenden Regelungen vorgenommen. Die Ein-
führung einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnungsermächtigung und we-
niger restriktive Voraussetzungen für die Anordnung freiwilliger Erhebungen
schaffen die notwendige Flexibilität zur Erfüllung künftiger Aufgaben.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Ein Absehen von dem Gesetzesvorhaben hätte zur Folge, dass die angestrebten
Entlastungseffekte nicht einträten, unangemessene Differenzen zwischen der

Drucksache 18/8258 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
deutschen und europäischen Rechtslage bestehen blieben, Datenbedarfe gegebe-
nenfalls nicht oder nicht rechtzeitig abgedeckt würden und eine Rechtsvereinfa-
chung und -bereinigung nicht stattfände.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben für Bund und Länder oder
Kommunen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
Die Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Nutzung von Verwaltungsdaten
soll zu einem Abbau unmittelbarer Informationspflichten führen mit dem Ziel, die
Bürgerinnen und Bürger weiter zu entlasten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.
Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Die Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Nutzung von Verwaltungsdaten
soll zu einem Abbau unmittelbarer Informationspflichten führen mit dem Ziel, die
Wirtschaft weiter zu entlasten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die durch Artikel 1 des Regelungsentwurfs hervorgerufenen Änderungen
wird ein jährlicher Mehr- bzw. Minderaufwand beim Statistischen Bundesamt an-
genommen.
Für die Führung des Statistikregisters fallen beim Statistischen Bundesamt Kosten
in Höhe von rund 460.000 Euro jährlich und weitere einmalige Kosten von rund
226.000 Euro an.
Die Kosten werden aus dem Kapitel 06 14 erwirtschaftet.
Der jährliche Aufwand, der beim Statistischen Bundesamt durch die Prüfung der
Nutzungsmöglichkeit von Verwaltungsdaten entsteht, wird auf zwischen rund
46.000 Euro und rund 240.000 Euro geschätzt. Durch die Artikel 2 bis 9 des Re-
gelungsentwurfs sind für das Statistische Bundesamt weder jährlicher Mehr- oder
Minderaufwand noch einmalige Umstellungskosten zu erwarten.
Für die Länder entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die teilweise Ano-
nymisierung und Übermittlung von Daten zur Prüfung der Nutzungsmöglichkeit
durch das Statistische Bundesamt. Dieser Erfüllungsaufwand kann derzeit nicht
quantifiziert werden. Es wird erwartet, dass der Erfüllungsaufwand je nach An-
zahl der zur Übermittlung angeforderten Verwaltungsstellen und des Umfangs der
Überarbeitung der Daten zur Weiterleitung stark variieren wird.
Im Übrigen entsteht für die Länder durch das Gesetz unmittelbar kein neuer Er-
füllungsaufwand.

F. Weitere Kosten
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8258
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7561 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Nummer 6 wird wie folgt
gefasst:
„6. jeweils auf Anforderung oberster Bundesbehörden Zusatzaufbe-

reitungen für Bundeszwecke, einschließlich der Entwicklung und
der Anwendung von Mikrosimulationsmodellen sowie mikroöko-
nometrischer Analysen durchzuführen,“.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:

,a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Länder“ die Wör-
ter „einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände“
eingefügt.ʻ

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.
c) Der Nummer 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
zuständigen Stellen der Länder ist das Benehmen mit den jeweils zu-
ständigen Ministerien der Länder herzustellen.“

d) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.“
2. In Artikel 6 Nummer 2 § 3a Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe

„TUCI“ durch die Angabe „TCUI“ ersetzt.
Berlin, den 27. April 2016

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Dr. Tim Ostermann
Berichterstatter

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Jan Korte
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Drucksache 18/8258 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Tim Ostermann, Matthias Schmidt (Berlin), Jan Korte
und Dr. Konstantin von Notz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7561 wurde in der 158. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Feb-
ruar 2016 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und
nachträglich in der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. März 2016 an den Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen. Ebenso beteiligte sich der Parlamentari-
sche Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich (Ausschussdrucksache 18(4)483).

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 97. Sitzung am 27. April 2016 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
18(4)544(neu) empfohlen.
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 63. Sitzung am 27. Ap-
ril 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags
auf Ausschussdrucksache 18(4)544(neu) anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 80. Sitzung am 27. April 2016 abschließend beraten. Den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 18/7561 empfiehlt der Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(4)544(neu) an-
zunehmen.
Zuvor wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)544(neu) vom Innen-
ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Die Berichte der Bundesregie-
rung nach § 5 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes auf den Drucksachen 18/4532, 17/14424 und 17/6236, die in
die Beratungen einbezogen waren, hat der Innenausschuss einvernehmlich zur Kenntnisnahme empfohlen.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf die Drucksache 18/7561 hingewiesen. Gegenstand der Beratungen waren
auch die Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 22. Ap-
ril 2016 auf Ausschussdrucksache 18(4)553 zum Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen und entsprechende
Nachfragen. Die aufgrund des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
18(4)544(neu) vom Innenausschuss vorgenommenen Änderungen begründen sich wie folgt:
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Das Voranstellen der Wörter „auf Anforderung oberster Bundesbehörden“ verdeutlicht, dass eine solche Anfor-
derung Voraussetzung sowohl für die Durchführung von Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke als auch für
mikroökonometrische Analysen ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8258
Zu Buchstabe b
Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass von dem Informationsbedürfnis der Länder auch das der Gemeinden
und Gemeindeverbände umfasst wird.
Zu Buchstabe c
Der neu angefügte Satz stellt klar, dass sich das fachlich zuständige Bundesministerium in Fällen von Datenüber-
mittlungen nach § 5a Absatz 3 durch Verwaltungsstellen der Länder mit den jeweils zuständigen Landesministe-
rien über die Modalitäten der Durchführung der Eignungsuntersuchungen ins Benehmen zu setzen hat.
Zu Buchstabe d
Durch die Änderungen wird die zulässige Speicherdauer für Kennnummern verlängert und geregelt, mit welchem
Ereignis die Frist für die Speicherung beginnt. Die Speicherung der Kennnummer soll ein hohes Analysepotenzial
der Daten durch Zusammenführungen mit anderen Daten erschließen. Zum Abschluss der jeweiligen Erhebung
liegen fehlerfreie Einzeldaten vor, die für Auswertungen in Kombination mit anderen in § 13a genannten Quellen
geeignet sind. Daher ist der Abschluss der Erhebung der angemessene Zeitpunkt für den Beginn der Frist. Die
Verlängerung der Speicherdauer dient insbesondere dem Bedarf der Wissenschaft an Auswertungen von Statisti-
ken in Form von Zeitreihen, Paneldaten und Längsschnittanalysen, wie etwa dem Produkt „Amtliche Firmendaten
in Deutschland – AFiD“.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die Abkürzung der „Third Country Unique
Identification Number“ lautet TCUI.

Berlin, den 27. April 2016

Dr. Tim Ostermann
Berichterstatter

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Jan Korte
Berichterstatter

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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