BT-Drucksache 18/7584

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5922, 18/6286, 18/6410 Nr. 5 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie b) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Klaus Ernst, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/2741 - Gesetzliche Deckelung und Veröffentlichung der Zinssätze für Dispo- und Überziehungskredite

Vom 17. Februar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7584
18. Wahlperiode 17.02.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/5922, 18/6286, 18/6410 Nr. 5 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Klaus Ernst, Dr. Dietmar
Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2741 –

Gesetzliche Deckelung und Veröffentlichung der Zinssätze
für Dispo- und Überziehungskredite

A. Problem
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkre-
ditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und
2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014,
S. 34 – Wohnimmobilienkreditrichtlinie). Darüber hinaus sieht er zum einen eine
Beratungspflicht des Darlehensgebers für Fälle vor, in denen das Konto dauerhaft
und erheblich überzogen wird, sowie zum anderen die Einführung der Honorar-
berater im Anwendungsbereich der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.
Zu Buchstabe b
Die Antragsteller zielen auf eine Feststellung des Deutschen Bundestages, dass
Selbstverpflichtungen und Mahnungen zur fairen Zinsanpassung bisher wenig ge-
bracht hätten. Insbesondere setze sich der gesunkene Leitzins der Europäischen
Zentralbank (EZB) nicht in gesunkenen Dispozinsen fort. Gerade Arbeitslose, Al-

Drucksache 18/7584 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
leinerziehende, Familien mit Kindern, Niedrigverdienerinnen und -verdiener so-
wie Selbständige würden besonders belastet. Die Antragsteller vertreten die Auf-
fassung, dass Warnhinweise und Beratungspflichten nicht zur Senkung des Zins-
niveaus führten. Auch bei der Bekämpfung der Verbraucherverschuldung seien
sie ineffektiv. Darüber hinaus mangele es an einer aufsichtsbehördlichen Über-
wachung.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen betreffen
unter anderem die Erstreckung verschiedener Regelungen auch auf unentgeltliche
Darlehensverträge und Finanzierungshilfen, eine Erlöschensregelung für fortbe-
stehende Widerrufsrechte bei zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni
2010 geschlossenen Verbraucherimmobiliendarlehensverträgen, bei denen die
Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren, sowie die Abzinsung von Rückstellun-
gen von Unternehmen insbesondere für Altersversorgungsverpflichtungen.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/5922, 18/6286 in geänder-
ter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/2741 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7584
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5922, 18/6286 in der aus der nach-

stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 18/2741 abzulehnen.

Berlin, den 17. Februar 2016

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Stefan Heck
Berichterstatter

Dr. Heribert Hirte
Berichterstatter

Metin Hakverdi
Berichterstatter

Dennis Rohde
Berichterstatter

Caren Lay
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin

Drucksache 18/7584 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
– Drucksachen 18/5922, 18/6286 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Wohnimmobilienkreditrichtlinie*

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und
zur Änderung handelsrechtlicher Vor-

schriften*

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Buch 2 Abschnitt 8 der Inhaltsübersicht wird wie
folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

a) Titel 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Untertitel 3 wird
folgende Angabe eingefügt:

„Untertitel 4

Beratungsleistungen bei Immobiliar-

Verbraucherdarlehensverträgen“.

bb) Die Angabe zum bisherigen Untertitel 4
wird die Angabe zu Untertitel 5.

b) Der Angabe zu Titel 10 Untertitel 2 werden
die Wörter „und entgeltlichen Finanzie-
rungshilfen“ angefügt.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über

Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. In § 312g Absatz 3 wird die Angabe „512“ durch
die Angabe „513“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 356 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:

3. u n v e r ä n d e r t

„Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ge-
schlossenen Vertrag muss die Zustimmung des
Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger
übermittelt werden.“

4. § 356a wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vo-
rangestellt:

„(1) Der Widerruf ist in Textform zu
erklären.“

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „abwei-
chend von Absatz 1“ durch die Wörter
„abweichend von Absatz 2“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem
in Absatz 1“ durch die Wörter „nach
dem in Absatz 2“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „abwei-
chend von Absatz 1“ durch die Wörter
„abweichend von Absatz 2“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „abwei-
chend von Absatz 2 Satz 2“ durch die
Wörter „abweichend von Absatz 3
Satz 2“ und die Wörter „nach dem in
Absatz 1“ durch die Wörter „nach dem
in Absatz 2“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und
wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
satz 1“ durch die Wörter „nach Ab-
satz 2“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 2
und 3“ durch die Wörter „Absätze 3 und
4“ ersetzt.

Drucksache 18/7584 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

5. § 356b Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 5. u n v e r ä n d e r t

„(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbrau-
cherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer
nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde
die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, be-
ginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Anga-
ben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Im-
mobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem
Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung
gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Wider-
rufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die
Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß
§ 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2
beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Wi-
derrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucher-
darlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate
und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach
dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn die-
ser nach dem Vertragsschluss liegt.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des
§ 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbrau-
cherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehens-
nehmer die dort bezeichnete Abschrift des Ver-
trags erhalten hat.“

6. Nach § 356c wird folgender § 356d eingefügt:

㤠356d

Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unent-
geltlichen Darlehensverträgen und unentgelt-

lichen Finanzierungshilfen

Bei einem Vertrag, durch den ein Unter-
nehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches
Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzie-
rungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht,
bevor der Unternehmer den Verbraucher ent-
sprechend den Anforderungen des § 514 Ab-
satz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht un-
terrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spä-
testens zwölf Monate und 14 Tage nach dem
Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 ge-
nannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Ver-
tragsschluss liegt.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. In § 357a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ist
das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesi-
chert,“ durch die Wörter „Bei einem Immobiliar-
Verbraucherdarlehen“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 358 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hat der Verbraucher seine auf den
Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete
Willenserklärung auf Grund des § 495 Ab-
satz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam
widerrufen, so ist er auch nicht mehr an dieje-
nige Willenserklärung gebunden, die auf den
Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag
verbundenen Vertrags über die Lieferung ei-
ner Ware oder die Erbringung einer anderen
Leistung gerichtet ist.“

9. § 359 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf ei-
ner Vertragsänderung beruhen, welche zwi-
schen diesem Unternehmer und dem Verbrau-
cher nach Abschluss des Darlehensvertrags
vereinbart wurde.“

10. § 360 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zu-
sammenhängender Vertrag, wenn das Darle-
hen, das ein Unternehmer einem Verbraucher
gewährt, ausschließlich der Finanzierung des
widerrufenen Vertrags dient und die Leistung
des Unternehmers aus dem widerrufenen Ver-
trag in dem Darlehensvertrag genau angege-
ben ist.“

7. § 491 wird wie folgt geändert: 11. § 491 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„(1) Die Vorschriften dieses Kapitels
gelten für Verbraucherdarlehensverträge, so-
weit nichts anderes bestimmt ist. Verbrau-
cherdarlehensverträge sind Allgemein-Ver-
braucherdarlehensverträge und Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträge.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vo-
rangestellt:

„Allgemein-Verbraucherdarlehensver-
träge sind entgeltliche Darlehensver-
träge zwischen einem Unternehmer als

Drucksache 18/7584 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Darlehensgeber und einem Verbraucher
als Darlehensnehmer.“

bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geän-
dert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1
wird nach dem Wort „Keine“
das Wort „Verbraucherdarle-
hensverträge“ durch das Wort
„Allgemein-Verbraucherdarle-
hensverträge“ ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird der Punkt
am Ende durch ein Komma er-
setzt.

ccc) Folgende Nummer 6 wird an-
gefügt:

„6. bei denen es sich um Im-
mobiliar-Verbraucherdar-
lehensverträge gemäß
Absatz 3 handelt.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:

„(3) Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträge sind entgeltliche Darlehensver-
träge zwischen einem Unternehmer als Dar-
lehensgeber und einem Verbraucher als Dar-
lehensnehmer, die

„(3) Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträge sind entgeltliche Darlehensver-
träge zwischen einem Unternehmer als Dar-
lehensgeber und einem Verbraucher als Dar-
lehensnehmer, die

1. durch ein Grundpfandrecht oder eine
Reallast besichert sind oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. für den Erwerb oder die Erhaltung des
Eigentumsrechts an Grundstücken, an
bestehenden oder zu errichtenden Ge-
bäuden oder für den Erwerb oder die
Erhaltung von grundstücksgleichen
Rechten bestimmt sind.

2. u n v e r ä n d e r t

Die unentgeltliche Stundung einer Forde-
rung gilt als entgeltlich, wenn die Stundung
davon abhängig gemacht wird, dass die For-
derung durch ein Grundpfandrecht oder eine
Reallast besichert wird. Keine Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge
gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Im-
mobiliar-Verbraucherdarlehensverträge ge-
mäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur
§ 491a Absatz 4 anwendbar.“

Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
verträge sind Verträge gemäß Absatz 2
Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensverträge gemäß Absatz 2
Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 an-
wendbar.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
nach der Angabe „§§ 491a bis 495“ wird die
Angabe „und 505a bis 505d“ eingefügt.

d) u n v e r ä n d e r t

8. § 491a wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Darlehensgeber ist verpflich-
tet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des
Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
dem Darlehensnehmer ein Angebot oder ei-
nen bindenden Vorschlag für bestimmte Ver-
tragsbestimmungen, so muss er dem Darle-
hensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf
auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht
kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Dar-
lehensgeber dazu verpflichtet, dem Darle-
hensnehmer einen Vertragsentwurf auszu-
händigen oder zu übermitteln.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Werden mit einem Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder
-dienstleistungen im Paket angeboten, so
muss dem Darlehensnehmer erläutert wer-
den, ob sie gesondert gekündigt werden kön-
nen und welche Folgen die Kündigung hat.“

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei einem Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensvertrag entsprechend § 491
Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darle-
hensgeber verpflichtet, den Darlehensneh-
mer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Ver-
tragserklärung auf einem dauerhaften Daten-
träger über die Merkmale gemäß den Ab-
schnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1
Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten
Musters zu informieren. Artikel 247 § 1 Ab-
satz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwen-
dung.“

9. Dem § 492 wird folgender Absatz 7 angefügt: 13. u n v e r ä n d e r t

„(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen
Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder

Drucksache 18/7584 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn
der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeu-
tig bestimmt und für Darlehensgeber und Darle-
hensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.“

10. Nach § 492 werden die folgenden §§ 492a und
492b eingefügt:

14. u n v e r ä n d e r t

㤠492a

Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensverträgen

(1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss
eines Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags
unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig ma-
chen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter
weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen er-
wirbt (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensge-
ber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucher-
darlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbrau-
cher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistun-
gen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch
dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Im-
mobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen
abweichen, zu denen er zusammen mit den weite-
ren Finanzprodukten oder -dienstleistungen ange-
boten wird.

(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft unzuläs-
sig ist, sind die mit dem Immobiliar-Verbraucher-
darlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig;
die Wirksamkeit des Immobiliar-Verbraucherdar-
lehensvertrags bleibt davon unberührt.

§ 492b

Zulässige Kopplungsgeschäfte

(1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig,
wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon
abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein
Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder
beide zusammen

1. ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen,
dessen einziger Zweck die Ansammlung von
Kapital ist, um

a) das Immobiliar-Verbraucherdarlehen
zurückzuzahlen oder zu bedienen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) die erforderlichen Mittel für die Ge-
währung des Darlehens bereitzustellen
oder

c) als zusätzliche Sicherheit für den Darle-
hensgeber für den Fall eines Zahlungs-
ausfalls zu dienen;

2. ein Anlageprodukt oder ein privates Renten-
produkt erwerben oder behalten, das

a) in erster Linie als Ruhestandseinkom-
men dient und

b) bei Zahlungsausfall als zusätzliche Si-
cherheit für den Darlehensgeber dient
oder das der Ansammlung von Kapital
dient, um damit das Immobiliar-Ver-
braucherdarlehen zurückzuzahlen oder
zu bedienen oder um damit die erforder-
lichen Mittel für die Gewährung des
Darlehens bereitzustellen;

3. einen weiteren Darlehensvertrag abschlie-
ßen, bei dem das zurückzuzahlende Kapital
auf einem vertraglich festgelegten Prozent-
satz des Werts der Immobilie beruht, die
diese zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder
Rückzahlungen des Kapitals (Darlehensver-
trag mit Wertbeteiligung) hat.

(2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig,
wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon
abhängig macht, dass der Darlehensnehmer im
Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensvertrag eine einschlägige Versiche-
rung abschließt und dem Darlehensnehmer gestat-
tet ist, diese Versicherung auch bei einem anderen
als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten An-
bieter abzuschließen.

(3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig,
wenn die für den Darlehensgeber zuständige Auf-
sichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder
-dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem
Immobililar-Verbraucherdarlehensvertrag geneh-
migt hat.“

11. § 493 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15
Abs. 2“ durch die Wörter „15 Absatz 2 und
3“ ersetzt.

Drucksache 18/7584 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Ab-
sätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Bei einem Vertrag über ein Immo-
biliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwäh-
rung gemäß § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 3, hat der Darlehensge-
ber den Darlehensnehmer unverzüglich zu
informieren, wenn der Wert des noch zu zah-
lenden Restbetrags oder der Wert der regel-
mäßigen Raten in der Landeswährung des
Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent
gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrun-
delegung des Wechselkurses bei Vertragsab-
schluss gegeben wäre. Die Information

1. ist auf einem dauerhaften Datenträger
zu übermitteln,

2. hat die Angabe über die Veränderung
des Restbetrags in der Landeswährung
des Darlehensnehmers zu enthalten,

3. hat den Hinweis auf die Möglichkeit ei-
ner Währungsumstellung aufgrund des
§ 503 und die hierfür geltenden Bedin-
gungen und gegebenenfalls die Erläute-
rung weiterer Möglichkeiten zur Be-
grenzung des Wechselkursrisikos zu
enthalten und

4. ist so lange in regelmäßigen Abständen
zu erteilen, bis die Differenz von 20
Prozent wieder unterschritten wird.

Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-
wenden, wenn ein Immobiliar-Verbraucher-
darlehensvertrag in der Währung des Mit-
gliedstaats der Europäischen Union, in dem
der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss
seinen Wohnsitz hat, geschlossen wurde und
der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der
maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung in
einer anderen Währung überwiegend sein
Einkommen bezieht oder Vermögenswerte
hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt
werden soll.

(5) Wenn der Darlehensnehmer eines
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags
dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine
vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beab-
sichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet,
ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser
Möglichkeit erforderlichen Informationen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

auf einem dauerhaften Datenträger zu über-
mitteln. Diese Informationen müssen insbe-
sondere folgende Angaben enthalten:

1. Auskunft über die Zulässigkeit der vor-
zeitigen Rückzahlung,

2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des
zurückzuzahlenden Betrags und

3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfäl-
ligkeitsentschädigung.

Soweit sich die Informationen auf Annah-
men stützen, müssen diese nachvollziehbar
und sachlich gerechtfertigt sein und als sol-
che dem Darlehensnehmer gegenüber offen-
gelegt werden.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und
die Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe
„1 bis 5“ ersetzt.

12. § 494 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 9“
durch die Angabe „§§ 6 und 10“ ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können
Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt
nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehens-
verträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag
75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben
zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so
kann das Umwandlungsrecht jederzeit aus-
geübt werden.“

13. § 495 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t

a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das
Wort „Bedenkzeit“ angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträgen ist dem Darlehensnehmer in
den Fällen des Absatzes 2 vor Vertrags-
schluss eine Bedenkzeit von zumindest sie-
ben Tagen einzuräumen. Während des Laufs
der Frist ist der Darlehensgeber an sein An-
gebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit
der Aushändigung des Vertragsangebots an
den Darlehensnehmer.“

Drucksache 18/7584 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

14. In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Darle-
hensvertrag“ durch das Wort „Verbraucherdarle-
hensvertrag“ ersetzt.

18. u n v e r ä n d e r t

15. Dem § 497 wird folgender Absatz 4 angefügt: 19. u n v e r ä n d e r t

„(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
verträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend
von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2,
4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträge nicht anzuwenden.“

16. § 498 wird wie folgt gefasst: 20. u n v e r ä n d e r t

㤠498

Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbrau-
cherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in
Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsver-
zugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen,
wenn

1. der Darlehensnehmer

a) mit mindestens zwei aufeinander fol-
genden Teilzahlungen ganz oder teil-
weise in Verzug ist,

b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei
Jahren mit mindestens 10 Prozent oder
bei einer Vertragslaufzeit von mehr als
drei Jahren mit mindestens 5 Prozent
des Nennbetrags des Darlehens in Ver-
zug ist und

2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer
erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zah-
lung des rückständigen Betrags mit der Er-
klärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung
innerhalb der Frist die gesamte Restschuld
verlange.

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer
spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über
die Möglichkeiten einer einverständlichen Rege-
lung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdar-
lehensvertrag muss der Darlehensnehmer abwei-
chend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des
Darlehens in Verzug sein.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

17. § 499 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 wird das Wort „Verbraucherdar-
lehensvertrag“ durch das Wort „Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrag“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern
„die Auszahlung eines“ das Wort „Darle-
hens“ durch das Wort „Allgemein-Verbrau-
cherdarlehens“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Darlehensgeber kann einen
Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein
deshalb kündigen, auf andere Weise beenden
oder seine Änderung verlangen, weil die
vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss
gemachten Angaben unvollständig waren
oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des
Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß
durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine An-
wendung, soweit der Mangel der Kreditwür-
digkeitsprüfung darauf beruht, dass der Dar-
lehensnehmer dem Darlehensgeber für die
Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Infor-
mationen wissentlich vorenthalten oder diese
gefälscht hat.“

18. Dem § 500 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 22. § 500 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ver-
braucherdarlehensvertrag“ durch das
Wort „Allgemein-Verbraucherdarlehens-
vertrag“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensneh-
mer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
trags, für den ein gebundener Sollzinssatz verein-
bart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum
der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise
vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes
Interesse des Darlehensnehmers besteht.“

u n v e r ä n d e r t

19. § 502 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Darlehensgeber kann im Fall
der vorzeitigen Rückzahlung eine angemes-
sene Vorfälligkeitsentschädigung für den un-
mittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung
zusammenhängenden Schaden verlangen,
wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt

Drucksache 18/7584 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

der Rückzahlung Zinsen zu einem gebunde-
nen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1
nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei
Vertragsabschluss vereinbart wurde.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarle-
hensverträgen darf die Vorfälligkeitsent-
schädigung folgende Beträge jeweils nicht
überschreiten:

1. 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten
Betrags oder, wenn der Zeitraum zwi-
schen der vorzeitigen und der verein-
barten Rückzahlung ein Jahr nicht über-
schreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zu-
rückgezahlten Betrags,

2. den Betrag der Sollzinsen, den der Dar-
lehensnehmer in dem Zeitraum zwi-
schen der vorzeitigen und der verein-
barten Rückzahlung entrichtet hätte.“

20. § 503 wird wie folgt gefasst: 24. u n v e r ä n d e r t

㤠503

Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarle-
hen in Fremdwährung

(1) Bei einem nicht auf die Währung des
Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem
der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen
Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensneh-
mers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucher-
darlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensvertrag in Fremdwährung) kann der Darle-
hensnehmer die Umwandlung des Darlehens in
die Landeswährung des Darlehensnehmers ver-
langen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann,
wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder
der Wert der regelmäßigen Raten in der Landes-
währung des Darlehensnehmers aufgrund der Än-
derung des Wechselkurses um mehr als 20 Pro-
zent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung
des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gege-
ben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend
von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landes-
währung des Darlehensnehmers ausschließlich
oder ergänzend die Währung ist, in der er zum
Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeits-
prüfung überwiegend sein Einkommen bezieht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darle-
hen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu
dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag
des Antrags auf Umstellung geltenden Markt-
wechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im
Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart
wurde.“

21. In § 504 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „Ist in einer Überziehungsmöglichkeit“ die
Wörter „in Form des Allgemein-Verbraucherdar-
lehensvertrags“ eingefügt.

25. u n v e r ä n d e r t

22. Nach § 504 wird folgender § 504a eingefügt: 26. u n v e r ä n d e r t

㤠504a

Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Über-
ziehungsmöglichkeit

(1) Der Darlehensgeber hat dem Darle-
hensnehmer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzu-
bieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm ein-
geräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbro-
chen über einen Zeitraum von sechs Monaten und
durchschnittlich in Höhe eines Betrags in An-
spruch genommen hat, der 75 Prozent des verein-
barten Höchstbetrags übersteigt. Wenn der Rech-
nungsabschluss für das laufende Konto viertel-
jährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
der jeweilige Rechnungsabschluss. Das Bera-
tungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Text-
form auf dem Kommunikationsweg zu unterbrei-
ten, der für den Kontakt mit dem Darlehensneh-
mer üblicherweise genutzt wird. Das Beratungs-
angebot ist zu dokumentieren.

(2) Nimmt der Darlehensnehmer das Ange-
bot an, ist eine Beratung zu möglichen kosten-
günstigen Alternativen zur Inanspruchnahme der
Überziehungsmöglichkeit und zu möglichen Kon-
sequenzen einer weiteren Überziehung des lau-
fenden Kontos durchzuführen sowie gegebenen-
falls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzu-
weisen. Die Beratung hat in Form eines persönli-
chen Gesprächs zu erfolgen. Für dieses können
auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
Der Ort und die Zeit des Beratungsgesprächs sind
zu dokumentieren.

Drucksache 18/7584 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(3) Nimmt der Darlehensnehmer das Bera-
tungsangebot nicht an oder wird ein Vertrag über
ein geeignetes kostengünstigeres Finanzprodukt
nicht geschlossen, hat der Darlehensgeber das Be-
ratungsangebot bei erneutem Vorliegen der Vo-
raussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen.
Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer aus-
drücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden
Beratungsangebote erhalten zu wollen.“

23. § 505 wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:

„Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer un-
unterbrochenen Überziehung von mehr als
drei Monaten gekommen ist und der durch-
schnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte
des durchschnittlichen monatlichen Geldein-
gangs innerhalb der letzten drei Monate auf
diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a ent-
sprechend. Wenn der Rechnungsabschluss
für das laufende Konto vierteljährlich er-
folgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
der jeweilige Rechnungsabschluss.“

b) In Absatz 4 wird das Wort „Verbraucherdar-
lehensverträge“ durch das Wort „Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge“ ersetzt.

24. Nach § 505 werden die folgenden §§ 505a bis
505d eingefügt:

28. u n v e r ä n d e r t

㤠505a

Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Ver-
braucherdarlehensverträgen

(1) Der Darlehensgeber hat vor dem Ab-
schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die
Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prü-
fen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucher-
darlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der
Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei ei-
nem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag
keine erheblichen Zweifel daran bestehen und
dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darle-
hensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zu-
sammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen,
vertragsgemäß nachkommen wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach
Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht,
so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter
Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhö-
hungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in
die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung ein-
bezogen.

§ 505b

Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei
Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehens-
verträgen können Grundlage für die Kreditwür-
digkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers
und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen
sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Da-
ten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von
Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck
der Übermittlung erheben, speichern, verändern
oder nutzen.

(2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
verträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwür-
digkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage
notwendiger, ausreichender und angemessener In-
formationen zu Einkommen, Ausgaben sowie an-
deren finanziellen und wirtschaftlichen Umstän-
den des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen.
Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren ange-
messen zu berücksichtigen, die für die Einschät-
zung relevant sind, ob der Darlehensnehmer sei-
nen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag
voraussichtlich nachkommen kann. Die Kredit-
würdigkeitsprüfung darf nicht hauptsächlich da-
rauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 491
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Wert des Grund-
stücks oder in den Fällen des § 491 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 der Wert des Grundstücks, Ge-
bäudes oder grundstücksgleichen Rechts voraus-
sichtlich zunimmt oder den Darlehensbetrag über-
steigt.

(3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß
Absatz 2 erforderlichen Informationen aus ein-
schlägigen internen oder externen Quellen, wozu
auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören.
Der Darlehensgeber berücksichtigt auch die Aus-
künfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wur-
den. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die In-

Drucksache 18/7584 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

formationen in angemessener Weise zu überprü-
fen, soweit erforderlich auch durch Einsicht-
nahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
verträgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die
Verfahren und Angaben, auf die sich die Kredit-
würdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu doku-
mentieren und die Dokumentation aufzubewah-
ren.

(5) Die Bestimmungen zum Schutz perso-
nenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 505c

Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder
durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbrau-

cherdarlehensverträgen

Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich
oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Ver-
braucherdarlehen vergeben, haben

1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zu-
verlässige Standards anzuwenden und

2. sicherzustellen, dass interne und externe
Gutachter, die Immobilienbewertungen für
sie vornehmen, fachlich kompetent und so
unabhängig vom Darlehensvergabeprozess
sind, dass sie eine objektive Bewertung vor-
nehmen können, und

3. Bewertungen für Immobilien, die als Sicher-
heit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen
dienen, auf einem dauerhaften Datenträger
zu dokumentieren und aufzubewahren.

§ 505d

Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeits-
prüfung

(1) Hat der Darlehensgeber gegen die
Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen,
so ermäßigt sich

1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebun-
dener Sollzins auf den marktüblichen Zins-
satz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypo-
thekenpfandbriefe und öffentliche Pfand-
briefe, deren Laufzeit derjenigen der Soll-
zinsbindung entspricht und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. ein im Darlehensvertrag vereinbarter verän-
derlicher Sollzins auf den marktüblichen
Zinssatz, zu dem europäische Banken einan-
der Anleihen in Euro mit einer Laufzeit von
drei Monaten gewähren.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des
marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der
Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebe-
nenfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich verein-
barter Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer
kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kün-
digen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsent-
schädigung besteht nicht. Der Darlehensgeber
stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des
Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsände-
rungen berücksichtigt sind, die sich aus den Sät-
zen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1 bis 4 finden keine
Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen
Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag
hätte geschlossen werden dürfen.

(2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten,
die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag
stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der
Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflicht-
verletzung geltend machen, wenn die Pflichtver-
letzung auf einem Umstand beruht, der bei ord-
nungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu
geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht
hätte geschlossen werden dürfen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine An-
wendung, soweit der Mangel der Kreditwürdig-
keitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehens-
nehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder
grob fahrlässig Informationen im Sinne des
§ 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vor-
enthalten hat.“

25. § 506 wird wie folgt geändert: 29. § 506 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern
„Vorschriften der“ die Wörter „für All-
gemein-Verbraucherdarlehensverträge
geltenden“ und nach der Angabe „491a
bis 502“ die Wörter „sowie 505a bis
505d“ eingefügt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgender Satz wird angefügt: bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Bezieht sich der entgeltliche Zah-
lungsaufschub oder die sonstige ent-

„Bezieht sich der entgeltliche Zah-
lungsaufschub oder die sonstige ent-

Drucksache 18/7584 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

geltliche Finanzierungshilfe auf den Er-
werb oder die Erhaltung des Eigen-
tumsrechts an Grundstücken, an beste-
henden oder zu errichtenden Gebäuden
oder auf den Erwerb oder die Erhaltung
von grundstücksgleichen Rechten oder
ist der Anspruch des Unternehmers
durch ein Grundpfandrecht oder eine
Reallast besichert, so sind die für Im-
mobiliar-Verbraucherdarlehensver-
träge geltenden, in Satz 1 genannten
Vorschriften sowie § 503 entsprechend
anwendbar.“

geltliche Finanzierungshilfe auf den Er-
werb oder die Erhaltung des Eigen-
tumsrechts an Grundstücken, an beste-
henden oder zu errichtenden Gebäuden
oder auf den Erwerb oder die Erhaltung
von grundstücksgleichen Rechten oder
ist der Anspruch des Unternehmers
durch ein Grundpfandrecht oder eine
Reallast besichert, so sind die für Im-
mobiliar-Verbraucherdarlehensver-
träge geltenden, in Satz 1 genannten
Vorschriften sowie § 503 entsprechend
anwendbar. Ein unentgeltlicher Zah-
lungsaufschub gilt als entgeltlicher
Zahlungsaufschub gemäß Satz 2,
wenn er davon abhängig gemacht
wird, dass die Forderung durch ein
Grundpfandrecht oder eine Reallast
besichert wird.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠491
Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 491
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Ab-
satz 3 Satz 3 und Absatz 4“ ersetzt.

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠491
Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 491
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Ab-
satz 3 Satz 2 und Absatz 4“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe 㤠491
Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 491
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

26. In § 507 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Satz 3“ durch die Wörter „Satz 2 zweiter Halb-
satz“ ersetzt.

30. u n v e r ä n d e r t

27. In § 508 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 498“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

31. u n v e r ä n d e r t

28. § 509 wird aufgehoben. 32. u n v e r ä n d e r t

29. § 510 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 33. § 510 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht
in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
bis 5, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 be-
stimmten Umfang.“

„Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht
in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 be-
stimmten Umfang.“

b) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“
die Angabe „Satz 2“ eingefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

30. Nach § 510 wird folgender Untertitel 4 eingefügt: 34. u n v e r ä n d e r t

„Untertitel 4

Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensverträgen

§ 511

Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensverträgen

(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darle-
hensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem
oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusam-
menhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdar-
lehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er
den Darlehensnehmer über die sich aus Arti-
kel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten
in der dort vorgesehenen Form zu informieren.

(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung
hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die
persönliche und finanzielle Situation sowie über
die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers
zu informieren, soweit dies für eine passende
Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich
ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen
und unter Zugrundelegung realistischer Annah-
men hinsichtlich der Risiken, die für den Darle-
hensnehmer während der Laufzeit des Darlehens-
vertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber
eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zu-
mindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeig-
netheit zu prüfen.

(3) Der Darlehensgeber hat dem Darle-
hensnehmer aufgrund der Prüfung gemäß Ab-
satz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Pro-
dukte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen,
dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Emp-
fehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensneh-
mer auf einem dauerhaften Datenträger zur Ver-
fügung zu stellen.“

31. Der bisherige Untertitel 4 wird Untertitel 5. 35. u n v e r ä n d e r t

32. Der bisherige § 511 wird § 512 und in Satz 1 wird
die Angabe „510“ durch die Angabe „511“ er-
setzt.

36. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/7584 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

33. Der bisherige § 512 wird § 513 und in Satz 1 wird
die Angabe „511“ durch die Angabe „512“ er-
setzt.

37. u n v e r ä n d e r t

38. Nach § 513 wird folgender Untertitel 6 einge-
fügt:

„Untertitel 6

Unentgeltliche Darlehensverträge und unent-
geltliche Finanzierungshilfen zwischen einem

Unternehmer und einem Verbraucher

§ 514

Unentgeltliche Darlehensverträge

(1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und
die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 bis 4
sind entsprechend auf Verträge anzuwenden,
durch die ein Unternehmer einem Verbrau-
cher ein unentgeltliches Darlehen gewährt.
Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 bestimmten Umfang.

(2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträ-
gen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher
ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Dies gilt
nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach
§ 312g Absatz 1 besteht, und nicht bei Verträ-
gen, die § 495 Absatz 2 Nummer 1 entspre-
chen. Der Unternehmer hat den Verbraucher
rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willens-
erklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che über sein Widerrufsrecht zu unterrichten.
Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch
erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der
Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum Bürger-
lichen Gesetzbuche vorgesehene Muster für die
Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausge-
füllt in Textform übermittelt.

§ 515

Unentgeltliche Finanzierungshilfen

§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten ent-
sprechend, wenn ein Unternehmer einem Ver-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

braucher einen unentgeltlichen Zahlungsauf-
schub oder eine sonstige unentgeltliche Finan-
zierungshilfe gewährt.“

34. Vor § 655a werden der Überschrift des Untertitels
2 die Wörter „und entgeltlichen Finanzierungshil-
fen“ angefügt.

39. u n v e r ä n d e r t

35. § 655a wird wie folgt gefasst: 40. § 655a wird wie folgt gefasst:

㤠655a 㤠655a

Darlehensvermittlungsvertrag Darlehensvermittlungsvertrag

(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Un-
ternehmer unternimmt, einem Verbraucher

(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Un-
ternehmer unternimmt, einem Verbraucher

1. gegen eine vom Verbraucher oder einem
Dritten zu leistende Vergütung einen Ver-
braucherdarlehensvertrag oder eine entgeltli-
che Finanzierungshilfe zu vermitteln,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Gelegenheit zum Abschluss eines Ver-
trags nach Nummer 1 nachzuweisen oder

2. u n v e r ä n d e r t

3. auf andere Weise beim Abschluss eines Ver-
trags nach Nummer 1 behilflich zu sein,

3. u n v e r ä n d e r t

gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden
Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen
Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Ab-
satz 3 Satz 3 entsprechen, gelten die Vorschriften
dieses Untertitels nicht.

gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden
Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen
Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des
§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Ab-
satz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften
dieses Untertitels nicht.

(2) Der Darlehensvermittler ist verpflich-
tet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels
247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
informieren. Der Darlehensvermittler ist gegen-
über dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darle-
hensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt
nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungs-
erbringer, die in lediglich untergeordneter Funk-
tion als Darlehensvermittler von Allgemein-Ver-
braucherdarlehen oder von entsprechenden ent-
geltlichen Finanzierungshilfen tätig werden, etwa
indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines
verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags ver-
mitteln.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Bietet der Darlehensvermittler im Zu-
sammenhang mit der Vermittlung eines Immobi-
liar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entspre-

(3) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/7584 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

chender entgeltlicher Finanzierungshilfen Bera-
tungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt
§ 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darle-
hensvermittler eine ausreichende Zahl von am
Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen
hat. Ist der Darlehensvermittler nur im Namen und
unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Ver-
antwortung nur eines Darlehensgebers oder einer
begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die
am Markt keine Mehrheit darstellt, so braucht der
Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur
Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser
Darlehensgeber zu berücksichtigen.“

36. In § 655b Absatz 2 werden nach der Angabe „Ar-
tikel 247 § 13 Abs. 2“ die Wörter „sowie § 13b
Absatz 1 und 3“ eingefügt.

41. u n v e r ä n d e r t

37. § 655c Satz 1 wird wie folgt gefasst: 42. u n v e r ä n d e r t

„Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung
für die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur ver-
pflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des
Nachweises oder aufgrund der sonstigen Tätigkeit
des Darlehensvermittlers das Darlehen an den
Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des
Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist.“

38. In § 655d Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
§ 655c Satz 1“ die Wörter „sowie eines gegebe-
nenfalls vereinbarten Entgelts für Beratungsleis-
tungen“ eingefügt.

43. u n v e r ä n d e r t

39. In § 655e Absatz 2 wird die Angabe „§ 512“
durch die Angabe „§ 513“ ersetzt.

44. u n v e r ä n d e r t

40. § 675a wird wie folgt geändert: 40. entfällt

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden ange-
fügt:

„(2) Ist Gegenstand der Geschäftsbe-
sorgung gemäß Absatz 1 der Abschluss von
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
oder deren Vermittlung durch gebundene
Darlehensvermittler gemäß § 655a Absatz 3
Satz 3, so müssen die Informationen zumin-
dest folgende weitere Angaben enthalten:

1. die Identität und Anschrift des Darle-
hensgebers oder Darlehensvermittlers,

2. die Zwecke, für die das Darlehen ver-
wendet werden kann,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. die möglichen Formen von Sicherhei-
ten, gegebenenfalls einschließlich eines
Hinweises darauf, dass die Grundstü-
cke oder grundstücksgleichen Rechte,
an denen die Sicherheiten bestellt wer-
den, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union belegen sein dür-
fen,

4. die möglichen Laufzeiten der Darle-
hensverträge,

5. die angebotenen Arten von Sollzinssät-
zen, jeweils mit dem Hinweis, ob diese
als feste oder veränderliche Zinssätze
oder in beiden Varianten angeboten
werden; die Merkmale eines festen und
eines veränderlichen Zinssatzes, ein-
schließlich der sich hieraus ergebenden
Konsequenzen für den Darlehensneh-
mer, sind kurz darzustellen,

6. ein repräsentatives Beispiel des Netto-
darlehensbetrags, der Gesamtkosten,
des Gesamtbetrags und des effektiven
Jahreszinses,

7. einen Hinweis auf mögliche weitere, im
Zusammenhang mit einem Darlehens-
vertrag anfallende Kosten, die nicht in
den Gesamtkosten des Darlehens ent-
halten sind,

8. die verschiedenen möglichen Optionen
zur Rückzahlung des Darlehens ein-
schließlich der Anzahl, Häufigkeit und
Höhe der regelmäßigen Rückzahlungs-
raten,

9. gegebenenfalls einen klaren und präg-
nanten Hinweis darauf, dass die Ein-
haltung der Bedingungen des Darle-
hensvertrags nicht in jedem Fall ge-
währleistet, dass damit der in Anspruch
genommene Darlehensbetrag vollstän-
dig zurückgezahlt werden wird,

10. die Bedingungen, die für eine vorzeitige
Rückzahlung gelten,

11. Auskunft darüber, ob für den Vertrags-
schluss eine Bewertung des Werts des
belasteten Grundstücks oder des Werts
des zu erwerbenden oder zu erhalten-
den Grundstücks, Gebäudes oder

Drucksache 18/7584 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

grundstücksgleichen Rechts erforder-
lich ist und, falls ja, wer dafür verant-
wortlich ist, dass die Bewertung durch-
geführt wird, sowie Informationen dar-
über, ob dem Darlehensnehmer hier-
durch Kosten entstehen,

12. Auskunft über die Nebenleistungen, die
der Darlehensnehmer erwerben muss,
damit ihm das Darlehen überhaupt
oder nach den vorgesehenen Vertrags-
bedingungen gewährt wird, und gege-
benenfalls einen Hinweis darauf, dass
die Nebenleistungen von einem anderen
Anbieter als dem Darlehensgeber er-
worben werden können und

13. eine allgemeine Warnung vor mögli-
chen Konsequenzen für den Fall, dass
der Darlehensnehmer die mit dem Dar-
lehensvertrag eingegangenen Ver-
pflichtungen nicht einhält.

Werden Verträge in einer anderen Währung
als der Landeswährung des Darlehensneh-
mers angeboten, so sind die in Betracht kom-
menden ausländischen Währungen anzuge-
ben sowie die möglichen Konsequenzen ei-
nes Darlehens in Fremdwährung für den
Darlehensnehmer zu erläutern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn
sich die Geschäftsbesorgung gemäß Ab-
satz 1 auf den Abschluss von Verträgen über
entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß
§ 506 Absatz 1 Satz 2 oder deren Vermitt-
lung durch gebundene Darlehensvermittler
gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 bezieht.

(4) Ist auch die Einräumung von
Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504
oder die Duldung von Überziehungen gemäß
§ 505 Gegenstand der Geschäftsbesorgung
gemäß Absatz 1, so ist der Sollzinssatz, der
für die Überziehungsmöglichkeit oder für die
Duldung der Überziehung berechnet wird, in
den nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen-
den Informationen klar, eindeutig und in auf-
fallender Weise anzugeben. Verfügt derje-
nige, der gemäß Absatz 1 Informationen be-
reitzustellen hat, über einen Internetauftritt,
so ist der Sollzinssatz in entsprechender
Weise auch dort anzugeben.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2014
(BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2014
(BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen:
nächste bei der Verkündung freie Zählbezeich-
nung] angefügt:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen:
nächste bei der Verkündung freie Zählbezeich-
nung] angefügt:

„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung
freie Zählbezeichnung]

„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung
freie Zählbezeichnung]

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung
der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur
Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

(1) Dieses Gesetz und das Bürgerliche Ge-
setzbuch jeweils in der bis zum 20. März 2016
geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absat-
zes 2 auf folgende Verträge anzuwenden, wenn
sie vor dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. Verbraucherdarlehensverträge und Verträge
über entgeltliche Finanzierungshilfen,

2. Verträge über die Vermittlung von Verträgen
gemäß Nummer 1.

Für Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 504
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Zeitpunkt
des Abschlusses des Vertrages maßgeblich, mit
dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer
das Recht einräumt, sein laufendes Konto in be-
stimmter Höhe zu überziehen. Für Verbraucher-
darlehensverträge gemäß § 505 Absatz 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ist der Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Vertrages maßgeblich, mit dem der
Unternehmer mit dem Verbraucher ein Entgelt für
den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung sei-
nes laufenden Kontos duldet.

(2) Die §§ 504a und 505 Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs sind auf Verbraucherdarle-

(2) Die §§ 504a und 505 Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs sind auf Verbraucherdarle-

Drucksache 18/7584 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

hensverträge gemäß den §§ 504 und 505 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden,
wenn diese Verträge vor dem 21. März 2016 ab-
geschlossen wurden.“

hensverträge gemäß den §§ 504 und 505 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden,
wenn diese Verträge vor dem 21. März 2016 ab-
geschlossen wurden.

(3) Bei Immobiliardarlehensverträgen
gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis ein-
schließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung,
die zwischen dem 1. September 2002 und dem
10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein
fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens
drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn
das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf
beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Wi-
derrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses geltenden Anforderungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen
hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzu-
wenden, wenn die beiderseitigen Leistungen
aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ab-
lauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht wor-
den sind, andernfalls erlöschen die fortbeste-
henden Widerrufsrechte erst einen Monat
nach vollständiger Erbringung der beiderseiti-
gen Leistungen aus dem Vertrag.“

2. In Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 werden nach
dem Wort „Versandkosten“ die Wörter „und alle
sonstigen Kosten“ eingefügt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Artikel 247 wird wie folgt geändert: 3. Artikel 247 wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠1

Vorvertragliche Informationen bei Immobi-
liar-Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Bei einem Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensvertrag muss der Darlehensge-
ber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche
Informationen und Nachweise er innerhalb
welchen Zeitraums von ihm benötigt, um
eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprü-
fung durchführen zu können. Er hat den Dar-
lehensnehmer darauf hinzuweisen, dass eine
Kreditwürdigkeitsprüfung für den Abschluss
des Darlehensvertrags zwingend ist und nur
durchgeführt werden kann, wenn die hierfür
benötigten Informationen und Nachweise

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

richtig sind und vollständig beigebracht wer-
den.

(2) Der Darlehensgeber muss dem
Darlehensnehmer die vorvertraglichen Infor-
mationen in Textform übermitteln, und zwar
unverzüglich nachdem er die Angaben ge-
mäß Absatz 1 erhalten hat und rechtzeitig
vor Abgabe der Vertragserklärung des Dar-
lehensnehmers. Dafür muss der Darlehens-
geber das entsprechend ausgefüllte Europäi-
sche Standardisierte Merkblatt gemäß dem
Muster in Anlage 6 (ESIS-Merkblatt) ver-
wenden. Der Darlehensgeber hat das ESIS-
Merkblatt auch jedem Vertragsangebot und
jedem Vertragsvorschlag, an dessen Bedin-
gungen er sich bindet, beizufügen. Dies gilt
nicht, wenn der Darlehensnehmer bereits ein
Merkblatt erhalten hat, das über die speziel-
len Bedingungen des Vertragsangebots oder
Vertragsvorschlags informiert. Jeder bin-
dende Vertragsvorschlag ist dem Darlehens-
nehmer in Textform zur Verfügung zu stel-
len. Ist der Darlehensvertrag zugleich ein au-
ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossener
Vertrag oder ein Fernabsatzvertrag, gelten
mit der Übermittlung des ESIS-Merkblatts
auch die Anforderungen des § 312d Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt.

(3) Weitere vorvertragliche Informati-
onen sind, soweit nichts anderes bestimmt
ist, in einem gesonderten Dokument zu ertei-
len, das dem ESIS-Merkblatt beigefügt wer-
den kann. Die weiteren vorvertraglichen In-
formationen müssen auch einen deutlich ge-
stalteten Hinweis darauf enthalten, dass der
Darlehensgeber Forderungen aus dem Darle-
hensvertrag ohne Zustimmung des Darle-
hensnehmers abtreten und das Vertragsver-
hältnis auf einen Dritten übertragen darf, so-
weit nicht die Abtretung im Vertrag ausge-
schlossen wird oder der Darlehensnehmer
der Übertragung zustimmen muss.

(4) Wenn der Darlehensgeber ent-
scheidet, den Darlehensvertrag nicht abzu-
schließen, muss er dies dem Darlehensneh-
mer unverzüglich mitteilen.“

Drucksache 18/7584 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) § 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Form, Zeitpunkt und Muster der vor-
vertraglichen Informationen bei Allge-
mein-Verbraucherdarlehensverträgen“.

bb) Die Absätze 1 und 2 werden durch die
folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Bei einem Allgemein-Ver-
braucherdarlehensvertrag muss der
Darlehensgeber den Darlehensnehmer
über die Einzelheiten nach den §§ 3 bis
5 und 8 bis 13 unterrichten, und zwar
rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser-
klärung des Darlehensnehmers. Die
Unterrichtung erfolgt in Textform.

(2) Für die Unterrichtung nach
Absatz 1 ist vorbehaltlich des Absatzes
3 die Europäische Standardinformation
für Verbraucherkredite gemäß dem
Muster in Anlage 4 zu verwenden.

(3) Soll ein Allgemein-Verbrau-
cherdarlehensvertrag gemäß § 495 Ab-
satz 2 Nummer 1 oder § 504 Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abge-
schlossen werden, kann der Darlehens-
geber zur Unterrichtung die Europäi-
sche Verbraucherkreditinformation ge-
mäß dem Muster in Anlage 5 verwen-
den. Verwendet der Darlehensgeber das
Muster nicht, hat er bei der Unterrich-
tung alle nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis
13 erforderlichen Angaben gleichartig
zu gestalten und hervorzuheben.“

cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4
und in Satz 2 wird vor den Wörtern
„Musters auch die“ das Wort „ausge-
füllten“ eingefügt.

c) Der Überschrift von § 3 werden die Wörter
„bei Allgemein-Verbraucherdarlehensver-
trägen“ angefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

d) § 4 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t

aa) Der Überschrift werden die Wörter „bei
Allgemein-Verbraucherdarlehensver-
trägen“ angefügt.

bb) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 nach den Wörtern „Die Un-
terrichtung muss“ die Wörter „bei All-
gemein-Verbraucherdarlehensverträ-
gen“ eingefügt.

cc) In Absatz 2 wird die Angabe „13 er-
teilt“ durch die Angabe „13a übermit-
telt“ ersetzt.

e) § 5 wird wie folgt geändert: e) u n v e r ä n d e r t

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1
wird wie folgt gefasst:

„Wählt der Darlehensnehmer für die
Vertragsanbahnung bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen Kom-
munikationsmittel, die die Übermitt-
lung der vorstehenden Informationen in
der in § 2 vorgesehenen Form nicht ge-
statten, ist die vollständige Unterrich-
tung nach § 2 unverzüglich nachzuho-
len.“

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei Telefongesprächen, die
sich auf Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträge beziehen, muss die Be-
schreibung der wesentlichen Merkmale
nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Num-
mer 5 zumindest die Angaben nach Teil
A Abschnitt 3 bis 6 des ESIS-Merk-
blatts gemäß dem Muster in Anlage 6
enthalten.“

f) § 6 wird wie folgt geändert: f) § 6 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden
Sätze angefügt:

aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden
Sätze angefügt:

„Bei einem Immobiliar-Verbraucher-
darlehensvertrag sind abweichend von
Satz 1 Nummer 1 nur die in § 3 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 7, 10 und 13 sowie
Absatz 4 genannten Angaben zwin-
gend. Abweichend von § 3 Absatz 1
Nummer 7 ist die Anzahl der Teilzah-
lungen nicht anzugeben, wenn die Lauf-
zeit des Darlehensvertrags von dem

„Bei einem Immobiliar-Verbraucher-
darlehensvertrag sind abweichend von
Satz 1 nur die in § 3 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 7, 10 und 13 sowie Absatz 4
genannten Angaben zwingend. Abwei-
chend von § 3 Absatz 1 Nummer 7 ist
die Anzahl der Teilzahlungen nicht an-
zugeben, wenn die Laufzeit des Darle-
hensvertrags von dem Zeitpunkt der

Drucksache 18/7584 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Zeitpunkt der Zuteilung eines Bauspar-
vertrags abhängt.“

Zuteilung eines Bausparvertrags ab-
hängt.“

bb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: bb) u n v e r ä n d e r t

„Enthält der Verbraucherdarlehensver-
trag eine Vertragsklausel in hervorge-
hobener und deutlich gestalteter Form,
die bei Allgemein-Verbraucherdarle-
hensverträgen dem Muster in Anlage 7
und bei Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträgen dem Muster in Anlage 8
entspricht, genügt diese Vertragsklau-
sel den Anforderungen der Sätze 1 und
2.“

cc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Allgemein-Verbrau-
cherdarlehensverträgen hat die An-
gabe des Gesamtbetrags und des ef-
fektiven Jahreszinses unter Angabe
der Annahmen zu erfolgen, die zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Ver-
trags bekannt sind und die in die Be-
rechnung des effektiven Jahreszinses
einfließen.“

g) § 7 wird wie folgt geändert: g) u n v e r ä n d e r t

aa) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die
Wörter „Der Verbraucherdarlehensver-
trag muss klar und verständlich fol-
gende Angaben enthalten, soweit sie für
den Vertrag bedeutsam sind“ werden
durch die Wörter „Der Allgemein-Ver-
braucherdarlehensvertrag muss fol-
gende klar und verständlich formulierte
weitere Angaben enthalten, soweit sie
für den Vertrag bedeutsam sind“ er-
setzt.

bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensvertrag muss folgende
klar und verständlich formulierte wei-
tere Angaben enthalten, soweit sie für
den Vertrag bedeutsam sind:

1. die Voraussetzungen und die Be-
rechnungsmethode für den An-
spruch auf Vorfälligkeitsentschä-
digung, soweit der Darlehensgeber
beabsichtigt, diesen Anspruch gel-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

tend zu machen, falls der Darle-
hensnehmer das Darlehen vorzei-
tig zurückzahlt, und die sich aus
§ 493 Absatz 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ergebenden Pflich-
ten,

2. bei einem Immobiliar-Verbrau-
cherdarlehensvertrag in Fremd-
währung auch die sich aus den
§§ 503 und 493 Absatz 4 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs ergebenden
Rechte des Darlehensnehmers.“

h) § 8 wird wie folgt geändert: h) u n v e r ä n d e r t

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird das Wort „Ver-
braucherdarlehensvertrags“
durch das Wort „Allgemein-
Verbraucherdarlehensver-
trags“ ersetzt.

bbb) In Satz 2 werden die Wörter
„und im Vertrag“ gestrichen.

bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
eingefügt:

„(2) Werden im Zusammenhang
mit einem Verbraucherdarlehensver-
trag Kontoführungsgebühren erhoben,
so sind diese sowie die Bedingungen,
unter denen die Gebühren angepasst
werden können, im Vertrag anzuge-
ben.“

cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

i) § 9 wird aufgehoben. i) u n v e r ä n d e r t

j) In § 10 Absatz 2 wird nach der Angabe „des
§ 5“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

j) u n v e r ä n d e r t

k) § 11 wird wie folgt geändert: k) u n v e r ä n d e r t

aa) In der Überschrift und in Absatz 1 in
dem Satzteil vor Nummer 1 wird je-
weils das Wort „Umschuldungen“
durch die Wörter „Allgemein-Verbrau-
cherdarlehensverträgen zur Umschul-
dung“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des
§ 5“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

Drucksache 18/7584 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

l) § 12 wird wie folgt geändert: l) u n v e r ä n d e r t

aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Enthält der Verbraucherdarlehensver-
trag eine Vertragsklausel in hervorge-
hobener und deutlich gestalteter Form,
die bei Allgemein-Verbraucherdarle-
hensverträgen dem Muster in Anlage 7
und bei Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträgen dem Muster in Anlage 8
entspricht, genügt diese Vertragsklau-
sel bei verbundenen Verträgen sowie
Geschäften gemäß § 360 Absatz 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
gestellten Anforderungen.“

bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„506 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter
„506 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ er-
setzt.

m) § 13 wird wie folgt geändert: m) u n v e r ä n d e r t

aa) Der Überschrift werden die Wörter „bei
Verbraucherdarlehensverträgen“ ange-
fügt.

bb) In Absatz 1 werden die Wörter „die An-
gabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und“ gestri-
chen.

cc) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie
folgt gefasst:

„2. die Tatsache, ob er für die Vermitt-
lung von einem Dritten ein Entgelt
oder sonstige Anreize erhält sowie
gegebenenfalls die Höhe,“.

n) Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und
13b eingefügt:

n) u n v e r ä n d e r t

㤠13a

Besondere Regelungen für Darlehensver-
mittler bei Allgemein-Verbraucherdarle-

hensverträgen

Ist bei der Anbahnung oder beim Ab-
schluss eines Allgemein-Verbraucherdarle-
hensvertrags oder eines Vertrags über eine
entsprechende entgeltliche Finanzierungs-
hilfe ein Darlehensvermittler beteiligt, so
sind die vorvertraglichen Informationen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um den Namen
und die Anschrift des beteiligten Darlehens-
vermittlers zu ergänzen.

§ 13b

Besondere Regelungen für Darlehensver-
mittler bei Immobiliar-Verbraucherdarle-

hensverträgen

(1) Bei der Vermittlung von Immobi-
liar-Verbraucherdarlehensverträgen muss
der Darlehensvermittler mit der Unterrich-
tung nach § 13 Absatz 2 Folgendes zusätz-
lich mitteilen:

1. seine Identität und Anschrift,

2. in welches Register er eingetragen
wurde, gegebenenfalls die Registrie-
rungsnummer, und auf welche Weise
der Registereintrag eingesehen werden
kann,

3. ob er an einen oder mehrere Darlehens-
geber gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebun-
den oder ausschließlich für einen oder
mehrere Darlehensgeber tätig ist, und
wenn ja, die Namen der Darlehensge-
ber,

4. ob er Beratungsleistungen anbietet,

5. die Methode, nach der seine Vergütung
berechnet wird, falls die Höhe noch
nicht genau benannt werden kann,

6. welche interne Verfahren für Be-
schwerden von Verbrauchern oder an-
deren interessierten Parteien über Dar-
lehensvermittler zur Verfügung stehen
sowie einen möglichen Zugang des
Verbrauchers zu einem außergerichtli-
chen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
verfahren,

7. ob ihm für seine im Zusammenhang mit
dem Darlehensvertrag stehende Dienst-
leistung Provisionen oder sonstige An-
reize von einem Dritten gewährt wer-
den, und wenn ja, in welcher Höhe; ist
die Höhe noch nicht bekannt, so ist mit-
zuteilen, dass der tatsächliche Betrag zu

Drucksache 18/7584 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

einem späteren Zeitpunkt im ESIS-
Merkblatt angegeben wird.

Beginnt der Darlehensvermittler seine Ver-
mittlungstätigkeit vor Abschluss des Ver-
mittlungsvertrags, so sind die Informations-
pflichten gemäß Satz 1 rechtzeitig vor Aus-
übung der Vermittlungstätigkeit zu erteilen.

(2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträgen hat der Darlehensvermittler
dem Darlehensgeber die Informationen ge-
mäß § 1 Absatz 1, die er von dem Darlehens-
nehmer erhalten hat, zum Zweck der Kredit-
würdigkeitsprüfung richtig und vollständig
zu übermitteln.

(3) Bietet der Darlehensvermittler im
Zusammenhang mit der Vermittlung eines
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags
Beratungsleistungen an, gilt § 18 entspre-
chend.“

o) § 15 wird wie folgt geändert: o) u n v e r ä n d e r t

aa) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender
Satz eingefügt:

„Bei einem Immobiliar-Verbraucher-
darlehensvertrag muss der Vertrag fer-
ner die Pflicht vorsehen, auch über den
neuen Referenzzinssatz zu unterrich-
ten.“

bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Werden bei einem Immobi-
liar-Verbraucherdarlehensvertrag Än-
derungen des Sollzinssatzes im Wege
der Versteigerung auf den Kapitalmärk-
ten festgelegt und kann der Darlehens-
geber den Darlehensnehmer daher nicht
vor dem Wirksamwerden der Änderung
über diese in Kenntnis setzen, so hat der
Darlehensgeber den Darlehensnehmer
abweichend von Absatz 1 rechtzeitig
vor der Versteigerung über das bevor-
stehende Verfahren zu unterrichten und
darauf hinzuweisen, wie sich die Ver-
steigerung auf den Sollzinssatz auswir-
ken könnte.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

p) Folgender § 18 wird angefügt: p) u n v e r ä n d e r t

㤠18

Vorvertragliche Informationen bei Bera-
tungsleistungen für Immobiliar-Verbrau-

cherdarlehensverträge

(1) Bevor der Darlehensgeber Bera-
tungsleistungen für einen Immobiliar-Ver-
braucherdarlehensvertrag erbringt oder ei-
nen entsprechenden Beratungsvertrag
schließt, hat er den Darlehensnehmer dar-
über zu informieren,

1. wie hoch das Entgelt ist, sofern ein sol-
ches für die Beratungsleistungen ver-
langt wird,

2. ob der Darlehensgeber seiner Empfeh-
lung

a) nur oder im wesentlichen eigene
Produkte zugrunde legt oder

b) neben eigenen Produkten auch
eine größere Anzahl von Produk-
ten anderer Anbieter zugrunde
legt.

Lässt sich die Höhe des Entgelts nach Satz 1
Nummer 1 noch nicht bestimmen, ist über
die Methode zu informieren, die für die Be-
rechnung verwendet wird.

(2) Die Informationen sind auf einem
dauerhaften Datenträger zu übermitteln; sie
können in der gleichen Art und Weise wie
weitere vorvertragliche Informationen ge-
mäß § 1 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.“

4. Nach Artikel 247 wird folgender Artikel 247a
eingefügt:

„Artikel 247a

Allgemeine Informationspflichten bei Ver-
braucherdarlehensverträgen, Verträgen

über entgeltliche Finanzierungshilfen und
deren Vermittlung

Drucksache 18/7584 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 1

Allgemeine Informationspflichten bei Immo-
biliar-Verbraucherdarlehensverträgen und

entsprechenden Finanzierungshilfen

(1) Unternehmer, die den Abschluss von
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
oder deren Vermittlung durch gebundene Dar-
lehensvermittler gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten, stellen
für Standardgeschäfte nach § 675a des Bürger-
lichen Gesetzbuchs schriftlich, in geeigneten
Fällen auch elektronisch, unentgeltlich Infor-
mationen über Entgelte und Auslagen der Ge-
schäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht
eine Preisfestsetzung nach § 315 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs erfolgt oder die Entgelte und
Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.

(2) Die Informationen nach Absatz 1
müssen zumindest folgende Angaben enthal-
ten:

1. die Identität und Anschrift des Darlehens-
gebers oder Darlehensvermittlers,

2. die Zwecke, für die das Darlehen verwen-
det werden kann,

3. die möglichen Formen von Sicherheiten,
gegebenenfalls einschließlich eines Hin-
weises darauf, dass die Grundstücke oder
grundstücksgleichen Rechte, an denen die
Sicherheiten bestellt werden, in einem an-
deren Mitgliedstaat der Europäischen
Union belegen sein dürfen,

4. die möglichen Laufzeiten der Darlehens-
verträge,

5. die angebotenen Arten von Sollzinssätzen,
jeweils mit dem Hinweis, ob diese als feste
oder veränderliche Zinssätze oder in bei-
den Varianten angeboten werden; die
Merkmale eines festen und eines verän-
derlichen Zinssatzes, einschließlich der
sich hieraus ergebenden Konsequenzen
für den Darlehensnehmer, sind kurz dar-
zustellen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

6. ein repräsentatives Beispiel des Nettodar-
lehensbetrags, der Gesamtkosten, des Ge-
samtbetrags und des effektiven Jahreszin-
ses,

7. einen Hinweis auf mögliche weitere, im
Zusammenhang mit einem Darlehensver-
trag anfallende Kosten, die nicht in den
Gesamtkosten des Darlehens enthalten
sind,

8. die verschiedenen möglichen Optionen
zur Rückzahlung des Darlehens ein-
schließlich der Anzahl, Häufigkeit und
Höhe der regelmäßigen Rückzahlungsra-
ten,

9. gegebenenfalls einen klaren und prägnan-
ten Hinweis darauf, dass die Einhaltung
der Bedingungen des Darlehensvertrags
nicht in jedem Fall gewährleistet, dass da-
mit der in Anspruch genommene Darle-
hensbetrag vollständig zurückgezahlt
werden wird,

10. die Bedingungen, die für eine vorzeitige
Rückzahlung gelten,

11. Auskunft darüber, ob für den Vertrags-
schluss eine Bewertung des Werts des be-
lasteten Grundstücks oder des Werts des
zu erwerbenden oder zu erhaltenden
Grundstücks, Gebäudes oder grund-
stücksgleichen Rechts erforderlich ist
und, falls ja, wer dafür verantwortlich ist,
dass die Bewertung durchgeführt wird,
sowie Informationen darüber, ob dem
Darlehensnehmer hierdurch Kosten ent-
stehen,

12. Auskunft über die Nebenleistungen, die
der Darlehensnehmer erwerben muss, da-
mit ihm das Darlehen überhaupt oder
nach den vorgesehenen Vertragsbedin-
gungen gewährt wird, und gegebenenfalls
einen Hinweis darauf, dass die Nebenleis-
tungen von einem anderen Anbieter als
dem Darlehensgeber erworben werden
können, und

13. eine allgemeine Warnung vor möglichen
Konsequenzen für den Fall, dass der Dar-
lehensnehmer die mit dem Darlehensver-
trag eingegangenen Verpflichtungen nicht
einhält.

Drucksache 18/7584 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Werden Verträge in einer anderen Währung
als der Landeswährung des Darlehensnehmers
nach § 503 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs angeboten, so sind die in Betracht
kommenden ausländischen Währungen anzu-
geben sowie die möglichen Konsequenzen eines
Darlehens in Fremdwährung für den Darle-
hensnehmer zu erläutern.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
chend, wenn der Abschluss von Verträgen
über entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß
§ 506 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder deren Vermittlung durch ge-
bundene Darlehensvermittler gemäß § 655a
Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
angeboten wird.

§ 2

Allgemeine Informationspflichten bei Über-
ziehungsmöglichkeiten und Entgeltvereinba-
rungen für die Duldung einer Überziehung

(1) Unternehmer, die den Abschluss von
Verträgen über die Einräumung von Über-
ziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs oder deren Vermittlung
durch gebundene Darlehensvermittler gemäß
§ 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs anbieten, stellen für Standardge-
schäfte nach § 675a des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs schriftlich, in geeigneten Fällen auch
elektronisch, unentgeltlich Informationen über
Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesor-
gung zur Verfügung, soweit nicht eine Preis-
festsetzung nach § 315 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs erfolgt oder die Entgelte und Ausla-
gen gesetzlich verbindlich geregelt sind.

(2) Der Sollzinssatz, der für die Überzie-
hungsmöglichkeit berechnet wird, ist in den
nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden In-
formationen klar, eindeutig und in auffallen-
der Weise anzugeben. Verfügt derjenige, der
gemäß Absatz 1 Informationen bereitzustellen
hat, über einen Internetauftritt, so ist der Soll-
zinssatz in entsprechender Weise auch dort an-
zugeben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
chend für Unternehmer, die den Abschluss von
Entgeltvereinbarungen für die Duldung von

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anbieten. “

4. In Anlage 1 wird in Gestaltungshinweis 1 die An-
gabe „1.“ gestrichen.

5. u n v e r ä n d e r t

5. Die Anlage 6 erhält die aus der Anlage 1 zu die-
sem Gesetz ersichtliche Fassung.

6. u n v e r ä n d e r t

6. Die Anlage 7 erhält die aus der Anlage 2 zu die-
sem Gesetz ersichtliche Fassung.

7. u n v e r ä n d e r t

7. Anlage 8 wird angefügt. Sie erhält die aus der An-
lage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

8. u n v e r ä n d e r t

9. Anlage 9 wird angefügt. Sie erhält die aus der
Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fas-
sung.

Artikel 3 Artikel 3

Änderung der Zivilprozessordnung u n v e r ä n d e r t

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I
S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 688 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe
„§§ 491 bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis
508“ ersetzt.

2. In § 690 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§§ 491 bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis
508“ ersetzt.

Artikel 4 Artikel 4

Änderung der Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren

u n v e r ä n d e r t

In § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung
von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai
1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 8 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2355) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§§ 491 bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“
ersetzt.

Drucksache 18/7584 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 5 Artikel 5

Änderung der Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahn-

verfahren

u n v e r ä n d e r t

Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken
für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom 15. De-
zember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 30. September 2014
(BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§§ 491
bis 509“ durch die Angabe „§§ 491 bis 508“ er-
setzt.

2. § 2a wird aufgehoben.

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Auf der Rückseite von Blatt 4 wird in der
Überschrift das Wort „Antragsstellerin“
durch das Wort „Antragstellerin“ ersetzt.

b) Die Rückseite des Vorblatts wird wie folgt
geändert:

aa) In Nummer 5 letzter Absatz wird je-
weils die Angabe „§§ 491 bis 509“
durch die Angabe „§§ 491 bis 508“ er-
setzt.

bb) In Nummer 12 wird das Wort „duchge-
führt“ durch das Wort „durchgeführt“
ersetzt.

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

In § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungs-
klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014
(BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, werden die
Wörter „der §§ 491 bis 509“ durch die Wörter „der
§§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d sowie 675a Ab-
satz 2“ ersetzt.

§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Unterlas-
sungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„2. der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a
§ 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche,“.

Artikel 7

Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 253 des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von
mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem
ihrer Restlaufzeit entsprechenden durch-
schnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle
von Rückstellungen für Altersversorgungsver-
pflichtungen aus den vergangenen zehn Ge-
schäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstel-
lungen aus den vergangenen sieben Geschäfts-
jahren ergibt.“

2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Im Falle von Rückstellungen für Al-
tersversorgungsverpflichtungen ist der Unter-
schiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rück-
stellungen nach Maßgabe des entsprechenden
durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den
vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem
Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des
entsprechenden durchschnittlichen Markt-
zinssatzes aus den vergangenen sieben Ge-
schäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermit-
teln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet wer-
den, wenn die nach der Ausschüttung verblei-
benden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich
eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Ver-
lustvortrags mindestens dem Unterschiedsbe-
trag nach Satz 1 entsprechen. Der Unter-
schiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Ge-
schäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz
darzustellen.“

Drucksache 18/7584 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 8

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Dem Artikel 75 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geän-
dert worden ist, werden die folgenden Absätze 6
und 7 angefügt:

„(6) § 253 Absatz 2 und 6 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung
der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Ände-
rung handelsrechtlicher Vorschriften vom ... [ein-
setzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Ge-
setzes] ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das
nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäfts-
jahr anzuwenden. Für Geschäftsjahre, die vor dem
1. Januar 2016 enden, ist § 253 Absatz 2 des Han-
delsgesetzbuchs in der bis zum ... [einsetzen: Datum
der Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Ände-
rung handelsrechtlicher Vorschriften] geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Auf den Konzernab-
schluss sind die Sätze 1 und 2 hinsichtlich des § 253
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend an-
zuwenden.

(7) Unternehmen dürfen für einen Jahresab-
schluss, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das
nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem
1. Januar 2016 endet, auch die ab dem … [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung des Geset-
zes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkre-
ditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher
Vorschriften] geltende Fassung des § 253 Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs anwenden. In diesem Fall
gilt § 253 Absatz 6 entsprechend. Auf den Konzern-
abschluss ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Mit-
telgroße und große Kapitalgesellschaften haben zur
Erläuterung der Ausübung der Anwendung des
Wahlrechts Angaben im Anhang zu machen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 9

Änderung der Rückstellungsabzinsungsverord-
nung

Die Rückstellungsabzinsungsverordnung vom
18. November 2009 (BGBl. I S. 3790), die durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I
S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a

Berechnung des Aufschlags bei Rückstellun-
gen für Altersversorgungsverpflichtungen

Für die Berechnung des Aufschlags bei
Rückstellungen für Altersversorgungsver-
pflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2
des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwen-
dung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsend-
ständen 120 Monatsendstände.“

2. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

㤠8

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umset-
zung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
und zur Änderung handelsrechtlicher Vor-

schriften

§ 6a in der Fassung des Gesetzes zur Um-
setzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
und zur Änderung handelsrechtlicher Vor-
schriften vom … [einsetzen: Ausfertigungsda-
tum und Fundstelle des Gesetzes] ist erstmals
auf die Berechnung des Aufschlags zum …
[einsetzen: Datum des Tages nach der Verkün-
dung des Gesetzes zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Än-
derung handelsrechtlicher Vorschriften] anzu-
wenden. Die Deutsche Bundesbank berechnet
die Abzinsungszinssätze für Rückstellungen
für Altersversorgungsverpflichtungen nach
Maßgabe des § 6a in der ab dem ... [einsetzen:
Datum des Tages nach der Verkündung des

Drucksache 18/7584 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobili-
enkreditrichtlinie und zur Änderung handels-
rechtlicher Vorschriften] geltenden Fassung
auch rückwirkend auf Basis der Daten des je-
weils letzten Handelstages des Monats ab ein-
schließlich Januar 2015 und veröffentlicht die
so berechneten Abzinsungszinssätze zusätzlich
auf ihrer Internetseite.“

Artikel 7 Artikel 10

Änderung der Gewerbeordnung Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Novem-
ber 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Novem-
ber 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Nach der Angabe zu § 34h werden die fol-
genden Angaben eingefügt:

㤠34i Immobiliardarlehensvermittler

§ 34j Verordnungsermächtigung“.

b) Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 160 Übergangsregelungen zu den §§ 34c
und 34i“.

2. § 11a wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und § 34h
Absatz 1 Satz 4“ durch ein Komma und
die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und
§ 34i Absatz 8“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern
„Anlegern und Versicherungsunterneh-
men“ die Wörter „sowie Darlehensneh-
mern und Darlehensgebern“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

„(1a) In das Register sind auch die Da-
ten zu den nach § 34i Absatz 4 von der Er-
laubnispflicht befreiten Gewerbetreibenden
einzutragen, die von den zuständigen Behör-
den eines anderen Mitgliedstaates der Euro-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

päischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum übermittelt werden.
Erhält die Registerbehörde die Mitteilung,
dass ein nach § 34i Absatz 4 von der Erlaub-
nispflicht befreiter Gewerbetreibender nicht
mehr im Anwendungsbereich dieser Vor-
schrift tätig ist oder nicht mehr im Besitz der
Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum ist, so hat die Re-
gisterbehörde unverzüglich die gespeicher-
ten Daten des Betroffenen zu löschen.“

c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
eingefügt:

„(3b) Die für die Erlaubniserteilung
nach § 34i Absatz 1 zuständige Behörde teilt
der Registerbehörde unverzüglich die für die
Eintragung nach § 34i Absatz 8 Nummer 1
erforderlichen Angaben, die Aufhebung der
Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 sowie die für
die Eintragung nach § 34i Absatz 9 erforder-
lichen Angaben mit. Bei Erhalt der Mittei-
lung über die Aufhebung der Erlaubnis nach
§ 34i Absatz 1 hat die Registerbehörde die
gespeicherten Daten des Betroffenen unver-
züglich zu löschen. Bei Erhalt der Mittei-
lung, dass die Bekanntmachung nach § 34i
Absatz 9 nicht mehr erforderlich ist, hat die
Registerbehörde die gespeicherten Daten un-
verzüglich zu löschen; unabhängig von die-
ser Mitteilung hat die Registerbehörde die
Daten aber spätestens nach fünf Jahren zu lö-
schen.“

d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „auch
in Verbindung mit § 34e Absatz 2,“ die Wör-
ter „und nach § 34i Absatz 8 Nummer 1“
eingefügt.

e) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „der Eintragungspflichtigen“ die
Wörter „und der nach § 34i Absatz 4 von der
Erlaubnispflicht befreiten Gewerbetreiben-
den sowie bekanntzumachende Angaben
nach Maßgabe des § 34i Absatz 9; gespei-
chert werden dürfen auch Angaben zur Iden-
tifizierung des Kreditinstituts, in dessen Na-
men der nach § 34i Absatz 4 von der Erlaub-
nispflicht befreite Gewerbetreibende han-
delt“ eingefügt.

Drucksache 18/7584 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In den Nummern 1 und 2 wird
jeweils nach dem Wort „Versi-
cherungsvermittler“ das Wort
„oder“ durch ein Komma er-
setzt und werden nach dem
Wort „Versicherungsberater“
die Wörter „oder Immobili-
ardarlehensvermittler“ einge-
fügt.

bbb) Nummer 3 Satz 1 wird durch
die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit von dem betreffenden
Mitglied- oder Vertragsstaat
nach Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 2002/92/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Dezember 2002
über Versicherungsvermittlung
(ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3)
gefordert, teilt die Registerbe-
hörde im Falle des Absatzes 4
die Absicht des nach § 34d Ab-
satz 7, auch in Verbindung mit
§ 34e Absatz 2, Eintragungs-
pflichtigen der zuständigen Be-
hörde des anderen Mitglied-
oder Vertragsstaates mit und
unterrichtet gleichzeitig den
Eintragungspflichtigen über
diese Mitteilung. Dieses Ver-
fahren findet im Falle des Ab-
satzes 4 auf die Absichtserklä-
rung des nach § 34i Absatz 8
Nummer 1 Eintragungspflich-
tigen entsprechende Anwen-
dung.“

ccc) In Nummer 4 wird die Angabe
„Absatz 3“ durch die Wörter
„den Absätzen 3 und 3b“ ein-
gefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „er-
folgt“ die Wörter „in Bezug auf die Tä-
tigkeit von Versicherungsvermittlern
und Versicherungsberatern“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„In Bezug auf die Tätigkeit von Immo-
biliardarlehensvermittlern erfolgt die
Zusammenarbeit, insbesondere die
Übermittlung von Informationen, je-
weils über das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle.“

g) Absatz 7 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Die Registerbehörde, die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht und die Be-
hörden, die für die Erlaubniserteilung nach
§ 34d Absatz 1 Satz 1, § 34e Absatz 1
Satz 1, § 34f Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, und nach
§ 34i Absatz 1 Satz 1, für die Untersagung
nach § 35, für die Entgegennahme der Ge-
werbeanzeige nach § 14 oder für die Verfol-
gung von Ordnungswidrigkeiten zuständig
sind, dürfen einander auch ohne Ersuchen In-
formationen einschließlich personenbezoge-
ner Daten übermitteln. Satz 1 gilt nur, soweit
dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben
erforderlich ist, die jeweils mit der Tätigkeit
von Versicherungsvermittlern, Versiche-
rungsberatern, Finanzanlagenvermittlern,
Honorar-Finanzanlagenberatern und Immo-
biliardarlehensvermittlern zusammenhän-
gen.“

h) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Bezug auf Versicherungsvermittler, Ver-
sicherungsberater, Finanzanlagenvermittler,
Honorar-Finanzanlagenberater und Immobi-
liardarlehensvermittler unterliegen alle Per-
sonen, die im Rahmen des Registrierungs-
verfahrens oder im Rahmen der Überprüfung
der Einhaltung der Voraussetzungen für die
Tätigkeit zur Entgegennahme oder Erteilung
von Informationen verpflichtet sind, dem
Berufsgeheimnis.“

3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „34h“ ein
Komma und die Angabe „34i“ eingefügt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:

4. u n v e r ä n d e r t

„1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a,
33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34e,
34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i

Drucksache 18/7584 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit
sind,“.

5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem
das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre ver-
strichen, so verfällt der Erlös zugunsten des
Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung er-
folgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter
sein Recht angemeldet hat.“

5. In § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Darlehensverträgen“ die Wörter „, mit
Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Ab-
satz 1 Satz 1,“ eingefügt.

6. u n v e r ä n d e r t

6. Nach § 34h werden die folgenden §§ 34i und 34j
eingefügt:

7. Nach § 34h werden die folgenden §§ 34i und 34j
eingefügt:

㤠34i 㤠34i

Immobiliardarlehensvermittler u n v e r ä n d e r t

(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im
Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finan-
zierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs vermitteln will oder Dritte zu
solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarle-
hensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zustän-
digen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich be-
schränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden
werden, soweit dies zum Schutz der Allgemein-
heit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist;
unter derselben Voraussetzung ist auch die nach-
trägliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Nebenbestimmungen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Antragsteller oder eine der Personen, die
mit der Leitung des Betriebes oder einer
Zweigniederlassung beauftragt sind, die für
den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverläs-
sigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuver-
lässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in
den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
wegen eines Verbrechens oder wegen Dieb-
stahls, Unterschlagung, Erpressung, Betru-
ges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfäl-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

schung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insol-
venzstraftat rechtskräftig verurteilt worden
ist,

2. der Antragsteller in ungeordneten Vermö-
gensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel
der Fall, wenn über das Vermögen des An-
tragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet
worden oder er in das Schuldnerverzeichnis
nach § 882b der Zivilprozessordnung einge-
tragen ist,

3. der Antragsteller den Nachweis einer Berufs-
haftpflichtversicherung oder gleichwertigen
Garantie nicht erbringen kann,

4. der Antragsteller nicht durch eine vor der In-
dustrie- und Handelskammer erfolgreich ab-
gelegte Prüfung nachweist, dass er die Sach-
kunde über die fachlichen und rechtlichen
Grundlagen sowie über die Kundenberatung
besitzt, die für die Vermittlung von und Be-
ratung zu Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträgen oder entsprechenden entgeltli-
chen Finanzierungshilfen notwendig ist, o-
der

5. der Antragsteller seine Hauptniederlassung
oder seinen Hauptsitz nicht im Inland hat
oder seine Tätigkeit als Immobiliardarle-
hensvermittler nicht im Inland ausübt.

(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1
bedürfen Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis
nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes er-
teilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen
im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes.

(4) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1
bedarf ein Immobiliardarlehensvermittler, der den
Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarle-
hensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen
Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu sol-
chen Verträgen beraten will und dabei im Umfang
seiner Erlaubnis handelt, die nach Artikel 29 der
Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 4. Februar 2014 über
Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher
und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG
und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)
durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einen anderen Vertragsstaat des

Drucksache 18/7584 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum erteilt worden ist. Vor Aufnahme der Tätig-
keit im Geltungsbereich dieses Gesetzes muss ein
Verfahren nach Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie
2014/17/EU stattgefunden haben.

(5) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1
und 4, die eine unabhängige Beratung anbieten
oder als unabhängiger Berater auftreten (Honorar-
Immobiliardarlehensberater),

1. müssen für ihre Empfehlung für oder gegen
einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensver-
trag oder eine entsprechende entgeltliche Fi-
nanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl
von entsprechenden auf dem Markt angebo-
tenen Verträgen heranziehen und

2. dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwen-
dungen annehmen und von ihm in keiner
Weise abhängig sein.

(6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dür-
fen Personen, die bei der Vermittlung oder Bera-
tung mitwirken oder in leitender Position für diese
Tätigkeit verantwortlich sind, nur beschäftigen,
wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über
einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Num-
mer 4 verfügen und wenn sie überprüft haben,
dass diese Personen zuverlässig sind. Die Be-
schäftigung einer bei der Vermittlung oder Bera-
tung mitwirkenden Person kann dem Gewerbe-
treibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Person die für
ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zu-
verlässigkeit nicht besitzt. Die Sätze 1 und 2 sind
auf Gewerbetreibende nach Absatz 4, die ihre Tä-
tigkeit im Inland über eine Zweigniederlassung
ausüben, entsprechend anzuwenden.

(7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1
darf die Struktur der Vergütung der in dem Ge-
werbebetrieb beschäftigten Personen deren Fähig-
keit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des
Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf
die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele ge-
koppelt sein.

(8) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind
verpflichtet,

1. sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tä-
tigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1
eintragen zu lassen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. die unmittelbar bei der Vermittlung oder Be-
ratung mitwirkenden oder die in leitender
Position für diese Tätigkeit verantwortlichen
Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer
Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1
eintragen zu lassen und

3. Änderungen gegenüber den im Register ge-
speicherten Daten der Registerbehörde un-
verzüglich mitzuteilen.

(9) Die zuständige Behörde kann jede in
das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2
einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entschei-
dung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen die-
ses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach
§ 34j öffentlich bekannt machen, sofern eine sol-
che Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte
nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten kei-
nen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in
das Register nach § 11a Absatz 1.

§ 34j § 34j

Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der
Richtlinie 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richt-
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L
255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, oder
zum Schutz der Allgemeinheit und der Darlehens-
nehmer Vorschriften erlassen über

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der
Richtlinie 2014/17/EU, zur Umsetzung der Richt-
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L
255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, oder
zum Schutz der Allgemeinheit und der Darlehens-
nehmer Vorschriften erlassen über

1. den Umfang der Verpflichtungen des Immo-
biliardarlehensvermittlers bei der Ausübung
des Gewerbes, insbesondere über

1. u n v e r ä n d e r t

a) die Pflicht, die erhaltenen Vermögens-
werte des Darlehensnehmers getrennt
zu verwalten,

b) die Pflicht, nach der Ausführung des
Auftrags dem Darlehensnehmer Rech-
nung zu legen,

Drucksache 18/7584 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) die Pflicht, der zuständigen Behörde
Anzeige beim Wechsel der mit der Lei-
tung des Betriebes oder einer Zweignie-
derlassung beauftragten Personen zu er-
statten und hierbei bestimmte Angaben
zu machen,

d) die Verhaltens- und Informationspflich-
ten gegenüber dem Darlehensnehmer,
einschließlich der Pflicht, Provisionen
und andere Zuwendungen offenzule-
gen,

e) die Pflicht, Bücher zu führen und die
notwendigen Daten über einzelne Ge-
schäftsvorgänge sowie über die Darle-
hensnehmer aufzuzeichnen,

2. die Inhalte und das Verfahren für eine Sach-
kundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Num-
mer 4, über die Ausnahmen von der Erfor-
derlichkeit der Sachkundeprüfung, über die
Gleichstellung anderer Berufsqualifikatio-
nen mit dem Nachweis der Sachkunde, über
die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und
Handelskammern sowie über die Berufung
eines Aufgabenauswahlausschusses,

2. u n v e r ä n d e r t

3. den Umfang und die inhaltlichen Anforde-
rungen an die nach § 34i Absatz 2 Nummer 3
erforderliche Haftpflichtversicherung, insbe-
sondere über die Höhe der Mindestversiche-
rungssumme, die nach dem in Artikel 29 Ab-
satz 2 Buchstabe a der Richtlinie
2014/17/EU vorgesehenen Verfahren festge-
legt wird, über die Bestimmung der zustän-
digen Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes, über den
Nachweis des Bestehens einer Haftpflicht-
versicherung und über die Anzeigepflichten
des Versicherungsunternehmens gegenüber
den Behörden und den Versicherungsneh-
mern,

3. den Umfang und die inhaltlichen Anforde-
rungen an die nach § 34i Absatz 2 Nummer 3
erforderliche Haftpflichtversicherung und
die gleichwertige Garantie, insbesondere
über die Höhe der Mindestversicherungs-
summe, die nach dem in Artikel 29 Absatz 2
Buchstabe a der Richtlinie 2014/17/EU vor-
gesehenen Verfahren festgelegt wird; über
die Bestimmung der zuständigen Stelle nach
§ 117 Absatz 2 des Versicherungsvertrags-
gesetzes; über den Nachweis des Bestehens
einer Haftpflichtversicherung und einer
gleichwertigen Garantie sowie über die
Anzeigepflichten des Versicherungsunter-
nehmens gegenüber den Behörden und den
Versicherungsnehmern,

4. die Anforderungen und Verfahren, die zur
Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG
Anwendung finden sollen auf Inhaber von
Berufsqualifikationen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erwor-
ben worden sind und deren Inhaber im Inland

4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

vorübergehend oder dauerhaft als Immobili-
ardarlehensvermittler tätig werden wollen
und nicht die Voraussetzungen des § 34i Ab-
satz 4 erfüllen,

5. die Anforderungen und Verfahren für die
grenzüberschreitende Verwaltungszusam-
menarbeit mit den zuständigen Behörden ei-
nes anderen Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union, mit den zuständigen Behörden
eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
im Sinne von Artikel 32 Absatz 3, Artikel 34
Absatz 2 bis 5, der Artikel 36 und 37 der
Richtlinie 2014/17/EU, insbesondere über

5. u n v e r ä n d e r t

a) Einzelheiten des in § 11a Absatz 4 fest-
gelegten Verfahrens,

b) Einzelheiten der Zusammenarbeit und
des Informationsaustauschs mit den zu-
ständigen Behörden eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union,
mit den zuständigen Behörden eines
Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum so-
wie mit der Europäischen Bankenauf-
sichtsbehörde, einschließlich Einzelhei-
ten der Befugnis der zuständigen Be-
hörden des Herkunftsmitgliedstaates ei-
nes Gewerbetreibenden nach § 34i Ab-
satz 4, in den Geschäftsräumen der
Zweigniederlassung in Begleitung der
für die Ausführung dieses Gesetzes zu-
ständigen Behörden Prüfungen des Be-
triebs vorzunehmen, soweit es zum
Zwecke der Überwachung erforderlich
ist.

(2) Gewerbetreibende nach § 34i Absatz 1
und 4 können in der Verordnung verpflichtet wer-
den, die Einhaltung der nach Absatz 1 Nummer 1
erlassenen Vorschriften auf eigene Kosten aus be-
sonderem Anlass prüfen zu lassen und den Prü-
fungsbericht der zuständigen Behörde vorzule-
gen, soweit dies zur wirksamen Überwachung er-
forderlich ist. Hierbei können die Einzelheiten der
Prüfung, insbesondere deren Anlass, Zeitpunkt
und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Ab-
berufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und
Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsbe-
richts, die Verpflichtungen der Gewerbetreiben-
den gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/7584 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Prüfer und dem Gewerbetreibenden geregelt wer-
den.“

7. In § 47 wird nach der Angabe „34h“ ein Komma
und die Angabe „34i“ eingefügt.

8. u n v e r ä n d e r t

8. Nach § 55a Absatz 1 Nummer 8 wird die folgende
Nummer 8a eingefügt:

9. u n v e r ä n d e r t

„8a. im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbin-
dung mit § 34i Absatz 5, Immobiliardarle-
hensverträge vermittelt und Dritte zu solchen
Verträgen berät;“.

9. In § 57 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt, werden nach den Wörtern „und
Honorar-Finanzanlagenberaters“ die Wörter „so-
wie des Gewerbes des Immobiliardarlehensver-
mittlers“ eingefügt und wird die Angabe „§ 34f
oder 34h“ durch die Wörter „der §§ 34f, 34h oder
34i“ ersetzt.

10. u n v e r ä n d e r t

10. § 61a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 11. u n v e r ä n d e r t

„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes,
des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der
Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versi-
cherungsvermittlergewerbes, des Versicherungs-
beratergewerbes, des Gewerbes des Finanzanla-
genvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenbera-
ters sowie des Gewerbes des Immobiliardarle-
hensvermittlers gelten § 34a Absatz 1 Satz 5 und
Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c
Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Ab-
satz 2 und 3, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbin-
dung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, die §§ 34g, 34i
Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des
§ 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Ab-
satz 3, des § 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3 so-
wie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvor-
schriften entsprechend.“

11. § 70a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 12. u n v e r ä n d e r t

„(2) Im Falle der selbständigen Ausübung
des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der
Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versi-
cherungsvermittlergewerbes, des Versicherungs-
beratergewerbes, des Gewerbes des Finanzanla-
genvermittlers und Honorar-Finanzanlagenbera-
ters sowie des Gewerbes des Immobiliardarle-
hensvermittlers auf einer Veranstaltung im Sinne
der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der
§§ 34a, 34c oder 34d, auch in Verbindung mit
§ 34e, der §§ 34f, 34h oder 34i entsprechend.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

12. § 71b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 13. u n v e r ä n d e r t

„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes,
des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der
Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versi-
cherungsvermittlergewerbes, des Versicherungs-
beratergewerbes, des Gewerbes des Finanzanla-
genvermittlers und Honorar-Finanzanlagenbera-
ters sowie des Gewerbes des Immobiliardarle-
hensvermittlers gelten § 34a Absatz 1 Satz 5 und
Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c
Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Ab-
satz 2 und 3, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34i Absatz 5
bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des
§ 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34d Ab-
satz 8, des § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g und
34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.“

13. § 144 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe l wird das Wort „oder“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe m wird das Komma am
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe n wird angefügt:

„n) nach § 34i Absatz 1 Satz 1 den
Abschluss von Verträgen der dort
bezeichneten Art vermittelt oder
Dritte zu solchen Verträgen be-
rät,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird nach den Wörtern
„§ 34f Absatz 1 Satz 2“ das Wort „o-
der“ durch ein Komma ersetzt und wer-
den nach den Wörtern „§ 34h Absatz 1
Satz 2“ die Wörter „oder § 34i Absatz 1
Satz 2“ eingefügt.

bb) In Nummer 6 wird nach den Wörtern
„oder Satz 2“ die Angabe „oder § 34j“
eingefügt.

cc) In Nummer 7 wird nach der Angabe
„§ 34e Absatz 2,“ das Wort „oder“
durch das Wort „entgegen“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „Absatz 6
Satz 1“ die Wörter „oder § 34i Absatz 8
Nummer 1 oder 2“ eingefügt.

Drucksache 18/7584 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

dd) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
„oder Absatz 6 Satz 2“ die Wörter „o-
der § 34i Absatz 8 Nummer 3“ einge-
fügt.

ee) In Nummer 10 werden nach den Wör-
tern „§ 34h Absatz 3 Satz 2“ die Wörter
„oder § 34i Absatz 5“ eingefügt.

c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „a bis k“
die Angabe „und n“ eingefügt.

14. § 145 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 15. u n v e r ä n d e r t

„9. einer Rechtsverordnung nach § 61a Absatz 2
Satz 1 in Verbindung mit § 34c Absatz 3, mit
§ 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, 2 oder 4 oder Satz 2, mit § 34j
Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2
oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund dieser Rechtsverordnung zuwider-
handelt, soweit die Rechtsverordnung für ei-
nen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist.“

15. In § 146 Absatz 2 Nummer 11a wird nach der An-
gabe „§ 34c Abs. 3“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und wird nach den Wörtern
„Nummer 4 oder Satz 2“ die Angabe „oder § 34j“
eingefügt.

16. u n v e r ä n d e r t

17. In § 157 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem
Wort „Sachkundeprüfung“ die Wörter „für
die Produktkategorien der Erlaubnis nach
§ 34f Absatz 1, die bis zum 1. Januar 2015 be-
antragt wurde“ eingefügt.

16. Folgender § 160 wird angefügt: 18. Folgender § 160 wird angefügt:

㤠160 㤠160

Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i

(1) Gewerbetreibende, die am 21. März
2016 eine Erlaubnis zur Vermittlung des Ab-
schlusses von Verträgen im Sinne des § 34i Ab-
satz 1 nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2 haben und die Verträge über Immobiliardarle-
hen im Sinne des § 34i Absatz 1 weiterhin vermit-
teln wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine
Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach
§ 34i Absatz 1 besitzen und sich selbst sowie die
nach § 34i Absatz 8 Nummer 2 einzutragenden
Personen registrieren lassen.

(1) Gewerbetreibende, die am 21. März
2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1
haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses
von Darlehensverträgen berechtigt, und die
Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des
§ 34i Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müs-
sen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Im-
mobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1
erworben haben und sich selbst sowie die nach
§ 34i Absatz 8 Nummer 2 einzutragenden Perso-
nen registrieren lassen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Wird die Erlaubnis unter Vorlage der
bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß § 34c Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 beantragt, so erfolgt
keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermö-
gensverhältnisse nach § 34i Absatz 2 Nummer 1
und 2.

(2) Wird die Erlaubnis unter Vorlage der
bisherigen Erlaubnisurkunde beantragt, so erfolgt
keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermö-
gensverhältnisse nach § 34i Absatz 2 Nummer 1
und 2.

(3) Personen, die seit dem 21. März 2011
ununterbrochen unselbständig oder selbständig
eine Tätigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1
ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach
§ 34i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantra-
gung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 die unun-
terbrochene Tätigkeit nachweisen können.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 erlöschen für die Vermitt-
lung von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1
Satz 1 mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 34i
Absatz 1 Satz 1, spätestens aber zum 21. März
2017. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Erlaub-
nisse nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
als Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1
Satz 1, die zur Vermittlung des Abschlusses
von Darlehensverträgen berechtigen, erlöschen
für die Vermittlung von Verträgen im Sinne des
§ 34i Absatz 1 Satz 1 mit der Erteilung der Er-
laubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1, spätestens
aber zum 21. März 2017. Bis zu diesem Zeitpunkt
gelten diese Erlaubnisse als Erlaubnis nach § 34i
Absatz 1 Satz 1.

(5) Beschäftigte im Sinne des § 34i Ab-
satz 6 sind verpflichtet, bis zum 21. März 2017 ei-
nen Sachkundenachweis nach § 34i Absatz 2
Nummer 4 zu erwerben. Absatz 3 ist entspre-
chend anzuwenden.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Bis zur Erteilung der Erlaubnis nach
§ 34i Absatz 1 findet das Verfahren des § 11a Ab-
satz 4 auf Gewerbetreibende im Sinne des Absat-
zes 1 keine Anwendung.“

(6) u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 Artikel 11

Änderung der Preisangabenverordnung Änderung der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4197), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4197), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäfts-

Drucksache 18/7584 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

mäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonsti-
ger Weise Waren oder Leistungen anbietet
oder als Anbieter von Waren oder Leistun-
gen gegenüber Verbrauchern unter Angabe
von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben,
die einschließlich der Umsatzsteuer und
sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind
(Gesamtpreise).“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 das Wort „Letztverbrauchern“
durch das Wort „Verbrauchern“ ersetzt und
werden vor dem Wort „regelmäßig“ die
Wörter „wer ihnen“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Letztverbrau-
chern“ durch das Wort „Verbrauchern“
ersetzt und werden vor dem Wort „re-
gelmäßig“ die Wörter „wer ihnen“ ein-
gefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Letztverbrau-
chern“ durch das Wort „Verbrauchern“
ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wer Letzt-
verbrauchern“ durch die Wörter „Wer Ver-
brauchern“ ersetzt, werden vor dem Wort
„regelmäßig“ die Wörter „wer ihnen“ einge-
fügt und werden die Wörter „gegenüber
Letztverbrauchern“ durch die Wörter „ge-
genüber Verbrauchern“ ersetzt.

3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „Wer Letztver-
brauchern“ durch die Wörter „Wer Verbrauchern“
ersetzt, werden vor dem Wort „regelmäßig“ die
Wörter „wer ihnen“ eingefügt und werden die
Wörter „gegenüber Letztverbrauchern“ durch die
Wörter „gegenüber Verbrauchern“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 6 wird wie folgt geändert: 4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

㤠6

Verbraucherdarlehen“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer Verbrauchern gewerbs- oder ge-
schäftsmäßig oder wer ihnen regelmä-
ßig in sonstiger Weise den Abschluss
von Verbraucherdarlehen im Sinne des
§ 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anbietet, hat als Preis die nach den Ab-
sätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Ge-
samtkosten des Verbraucherdarlehens
für den Verbraucher, ausgedrückt als
jährlicher Prozentsatz des Nettodarle-
hensbetrags, soweit zutreffend, ein-
schließlich der Kosten gemäß Absatz 3
Satz 3 Nummer 1, anzugeben und als
effektiven Jahreszins zu bezeichnen.“

„Wer Verbrauchern gewerbs- oder ge-
schäftsmäßig oder wer ihnen regelmä-
ßig in sonstiger Weise den Abschluss
von Verbraucherdarlehen im Sinne des
§ 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anbietet, hat als Preis die nach den Ab-
sätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Ge-
samtkosten des Verbraucherdarlehens
für den Verbraucher, ausgedrückt als
jährlicher Prozentsatz des Nettodarle-
hensbetrags, soweit zutreffend, ein-
schließlich der Kosten gemäß Absatz 3
Satz 2 Nummer 1, anzugeben und als
effektiven Jahreszins zu bezeichnen.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben. bb) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-
satz“ durch die Wörter „effektive Jah-
reszins“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Berechnung des effektiven
Jahreszinses wird von der Annahme
ausgegangen, dass der Verbraucherdar-
lehensvertrag für den vereinbarten Zeit-
raum gilt und dass Darlehensgeber und
Verbraucher ihren Verpflichtungen zu
den im Verbraucherdarlehensvertrag
niedergelegten Bedingungen und Ter-
minen nachkommen.“

cc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:

d) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
und 4 ersetzt:

„(3) In die Berechnung des anzugeben-
den effektiven Jahreszinses sind für den vor-
gesehenen Zeitraum der Sollzinsbindung als
Gesamtkosten die vom Verbraucher zu ent-
richtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten
einschließlich etwaiger Vermittlungskosten
einzubeziehen, die der Verbraucher im Zu-
sammenhang mit dem Verbraucherdarle-
hensvertrag zu entrichten hat und die dem
Darlehensgeber bekannt sind. Satz 1 ist auf
das Angebot eines Sollzinses, der für die Ver-

„(3) In die Berechnung des anzugeben-
den effektiven Jahreszinses sind als Gesamt-
kosten die vom Verbraucher zu entrichten-
den Zinsen und alle sonstigen Kosten ein-
schließlich etwaiger Vermittlungskosten ein-
zubeziehen, die der Verbraucher im Zusam-
menhang mit dem Verbraucherdarlehensver-
trag zu entrichten hat und die dem Darle-
hensgeber bekannt sind. Zu den sonstigen
Kosten gehören:

Drucksache 18/7584 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

tragslaufzeit nach Ablauf einer Sollzinsbin-
dung gelten soll, entsprechend anzuwenden.
Zu den sonstigen Kosten gehören:

1. Kosten für die Eröffnung und Führung
eines spezifischen Kontos, Kosten für
die Verwendung eines Zahlungsmittels,
mit dem sowohl Geschäfte auf diesem
Konto getätigt als auch Verbraucher-
darlehensbeträge in Anspruch genom-
men werden können, sowie sonstige
Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn
die Eröffnung oder Führung eines Kon-
tos Voraussetzung dafür ist, dass das
Verbraucherdarlehen überhaupt oder
nach den vorgesehenen Vertragsbedin-
gungen gewährt wird;

1. u n v e r ä n d e r t

2. Kosten für die Immobilienbewertung,
sofern eine solche Bewertung für die
Gewährung des Verbraucherdarlehens
erforderlich ist.

2. u n v e r ä n d e r t

(4) Nicht in die Berechnung der Ge-
samtkosten einzubeziehen sind, soweit zu-
treffend:

(4) u n v e r ä n d e r t

1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nicht-
erfüllung seiner Verpflichtungen aus
dem Verbraucherdarlehensvertrag zu
tragen sind;

2. Kosten für solche Versicherungen und
für solche anderen Zusatzleistungen,
die keine Voraussetzung für die Ver-
braucherdarlehensvergabe oder für die
Verbraucherdarlehensvergabe zu den
vorgesehenen Vertragsbedingungen
sind;

3. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises,
die vom Verbraucher beim Erwerb von
Waren oder Dienstleistungen unabhän-
gig davon zu tragen sind, ob es sich um
ein Bar- oder Verbraucherdarlehensge-
schäft handelt;

4. Gebühren für die Eintragung der Eigen-
tumsübertragung oder der Übertragung
eines grundstücksgleichen Rechts in
das Grundbuch;

5. Notarkosten.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und
das Wort „Vomhundertsatzes“ wird jeweils

e) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

durch die Wörter „effektiven Jahreszinses“
und das Wort „Kreditvertrages“ durch das
Wort „Verbraucherdarlehensvertrags“ er-
setzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und
das Wort „Vomhundertsatzes“ wird durch
die Wörter „effektiven Jahreszinses“ ersetzt.

f) u n v e r ä n d e r t

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und
wie folgt gefasst:

g) u n v e r ä n d e r t

„(7) Ist der Abschluss eines Vertrags
über die Inanspruchnahme einer Nebenleis-
tung, insbesondere eines Versicherungsver-
trags oder allgemein einer Mitgliedschaft,
zwingende Voraussetzung dafür, dass das
Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach
den vorgesehenen Vertragsbedingungen ge-
währt wird, und können die Kosten der Ne-
benleistung nicht im Voraus bestimmt wer-
den, so ist in klarer, eindeutiger und auffal-
lender Art und Weise darauf hinzuweisen,

1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss
des Vertrages über die Nebenleistung
besteht und

2. wie hoch der effektive Jahreszins des
Verbraucherdarlehens ist.“

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und
wie folgt geändert:

h) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Bauspardarlehen ist bei der Be-
rechnung des anzugebenden effektiven
Jahreszinses davon auszugehen, dass
im Zeitpunkt der Verbraucherdarlehen-
sauszahlung das vertragliche Mindest-
sparguthaben angespart ist.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Darlehensan-
teil“ durch das Wort „Verbraucherdar-
lehensanteil“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort „Krediten“
durch das Wort „Verbraucherdarlehen“
ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei vor- oder zwischenfinanzierten
Bausparverträgen gemäß Satz 3 ist für
das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwi-

Drucksache 18/7584 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

schenfinanzierungsdarlehen und Bau-
sparvertrag der effektive Jahreszins für
die Gesamtlaufzeit anzugeben.“

5. § 6a wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠6a

Werbung für Verbraucherdarlehen“.

b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die fol-
genden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Jegliche Kommunikation für
Werbe- und Marketingzwecke, die Verbrau-
cherdarlehen betrifft, hat den Kriterien der
Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen
und darf nicht irreführend sein. Insbesondere
sind Formulierungen unzulässig, die beim
Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug
auf die Möglichkeit, ein Verbraucherdarle-
hen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten
eines Verbraucherdarlehens wecken.

(2) Wer gegenüber Verbrauchern für
den Abschluss eines Verbraucherdarlehens-
vertrages mit Zinssätzen oder sonstigen Zah-
len, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in
klarer, eindeutiger und auffallender Art und
Weise anzugeben:

1. die Identität und Anschrift des Darle-
hensgebers oder gegebenenfalls des
Darlehensvermittlers,

2. den Nettodarlehensbetrag,

3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob
es sich um einen festen oder einen vari-
ablen Zinssatz oder um eine Kombina-
tion aus beiden handelt, sowie Einzel-
heiten aller für den Verbraucher anfal-
lenden, in die Gesamtkosten einbezoge-
nen Kosten,

4. den effektiven Jahreszins.

In der Werbung ist der effektive Jahreszins
mindestens genauso hervorzuheben wie je-
der andere Zinssatz.

(3) In der Werbung gemäß Absatz 2
sind zusätzlich, soweit zutreffend, folgende
Angaben zu machen:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. der vom Verbraucher zu zahlende Ge-
samtbetrag,

2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehens-
vertrags,

3. die Höhe der Raten,

4. die Anzahl der Raten,

5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen
der Hinweis, dass der Verbraucherdar-
lehensvertrag durch ein Grundpfand-
recht oder eine Reallast besichert wird,

6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in
Fremdwährung ein Warnhinweis, dass
sich mögliche Wechselkursschwankun-
gen auf die Höhe des vom Verbraucher
zu zahlenden Gesamtbetrags auswirken
könnten.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die in den Absätzen 2 und 3 genannten An-
gaben sind mit Ausnahme der Angaben nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3
Nummer 5 und 6 mit einem Beispiel zu ver-
sehen.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-
fügt:

„(6) Die Informationen nach den Ab-
sätzen 2, 3 und 5 müssen in Abhängigkeit
vom Medium, das für die Werbung gewählt
wird, akustisch gut verständlich oder deut-
lich lesbar sein.

(7) Auf Immobiliar-Verbraucherdar-
lehensverträge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2
Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
nur Absatz 1 anwendbar.“

6. In § 6b wird jeweils das Wort „Kreditgeber“
durch das Wort „Darlehensgeber“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt: 7. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/7584 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

㤠6c

Entgeltliche Finanzierungshilfen

Die §§ 6 und 6a sind auf Verträge entspre-
chend anzuwenden, durch die ein Unternehmer ei-
nem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungs-
aufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzie-
rungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gewährt.“

8. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Letzt-
verbrauchern“ durch das Wort „Verbrauchern“
und das Wort „Letztverbraucher“ durch das Wort
„Verbraucher“ ersetzt.

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 3 wird das Wort „Krediten“
durch das Wort „Verbraucherdarlehen“ er-
setzt.

b) Die Nummern 4 bis 6 werden durch die fol-
genden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4. des § 6 Absatz 7 oder § 6b über die An-
gabe von Voraussetzungen für die Ver-
braucherdarlehensgewährung oder des
Zinssatzes oder der Zinsbelastungsperi-
ode,

5. des § 6a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
über die Pflichtangaben in der Wer-
bung,“.

c) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern
6 bis 8.

10. Die Anlage erhält die aus der Anlage 4 zu diesem
Gesetz ersichtliche Fassung.

10. Die Anlage erhält die aus der Anlage 5 zu diesem
Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 9 Artikel 12

Änderung des Kreditwesengesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu den §§ 18a und 18b wird wie
folgt gefasst:

㤠18a Verbraucherdarlehen und entgeltliche
Finanzierungshilfen; Verordnungser-
mächtigung“.

b) In den Angaben zu den §§ 19 und 21 wird
jeweils die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung
„(1)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

㤠18a

Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzie-
rungshilfen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Kreditinstitute prüfen vor Ab-
schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die
Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Das
Kreditinstitut darf den Verbraucherdarlehensver-
trag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdig-
keitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allge-
mein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erhebli-
chen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen
und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucher-
darlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Dar-
lehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zu-
sammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen,
vertragsgemäß nachkommen wird.

(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach
Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht,
so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter
Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhö-
hungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in
die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung ein-
bezogen.

(3) Grundlage für die Kreditwürdigkeits-
prüfung können Auskünfte des Darlehensnehmers
und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen
sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Da-
ten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von
Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwe-
cke der Übermittlung erheben, speichern, verän-

Drucksache 18/7584 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

dern oder nutzen. Das Kreditinstitut ist verpflich-
tet, die Informationen in angemessener Weise zu
überprüfen, soweit erforderlich auch durch Ein-
sichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterla-
gen.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
verträgen hat das Kreditinstitut die Kreditwürdig-
keit des Darlehensnehmers auf der Grundlage not-
wendiger, ausreichender und angemessener Infor-
mationen zu Einkommen, Ausgaben sowie zu an-
deren finanziellen und wirtschaftlichen Umstän-
den des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen.
Dabei hat das Kreditinstitut die Faktoren ange-
messen zu berücksichtigen, die für die Einschät-
zung relevant sind, ob der Darlehensnehmer sei-
nen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag
voraussichtlich nachkommen kann. Die Kredit-
würdigkeitsprüfung darf nicht hauptsächlich da-
rauf gestützt werden, dass in den Fällen des § 491
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs der Wert des Grundstücks oder in den
Fällen des § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wert des Grund-
stücks, grundstücksgleichen Rechts oder Gebäu-
des voraussichtlich zunimmt oder den Darlehens-
betrag übersteigt.

(5) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die
Verfahren und Angaben, auf die sich die Kredit-
würdigkeitsprüfung stützt, nach Maßgabe von
§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 zu dokumentie-
ren und die Dokumentation aufzubewahren.

(6) Die mit der Vergabe von Immobiliar-
Verbraucherdarlehen befassten internen und ex-
ternen Mitarbeiter müssen über angemessene
Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Ge-
stalten, Anbieten, Vermitteln, Abschließen von
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder
das Erbringen von Beratungsleistungen in Bezug
auf diese Verträge verfügen und ihre Kenntnisse
und Fähigkeiten auf aktuellem Stand halten.

(7) Kreditinstitute, die grundpfandrechtlich
oder durch eine Reallast besicherte Immobiliar-
Verbraucherdarlehen vergeben, haben

1. bei der Bewertung der Immobilie zuverläs-
sige Standards zu verwenden und

2. sicherzustellen, dass interne und externe
Gutachter, die Immobilienbewertungen für
sie vornehmen, fachlich kompetent und so
unabhängig vom Darlehensvergabeprozess

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

sind, dass sie eine objektive Bewertung vor-
nehmen können.

Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen
für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-
Verbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von
§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dau-
erhaften Datenträger zu dokumentieren und die
Dokumentation aufzubewahren.

(8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleis-
tungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen oder
Nebenleistungen gewähren, vermitteln oder er-
bringen, sind Informationen über die Umstände
des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete
Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich
der Risiken für die Situation des Verbrauchers
während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu-
grunde zu legen.

(9) Die Bestimmungen zum Schutz perso-
nenbezogener Daten bleiben unberührt.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die
jeweils entsprechenden entgeltlichen Finanzie-
rungshilfen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nä-
here Bestimmungen über die nach Absatz 6 erfor-
derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der
Darlehensvergabe befassten internen und exter-
nen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesan-
stalt übertragen.“

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Ab-
satz 1“ gestrichen.

b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „18“ die
Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Ab-
satz 1“ gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Angabe „Absatz 1“ gestri-
chen.

Drucksache 18/7584 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

d) In Absatz 3 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

e) In Absatz 4 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.

6. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Wer-
bung für Verbraucherdarlehensverträge falsche
Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein
Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten
eines Darlehens weckt.“

7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
wird nach der Angabe „18“ ein Komma und die
Angabe „18a“ eingefügt.

8. In § 53b Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „die
§§ 23a“ durch die Angabe „die §§ 18a, 23a“ er-
setzt.

Artikel 10 Artikel 13

Änderung der Institutsvergütungsverordnung u n v e r ä n d e r t

§ 5 Absatz 1 der Institutsvergütungsverordnung
vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270) wird wie
folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.

3. Die folgenden Nummern 3 und 4 werden ange-
fügt:

„3. sie nicht der Einhaltung der von den Ge-
schäftsleitern und Geschäftsleiterinnen so-
wie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei
der Erbringung von Beratungsleistungen
nach § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
beachtenden Verpflichtungen entgegenste-
hen und

4. sie nicht die Fähigkeiten der Geschäftsleiter
und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen beeinträchtigen, bei
der Erbringung von Beratungsleistungen
nach § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

besten Interesse des Verbrauchers zu han-
deln; insbesondere darf die Vergütung nicht
an Absatzziele gekoppelt sein und nicht von
der Zahl oder dem Anteil der genehmigten
Anträge abhängen.“

Artikel 11 Artikel 14

Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1506), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 5 bis 8 wird durch folgenden
Satz ersetzt:

㤠18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes
gilt entsprechend.“

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die
§§ 4, 5 und 14 Abs. 1 und 4“ durch die Wör-
ter „die §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4“ er-
setzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „die §§ 4, 5
und 14 Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „die
§§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4“ ersetzt.

Artikel 12 Artikel 15

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom … [ein-
setzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des
Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Fi-
nanzaufsicht über Versicherungen, Bundesratsdrucksa-
che 46/15, BR hat am 6.3.15 zugestimmt] wird wie
folgt geändert:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom … [ein-
setzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle des
Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Fi-
nanzaufsicht über Versicherungen, Bundesratsdrucksa-
che 46/15, BR hat am 6.3.15 zugestimmt] wird wie
folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-
gabe eingefügt:

a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-
gabe eingefügt:

„§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen“. „§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen;
Verordnungsermächtigung“.

Drucksache 18/7584 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Der Angabe zu § 295 wird das Wort „;
Wohnimmobilienkreditverträge“ angefügt.

b) u n v e r ä n d e r t

2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15a 㤠15a

Immobiliar-Verbraucherdarlehen Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungs-
ermächtigung

(1) Für die Vergabe von Immobiliar-Ver-
braucherdarlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des
Kreditwesengesetzes entsprechend.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen
über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a
Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe
von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten
internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundes-
anstalt übertragen.“

(2) u n v e r ä n d e r t

3. Dem § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

„(6) Für den Abschluss oder die Vermittlung
von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
darf die Struktur der Vergütung der Vermittler de-
ren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten In-
teresse des Verbrauchers zu handeln, insbeson-
dere darf sie nicht an Absatzziele gekoppelt sein.“

4. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach
der Angabe „§§ 48 und 51“ die Wörter „sowie für
Unternehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Nie-
derlassung ausüben, außerdem § 15a Absatz 1“
eingefügt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 295 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Der Überschrift wird das Wort „; Wohnim-
mobilienkreditverträge“ angefügt.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Aufsichtsbehörde ist zustän-
dige Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. Februar
2014 über Wohnimmobilienkreditverträge

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/7584

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

für Verbraucher und zur Änderung der
Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU
und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34) für die von
ihr beaufsichtigten Unternehmen.“

6. § 324 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Landesaufsichtsbehörden ar-
beiten mit der Bundesanstalt zusammen,
wann immer dies erforderlich ist, um ihre
Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/17/EU
wahrzunehmen, einschließlich für die Zwe-
cke der Zusammenarbeit mit der Europäi-
schen Bankenaufsichtsbehörde gemäß dieser
Richtlinie.“

7. Dem § 326 wird folgender Absatz 4 angefügt: 7. u n v e r ä n d e r t

„(4) Die Bundesanstalt arbeitet mit den Auf-
sichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates zu-
sammen, wann immer dies erforderlich ist, um
ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/17/EU
auszuüben. Zu diesem Zweck kann die Bundesan-
stalt Aufgaben und Zuständigkeiten an die Auf-
sichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über-
tragen und Aufgaben und Zuständigkeiten der
Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates
übernehmen, die Dienstleistungen im Sinne dieser
Richtlinie im Inland betreffen. Bei Meinungsver-
schiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden
bei der Zusammenarbeit nach Satz 1 gilt Arti-
kel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung einer Europäi-
schen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses
Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Be-
schlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L
331 vom 15.12.2010, S. 12), die zuletzt durch die
Richtlinie 2014/17/EU (ABl. L 60 vom 28.2.2014,
S. 34) geändert worden ist, entsprechend.“

Drucksache 18/7584 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 13 Artikel 16

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 21. März 2016 in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am 21. März 2016 in Kraft.

(2) Artikel 7 Nummer 6 § 34j tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung treten in
Kraft:

1. die Artikel 7 bis 9,

2. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe e und in Num-
mer 7 § 34j der Gewerbeordnung,

3. in Artikel 12 Nummer 3 § 18a Absatz 11 des
Kreditwesengesetzes und

4. in Artikel 15 Nummer 2 § 15a Absatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/7584
Entwurf

Anlage 1
(zu Artikel 2 Nummer 5)

Anlage 6
(zu Artikel 247 § 1 Absatz 2)

EUROPÄISCHES STANDARDISIERTES MERKBLATT
(ESIS-MERKBLATT)

TEIL A
Das folgende Muster ist im selben Wortlaut in das ESIS-Merkblatt zu überneh-
men. Text in eckigen Klammern ist durch die entsprechende Angabe zu ersetzen.
Hinweise für den Kreditgeber oder gegebenenfalls den Kreditvermittler zum Aus-
füllen des ESIS-Merkblatts finden sich in Teil B.
Bei Angaben, denen der Text „falls zutreffend“ vorangestellt ist, hat der Kredit-
geber die erforderlichen Angaben zu machen, wenn sie für den Kreditvertrag re-
levant sind. Ist die betreffende Information nicht relevant, ist die entsprechende
Rubrik bzw. der gesamte Abschnitt vom Kreditgeber zu streichen (beispielsweise
wenn der Abschnitt nicht anwendbar ist). Wird der gesamte Abschnitt gestrichen,
so ist die Nummerierung der einzelnen Abschnitte des ESIS-Merkblatts entspre-
chend anzupassen.
Die nachstehenden Informationen müssen in einem einzigen Dokument enthalten
sein. Es ist eine gut lesbare Schriftgröße zu wählen. Zur Hervorhebung sind Fett-
druck, Schattierung oder eine größere Schriftgröße zu verwenden. Sämtliche
Warnhinweise sind optisch hervorzuheben.
Muster für das ESIS-Merkblatt

(Vorbemerkungen)

Dieses Dokument wurde am [Datum] für [Name des Verbrauchers] erstellt.
Das Dokument wurde auf der Grundlage der bereits von Ihnen gemachten An-
gaben sowie der aktuellen Bedingungen am Finanzmarkt erstellt.
Die nachstehenden Informationen bleiben bis [Gültigkeitsdatum] gültig, (falls
zutreffend) mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer Kosten. Danach können
sie sich je nach Marktbedingungen ändern.
(falls zutreffend) Die Ausfertigung dieses Dokuments begründet für [Name des
Kreditgebers] keinerlei Verpflichtung zur Gewährung eines Kredits.

1. Kreditgeber

[Name]
[Telefon]
[Anschrift]
(Fakultativ) [E-Mail]
(Fakultativ) [Faxnummer]
(Fakultativ) [Internetadresse]
(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]
(Falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen er-
bracht werden:) [Wir empfehlen nach Analyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situa-
tion, dass Sie diesen Kredit aufnehmen. / Wir empfehlen Ihnen keinen be-
stimmten Kredit. Aufgrund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie

Drucksache 18/7584 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

von uns jedoch Informationen zu diesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Ent-
scheidung treffen können.]

2. (falls zutreffend) Kreditvermittler

[Name]
[Telefon]
[Anschrift]
(Fakultativ) [E-Mail]
(Fakultativ) [Faxnummer]
(Fakultativ) [Internetadresse]
(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]
(Falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen er-
bracht werden:)[Wir empfehlen nach Analyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situa-
tion, dass Sie diesen Kredit aufnehmen. / Wir empfehlen Ihnen keinen be-
stimmten Kredit. Aufgrund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie
von uns jedoch Informationen zu diesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Ent-
scheidung treffen können.]
[Vergütung]

3. Hauptmerkmale des Kredits

Kreditbetrag und Währung: [Wert] [Währung]
(falls zutreffend) Dieser Kredit lautet nicht auf [Landeswährung des Kreditneh-
mers].
(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits in [Landeswährung des Kreditneh-
mers] kann sich ändern.
(falls zutreffend) Wenn beispielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers]
gegenüber [Kreditwährung] um 20 % an Wert verliert, würde sich der Wert
Ihres Kredits um [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] erhöhen.
Allerdings könnte es sich auch um einen höheren Betrag handeln, falls [Lan-
deswährung des Kreditnehmers] um mehr als 20 % an Wert verliert.
(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits beläuft sich auf maximal [Betrag in
der Landeswährung des Kreditnehmers]. (falls zutreffend) Sie erhalten einen
Warnhinweis, falls der Kreditbetrag [Betrag in der Landeswährung des Kredit-
nehmers] erreicht. (falls zutreffend) Sie haben die Möglichkeit, [Recht auf
Neuverhandlung eines Fremdwährungskreditvertrags oder Recht, den Kredit in
[einschlägige Währung] umzuwandeln, und Bedingungen].
Laufzeit des Kredits: [Laufzeit]
[Kreditart]
[Art des anwendbaren Zinssatzes]
Zurückzuzahlender Gesamtbetrag:
Dies bedeutet, dass Sie [Betrag] je geliehene(n) [Währungseinheit] zurückzu-
zahlen haben.
(falls zutreffend) Bei dem gewährten Kredit / einem Teil des gewährten Kredits
handelt es sich um einen endfälligen Kredit. Ihre Schuld nach Ablauf der Lauf-
zeit des Kredits beträgt [Kreditbetrag nach Endfälligkeit].
(falls zutreffend) Für dieses Merkblatt zugrunde gelegter Schätzwert der Im-
mobilie: [Betrag]
(falls zutreffend) Beleihungsgrenze (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis
zum Wert der Immobilie): [Verhältnis] oder Mindestwert der Immobilie als

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/7584

Voraussetzung für die Aufnahme eines Kredits in der angegebenen Höhe: [Be-
trag]
(falls zutreffend) [Sicherheit]

4. Zinssatz und andere Kosten

Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt
als jährlicher Prozentsatz. Der effektive Jahreszins erleichtert den Vergleich
verschiedener Angebote.
Der für Ihren Kredit geltende effektive Jahreszins beträgt [effektiver Jahres-
zins].
Er setzt sich zusammen aus:
Zinssatz: [Wert in Prozent oder, falls zutreffend, Angabe eines Referenzzins-
satzes und Prozentwerts der Zinsmarge des Kreditgebers]
[sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses]

Einmalige Kosten:
(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine
Gebühr fällig. [Gebühr, sofern bekannt, oder Grundlage für die Berechnung.]
Regelmäßig anfallende Kosten:
(falls zutreffend) Dieser effektive Jahreszins wird anhand des angenommenen
Zinssatzes berechnet.
(falls zutreffend) Da es sich bei Ihrem Kredit [einem Teil Ihres Kredits] um
einen Kredit mit variablem Zinssatz handelt, kann der tatsächliche effektive
Jahreszins von dem angegebenen effektiven Jahreszins abweichen, falls sich
der Zinssatz Ihres Kredits ändert. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf
[unter Teil B beschriebenes Szenario] erhöht, kann der effektive Jahreszins auf
[Beispiel für den gemäß diesem Szenario fälligen effektiven Jahreszins] anstei-
gen.
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass bei der Berechnung dieses effektiven
Jahreszinses davon ausgegangen wird, dass der Zinssatz während der gesamten
Vertragslaufzeit auf dem für den Anfangszeitraum festgelegten Niveau bleibt.
(falls zutreffend) Die folgenden Kosten sind dem Kreditgeber nicht bekannt
und sind daher im effektiven Jahreszins nicht enthalten: [Kosten]
(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine
Gebühr fällig.
Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie alle im Zusammenhang mit Ihrem Kredit
anfallenden Kosten und Gebühren bedacht haben.

5. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen

Häufigkeit der Ratenzahlungen: [Zahlungsintervall]
Anzahl der Zahlungen: [Anzahl]

6. Höhe der einzelnen Raten

[Betrag] [Währung]
Ihre Einkommenssituation kann sich ändern. Prüfen Sie bitte, ob Sie Ihre [Zah-
lungsintervall] Raten auch dann noch zahlen können, wenn sich Ihr Einkom-
men verringern sollte.
(falls zutreffend) Da es sich bei dem [gewährten Kredit / einem Teil des ge-
währten Kredits] um einen endfälligen Kredit handelt, müssen Sie eine geson-
derte Regelung für die Tilgung der Schuld von [Kreditbetrag nach Endfällig-
keit] nach Ablauf der Laufzeit des Kredits treffen. Berücksichtigen Sie dabei

Drucksache 18/7584 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

auch alle Zahlungen, die Sie zusätzlich zu der hier angegebenen Ratenhöhe
leisten müssen.
(falls zutreffend) Der Zinssatz dieses Kredits oder eines Teils davon kann sich
ändern. Daher kann die Höhe Ihrer Raten steigen oder sinken. Falls sich der
Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes Szenario] erhöht, kön-
nen Ihre Ratenzahlungen auf [Angabe der Höhe der gemäß diesem Szenario
fälligen Rate] ansteigen.
(falls zutreffend) Die Höhe der [Zahlungsintervall] in [Landeswährung des
Kreditnehmers] fälligen Zahlungen kann sich ändern. (falls zutreffend) Ihre pro
[Zahlungsperiode] fälligen Zahlungen können sich auf [Höchstbetrag in der
Landeswährung des Kreditnehmers] erhöhen. (falls zutreffend) Wenn bei-
spielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers] gegenüber [Kreditwährung]
um 20 % an Wert verliert, müssten Sie pro [Zeitraum] [Betrag in der Landes-
währung des Kreditnehmers] mehr zahlen. Ihre Zahlungen könnten auch um
einen höheren Betrag ansteigen.
(falls zutreffend) Bei der Umrechnung Ihrer in [Kreditwährung] geleisteten
Rückzahlungen in [Landeswährung des Kreditnehmers] wird der von [Name
der den Wechselkurs veröffentlichenden Einrichtung] am [Datum] veröffent-
lichte oder auf der Grundlage von [Bezeichnung der Bezugsgrundlage oder der
Berechnungsmethode] am [Datum] errechnete Wechselkurs zugrunde gelegt.

(falls zutreffend) [Spezifische Angaben zu verbundenen Sparprodukten und
Krediten mit abgegrenztem Zins]

7. (falls zutreffend) Beispiel eines Tilgungsplans

Der folgenden Tabelle ist die Höhe des pro [Zahlungsintervall] zu zahlenden
Betrags zu entnehmen.
Die Raten (Spalte [Nummer]) setzen sich aus zu zahlenden Zinsen (Spalte
[Nummer]) und, falls zutreffend, zu zahlender Tilgung (Spalte [Nummer]) so-
wie, falls zutreffend, sonstigen Kosten (Spalte [Nummer]) zusammen. (falls
zutreffend) Die in der Spalte „sonstige Kosten“ angegebenen Kosten betreffen
[Aufzählung der Kosten]. Das Restkapital (Spalte [Nummer]) ist der nach einer
Ratenzahlung noch verbleibende zurückzuzahlende Kreditbetrag.
[Tabelle]

8. Zusätzliche Auflagen

Der Kreditnehmer muss folgende Auflagen erfüllen, um in den Genuss der im
vorliegenden Dokument genannten Kreditkonditionen zu kommen.
[Auflagen]
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass sich die in diesem Dokument genann-
ten Kreditkonditionen (einschließlich Zinssatz) ändern können, falls Sie diese
Auflagen nicht erfüllen.
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte die möglichen Konsequenzen einer späte-
ren Kündigung der mit dem Kredit verbundenen Nebenleistungen:
[Konsequenzen]

9. Vorzeitige Rückzahlung

Sie können den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.
(falls zutreffend) [Bedingungen]
(falls zutreffend) Ablösungsentschädigung: [Betrag oder, sofern keine Angabe
möglich ist, Berechnungsmethode]

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/7584

(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen,
setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um die genaue Höhe der Ablö-
sungsentschädigung zum betreffenden Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen.

10. Flexible Merkmale

(falls zutreffend) [Information über Übertragbarkeit/Abtretung] Sie können
den Kredit auf [einen anderen Kreditgeber] [oder] [eine andere Immobilie]
übertragen. [Bedingungen]
(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht auf [einen anderen Kreditgeber]
[oder] [eine andere Immobilie] übertragen.
(falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: [Erläuterung der in Teil B aufgeliste-
ten zusätzlichen Merkmale und – fakultativ – aller weiteren Merkmale, die der
Kreditgeber im Rahmen des Kreditvertrags anbietet und die nicht in den vo-
rausgehenden Abschnitten genannt sind.]

11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers

(falls zutreffend) Bevor Sie sich für die Aufnahme des Kredits entscheiden,
haben Sie ab dem [Zeitpunkt, zu dem die Bedenkzeit beginnt] [Dauer der Be-
denkzeit] Bedenkzeit. (falls zutreffend) Sobald Sie den Kreditvertrag vom Kre-
ditgeber erhalten haben, können Sie diesen nicht vor Ablauf einer Frist von
[Zeitraum der Bedenkzeit] annehmen.
(falls zutreffend) Sie können während eines Zeitraums von [Dauer der Wider-
rufsfrist] ab [Zeitpunkt, zu dem die Widerruffrist beginnt] von Ihrem Wider-
rufsrecht Gebrauch machen. [Bedingungen] [Verfahren]
(falls zutreffend) Sie können Ihr Widerrufsrecht verlieren, wenn Sie innerhalb
dieses Zeitraums eine Immobilie erwerben oder veräußern, die im Zusammen-
hang mit diesem Kreditvertrag steht.
(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, von Ihrem Recht auf Widerruf [des
Kreditvertrags] Gebrauch zu machen, so prüfen Sie bitte, ob Sie durch andere
[, in Abschnitt 8 genannte] Nebenleistungen] weiter gebunden bleiben.

12. Beschwerden

Im Fall einer Beschwerde wenden Sie sich bitte an [interne Kontaktstelle und
Informationsquelle zum weiteren Verfahren].
(falls zutreffend) Maximale Frist für die Bearbeitung der Beschwerde: [Zeit-
raum]
(falls zutreffend) Sollten wir die Beschwerde nicht intern zu Ihrer Zufriedenheit
beilegen, so können Sie sich auch an [Name der externen Stelle für außerge-
richtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren] wenden (falls zutreffend)
oder Sie können weitere Informationen bei FIN-NET oder der entsprechenden
Stelle in Ihrem eigenen Land erfragen.

13. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen:
Konsequenzen für den Kreditnehmer

[Arten eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen]
[finanzielle und/oder rechtliche Folgen]
Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die [Zahlungsintervall] Zahlungen zu leis-
ten, so nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf, damit nach möglichen
Lösungen gesucht werden kann.
(falls zutreffend) Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann
als letztes Mittel Ihre Immobilie zwangsversteigert werden.

Drucksache 18/7584 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(falls zutreffend) 14. Zusätzliche Informationen

(falls zutreffend) [auf den Kreditvertrag anwendbares Recht]
(Sofern der Kreditgeber eine Sprache verwenden möchte, die sich von der
Sprache des ESIS-Merkblatts unterscheidet:) Informationen und Vertragsbe-
dingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung
werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags mit Ihnen in [Angabe der
Sprache(n)] kommunizieren.
[Hinweis betreffend das Recht, dass der Kreditvertrag gegebenenfalls im Ent-
wurf vorgelegt oder dies angeboten wird].

15. Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über diesen Kreditgeber obliegt: [Bezeichnung(en) und Internet-
adresse(n) der Aufsichtsbehörde(n)].
(falls zutreffend) Die Aufsicht über diesen Kreditvermittler obliegt: [Bezeich-
nung und Internetadresse der Aufsichtsbehörde]

TEIL B
Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts

Beim Ausfüllen des ESIS-Merkblatts sind die folgenden Hinweise zu beachten:
Abschnitt „Vorbemerkungen“
Das Datum, bis zu dem die Angaben gelten, ist optisch angemessen hervorzuhe-
ben. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Gültigkeitsdatum“
den Zeitraum, innerhalb dessen die im ESIS-Merkblatt enthaltenen Angaben,
etwa der Sollzinssatz, unverändert bleiben und zur Anwendung kommen werden,
falls der Kreditgeber beschließt, den Kredit innerhalb dieser Frist zu bewilligen.
Hängt die Festlegung des anwendbaren Sollzinssatzes und anderer Kosten vom
Ergebnis des Verkaufs zugrunde liegender Wertpapiere ab, so können der vertrag-
lich vereinbarte Sollzinssatz und andere Kosten gegebenenfalls von diesen Anga-
ben abweichen. Ausschließlich unter diesen Umständen ist auf die Tatsache, dass
sich das Gültigkeitsdatum nicht auf den Sollzinssatz und andere Kosten bezieht,
mit folgender Angabe hinzuweisen: „mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer
Kosten“.

Abschnitt „1. Kreditgeber“
(1) Name, Telefonnummer und Anschrift des Kreditgebers müssen diejenigen

Kontaktdaten sein, die der Verbraucher in der künftigen Kommunikation
verwenden kann.

(2) Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontakt-
person oder -stelle sind fakultativ.

(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts gemäß
§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten, muss der Kreditgeber
hier gegebenenfalls gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Namen und Anschrift
seines Vertreters in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der
Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angeben. Die Angabe von Telefonnum-
mer, E-Mail-Adresse und Internetadresse des Vertreters des Kreditgebers
ist fakultativ.

(4) Kommt Abschnitt 2 nicht zur Anwendung, so unterrichtet der Kreditgeber
unter Verwendung der Formulierungen in Teil A den Verbraucher darüber,
ob und auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen (Beratungsleis-
tungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erbracht werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/7584

(falls zutreffend) Abschnitt „2. Kreditvermittler“
Erhält der Verbraucher die Produktinformationen von einem Kreditvermittler, so
erteilt dieser die folgenden Informationen:
(1) Name, Telefonnummer und Anschrift des Kreditvermittlers müssen dieje-

nigen Kontaktdaten sein, die der Verbraucher in der künftigen Kommuni-
kation verwenden kann.

(2) Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontakt-
person oder -stelle sind fakultativ.

(3) Der Kreditvermittler unterrichtet unter Verwendung der Formulierungen in
Teil A den Verbraucher darüber, ob und auf welcher Grundlage Beratungs-
dienstleistungen (Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs) erbracht werden.

(4) Erläuterungen zur Art und Weise der Vergütung des Kreditvermittlers. Er-
hält dieser eine Provision vom Kreditgeber, so sind der Betrag und – sofern
abweichend von der Angabe unter Abschnitt 1 – der Name des Kreditge-
bers anzugeben.

Abschnitt „3. Hauptmerkmale des Kredits“
(1) In diesem Abschnitt sind die Hauptmerkmale des Kredits, einschließlich

des Wertes, der Währung und der potenziellen Risiken, die mit dem Soll-
zinssatz (darunter die unter Nummer 8 genannten Risiken) und der Amor-
tisationsstruktur verbunden sind, klar darzulegen.

(2) Handelt es sich bei der Kreditwährung nicht um die Landeswährung des
Verbrauchers, so weist der Kreditgeber darauf hin, dass der Verbraucher
einen regelmäßigen Warnhinweis erhält, sobald der Wechselkurs um mehr
als 20 % schwankt, und dass er das Recht hat, die Währung des Kreditver-
trags in seine Landeswährung umzuwandeln. Er weist auch auf alle sonsti-
gen Regelungen, die dem Verbraucher zur Begrenzung des Wechselkurs-
risikos zur Verfügung stehen, hin. Ist im Kreditvertrag eine Bestimmung
zur Begrenzung des Wechselkursrisikos vorgesehen, so gibt der Kreditge-
ber den Höchstbetrag an, den der Verbraucher gegebenenfalls zurückzu-
zahlen hat. Ist im Kreditvertrag keine Bestimmung vorgesehen, wonach
das Wechselkursrisiko für den Verbraucher auf eine Wechselkursschwan-
kung von weniger als 20 % begrenzt wird, so gibt der Kreditgeber ein an-
schauliches Beispiel dafür, wie sich ein Kursverfall der Landeswährung
des Verbrauchers von 20 % gegenüber der Kreditwährung auf den Wert
des Kredits auswirkt.

(3) Die Laufzeit des Kredits ist – je nach Relevanz – in Jahren oder Monaten
auszudrücken. Kann sich die Kreditlaufzeit während der Geltungsdauer des
Vertrags ändern, erläutert der Kreditgeber, wann und unter welchen Bedin-
gungen dies möglich ist. Handelt es sich um einen unbefristeten Kredit,
etwa für eine gesicherte Kreditkarte, so ist dies vom Kreditgeber klar an-
zugeben.

(4) Die Art des Kredits ist genau anzugeben (z. B. grundpfandrechtlich besi-
cherter Kredit, wohnungswirtschaftlicher Kredit, gesicherte Kreditkarte).
Bei der Beschreibung der Kreditart ist klar anzugeben, wie Kapital und
Zinsen während der Laufzeit des Kredits zurückzuzahlen sind (d. h. die
Amortisationsstruktur) und ob der Kreditvertrag auf einer Kapitalrückzah-
lung oder auf der Endfälligkeit basiert oder eine Mischung von beidem ist.

(5) Handelt es sich bei dem gewährten Kredit oder einem Teil davon um einen
endfälligen Kredit, so ist ein diesbezüglicher eindeutiger Hinweis unter

Drucksache 18/7584 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses
Abschnitts einzufügen.

(6) In der Rubrik [Art des anwendbaren Zinssatzes] ist anzugeben, ob der Soll-
zinssatz fest oder variabel ist, sowie gegebenenfalls die Zeiträume, für die
der Zinssatz festgeschrieben ist, wie häufig der Zinssatz in der Folge über-
prüft wird und inwieweit die Variabilität des Sollzinssatzes nach oben oder
nach unten hin begrenzt ist.
Die Formel für die Überprüfung des Sollzinssatzes und ihrer einzelnen Be-
standteile (z. B. Referenzzinssatz, Zinsmarge) ist zu erläutern. Der Kredit-
geber hat anzugeben, etwa mittels einer Internetadresse, wo weitere Infor-
mationen zu den in der Formel zugrunde gelegten Indizes oder Zinssätzen
zu finden sind, z. B. EURIBOR-Satz oder Referenzzinssatz der Zentral-
bank.

(7) Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so
sind diese Angaben für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu machen.

(8) Der „zurückzuzahlende Gesamtbetrag“ entspricht dem Gesamtbetrag, den
der Verbraucher zu zahlen hat. Er wird dargestellt als die Summe aus Net-
todarlehensbetrag und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher. Ist
der Sollzinssatz für die Laufzeit des Vertrags nicht festgelegt, so ist optisch
hervorzuheben, dass dieser Betrag lediglich Beispielcharakter hat und ins-
besondere bei einer Veränderung des Sollzinssatzes variieren kann.

(9) Wird der Kredit durch eine Hypothek auf die Immobilie oder durch eine
andere vergleichbare Sicherheit oder ein Recht an einer Immobilie gesi-
chert, hat der Kreditgeber den Verbraucher darauf hinzuweisen. Der Kre-
ditgeber hat gegebenenfalls den geschätzten Wert der Immobilie oder der
sonstigen Sicherheiten zu nennen, die zur Erstellung dieses Merkblatts her-
angezogen wurden.

(10) Der Kreditgeber gibt gegebenenfalls Folgendes an:
a) die „Beleihungsgrenze“ (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis

zum Wert der Immobilie), die das Verhältnis zwischen Kredithöhe
und Objektwert angibt; neben der entsprechenden Angabe ist ein
konkretes Zahlenbeispiel für die Ermittlung des Höchstbetrags zu
nennen, der bei einem bestimmten Immobilienwert als Kredit auf-
genommen werden kann oder

b) den „Mindestwert der Immobilie, den der Kreditgeber für die
Vergabe eines Kredits in der angegebenen Höhe voraussetzt“.

(11) Bei mehrteiligen Krediten (z. B. zum Teil mit festem und zum Teil mit
variablem Zinssatz) muss dies aus den Angaben zur Art des Kredits her-
vorgehen und die vorgeschriebenen Informationen müssen für jeden Teil
des Kredits angegeben werden.

Abschnitt „4. Zinssatz und andere Kosten“
(1) Der Begriff „Zinssatz“ bezeichnet den Sollzinssatz oder die Sollzinssätze.
(2) Der Sollzinssatz ist als Prozentwert anzugeben. Handelt es sich um einen

variablen Sollzinssatz auf Basis eines Referenzzinssatzes, so kann der Kre-
ditgeber den Sollzinssatz in Form eines Referenzzinssatzes und eines Pro-
zentwerts seiner Zinsmarge angeben. Der Kreditgeber muss allerdings den
am Tag der Ausstellung des ESIS-Merkblatts geltenden Wert des Refe-
renzzinssatzes angeben.

Im Falle eines variablen Sollzinssatzes ist Folgendes anzugeben:
a) die der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegten

Annahmen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/7584

b) gegebenenfalls die geltenden Ober- und Untergrenzen sowie
c) ein Warnhinweis, dass sich die Variabilität negativ auf die tatsäch-

liche Höhe des effektiven Jahreszinses auswirken könnte.
Der Warnhinweis hat in größerer Schrift deutlich sichtbar im Hauptteil des

ESIS-Merkblatts zu erscheinen, damit die Aufmerksamkeit der Verbrau-
cher darauf gelenkt wird. Der Warnhinweis ist durch ein anschauliches
Beispiel zum effektiven Jahreszins zu ergänzen. Besteht eine Obergrenze
für den Sollzinssatz, so basiert das Beispiel auf der Annahme, dass der
Sollzinssatz bei frühestmöglicher Gelegenheit auf das höchste im Kredit-
vertrag vorgesehene Niveau ansteigt. Besteht keine Obergrenze, so bildet
das Beispiel den effektiven Jahreszins beim höchsten Sollzinssatz der min-
destens letzten 20 Jahre ab oder – falls die der Berechnung des Sollzinssat-
zes zugrunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als 20
Jahren vorliegen – des längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen,
und zwar ausgehend vom Höchststand des jeweiligen externen Referenz-
satzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes herange-
zogen wurde oder vom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von
einer zuständigen Behörde oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
(EBA) festgesetzt wird, sofern der Kreditgeber keinen externen Referenz-
satz verwendet. Diese Anforderung gilt nicht für Kreditverträge, bei denen
für einen konkreten Anfangszeitraum von mehreren Jahren ein fester Soll-
zinssatz vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen
Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgeschrieben
werden kann. Im Falle von Kreditverträgen, bei denen für einen konkreten
Anfangszeitraum von mehreren Jahren ein fester Sollzinssatz vereinbart
wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen Kreditgeber und
Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgeschrieben werden kann,
muss das Merkblatt einen Warnhinweis enthalten, dass der effektive Jah-
reszins auf der Grundlage des Sollzinssatzes für den Anfangszeitraum be-
rechnet worden ist. Der Warnhinweis ist durch ein zusätzliches anschauli-
ches Beispiel für den gemäß § 6 Absatz 2 bis 6 und 8 der Preisangabenver-
ordnung errechneten effektiven Jahreszins zu ergänzen. Bei mehrteiligen
Krediten (z. B. zugleich zum Teil mit festem und zum Teil mit variablem
Zinssatz) sind die entsprechenden Informationen für jeden einzelnen Teil
des Kredits zu erteilen.

(3) In der Rubrik „sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses“ sind
alle sonstigen im effektiven Jahreszins enthaltenen Kosten aufzuführen,
einschließlich einmaliger Kosten – etwa Verwaltungsgebühren – sowie re-
gelmäßige Kosten wie jährliche Verwaltungsgebühren. Der Kreditgeber
listet die einzelnen Kosten nach Kategorien auf (einmalige Kosten, in den
Raten enthaltene regelmäßig anfallende Kosten, in den Raten nicht enthal-
tene regelmäßig anfallende Kosten) und gibt die jeweiligen Beträge, den
Zahlungsempfänger und den Zeitpunkt der Fälligkeit an. Dabei müssen die
für Vertragsverletzungen anfallenden Kosten nicht enthalten sein. Ist die
Höhe der Kosten nicht bekannt, so gibt der Kreditgeber, falls möglich, ei-
nen Näherungswert an; ist dies nicht möglich, so erläutert er, wie sich der
Betrag berechnen wird, wobei ausdrücklich anzugeben ist, dass der ge-
nannte Betrag lediglich Hinweischarakter hat. Sind einzelne Kosten im ef-
fektiven Jahreszins nicht enthalten, weil sie dem Kreditgeber nicht bekannt
sind, so ist dies optisch hervorzuheben.
Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines
oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug
auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss

Drucksache 18/7584 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

der Kreditgeber diese Elemente soweit möglich aufgreifen; sofern ein Kre-
ditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils un-
terschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber
die Annahmen nach der Anlage zu § 6 der Preisangabenverordnung zu-
grunde legt, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der Inan-
spruchnahme bei dieser Art des Kreditvertrags zu einem höheren effekti-
ven Jahreszins führen können. Falls die Bedingungen für die Inanspruch-
nahme in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen, hebt der
Kreditgeber die Gebühren optisch hervor, die mit anderen Mechanismen
der Inanspruchnahme verbunden sein können, welche nicht notwendiger-
weise diejenigen sind, anhand deren der effektive Jahreszins berechnet
worden ist.

(4) Fällt eine Gebühr für die Eintragung einer Hypothek oder vergleichbaren
Sicherheit an, so ist diese zusammen mit dem Betrag (sofern bekannt) in
diesem Abschnitt anzugeben oder – falls dies nicht möglich ist – ist die
Grundlage für die Festsetzung dieses Betrags anzugeben. Ist die Gebühr
bekannt und wurde sie in den effektiven Jahreszins eingerechnet, so sind
das Anfallen der Gebühr und deren Höhe unter „einmalige Kosten“ auszu-
weisen. Ist dem Kreditgeber die Gebühr nicht bekannt und wurde diese da-
her nicht in den effektiven Jahreszins eingerechnet, so muss das Anfallen
einer Gebühr klar und deutlich in der Liste der dem Kreditgeber nicht be-
kannten Kosten aufgeführt werden. In beiden Fällen ist die Standardformu-
lierung gemäß Teil A unter der entsprechenden Rubrik zu verwenden.

Abschnitt „5. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen“
(1) Sind regelmäßige Zahlungen zu leisten, ist das Zahlungsintervall (z. B. mo-

natlich) anzugeben. Sind Zahlungen in unregelmäßigen Abständen vorge-
sehen, ist dies dem Verbraucher klar zu erläutern.

(2) Es sind alle über die gesamte Kreditlaufzeit zu leistenden Zahlungen auf-
zuführen.

Abschnitt „6. Höhe der einzelnen Raten“
(1) Es ist klar anzugeben, in welcher Währung der Kredit bereitgestellt wird

und die Raten gezahlt werden.
(2) Kann sich die Höhe der Raten während der Kreditlaufzeit ändern, hat der

Kreditgeber anzugeben, für welchen Zeitraum die anfängliche Ratenhöhe
unverändert bleibt und wann und wie häufig sie sich in der Folge ändern
wird.

(3) Handelt es sich bei dem gewährten Kredit oder einem Teil davon um einen
endfälligen Kredit, so ist ein diesbezüglicher eindeutiger Hinweis unter
Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses
Abschnitts einzufügen.
Muss der Verbraucher ein damit verbundenes Sparprodukt aufnehmen, um
einen durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit gesicherten
endfälligen Kredit zu erhalten, sind Betrag und Häufigkeit von Zahlungen
für dieses Produkt anzugeben.

(4) Im Falle eines variablen Sollzinssatzes muss das Merkblatt einen diesbe-
züglichen Hinweis enthalten, wobei die Formulierung unter Teil A zu ver-
wenden und ein anschauliches Beispiel für die maximale Zahlungsrate an-
zuführen ist. Besteht eine Obergrenze, so muss in dem Beispiel die Höhe
der Raten aufgezeigt werden, die fällig sind, falls der Sollzinssatz die Ober-
grenze erreicht. Besteht keine Obergrenze, so bildet der ungünstigste denk-
bare Verlauf die Höhe der Ratenzahlungen beim höchsten Sollzinssatz der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/7584

letzten 20 Jahre ab oder – falls die der Berechnung des Sollzinssatzes zu-
grunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren
vorliegen – des längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen, und
zwar ausgehend vom Höchststand des jeweiligen externen Referenzsatzes,
der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen
wurde oder vom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von einer
zuständigen Behörde oder der EBA festgesetzt wird, sofern der Kreditge-
ber keinen externen Referenzsatz verwendet. Die Anforderung, ein an-
schauliches Beispiel anzuführen, gilt nicht für Kreditverträge, bei denen
ein fester Sollzinssatz für einen konkreten Anfangszeitraum von mehreren
Jahren vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen
Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgelegt wer-
den kann. Bei mehrteiligen Krediten (d. h. zugleich zum Teil mit festem
und zum Teil mit variablem Zinssatz) sind die entsprechenden Informatio-
nen für jeden einzelnen Teil des Kredits und für den Gesamtkredit anzuge-
ben.

(5) (falls zutreffend) Wird der Kredit in einer anderen Währung als der Lan-
deswährung des Verbrauchers bereitgestellt oder ist er auf eine andere
Währung als die Landeswährung des Verbrauchers indexiert, verdeutlicht
der Kreditgeber – unter Verwendung der Formulierung unter Teil A – an-
hand eines Zahlenbeispiels, wie sich Änderungen des maßgeblichen Wech-
selkurses auf die Höhe der Raten auswirken können. Dieses Beispiel ba-
siert auf einem Kursverlust der Landeswährung des Verbrauchers von 20
% und wird von einem Hinweis an hervorgehobener Stelle begleitet, dass
die Raten um mehr als den in diesem Beispiel angenommen Betrag steigen
können. Besteht eine Obergrenze, die den Anstieg auf weniger als 20 %
begrenzt, so ist stattdessen der Höchstwert der Zahlungen in der Landes-
währung des Verbrauchers anzugeben und der Hinweis auf etwaige weitere
Anstiege entfällt.

(6) Handelt es sich bei dem gesamten Kreditvertrag oder einem Teil davon um
einen Kreditvertrag mit variablem Zinssatz und kommt ferner Nummer 5
zur Anwendung, so ist das Beispiel nach Nummer 4 auf der Grundlage der
Ratenhöhe im Sinne von Nummer 1 anzugeben.

(7) Werden die Raten in einer anderen Währung als der Kreditwährung gezahlt
oder hängt die Höhe der einzelnen in der Landeswährung des Verbrauchers
ausgedrückten Raten von dem entsprechenden Betrag in einer anderen
Währung ab, so sind in diesem Abschnitt der Termin, zu dem der anwend-
bare Wechselkurs berechnet wurde, sowie entweder der Wechselkurs oder
die Grundlage für dessen Berechnung und die Häufigkeit der Anpassung
desselben anzugeben. Gegebenenfalls ist dabei der Name der den Wech-
selkurs veröffentlichenden Einrichtung zu nennen.

(8) Handelt es sich um einen Kredit mit abgegrenztem Zins, bei dem der fällige
Zins durch die Raten nicht vollständig zurückbezahlt und zum ausstehen-
den Gesamtkreditbetrag hinzuaddiert wird, so ist zu erläutern, wie und
wann der abgegrenzte Zins als Barbetrag zu dem Kredit hinzuaddiert wird
und wie sich dies auf die Restschuld des Verbrauchers auswirkt.

Abschnitt „7. Beispiel eines Tilgungsplans“
(1) Dieser Abschnitt ist aufzunehmen, falls es sich um einen Kredit mit abge-

grenztem Zins handelt, bei dem der fällige Zins durch die Raten nicht voll-
ständig zurückbezahlt und zum ausstehenden Gesamtkreditbetrag hinzuad-
diert wird, oder falls der Sollzinssatz für die Laufzeit des Kreditvertrags
festgeschrieben ist. Der Abschnitt ist ferner aufzunehmen, wenn im Kre-
ditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden

Drucksache 18/7584 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

soll. Soll im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits
bestimmt werden, ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, dass er vom
Kreditgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen kann.

(2) Kann der Sollzinssatz während der Kreditlaufzeit variieren, so muss der
Kreditgeber nach Angabe des Sollzinssatzes den Zeitraum nennen, wäh-
rend dessen der Anfangszinssatz unverändert bleibt, wenn dieser bekannt
ist.

(3) Die Tabelle in diesem Abschnitt muss folgende Spalten enthalten: „Rück-
zahlungsplan“ (z. B. Monat 1, Monat 2, Monat 3), „Ratenhöhe“, „pro Rate
zu zahlende Zinsen“, „sonstige in der Rate enthaltene Kosten“ (falls zutref-
fend), „pro Rate zurückgezahltes Kapital“ und „nach der jeweiligen Raten-
zahlung noch zurückzuzahlendes Kapital“.

(4) Für das erste Jahr der Rückzahlung sind für jede einzelne Ratenzahlung die
betreffenden Angaben und für jede einzelne Spalte die Zwischensumme
am Ende des ersten Jahres anzugeben. Für die Folgejahre können die An-
gaben auf Jahresbasis gemacht werden. Am Ende der Tabelle ist eine Reihe
mit den Gesamtbeträgen für alle Spalten anzufügen. Die vom Verbraucher
gezahlte Gesamtsumme der Spalte „Höhe der Ratenzahlung“ ist optisch
deutlich hervorzuheben und als solche darzustellen.

(5) Ist der Sollzinssatz Gegenstand einer Überprüfung und ist die Ratenhöhe
nach einer solchen Überprüfung nicht bekannt, kann der Kreditgeber im
Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit dieselbe Ratenhöhe angeben.
In diesem Fall macht der Kreditgeber den Verbraucher darauf aufmerksam,
indem er den Unterschied zwischen bereits feststehenden Beträgen und hy-
pothetischen Beträgen optisch verdeutlicht (z. B. durch Schriftgröße, Rah-
men oder Schattierung). Außerdem ist in leicht verständlicher Form zu er-
läutern, für welche Zeiträume und aus welchen Gründen sich die in der
Tabelle angegebenen Beträge ändern können.

Abschnitt „8. Zusätzliche Auflagen“
(1) Der Kreditgeber nennt in diesem Abschnitt die mit der Kreditvergabe ver-

bundenen Auflagen, so die Auflage, die Immobilie zu versichern, eine Le-
bensversicherung abzuschließen, das Gehalt auf ein bei dem Kreditgeber
geführtes Konto überweisen zu lassen oder ein anderes Produkt oder eine
andere Dienstleistung zu erwerben. Für jede dieser Auflagen gibt der Kre-
ditgeber an, wem gegenüber die Verpflichtung besteht und bis wann ihr
nachzukommen ist.

(2) Der Kreditgeber gibt die Dauer der Auflage an, z. B. bis zum Ablauf des
Kreditvertrags. Der Kreditgeber gibt für jede Verpflichtung die dem Ver-
braucher entstehenden Kosten an, die im effektiven Jahreszins nicht be-
rücksichtigt wurden.

(3) Der Kreditgeber teilt mit, ob der Verbraucher zum Erwerb etwaiger Ne-
benleistungen verpflichtet ist, um den Kredit zu den genannten Bedingun-
gen zu erhalten, und ob der Verbraucher gegebenenfalls verpflichtet ist,
diese vom bevorzugten Anbieter des Kreditgebers zu erwerben oder ob er
diese von einem Anbieter seiner Wahl erwerben kann. Hängt eine solche
Möglichkeit davon ab, dass die Nebenleistungen bestimmte Mindestmerk-
male aufweisen, so sind diese in dieser Rubrik zu beschreiben.
Sofern der Kreditvertrag mit anderen Produkten gebündelt angeboten wird,
nennt der Kreditgeber die wichtigsten Merkmale dieser anderen Produkte
und gibt eindeutig an, ob der Verbraucher das Recht hat, den Kreditvertrag
oder die an ihn geknüpften Produkte voneinander getrennt zu kündigen und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/7584

zu welchen Bedingungen und mit welchen Folgen dies möglich ist sowie
gegebenenfalls die möglichen Folgen der Kündigung der in Verbindung
mit dem Kreditvertrag vorgeschriebenen Nebenleistungen.

Abschnitt „9. Vorzeitige Rückzahlung“
(1) Der Kreditgeber nennt die etwaigen Bedingungen für eine vorzeitige voll-

ständige oder teilweise Rückzahlung des Kredits.
(2) In der Rubrik „Ablöseentschädigung“ weist der Kreditgeber den Verbrau-

cher auf die im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung mögliche Vorfällig-
keitsentschädigung hin und gibt sofern möglich deren Höhe an. Der Kre-
ditgeber erläutert, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, und
gibt den potenziellen Höchstbetrag der Entschädigung an oder – falls dies
nicht möglich ist – macht dem Verbraucher in einem anschaulichen Bei-
spiel deutlich, wie hoch die Entschädigung bei Zugrundelegung unter-
schiedlicher möglicher Szenarien ausfällt.

Abschnitt „10. Flexible Merkmale“
(1) Gegebenenfalls erläutert der Kreditgeber die Möglichkeit und die Bedin-

gungen für die Übertragung des Kredits auf einen anderen Kreditgeber oder
eine andere Immobilie.

(2) (Falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: Wenn Produkte eines der unten
unter Nummer 5 aufgelisteten Merkmale enthalten, muss dieser Abschnitt
diese Merkmale auflisten und eine knappe Erläuterung der folgenden
Punkte enthalten:
– die Bedingungen, unter denen der Verbraucher dieses Merkmal nut-

zen kann;
– jegliche mit dem Merkmal verbundenen Bedingungen;
– ob gewöhnlich mit dem Merkmal verbundene gesetzliche oder andere

Schutzvorkehrungen für den Verbraucher wegfallen, wenn das Merk-
mal Bestandteil des durch eine Hypothek oder vergleichbare Sicher-
heit gesicherten Kredits ist, und

– die Firma, die das Merkmal anbietet (sofern mit dem Kreditgeber
nicht identisch).

(3) Wenn das Merkmal zusätzliche Kredite umfasst, müssen dem Verbraucher
in diesem Abschnitt die folgenden Punkte erläutert werden: der Gesamt-
kreditbetrag (einschließlich des Kredits, der durch die Hypothek oder ver-
gleichbare Sicherheit gesichert ist); ob der zusätzliche Kredit besichert ist;
die entsprechenden Sollzinssätze und ob er einer Regulierung unterliegt.
Dieser zusätzliche Kreditbetrag ist entweder im Rahmen der ursprüngli-
chen Kreditwürdigkeitsprüfung enthalten oder – wenn dies nicht der Fall
ist – es wird in diesem Abschnitt klargestellt, dass die Verfügbarkeit des
zusätzlichen Betrags von einer weiteren Prüfung der Fähigkeit des Ver-
brauchers, den Kredit zurückzuzahlen, abhängt.

(4) Wenn das Merkmal einen Träger für Spareinlagen umfasst, sind die ent-
sprechenden Zinssätze zu erläutern.

(5) Die möglichen weiteren Merkmale sind:
– „Überzahlungen/Unterzahlungen“ [es wird mehr oder weniger zu-

rückgezahlt als die im Rahmen der Amortisationsstruktur vereinbarte
normale Rate];

– „Zahlungsunterbrechungen“ [Zeiträume, während denen der Verbrau-
cher keine Zahlungen leisten muss];

Drucksache 18/7584 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– „Rückdarlehen“ [Möglichkeit für den Verbraucher, Beträge, die be-
reits in Anspruch genommen und zurückbezahlt wurden, erneut auf-
zunehmen];

– „verfügbare zusätzliche Kreditaufnahme ohne weitere Genehmi-
gung“;

– „zusätzliche besicherte oder unbesicherte Kreditaufnahme [in Über-
einstimmung mit Nummer 3 oben] „Kreditkarte“;

– „damit verbundenes Girokonto“ sowie
– „damit verbundenes Sparkonto“.

(6) Der Kreditgeber kann alle weiteren Merkmale erläutern, die er als Teil des
Kreditvertrags anbietet und die nicht in den vorausgehenden Abschnitten
genannt sind.

Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers“
(1) Der Kreditgeber weist auf die bestehenden Rechte hin wie etwa ein Recht

auf Widerruf oder Bedenkzeit oder gegebenenfalls andere Rechte wie etwa
ein Recht auf Übertragbarkeit (einschließlich Abtretung), spezifiziert die
Voraussetzungen für ihre Ausübung, die bei ihrer Ausübung vom Verbrau-
cher einzuhaltenden Verfahren – unter anderem die Adresse, an die die
Mitteilung über den Widerruf zu richten ist – sowie die entsprechenden
Gebühren (falls zutreffend).

(2) Falls der Verbraucher ein Recht auf Bedenkzeit oder Widerruf hat, so wird
deutlich darauf hingewiesen. Bei einem Widerrufsrecht nach § 495 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann für die Information zu dem „Zeitpunkt, zu
dem die Frist beginnt“, die Formulierung aus Satz 2 (gegebenenfalls mit
Gestaltungshinweis [2]) des Musters in Anlage 8 zu Artikel 247 § 6 Ab-
satz 2 und Artikel 247 § 12 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche verwandt werden.

(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten
und besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht
nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im Falle des
Bestehens eines solchen Widerrufsrechts ist der Verbraucher gemäß Arti-
kel 246b § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Für die Information zu dem
„Zeitpunkt, zu dem die Frist beginnt“, kann die Formulierung aus Satz 2
(gegebenenfalls mit Gestaltungshinweis [1]) des Musters in Anlage 3 zu
Artikel 246b § 2 Absatz 3 EGBGB verwandt werden.

Abschnitt „12. Beschwerden“
(1) In diesem Abschnitt werden die interne Kontaktstelle [Bezeichnung der

einschlägigen Abteilung] und ein Weg zur Kontaktaufnahme mit dieser
Beschwerdestelle [Anschrift] oder [Telefonnummer] oder [eine Kontakt-
person] [Kontaktangaben] sowie ein Link zu einem Beschwerdeverfahren
auf der entsprechenden Seite einer Website oder ähnlichen Informations-
quelle angegeben.

(2) Es wird der Name der externen Stelle für außergerichtliche Beschwerde-
und Rechtsbehelfsverfahren angegeben und – falls die Nutzung des inter-
nen Beschwerdeverfahrens eine Voraussetzung für den Zugang zu dieser
Stelle ist – wird unter Verwendung der Formulierung in Teil A auf diesen
Umstand hingewiesen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/7584
(3) Bei Kreditverträgen mit einem Verbraucher, der seinen Wohnsitz in einem

anderen Mitgliedstaat hat, macht der Kreditgeber diesen auf das FIN-NET
aufmerksam (http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/).

Abschnitt „13. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden
Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer“

(1) Kann die Nichteinhaltung einer aus dem Kredit erwachsenden Verpflich-
tung durch den Verbraucher für diesen finanzielle oder rechtliche Konse-
quenzen haben, erläutert der Kreditgeber in diesem Abschnitt die wichtigs-
ten Fälle (z. B. Zahlungsverzug/Zahlungsausfall, Nichteinhaltung der in
Abschnitt 8 – „Zusätzliche Auflagen“ – genannten Verpflichtungen) und
gibt an, wo weitere Informationen hierzu eingeholt werden können.

(2) Der Kreditgeber gibt für jeden dieser Fälle in klarer, leicht verständlicher
Form an, welche Sanktionen oder Konsequenzen daraus erwachsen kön-
nen. Hinweise auf schwerwiegende Konsequenzen sind optisch hervorzu-
heben.

(3) Kann die zur Besicherung des Kredits verwendete Immobilie an den Kre-
ditgeber zurückgegeben oder übertragen werden, falls der Verbraucher sei-
nen Verpflichtungen nicht nachkommt, so ist in diesem Abschnitt unter
Verwendung der Formulierung in Teil A auf diesen Umstand hinzuweisen.

Abschnitt „14. Weitere Angaben“
(1) Im Falle von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen enthält dieser Ab-

schnitt sämtliche Angaben zu dem auf den Kreditvertrag anwendbaren
Recht oder zur zuständigen Gerichtsbarkeit.

(2) Beabsichtigt der Kreditgeber, während der Vertragslaufzeit mit dem Ver-
braucher in einer anderen Sprache als der des ESIS-Merkblatts zu kommu-
nizieren, wird dies ebenfalls erwähnt und die Sprache angegeben, in der
kommuniziert werden soll. Die Verpflichtung zur vorvertraglichen Infor-
mation bei Fernabsatzverträgen über die verwendete Sprache gemäß
§ 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 246b § 1 Absatz 1 Num-
mer 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleibt
hiervon unberührt.

(3) Der Kreditgeber oder der Kreditvermittler weisen auf das Recht des Ver-
brauchers hin, dass er gegebenenfalls zumindest zum Zeitpunkt der Vor-
lage eines für den Kreditgeber verbindlichen Angebots eine Ausfertigung
des Kreditvertragsentwurfs erhält oder ihm dies angeboten wird.

Abschnitt „15. Aufsichtsbehörde“
Es sind die Behörden anzugeben, die für die Überwachung des vorvertraglichen
Stadiums der Kreditvergabe zuständig sind.
Drucksache 18/7584 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlüsse des 6. Ausschusses

Anlage 1
(zu Artikel 2 Nummer 6)

Anlage 6
(zu Artikel 247 § 1 Absatz 2)

EUROPÄISCHES STANDARDISIERTES MERKBLATT
(ESIS-MERKBLATT)

TEIL A
Das folgende Muster ist im selben Wortlaut in das ESIS-Merkblatt zu überneh-
men. Text in eckigen Klammern ist durch die entsprechende Angabe zu ersetzen.
Hinweise für den Kreditgeber oder gegebenenfalls den Kreditvermittler zum Aus-
füllen des ESIS-Merkblatts finden sich in Teil B.
Bei Angaben, denen der Text „falls zutreffend“ vorangestellt ist, hat der Kredit-
geber die erforderlichen Angaben zu machen, wenn sie für den Kreditvertrag re-
levant sind. Ist die betreffende Information nicht relevant, ist die entsprechende
Rubrik bzw. der gesamte Abschnitt vom Kreditgeber zu streichen (beispielsweise
wenn der Abschnitt nicht anwendbar ist). Wird der gesamte Abschnitt gestrichen,
so ist die Nummerierung der einzelnen Abschnitte des ESIS-Merkblatts entspre-
chend anzupassen.
Die nachstehenden Informationen müssen in einem einzigen Dokument enthalten
sein. Es ist eine gut lesbare Schriftgröße zu wählen. Zur Hervorhebung sind Fett-
druck, Schattierung oder eine größere Schriftgröße zu verwenden. Sämtliche
Warnhinweise sind optisch hervorzuheben.
Muster für das ESIS-Merkblatt

(Vorbemerkungen)

Dieses Dokument wurde am [Datum] für [Name des Verbrauchers] erstellt.
Das Dokument wurde auf der Grundlage der bereits von Ihnen gemachten An-
gaben sowie der aktuellen Bedingungen am Finanzmarkt erstellt.
Die nachstehenden Informationen bleiben bis [Gültigkeitsdatum] gültig, (falls
zutreffend) mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer Kosten. Danach können
sie sich je nach Marktbedingungen ändern.
(falls zutreffend) Die Ausfertigung dieses Dokuments begründet für [Name des
Kreditgebers] keinerlei Verpflichtung zur Gewährung eines Kredits.

1. Kreditgeber

[Name]
[Telefon]
[Anschrift]
(Fakultativ) [E-Mail]
(Fakultativ) [Faxnummer]
(Fakultativ) [Internetadresse]
(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]
(Falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen er-
bracht werden:) [Wir empfehlen nach Analyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situa-
tion, dass Sie diesen Kredit aufnehmen. / Wir empfehlen Ihnen keinen be-
stimmten Kredit. Aufgrund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 93 – Drucksache 18/7584

von uns jedoch Informationen zu diesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Ent-
scheidung treffen können.]

2. (falls zutreffend) Kreditvermittler

[Name]
[Telefon]
[Anschrift]
(Fakultativ) [E-Mail]
(Fakultativ) [Faxnummer]
(Fakultativ) [Internetadresse]
(Fakultativ) [Kontaktperson/-stelle]
(Falls zutreffend, Informationen darüber, ob Beratungsdienstleistungen er-
bracht werden:)[Wir empfehlen nach Analyse Ihres Bedarfs und Ihrer Situa-
tion, dass Sie diesen Kredit aufnehmen. / Wir empfehlen Ihnen keinen be-
stimmten Kredit. Aufgrund Ihrer Antworten auf einige der Fragen erhalten Sie
von uns jedoch Informationen zu diesem Kredit, damit Sie Ihre eigene Ent-
scheidung treffen können.]
[Vergütung]

3. Hauptmerkmale des Kredits

Kreditbetrag und Währung: [Wert] [Währung]
(falls zutreffend) Dieser Kredit lautet nicht auf [Landeswährung des Kreditneh-
mers].
(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits in [Landeswährung des Kreditneh-
mers] kann sich ändern.
(falls zutreffend) Wenn beispielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers]
gegenüber [Kreditwährung] um 20 % an Wert verliert, würde sich der Wert
Ihres Kredits um [Betrag in der Landeswährung des Kreditnehmers] erhöhen.
Allerdings könnte es sich auch um einen höheren Betrag handeln, falls [Lan-
deswährung des Kreditnehmers] um mehr als 20 % an Wert verliert.
(falls zutreffend) Der Wert Ihres Kredits beläuft sich auf maximal [Betrag in
der Landeswährung des Kreditnehmers]. (falls zutreffend) Sie erhalten einen
Warnhinweis, falls der Kreditbetrag [Betrag in der Landeswährung des Kredit-
nehmers] erreicht. (falls zutreffend) Sie haben die Möglichkeit, [Recht auf
Neuverhandlung eines Fremdwährungskreditvertrags oder Recht, den Kredit in
[einschlägige Währung] umzuwandeln, und Bedingungen].
Laufzeit des Kredits: [Laufzeit]
[Kreditart]
[Art des anwendbaren Zinssatzes]
Zurückzuzahlender Gesamtbetrag:
Dies bedeutet, dass Sie [Betrag] je geliehene(n) [Währungseinheit] zurückzu-
zahlen haben.
(falls zutreffend) Bei dem gewährten Kredit / einem Teil des gewährten Kredits
handelt es sich um einen endfälligen Kredit. Ihre Schuld nach Ablauf der Lauf-
zeit des Kredits beträgt [Kreditbetrag nach Endfälligkeit].
(falls zutreffend) Für dieses Merkblatt zugrunde gelegter Schätzwert der Im-
mobilie: [Betrag]
(falls zutreffend) Beleihungsgrenze (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis
zum Wert der Immobilie): [Verhältnis] oder Mindestwert der Immobilie als

Drucksache 18/7584 – 94 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Voraussetzung für die Aufnahme eines Kredits in der angegebenen Höhe: [Be-
trag]
(falls zutreffend) [Sicherheit]

4. Zinssatz und andere Kosten

Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt
als jährlicher Prozentsatz. Der effektive Jahreszins erleichtert den Vergleich
verschiedener Angebote.
Der für Ihren Kredit geltende effektive Jahreszins beträgt [effektiver Jahres-
zins].
Er setzt sich zusammen aus:
Zinssatz: [Wert in Prozent oder, falls zutreffend, Angabe eines Referenzzins-
satzes und Prozentwerts der Zinsmarge des Kreditgebers]
[sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses]

Einmalige Kosten:
(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine
Gebühr fällig. [Gebühr, sofern bekannt, oder Grundlage für die Berechnung.]
Regelmäßig anfallende Kosten:
(falls zutreffend) Dieser effektive Jahreszins wird anhand des angenommenen
Zinssatzes berechnet.
(falls zutreffend) Da es sich bei Ihrem Kredit [einem Teil Ihres Kredits] um
einen Kredit mit variablem Zinssatz handelt, kann der tatsächliche effektive
Jahreszins von dem angegebenen effektiven Jahreszins abweichen, falls sich
der Zinssatz Ihres Kredits ändert. Falls sich der Zinssatz beispielsweise auf
[unter Teil B beschriebenes Szenario] erhöht, kann der effektive Jahreszins auf
[Beispiel für den gemäß diesem Szenario fälligen effektiven Jahreszins] anstei-
gen.
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass bei der Berechnung dieses effektiven
Jahreszinses davon ausgegangen wird, dass der Zinssatz während der gesamten
Vertragslaufzeit auf dem für den Anfangszeitraum festgelegten Niveau bleibt.
(falls zutreffend) Die folgenden Kosten sind dem Kreditgeber nicht bekannt
und sind daher im effektiven Jahreszins nicht enthalten: [Kosten]
(falls zutreffend) Für die Eintragung der Hypothek bzw. Grundschuld wird eine
Gebühr fällig.
Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie alle im Zusammenhang mit Ihrem Kredit
anfallenden Kosten und Gebühren bedacht haben.

5. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen

Häufigkeit der Ratenzahlungen: [Zahlungsintervall]
Anzahl der Zahlungen: [Anzahl]

6. Höhe der einzelnen Raten

[Betrag] [Währung]
Ihre Einkommenssituation kann sich ändern. Prüfen Sie bitte, ob Sie Ihre [Zah-
lungsintervall] Raten auch dann noch zahlen können, wenn sich Ihr Einkom-
men verringern sollte.
(falls zutreffend) Da es sich bei dem [gewährten Kredit / einem Teil des ge-
währten Kredits] um einen endfälligen Kredit handelt, müssen Sie eine geson-
derte Regelung für die Tilgung der Schuld von [Kreditbetrag nach Endfällig-
keit] nach Ablauf der Laufzeit des Kredits treffen. Berücksichtigen Sie dabei

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 95 – Drucksache 18/7584

auch alle Zahlungen, die Sie zusätzlich zu der hier angegebenen Ratenhöhe
leisten müssen.
(falls zutreffend) Der Zinssatz dieses Kredits oder eines Teils davon kann sich
ändern. Daher kann die Höhe Ihrer Raten steigen oder sinken. Falls sich der
Zinssatz beispielsweise auf [unter Teil B beschriebenes Szenario] erhöht, kön-
nen Ihre Ratenzahlungen auf [Angabe der Höhe der gemäß diesem Szenario
fälligen Rate] ansteigen.
(falls zutreffend) Die Höhe der [Zahlungsintervall] in [Landeswährung des
Kreditnehmers] fälligen Zahlungen kann sich ändern. (falls zutreffend) Ihre pro
[Zahlungsperiode] fälligen Zahlungen können sich auf [Höchstbetrag in der
Landeswährung des Kreditnehmers] erhöhen. (falls zutreffend) Wenn bei-
spielsweise [Landeswährung des Kreditnehmers] gegenüber [Kreditwährung]
um 20 % an Wert verliert, müssten Sie pro [Zeitraum] [Betrag in der Landes-
währung des Kreditnehmers] mehr zahlen. Ihre Zahlungen könnten auch um
einen höheren Betrag ansteigen.
(falls zutreffend) Bei der Umrechnung Ihrer in [Kreditwährung] geleisteten
Rückzahlungen in [Landeswährung des Kreditnehmers] wird der von [Name
der den Wechselkurs veröffentlichenden Einrichtung] am [Datum] veröffent-
lichte oder auf der Grundlage von [Bezeichnung der Bezugsgrundlage oder der
Berechnungsmethode] am [Datum] errechnete Wechselkurs zugrunde gelegt.

(falls zutreffend) [Spezifische Angaben zu verbundenen Sparprodukten und
Krediten mit abgegrenztem Zins]

7. (falls zutreffend) Beispiel eines Tilgungsplans

Der folgenden Tabelle ist die Höhe des pro [Zahlungsintervall] zu zahlenden
Betrags zu entnehmen.
Die Raten (Spalte [Nummer]) setzen sich aus zu zahlenden Zinsen (Spalte
[Nummer]) und, falls zutreffend, zu zahlender Tilgung (Spalte [Nummer]) so-
wie, falls zutreffend, sonstigen Kosten (Spalte [Nummer]) zusammen. (falls
zutreffend) Die in der Spalte „sonstige Kosten“ angegebenen Kosten betreffen
[Aufzählung der Kosten]. Das Restkapital (Spalte [Nummer]) ist der nach einer
Ratenzahlung noch verbleibende zurückzuzahlende Kreditbetrag.
[Tabelle]

8. Zusätzliche Auflagen

Der Kreditnehmer muss folgende Auflagen erfüllen, um in den Genuss der im
vorliegenden Dokument genannten Kreditkonditionen zu kommen.
[Auflagen]
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass sich die in diesem Dokument genann-
ten Kreditkonditionen (einschließlich Zinssatz) ändern können, falls Sie diese
Auflagen nicht erfüllen.
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte die möglichen Konsequenzen einer späte-
ren Kündigung der mit dem Kredit verbundenen Nebenleistungen:
[Konsequenzen]

9. Vorzeitige Rückzahlung

Sie können den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.
(falls zutreffend) [Bedingungen]
(falls zutreffend) Ablösungsentschädigung: [Betrag oder, sofern keine Angabe
möglich ist, Berechnungsmethode]

Drucksache 18/7584 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen,
setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um die genaue Höhe der Ablö-
sungsentschädigung zum betreffenden Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen.

10. Flexible Merkmale

(falls zutreffend) [Information über Übertragbarkeit/Abtretung] Sie können
den Kredit auf [einen anderen Kreditnehmer] [oder] [eine andere Immobilie]
übertragen. [Bedingungen]
(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht auf [einen anderen Kreditneh-
mer] [oder] [eine andere Immobilie] übertragen.
(falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: [Erläuterung der in Teil B aufgeliste-
ten zusätzlichen Merkmale und – fakultativ – aller weiteren Merkmale, die der
Kreditgeber im Rahmen des Kreditvertrags anbietet und die nicht in den vo-
rausgehenden Abschnitten genannt sind.]

11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers

(falls zutreffend) Bevor Sie sich für die Aufnahme des Kredits entscheiden,
haben Sie ab dem [Zeitpunkt, zu dem die Bedenkzeit beginnt] [Dauer der Be-
denkzeit] Bedenkzeit. (falls zutreffend) Sobald Sie den Kreditvertrag vom Kre-
ditgeber erhalten haben, können Sie diesen nicht vor Ablauf einer Frist von
[Zeitraum der Bedenkzeit] annehmen.
(falls zutreffend) Sie können während eines Zeitraums von [Dauer der Wider-
rufsfrist] ab [Zeitpunkt, zu dem die Widerruffrist beginnt] von Ihrem Wider-
rufsrecht Gebrauch machen. [Bedingungen] [Verfahren]
(falls zutreffend) Sie können Ihr Widerrufsrecht verlieren, wenn Sie innerhalb
dieses Zeitraums eine Immobilie erwerben oder veräußern, die im Zusammen-
hang mit diesem Kreditvertrag steht.
(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, von Ihrem Recht auf Widerruf [des
Kreditvertrags] Gebrauch zu machen, so prüfen Sie bitte, ob Sie durch andere
[, in Abschnitt 8 genannte] Nebenleistungen] weiter gebunden bleiben.

12. Beschwerden

Im Fall einer Beschwerde wenden Sie sich bitte an [interne Kontaktstelle und
Informationsquelle zum weiteren Verfahren].
(falls zutreffend) Maximale Frist für die Bearbeitung der Beschwerde: [Zeit-
raum]
(falls zutreffend) Sollten wir die Beschwerde nicht intern zu Ihrer Zufriedenheit
beilegen, so können Sie sich auch an [Name der externen Stelle für außerge-
richtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren] wenden (falls zutreffend)
oder Sie können weitere Informationen bei FIN-NET oder der entsprechenden
Stelle in Ihrem eigenen Land erfragen.

13. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen:
Konsequenzen für den Kreditnehmer

[Arten eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen]
[finanzielle und/oder rechtliche Folgen]
Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die [Zahlungsintervall] Zahlungen zu leis-
ten, so nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf, damit nach möglichen
Lösungen gesucht werden kann.
(falls zutreffend) Kommen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann
als letztes Mittel Ihre Immobilie zwangsversteigert werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/7584

(falls zutreffend) 14. Zusätzliche Informationen

(falls zutreffend) [auf den Kreditvertrag anwendbares Recht]
(Sofern der Kreditgeber eine Sprache verwenden möchte, die sich von der
Sprache des ESIS-Merkblatts unterscheidet:) Informationen und Vertragsbe-
dingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung
werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags mit Ihnen in [Angabe der
Sprache(n)] kommunizieren.
[Hinweis betreffend das Recht, dass der Kreditvertrag gegebenenfalls im Ent-
wurf vorgelegt oder dies angeboten wird].

15. Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über diesen Kreditgeber obliegt: [Bezeichnung(en) und Internet-
adresse(n) der Aufsichtsbehörde(n)].
(falls zutreffend) Die Aufsicht über diesen Kreditvermittler obliegt: [Bezeich-
nung und Internetadresse der Aufsichtsbehörde]

TEIL B
Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts

Beim Ausfüllen des ESIS-Merkblatts sind die folgenden Hinweise zu beachten:
Abschnitt „Vorbemerkungen“
Das Datum, bis zu dem die Angaben gelten, ist optisch angemessen hervorzuhe-
ben. Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Gültigkeitsdatum“
den Zeitraum, innerhalb dessen die im ESIS-Merkblatt enthaltenen Angaben,
etwa der Sollzinssatz, unverändert bleiben und zur Anwendung kommen werden,
falls der Kreditgeber beschließt, den Kredit innerhalb dieser Frist zu bewilligen.
Hängt die Festlegung des anwendbaren Sollzinssatzes und anderer Kosten vom
Ergebnis des Verkaufs zugrunde liegender Wertpapiere ab, so können der vertrag-
lich vereinbarte Sollzinssatz und andere Kosten gegebenenfalls von diesen Anga-
ben abweichen. Ausschließlich unter diesen Umständen ist auf die Tatsache, dass
sich das Gültigkeitsdatum nicht auf den Sollzinssatz und andere Kosten bezieht,
mit folgender Angabe hinzuweisen: „mit Ausnahme des Zinssatzes und anderer
Kosten“.

Abschnitt „1. Kreditgeber“
(1) Name, Telefonnummer und Anschrift des Kreditgebers müssen diejenigen

Kontaktdaten sein, die der Verbraucher in der künftigen Kommunikation
verwenden kann.

(2) Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontakt-
person oder -stelle sind fakultativ.

(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts gemäß
§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten, muss der Kreditgeber
hier gegebenenfalls gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Namen und Anschrift
seines Vertreters in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der
Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angeben. Die Angabe von Telefonnum-
mer, E-Mail-Adresse und Internetadresse des Vertreters des Kreditgebers
ist fakultativ.

(4) Kommt Abschnitt 2 nicht zur Anwendung, so unterrichtet der Kreditgeber
unter Verwendung der Formulierungen in Teil A den Verbraucher darüber,
ob und auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen (Beratungsleis-
tungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erbracht werden.

Drucksache 18/7584 – 98 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(falls zutreffend) Abschnitt „2. Kreditvermittler“
Erhält der Verbraucher die Produktinformationen von einem Kreditvermittler, so
erteilt dieser die folgenden Informationen:
(1) Name, Telefonnummer und Anschrift des Kreditvermittlers müssen dieje-

nigen Kontaktdaten sein, die der Verbraucher in der künftigen Kommuni-
kation verwenden kann.

(2) Angaben zu E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontakt-
person oder -stelle sind fakultativ.

(3) Der Kreditvermittler unterrichtet unter Verwendung der Formulierungen in
Teil A den Verbraucher darüber, ob und auf welcher Grundlage Beratungs-
dienstleistungen (Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs) erbracht werden.

(4) Erläuterungen zur Art und Weise der Vergütung des Kreditvermittlers. Er-
hält dieser eine Provision vom Kreditgeber, so sind der Betrag und – sofern
abweichend von der Angabe unter Abschnitt 1 – der Name des Kreditge-
bers anzugeben.

Abschnitt „3. Hauptmerkmale des Kredits“
(1) In diesem Abschnitt sind die Hauptmerkmale des Kredits, einschließlich

des Wertes, der Währung und der potenziellen Risiken, die mit dem Soll-
zinssatz (darunter die unter Nummer 8 genannten Risiken) und der Amor-
tisationsstruktur verbunden sind, klar darzulegen.

(2) Handelt es sich bei der Kreditwährung nicht um die Landeswährung des
Verbrauchers, so weist der Kreditgeber darauf hin, dass der Verbraucher
einen regelmäßigen Warnhinweis erhält, sobald der Wechselkurs um mehr
als 20 % schwankt, und dass er das Recht hat, die Währung des Kreditver-
trags in seine Landeswährung umzuwandeln. Er weist auch auf alle sonsti-
gen Regelungen, die dem Verbraucher zur Begrenzung des Wechselkurs-
risikos zur Verfügung stehen, hin. Ist im Kreditvertrag eine Bestimmung
zur Begrenzung des Wechselkursrisikos vorgesehen, so gibt der Kreditge-
ber den Höchstbetrag an, den der Verbraucher gegebenenfalls zurückzu-
zahlen hat. Ist im Kreditvertrag keine Bestimmung vorgesehen, wonach
das Wechselkursrisiko für den Verbraucher auf eine Wechselkursschwan-
kung von weniger als 20 % begrenzt wird, so gibt der Kreditgeber ein an-
schauliches Beispiel dafür, wie sich ein Kursverfall der Landeswährung
des Verbrauchers von 20 % gegenüber der Kreditwährung auf den Wert
des Kredits auswirkt.

(3) Die Laufzeit des Kredits ist – je nach Relevanz – in Jahren oder Monaten
auszudrücken. Kann sich die Kreditlaufzeit während der Geltungsdauer des
Vertrags ändern, erläutert der Kreditgeber, wann und unter welchen Bedin-
gungen dies möglich ist. Handelt es sich um einen unbefristeten Kredit,
etwa für eine gesicherte Kreditkarte, so ist dies vom Kreditgeber klar an-
zugeben.

(4) Die Art des Kredits ist genau anzugeben (z. B. grundpfandrechtlich besi-
cherter Kredit, wohnungswirtschaftlicher Kredit, gesicherte Kreditkarte).
Bei der Beschreibung der Kreditart ist klar anzugeben, wie Kapital und
Zinsen während der Laufzeit des Kredits zurückzuzahlen sind (d. h. die
Amortisationsstruktur) und ob der Kreditvertrag auf einer Kapitalrückzah-
lung oder auf der Endfälligkeit basiert oder eine Mischung von beidem ist.

(5) Handelt es sich bei dem gewährten Kredit oder einem Teil davon um einen
endfälligen Kredit, so ist ein diesbezüglicher eindeutiger Hinweis unter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 99 – Drucksache 18/7584

Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses
Abschnitts einzufügen.

(6) In der Rubrik [Art des anwendbaren Zinssatzes] ist anzugeben, ob der Soll-
zinssatz fest oder variabel ist, sowie gegebenenfalls die Zeiträume, für die
der Zinssatz festgeschrieben ist, wie häufig der Zinssatz in der Folge über-
prüft wird und inwieweit die Variabilität des Sollzinssatzes nach oben oder
nach unten hin begrenzt ist.
Die Formel für die Überprüfung des Sollzinssatzes und ihrer einzelnen Be-
standteile (z. B. Referenzzinssatz, Zinsmarge) ist zu erläutern. Der Kredit-
geber hat anzugeben, etwa mittels einer Internetadresse, wo weitere Infor-
mationen zu den in der Formel zugrunde gelegten Indizes oder Zinssätzen
zu finden sind, z. B. EURIBOR-Satz oder Referenzzinssatz der Zentral-
bank.

(7) Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so
sind diese Angaben für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu machen.

(8) Der „zurückzuzahlende Gesamtbetrag“ entspricht dem Gesamtbetrag, den
der Verbraucher zu zahlen hat. Er wird dargestellt als die Summe aus Net-
todarlehensbetrag und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher. Ist
der Sollzinssatz für die Laufzeit des Vertrags nicht festgelegt, so ist optisch
hervorzuheben, dass dieser Betrag lediglich Beispielcharakter hat und ins-
besondere bei einer Veränderung des Sollzinssatzes variieren kann.

(9) Wird der Kredit durch eine Hypothek auf die Immobilie oder durch eine
andere vergleichbare Sicherheit oder ein Recht an einer Immobilie gesi-
chert, hat der Kreditgeber den Verbraucher darauf hinzuweisen. Der Kre-
ditgeber hat gegebenenfalls den geschätzten Wert der Immobilie oder der
sonstigen Sicherheiten zu nennen, die zur Erstellung dieses Merkblatts her-
angezogen wurden.

(10) Der Kreditgeber gibt gegebenenfalls Folgendes an:
a) die „Beleihungsgrenze“ (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis

zum Wert der Immobilie), die das Verhältnis zwischen Kredithöhe
und Objektwert angibt; neben der entsprechenden Angabe ist ein
konkretes Zahlenbeispiel für die Ermittlung des Höchstbetrags zu
nennen, der bei einem bestimmten Immobilienwert als Kredit auf-
genommen werden kann oder

b) den „Mindestwert der Immobilie, den der Kreditgeber für die
Vergabe eines Kredits in der angegebenen Höhe voraussetzt“.

(11) Bei mehrteiligen Krediten (z. B. zum Teil mit festem und zum Teil mit
variablem Zinssatz) muss dies aus den Angaben zur Art des Kredits her-
vorgehen und die vorgeschriebenen Informationen müssen für jeden Teil
des Kredits angegeben werden.

Abschnitt „4. Zinssatz und andere Kosten“
(1) Der Begriff „Zinssatz“ bezeichnet den Sollzinssatz oder die Sollzinssätze.
(2) Der Sollzinssatz ist als Prozentwert anzugeben. Handelt es sich um einen

variablen Sollzinssatz auf Basis eines Referenzzinssatzes, so kann der Kre-
ditgeber den Sollzinssatz in Form eines Referenzzinssatzes und eines Pro-
zentwerts seiner Zinsmarge angeben. Der Kreditgeber muss allerdings den
am Tag der Ausstellung des ESIS-Merkblatts geltenden Wert des Refe-
renzzinssatzes angeben.

Im Falle eines variablen Sollzinssatzes ist Folgendes anzugeben:
a) die der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegten

Annahmen,

Drucksache 18/7584 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) gegebenenfalls die geltenden Ober- und Untergrenzen sowie
c) ein Warnhinweis, dass sich die Variabilität negativ auf die tatsäch-

liche Höhe des effektiven Jahreszinses auswirken könnte.
Der Warnhinweis hat in größerer Schrift deutlich sichtbar im Hauptteil des

ESIS-Merkblatts zu erscheinen, damit die Aufmerksamkeit der Verbrau-
cher darauf gelenkt wird. Der Warnhinweis ist durch ein anschauliches
Beispiel zum effektiven Jahreszins zu ergänzen. Besteht eine Obergrenze
für den Sollzinssatz, so basiert das Beispiel auf der Annahme, dass der
Sollzinssatz bei frühestmöglicher Gelegenheit auf das höchste im Kredit-
vertrag vorgesehene Niveau ansteigt. Besteht keine Obergrenze, so bildet
das Beispiel den effektiven Jahreszins beim höchsten Sollzinssatz der min-
destens letzten 20 Jahre ab oder – falls die der Berechnung des Sollzinssat-
zes zugrunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als 20
Jahren vorliegen – des längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen,
und zwar ausgehend vom Höchststand des jeweiligen externen Referenz-
satzes, der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes herange-
zogen wurde oder vom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von
einer zuständigen Behörde oder der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
(EBA) festgesetzt wird, sofern der Kreditgeber keinen externen Referenz-
satz verwendet. Diese Anforderung gilt nicht für Kreditverträge, bei denen
für einen konkreten Anfangszeitraum von mindestens fünf ein fester Soll-
zinssatz vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen
Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgeschrieben
werden kann. Im Falle von Kreditverträgen, bei denen für einen konkreten
Anfangszeitraum von mindestens fünf Jahren ein fester Sollzinssatz ver-
einbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen Kreditge-
ber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum festgeschrieben werden
kann, muss das Merkblatt einen Warnhinweis enthalten, dass der effektive
Jahreszins auf der Grundlage des Sollzinssatzes für den Anfangszeitraum
berechnet worden ist. Der Warnhinweis ist durch ein zusätzliches anschau-
liches Beispiel für den gemäß § 6 Absatz 2 bis 6 und 8 der Preisangaben-
verordnung errechneten effektiven Jahreszins zu ergänzen. Bei mehrteili-
gen Krediten (z. B. zugleich zum Teil mit festem und zum Teil mit variab-
lem Zinssatz) sind die entsprechenden Informationen für jeden einzelnen
Teil des Kredits zu erteilen.

(3) In der Rubrik „sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses“ sind
alle sonstigen im effektiven Jahreszins enthaltenen Kosten aufzuführen,
einschließlich einmaliger Kosten – etwa Verwaltungsgebühren – sowie re-
gelmäßige Kosten wie jährliche Verwaltungsgebühren. Der Kreditgeber
listet die einzelnen Kosten nach Kategorien auf (einmalige Kosten, in den
Raten enthaltene regelmäßig anfallende Kosten, in den Raten nicht enthal-
tene regelmäßig anfallende Kosten) und gibt die jeweiligen Beträge, den
Zahlungsempfänger und den Zeitpunkt der Fälligkeit an. Dabei müssen die
für Vertragsverletzungen anfallenden Kosten nicht enthalten sein. Ist die
Höhe der Kosten nicht bekannt, so gibt der Kreditgeber, falls möglich, ei-
nen Näherungswert an; ist dies nicht möglich, so erläutert er, wie sich der
Betrag berechnen wird, wobei ausdrücklich anzugeben ist, dass der ge-
nannte Betrag lediglich Hinweischarakter hat. Sind einzelne Kosten im ef-
fektiven Jahreszins nicht enthalten, weil sie dem Kreditgeber nicht bekannt
sind, so ist dies optisch hervorzuheben.
Hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines
oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug
auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 101 – Drucksache 18/7584

der Kreditgeber diese Elemente soweit möglich aufgreifen; sofern ein Kre-
ditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils un-
terschiedlichen Gebühren oder Sollzinssätzen vorsieht und der Kreditgeber
die Annahmen nach der Anlage zu § 6 der Preisangabenverordnung zu-
grunde legt, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der Inan-
spruchnahme bei dieser Art des Kreditvertrags zu einem höheren effekti-
ven Jahreszins führen können. Falls die Bedingungen für die Inanspruch-
nahme in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen, hebt der
Kreditgeber die Gebühren optisch hervor, die mit anderen Mechanismen
der Inanspruchnahme verbunden sein können, welche nicht notwendiger-
weise diejenigen sind, anhand deren der effektive Jahreszins berechnet
worden ist.

(4) Fällt eine Gebühr für die Eintragung einer Hypothek oder vergleichbaren
Sicherheit an, so ist diese zusammen mit dem Betrag (sofern bekannt) in
diesem Abschnitt anzugeben oder – falls dies nicht möglich ist – ist die
Grundlage für die Festsetzung dieses Betrags anzugeben. Ist die Gebühr
bekannt und wurde sie in den effektiven Jahreszins eingerechnet, so sind
das Anfallen der Gebühr und deren Höhe unter „einmalige Kosten“ auszu-
weisen. Ist dem Kreditgeber die Gebühr nicht bekannt und wurde diese da-
her nicht in den effektiven Jahreszins eingerechnet, so muss das Anfallen
einer Gebühr klar und deutlich in der Liste der dem Kreditgeber nicht be-
kannten Kosten aufgeführt werden. In beiden Fällen ist die Standardformu-
lierung gemäß Teil A unter der entsprechenden Rubrik zu verwenden.

Abschnitt „5. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen“
(1) Sind regelmäßige Zahlungen zu leisten, ist das Zahlungsintervall (z. B. mo-

natlich) anzugeben. Sind Zahlungen in unregelmäßigen Abständen vorge-
sehen, ist dies dem Verbraucher klar zu erläutern.

(2) Es sind alle über die gesamte Kreditlaufzeit zu leistenden Zahlungen auf-
zuführen.

Abschnitt „6. Höhe der einzelnen Raten“
(1) Es ist klar anzugeben, in welcher Währung der Kredit bereitgestellt wird

und die Raten gezahlt werden.
(2) Kann sich die Höhe der Raten während der Kreditlaufzeit ändern, hat der

Kreditgeber anzugeben, für welchen Zeitraum die anfängliche Ratenhöhe
unverändert bleibt und wann und wie häufig sie sich in der Folge ändern
wird.

(3) Handelt es sich bei dem gewährten Kredit oder einem Teil davon um einen
endfälligen Kredit, so ist ein diesbezüglicher eindeutiger Hinweis unter
Verwendung der Formulierung in Teil A deutlich sichtbar am Ende dieses
Abschnitts einzufügen.
Muss der Verbraucher ein damit verbundenes Sparprodukt aufnehmen, um
einen durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit gesicherten
endfälligen Kredit zu erhalten, sind Betrag und Häufigkeit von Zahlungen
für dieses Produkt anzugeben.

(4) Im Falle eines variablen Sollzinssatzes muss das Merkblatt einen diesbe-
züglichen Hinweis enthalten, wobei die Formulierung unter Teil A zu ver-
wenden und ein anschauliches Beispiel für die maximale Zahlungsrate an-
zuführen ist. Besteht eine Obergrenze, so muss in dem Beispiel die Höhe
der Raten aufgezeigt werden, die fällig sind, falls der Sollzinssatz die Ober-
grenze erreicht. Besteht keine Obergrenze, so bildet der ungünstigste denk-
bare Verlauf die Höhe der Ratenzahlungen beim höchsten Sollzinssatz der

Drucksache 18/7584 – 102 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

letzten 20 Jahre ab oder – falls die der Berechnung des Sollzinssatzes zu-
grunde liegenden Daten nur für einen Zeitraum von weniger als 20 Jahren
vorliegen – des längsten Zeitraums, für den solche Daten vorliegen, und
zwar ausgehend vom Höchststand des jeweiligen externen Referenzsatzes,
der gegebenenfalls für die Berechnung des Sollzinssatzes herangezogen
wurde oder vom Höchststand eines Benchmarkzinssatzes, der von einer
zuständigen Behörde oder der EBA festgesetzt wird, sofern der Kreditge-
ber keinen externen Referenzsatz verwendet. Die Anforderung, ein an-
schauliches Beispiel anzuführen, gilt nicht für Kreditverträge, bei denen
ein fester Sollzinssatz für einen konkreten Anfangszeitraum von mindes-
tens fünf Jahren vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen
zwischen Kreditgeber und Verbraucher für einen weiteren Zeitraum fest-
gelegt werden kann. Bei mehrteiligen Krediten (d. h. zugleich zum Teil mit
festem und zum Teil mit variablem Zinssatz) sind die entsprechenden In-
formationen für jeden einzelnen Teil des Kredits und für den Gesamtkredit
anzugeben.

(5) (falls zutreffend) Wird der Kredit in einer anderen Währung als der Lan-
deswährung des Verbrauchers bereitgestellt oder ist er auf eine andere
Währung als die Landeswährung des Verbrauchers indexiert, verdeutlicht
der Kreditgeber – unter Verwendung der Formulierung unter Teil A – an-
hand eines Zahlenbeispiels, wie sich Änderungen des maßgeblichen Wech-
selkurses auf die Höhe der Raten auswirken können. Dieses Beispiel ba-
siert auf einem Kursverlust der Landeswährung des Verbrauchers von 20
% und wird von einem Hinweis an hervorgehobener Stelle begleitet, dass
die Raten um mehr als den in diesem Beispiel angenommen Betrag steigen
können. Besteht eine Obergrenze, die den Anstieg auf weniger als 20 %
begrenzt, so ist stattdessen der Höchstwert der Zahlungen in der Landes-
währung des Verbrauchers anzugeben und der Hinweis auf etwaige weitere
Anstiege entfällt.

(6) Handelt es sich bei dem gesamten Kreditvertrag oder einem Teil davon um
einen Kreditvertrag mit variablem Zinssatz und kommt ferner Nummer 5
zur Anwendung, so ist das Beispiel nach Nummer 4 auf der Grundlage der
Ratenhöhe im Sinne von Nummer 1 anzugeben.

(7) Werden die Raten in einer anderen Währung als der Kreditwährung gezahlt
oder hängt die Höhe der einzelnen in der Landeswährung des Verbrauchers
ausgedrückten Raten von dem entsprechenden Betrag in einer anderen
Währung ab, so sind in diesem Abschnitt der Termin, zu dem der anwend-
bare Wechselkurs berechnet wurde, sowie entweder der Wechselkurs oder
die Grundlage für dessen Berechnung und die Häufigkeit der Anpassung
desselben anzugeben. Gegebenenfalls ist dabei der Name der den Wech-
selkurs veröffentlichenden Einrichtung zu nennen.

(8) Handelt es sich um einen Kredit mit abgegrenztem Zins, bei dem der fällige
Zins durch die Raten nicht vollständig zurückbezahlt und zum ausstehen-
den Gesamtkreditbetrag hinzuaddiert wird, so ist zu erläutern, wie und
wann der abgegrenzte Zins als Barbetrag zu dem Kredit hinzuaddiert wird
und wie sich dies auf die Restschuld des Verbrauchers auswirkt.

Abschnitt „7. Beispiel eines Tilgungsplans“
(1) Dieser Abschnitt ist aufzunehmen, falls es sich um einen Kredit mit abge-

grenztem Zins handelt, bei dem der fällige Zins durch die Raten nicht voll-
ständig zurückbezahlt und zum ausstehenden Gesamtkreditbetrag hinzuad-
diert wird, oder falls der Sollzinssatz für die Laufzeit des Kreditvertrags
festgeschrieben ist. Der Abschnitt ist ferner aufzunehmen, wenn im Kre-
ditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits bestimmt werden

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 103 – Drucksache 18/7584

soll. Soll im Kreditvertrag ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Kredits
bestimmt werden, ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, dass er vom
Kreditgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen kann.

(2) Kann der Sollzinssatz während der Kreditlaufzeit variieren, so muss der
Kreditgeber nach Angabe des Sollzinssatzes den Zeitraum nennen, wäh-
rend dessen der Anfangszinssatz unverändert bleibt, wenn dieser bekannt
ist.

(3) Die Tabelle in diesem Abschnitt muss folgende Spalten enthalten: „Rück-
zahlungsplan“ (z. B. Monat 1, Monat 2, Monat 3), „Ratenhöhe“, „pro Rate
zu zahlende Zinsen“, „sonstige in der Rate enthaltene Kosten“ (falls zutref-
fend), „pro Rate zurückgezahltes Kapital“ und „nach der jeweiligen Raten-
zahlung noch zurückzuzahlendes Kapital“.

(4) Für das erste Jahr der Rückzahlung sind für jede einzelne Ratenzahlung die
betreffenden Angaben und für jede einzelne Spalte die Zwischensumme
am Ende des ersten Jahres anzugeben. Für die Folgejahre können die An-
gaben auf Jahresbasis gemacht werden. Am Ende der Tabelle ist eine Reihe
mit den Gesamtbeträgen für alle Spalten anzufügen. Die vom Verbraucher
gezahlte Gesamtsumme der Spalte „Höhe der Ratenzahlung“ ist optisch
deutlich hervorzuheben und als solche darzustellen.

(5) Ist der Sollzinssatz Gegenstand einer Überprüfung und ist die Ratenhöhe
nach einer solchen Überprüfung nicht bekannt, kann der Kreditgeber im
Tilgungsplan für die gesamte Kreditlaufzeit dieselbe Ratenhöhe angeben.
In diesem Fall macht der Kreditgeber den Verbraucher darauf aufmerksam,
indem er den Unterschied zwischen bereits feststehenden Beträgen und hy-
pothetischen Beträgen optisch verdeutlicht (z. B. durch Schriftgröße, Rah-
men oder Schattierung). Außerdem ist in leicht verständlicher Form zu er-
läutern, für welche Zeiträume und aus welchen Gründen sich die in der
Tabelle angegebenen Beträge ändern können.

Abschnitt „8. Zusätzliche Auflagen“
(1) Der Kreditgeber nennt in diesem Abschnitt die mit der Kreditvergabe ver-

bundenen Auflagen, so die Auflage, die Immobilie zu versichern, eine Le-
bensversicherung abzuschließen, das Gehalt auf ein bei dem Kreditgeber
geführtes Konto überweisen zu lassen oder ein anderes Produkt oder eine
andere Dienstleistung zu erwerben. Für jede dieser Auflagen gibt der Kre-
ditgeber an, wem gegenüber die Verpflichtung besteht und bis wann ihr
nachzukommen ist.

(2) Der Kreditgeber gibt die Dauer der Auflage an, z. B. bis zum Ablauf des
Kreditvertrags. Der Kreditgeber gibt für jede Verpflichtung die dem Ver-
braucher entstehenden Kosten an, die im effektiven Jahreszins nicht be-
rücksichtigt wurden.

(3) Der Kreditgeber teilt mit, ob der Verbraucher zum Erwerb etwaiger Ne-
benleistungen verpflichtet ist, um den Kredit zu den genannten Bedingun-
gen zu erhalten, und ob der Verbraucher gegebenenfalls verpflichtet ist,
diese vom bevorzugten Anbieter des Kreditgebers zu erwerben oder ob er
diese von einem Anbieter seiner Wahl erwerben kann. Hängt eine solche
Möglichkeit davon ab, dass die Nebenleistungen bestimmte Mindestmerk-
male aufweisen, so sind diese in dieser Rubrik zu beschreiben.
Sofern der Kreditvertrag mit anderen Produkten gebündelt angeboten wird,
nennt der Kreditgeber die wichtigsten Merkmale dieser anderen Produkte
und gibt eindeutig an, ob der Verbraucher das Recht hat, den Kreditvertrag
oder die an ihn geknüpften Produkte voneinander getrennt zu kündigen und

Drucksache 18/7584 – 104 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zu welchen Bedingungen und mit welchen Folgen dies möglich ist sowie
gegebenenfalls die möglichen Folgen der Kündigung der in Verbindung
mit dem Kreditvertrag vorgeschriebenen Nebenleistungen.

Abschnitt „9. Vorzeitige Rückzahlung“
(1) Der Kreditgeber nennt die etwaigen Bedingungen für eine vorzeitige voll-

ständige oder teilweise Rückzahlung des Kredits.
(2) In der Rubrik „Ablöseentschädigung“ weist der Kreditgeber den Verbrau-

cher auf die im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung mögliche Vorfällig-
keitsentschädigung hin und gibt sofern möglich deren Höhe an. Der Kre-
ditgeber erläutert, wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, und
gibt den potenziellen Höchstbetrag der Entschädigung an oder – falls dies
nicht möglich ist – macht dem Verbraucher in einem anschaulichen Bei-
spiel deutlich, wie hoch die Entschädigung bei Zugrundelegung unter-
schiedlicher möglicher Szenarien ausfällt.

Abschnitt „10. Flexible Merkmale“
(1) Gegebenenfalls erläutert der Kreditgeber die Möglichkeit und die Bedin-

gungen für die Übertragung des Kredits auf einen anderen Kreditnehmer
oder eine andere Immobilie.

(2) (Falls zutreffend) Zusätzliche Merkmale: Wenn Produkte eines der unten
unter Nummer 5 aufgelisteten Merkmale enthalten, muss dieser Abschnitt
diese Merkmale auflisten und eine knappe Erläuterung der folgenden
Punkte enthalten:
– die Bedingungen, unter denen der Verbraucher dieses Merkmal nut-

zen kann;
– jegliche mit dem Merkmal verbundenen Bedingungen;
– ob gewöhnlich mit dem Merkmal verbundene gesetzliche oder andere

Schutzvorkehrungen für den Verbraucher wegfallen, wenn das Merk-
mal Bestandteil des durch eine Hypothek oder vergleichbare Sicher-
heit gesicherten Kredits ist, und

– die Firma, die das Merkmal anbietet (sofern mit dem Kreditgeber
nicht identisch).

(3) Wenn das Merkmal zusätzliche Kredite umfasst, müssen dem Verbraucher
in diesem Abschnitt die folgenden Punkte erläutert werden: der Gesamt-
kreditbetrag (einschließlich des Kredits, der durch die Hypothek oder ver-
gleichbare Sicherheit gesichert ist); ob der zusätzliche Kredit besichert ist;
die entsprechenden Sollzinssätze und ob er einer Regulierung unterliegt.
Dieser zusätzliche Kreditbetrag ist entweder im Rahmen der ursprüngli-
chen Kreditwürdigkeitsprüfung enthalten oder – wenn dies nicht der Fall
ist – es wird in diesem Abschnitt klargestellt, dass die Verfügbarkeit des
zusätzlichen Betrags von einer weiteren Prüfung der Fähigkeit des Ver-
brauchers, den Kredit zurückzuzahlen, abhängt.

(4) Wenn das Merkmal einen Träger für Spareinlagen umfasst, sind die ent-
sprechenden Zinssätze zu erläutern.

(5) Die möglichen weiteren Merkmale sind:
– „Überzahlungen/Unterzahlungen“ [es wird mehr oder weniger zu-

rückgezahlt als die im Rahmen der Amortisationsstruktur vereinbarte
normale Rate];

– „Zahlungsunterbrechungen“ [Zeiträume, während denen der Verbrau-
cher keine Zahlungen leisten muss];

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 105 – Drucksache 18/7584

– „Rückdarlehen“ [Möglichkeit für den Verbraucher, Beträge, die be-
reits in Anspruch genommen und zurückbezahlt wurden, erneut auf-
zunehmen];

– „verfügbare zusätzliche Kreditaufnahme ohne weitere Genehmi-
gung“;

– „zusätzliche besicherte oder unbesicherte Kreditaufnahme [in Über-
einstimmung mit Nummer 3 oben] „Kreditkarte“;

– „damit verbundenes Girokonto“ sowie
– „damit verbundenes Sparkonto“.

(6) Der Kreditgeber kann alle weiteren Merkmale erläutern, die er als Teil des
Kreditvertrags anbietet und die nicht in den vorausgehenden Abschnitten
genannt sind.

Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers“
(1) Der Kreditgeber weist auf die bestehenden Rechte hin wie etwa ein Recht

auf Widerruf oder Bedenkzeit oder gegebenenfalls andere Rechte wie etwa
ein Recht auf Übertragbarkeit (einschließlich Abtretung), spezifiziert die
Voraussetzungen für ihre Ausübung, die bei ihrer Ausübung vom Verbrau-
cher einzuhaltenden Verfahren – unter anderem die Adresse, an die die
Mitteilung über den Widerruf zu richten ist – sowie die entsprechenden
Gebühren (falls zutreffend).

(2) Falls der Verbraucher ein Recht auf Bedenkzeit oder Widerruf hat, so wird
deutlich darauf hingewiesen. Bei einem Widerrufsrecht nach § 495 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann für die Information zu dem „Zeitpunkt, zu
dem die Frist beginnt“, die Formulierung aus Satz 2 (gegebenenfalls mit
Gestaltungshinweis [2]) des Musters in Anlage 8 zu Artikel 247 § 6 Ab-
satz 2 und Artikel 247 § 12 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche verwandt werden.

(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten
und besteht kein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
ist der Verbraucher darüber zu unterrichten, ob er über ein Widerrufsrecht
nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im Falle des
Bestehens eines solchen Widerrufsrechts ist der Verbraucher gemäß Arti-
kel 246b § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Für die Information zu dem
„Zeitpunkt, zu dem die Frist beginnt“, kann die Formulierung aus Satz 2
(gegebenenfalls mit Gestaltungshinweis [1]) des Musters in Anlage 3 zu
Artikel 246b § 2 Absatz 3 EGBGB verwandt werden.

Abschnitt „12. Beschwerden“
(1) In diesem Abschnitt werden die interne Kontaktstelle [Bezeichnung der

einschlägigen Abteilung] und ein Weg zur Kontaktaufnahme mit dieser
Beschwerdestelle [Anschrift] oder [Telefonnummer] oder [eine Kontakt-
person] [Kontaktangaben] sowie ein Link zu einem Beschwerdeverfahren
auf der entsprechenden Seite einer Website oder ähnlichen Informations-
quelle angegeben.

(2) Es wird der Name der externen Stelle für außergerichtliche Beschwerde-
und Rechtsbehelfsverfahren angegeben und – falls die Nutzung des inter-
nen Beschwerdeverfahrens eine Voraussetzung für den Zugang zu dieser
Stelle ist – wird unter Verwendung der Formulierung in Teil A auf diesen
Umstand hingewiesen.

Drucksache 18/7584 – 106 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
(3) Bei Kreditverträgen mit einem Verbraucher, der seinen Wohnsitz in einem

anderen Mitgliedstaat hat, macht der Kreditgeber diesen auf das FIN-NET
aufmerksam (http://ec.europa.eu/internal_market/fin-net/).

Abschnitt „13. Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden
Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer“

(1) Kann die Nichteinhaltung einer aus dem Kredit erwachsenden Verpflich-
tung durch den Verbraucher für diesen finanzielle oder rechtliche Konse-
quenzen haben, erläutert der Kreditgeber in diesem Abschnitt die wichtigs-
ten Fälle (z. B. Zahlungsverzug/Zahlungsausfall, Nichteinhaltung der in
Abschnitt 8 – „Zusätzliche Auflagen“ – genannten Verpflichtungen) und
gibt an, wo weitere Informationen hierzu eingeholt werden können.

(2) Der Kreditgeber gibt für jeden dieser Fälle in klarer, leicht verständlicher
Form an, welche Sanktionen oder Konsequenzen daraus erwachsen kön-
nen. Hinweise auf schwerwiegende Konsequenzen sind optisch hervorzu-
heben.

(3) Kann die zur Besicherung des Kredits verwendete Immobilie an den Kre-
ditgeber zurückgegeben oder übertragen werden, falls der Verbraucher sei-
nen Verpflichtungen nicht nachkommt, so ist in diesem Abschnitt unter
Verwendung der Formulierung in Teil A auf diesen Umstand hinzuweisen.

Abschnitt „14. Weitere Angaben“
(1) Im Falle von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen enthält dieser Ab-

schnitt sämtliche Angaben zu dem auf den Kreditvertrag anwendbaren
Recht oder zur zuständigen Gerichtsbarkeit.

(2) Beabsichtigt der Kreditgeber, während der Vertragslaufzeit mit dem Ver-
braucher in einer anderen Sprache als der des ESIS-Merkblatts zu kommu-
nizieren, wird dies ebenfalls erwähnt und die Sprache angegeben, in der
kommuniziert werden soll. Die Verpflichtung zur vorvertraglichen Infor-
mation bei Fernabsatzverträgen über die verwendete Sprache gemäß
§ 312d des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 246b § 1 Absatz 1 Num-
mer 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleibt
hiervon unberührt.

(3) Der Kreditgeber oder der Kreditvermittler weisen auf das Recht des Ver-
brauchers hin, dass er gegebenenfalls zumindest zum Zeitpunkt der Vor-
lage eines für den Kreditgeber verbindlichen Angebots eine Ausfertigung
des Kreditvertragsentwurfs erhält oder ihm dies angeboten wird.

Abschnitt „15. Aufsichtsbehörde“
Es sind die Behörden anzugeben, die für die Überwachung des vorvertraglichen
Stadiums der Kreditvergabe zuständig sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 107 – Drucksache 18/7584
Entwurf

Anlage 2
(zu Artikel 2 Nummer 6)

Anlage 7
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

Muster für eine Widerrufsinformation
für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün-
den widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensneh-
mer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum
Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflicht-
angaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags
oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für
den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind
und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Ver-
tragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dau-
erhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehens-
nehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuwei-
sen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Er-
klärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu
richten an: 1
2
2a
2b
2c

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30
Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Dar-
lehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufser-
klärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruch-
nahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert
sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. 4
5
5a
5b
5c
5d
5e
5f
5g

Gestaltungshinweise:
1 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zu-

sätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darle-
hensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber erhält, auch eine
Internet-Adresse.

2 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a, 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift ein-
zufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen”.

Drucksache 18/7584 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [ein-
setzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Ver-
trag)** nicht mehr gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag]
ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbun-
denen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechts-
folgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffe-
nen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“

b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Ver-

trags], so ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Ver-
braucherdarlehensvertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen
eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu
dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehens-

vertrag angegebenen Geschäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufs-
recht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Geschäfts auch an diesen
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB),
der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt,
kann hier Folgendes eingefügt werden:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu,

so ist er mit wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeich-
nung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Vertrags] (im Folgenden: zu-
sammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“

3 Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen
anzugeben.

4 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Ab-
satz 3 Satz 4 BGB und will er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses An-
spruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die

der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen
kann.“

5 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f oder 5g ist hier als Unterüber-
schrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 5d
verwandt wird und weitere Verträge nicht vorliegen.
Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung ge-
mäß den anwendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den
konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen.

5a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein

Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen
Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der
Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“

5b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshin-
weis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einset-

zen***: den verbundenen Vertrag und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr
gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 109 – Drucksache 18/7584

5c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei ei-
nem zusammenhängenden Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestal-
tungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier nachstehender Unterabsatz einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [ein-

setzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte
Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensneh-
mer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] betei-
ligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat,
den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen,
zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert
worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen,
wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.“

Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des
zusammenhängenden Vertrags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in ver-
schlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt
allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzufüh-
ren ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren
nicht notwendig war.“

5d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von

Wasser, Gas oder Strom, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die konkreten Hinweise entsprechend
Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2
EGBGB zu geben.

Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buch-
stabe c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.

b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender
Hinweis gegeben werden:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte
Dienstleistung verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der
Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Ver-
pflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer
die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch
erfüllen muss.“

c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung
einer Sache gemäß Buchstabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Liefe-
rung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in
einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
wärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der An-
lage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.

d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger be-
findlichen digitalen Inhalten, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf geliefer-
ten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende
der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte begonnen wird.“

5e Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Ge-

schäfts] an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darle-
hensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn der Darlehensvertrag
selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“

5f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an

den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht
mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen
bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [ein-
setzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im
Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die
Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“

Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensneh-
mers aus dem weiteren Vertrag ist.

Drucksache 18/7584 – 110 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

5g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:

„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendun-

gen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen
Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt
oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem
Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist.“

Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das
finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch
die weibliche Form der jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertrags-
parteien verwendet werden. Es können auch die Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditge-
ber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnungen entspre-
chend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“. Die weitergehende
Anpassungspflicht für entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 4
EGBGB bleibt unberührt.

** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.

*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmali-
ger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des je-
weiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender
Vertrag) erfolgen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 111 – Drucksache 18/7584
Beschlüsse des 6. Ausschusses

Anlage 2
(zu Artikel 2 Nummer 7)

Anlage 7
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

Muster für eine Widerrufsinformation
für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün-
den widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensneh-
mer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum
Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflicht-
angaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags
oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für
den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind
und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Ver-
tragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dau-
erhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehens-
nehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuwei-
sen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Er-
klärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu
richten an: 1
2
2a
2b
2c

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30
Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Dar-
lehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufser-
klärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruch-
nahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert
sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. 4
5
5a
5b
5c
5d
5e
5f
5g

Gestaltungshinweise:
1 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zu-

sätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darle-
hensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber erhält, auch eine
Internet-Adresse.

2 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a, 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift ein-
zufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen”.

Drucksache 18/7584 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [ein-
setzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Ver-
trag)** nicht mehr gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag]
ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbun-
denen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechts-
folgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffe-
nen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“

b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Ver-

trags], so ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Ver-
braucherdarlehensvertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen
eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu
dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehens-

vertrag angegebenen Geschäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufs-
recht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Geschäfts auch an diesen
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB),
der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt,
kann hier Folgendes eingefügt werden:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu,

so ist er mit wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeich-
nung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Vertrags] (im Folgenden: zu-
sammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“

3 Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen
anzugeben.

4 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Ab-
satz 3 Satz 5 BGB und will er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses An-
spruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die

der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen
kann.“

5 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f oder 5g ist hier als Unterüber-
schrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 5d
verwandt wird und weitere Verträge nicht vorliegen.
Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung ge-
mäß den anwendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den
konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen.

5a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein

Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen
Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der
Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“

5b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshin-
weis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einset-

zen***: den verbundenen Vertrag und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr
gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 113 – Drucksache 18/7584

5c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei ei-
nem zusammenhängenden Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestal-
tungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier nachstehender Unterabsatz einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [ein-

setzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte
Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensneh-
mer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] betei-
ligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat,
den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen,
zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert
worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen,
wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.“

Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des
zusammenhängenden Vertrags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in ver-
schlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt
allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzufüh-
ren ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren
nicht notwendig war.“

5d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von

Wasser, Gas oder Strom, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die konkreten Hinweise entsprechend
Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2
EGBGB zu geben.

Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buch-
stabe c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.

b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender
Hinweis gegeben werden:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte
Dienstleistung verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der
Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Ver-
pflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer
die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch
erfüllen muss.“

c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung
einer Sache gemäß Buchstabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Liefe-
rung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in
einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
wärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der An-
lage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.

d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger be-
findlichen digitalen Inhalten, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf geliefer-
ten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende
der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte begonnen wird.“

5e Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Ge-

schäfts] an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darle-
hensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn der Darlehensvertrag
selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“

5f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an

den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht
mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen
bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [ein-
setzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im
Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die
Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“

Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensneh-
mers aus dem weiteren Vertrag ist.

Drucksache 18/7584 – 114 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

5g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:

„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendun-

gen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen
Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt
oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem
Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist.“

Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das
finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch
die weibliche Form der jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertrags-
parteien verwendet werden. Es können auch die Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditge-
ber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnungen entspre-
chend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.

** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.

*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmali-
ger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des je-
weiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender
Vertrag) erfolgen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/7584
Entwurf

Anlage 3
(zu Artikel 2 Nummer 7)

Anlage 8
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

Muster für eine Widerrufsinformation
für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün-
den in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags,
aber erst, nachdem der Darlehensnehmer diese Widerrufsinformation erhalten hat. Der Darlehensneh-
mer hat diese Widerrufsinformation erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten
Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Ver-
tragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Ver-
tragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt
worden ist. Über eine in den Vertragstext nicht aufgenommene Angabe zum Widerrufsrecht kann der
Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist
beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit der nachgeholten Widerrufsinformation noch-
mals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht-
zeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief,
Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1

Information über das Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses oder, sofern dieser Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss liegt, dem Zeitpunkt zu dem dem
Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Ausfertigung oder Abschrift seines Antrags oder der Vertrags-
urkunde zur Verfügung gestellt worden ist. Das Widerrufsrecht erlischt auch dann, wenn die Wider-
rufsinformation oder die Angaben hierzu im Vertrag fehlerhaft waren oder ganz unterblieben sind.
2
2a
2b
2c

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde,
zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens
den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.
Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des
Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entspre-
chend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer
nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den
niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer
war als der Vertragszins. 4
5
5a
5b
5c
5d
5e
5f
5g

Drucksache 18/7584 – 116 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Gestaltungshinweise:
1 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zu-

sätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darle-
hensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber erhält, auch eine
Internet-Adresse.

2 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a, 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift ein-
zufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen”.

2a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [ein-
setzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Ver-
trag)** nicht mehr gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag]
ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbun-
denen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechts-
folgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffe-
nen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“

b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Ver-

trags], so ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Ver-
braucherdarlehensvertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen
eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu
dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehens-

vertrag angegebenen Geschäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufs-
recht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Geschäfts auch an diesen
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB),
der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt,
kann hier Folgendes eingefügt werden:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu,

so ist er mit wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeich-
nung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Vertrags] (im Folgenden: zu-
sammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“

3 Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen
anzugeben.

4 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Ab-
satz 3 Satz 4 BGB und will er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses An-
spruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die

der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen
kann.“

5 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f oder 5g ist hier als Unterüber-
schrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 5d
verwandt wird und weitere Verträge nicht vorliegen.
Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung ge-
mäß den anwendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den
konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen.

5a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein

Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen
Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der
Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 117 – Drucksache 18/7584

5b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshin-
weis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einset-

zen***: den verbundenen Vertrag und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr
gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.“

5c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei ei-
nem zusammenhängenden Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestal-
tungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier nachstehender Unterabsatz einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [ein-

setzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte
Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensneh-
mer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] betei-
ligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat,
den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen,
zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert
worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen,
wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.“

Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des
zusammenhängenden Vertrags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in ver-
schlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt
allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzufüh-
ren ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren
nicht notwendig war.“

5d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von

Wasser, Gas oder Strom, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die konkreten Hinweise entsprechend
Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2
EGBGB zu geben.

Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buch-
stabe c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.

b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender
Hinweis gegeben werden:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte
Dienstleistung verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der
Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Ver-
pflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer
die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch
erfüllen muss.“

c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung
einer Sache gemäß Buchstabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Liefe-
rung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in
einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
wärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der An-
lage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.

d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger be-
findlichen digitalen Inhalten, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf geliefer-
ten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende
der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte begonnen wird.“

5e Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Ge-

schäfts] an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darle-
hensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn der Darlehensvertrag
selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“

Drucksache 18/7584 – 118 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

5f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an

den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht
mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen
bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [ein-
setzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im
Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die
Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“

Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensneh-
mers aus dem weiteren Vertrag ist.

5g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:

„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendun-

gen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen
Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt
oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem
Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist.“

Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das
finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch
die weibliche Form der jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertrags-
parteien verwendet werden. Es können auch die Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditge-
ber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnungen entspre-
chend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“. Die weitergehende
Anpassungspflicht für entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 4
EGBGB bleibt unberührt.

** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.

*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmali-
ger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des je-
weiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender
Vertrag) erfolgen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 119 – Drucksache 18/7584
Beschlüsse des 6. Ausschusses

Anlage 3
(zu Artikel 2 Nummer 8)

Anlage 8
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)

Muster für eine Widerrufsinformation
für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsinformation

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün-
den widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensneh-
mer diese Widerrufsinformation erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat diese Widerrufsinformation er-
halten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der
für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darle-
hensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten ist und dem Dar-
lehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über eine in den Vertragstext
nicht aufgenommene Angabe zum Widerrufsrecht kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem
dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darle-
hensnehmer ist mit der nachgeholten Widerrufsinformation nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist
hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn
die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf
ist zu richten an: 1

Information über das Erlöschen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses oder, sofern dieser Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss liegt, dem Zeitpunkt zu dem dem
Darlehensnehmer eine für ihn bestimmte Ausfertigung oder Abschrift seines Antrags oder der Vertrags-
urkunde zur Verfügung gestellt worden ist. Das Widerrufsrecht erlischt auch dann, wenn die Wider-
rufsinformation oder die Angaben hierzu im Vertrag fehlerhaft waren oder ganz unterblieben sind.
2
2a
2b
2c

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde,
zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens
den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.
Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des
Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 3 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entspre-
chend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer
nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den
niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer
war als der Vertragszins. 4
5
5a
5b
5c
5d
5e
5f
5g

Drucksache 18/7584 – 120 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Gestaltungshinweise:
1 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zu-

sätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darle-
hensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber erhält, auch eine
Internet-Adresse.

2 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a, 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift ein-
zufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen”.

2a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
a) Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [ein-
setzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Ver-
trag)** nicht mehr gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag]
ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbun-
denen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechts-
folgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffe-
nen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“

b) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Ver-

trags], so ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Ver-
braucherdarlehensvertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen
eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu
dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier
Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehens-

vertrag angegebenen Geschäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufs-
recht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Geschäfts auch an diesen
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2c Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB),
der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt,
kann hier Folgendes eingefügt werden:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu,

so ist er mit wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeich-
nung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Vertrags] (im Folgenden: zu-
sammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“

3 Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen
anzugeben.

4 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Ab-
satz 3 Satz 5 BGB und will er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses An-
spruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die

der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen
kann.“

5 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f oder 5g ist hier als Unterüber-
schrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 5d
verwandt wird und weitere Verträge nicht vorliegen.
Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung ge-
mäß den anwendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den
konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen.

5a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein

Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen
Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der
Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 121 – Drucksache 18/7584

5b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshin-
weis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einset-

zen***: den verbundenen Vertrag und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr
gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.“

5c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei ei-
nem zusammenhängenden Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestal-
tungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier nachstehender Unterabsatz einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [ein-

setzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte
Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensneh-
mer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] betei-
ligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat,
den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen,
zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert
worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen,
wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.“

Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des
zusammenhängenden Vertrags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in ver-
schlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt
allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzufüh-
ren ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren
nicht notwendig war.“

5d Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von

Wasser, Gas oder Strom, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die konkreten Hinweise entsprechend
Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2
EGBGB zu geben.

Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buch-
stabe c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.

b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender
Hinweis gegeben werden:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte
Dienstleistung verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der
Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Ver-
pflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer
die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch
erfüllen muss.“

c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung
einer Sache gemäß Buchstabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Liefe-
rung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in
einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
wärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der An-
lage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.

d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger be-
findlichen digitalen Inhalten, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf geliefer-
ten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende
der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte begonnen wird.“

5e Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Ge-

schäfts] an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darle-
hensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn der Darlehensvertrag
selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“

Drucksache 18/7584 – 122 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

5f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an

den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht
mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen
bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [ein-
setzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im
Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die
Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“

Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensneh-
mers aus dem weiteren Vertrag ist.

5g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:

„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendun-

gen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen
Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt
oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem
Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist.“

Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das
finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch
die weibliche Form der jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertrags-
parteien verwendet werden. Es können auch die Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditge-
ber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnungen entspre-
chend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.

** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.

*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmali-
ger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des je-
weiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender
Vertrag) erfolgen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 123 – Drucksache 18/7584
Entwurf
Beschlüsse des 6. Ausschusses

Anlage 4
(zu Artikel 2 Nummer 9)

Anlage 9
(zu Artikel 246 Absatz 3 )

Muster für die Widerrufsbelehrung
bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unter-
nehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darle-

hensnehmer
Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün-
den widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensneh-
mer diese Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger erhalten hat. Zur Wahrung der Wi-
derrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaf-
ten Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 1
2
2a
2b
2c

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30
Tagen zurückzuzahlen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.
3
4
4a
4b
4c
4d
4e
4f

Gestaltungshinweise:
1 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zu-

sätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darle-
hensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Darlehensgeber erhält, auch eine
Internet-Adresse.

2 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 2a, 2b oder 2c ist hier folgende Unterüberschrift ein-
zufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen”.

Drucksache 18/7584 – 124 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:

„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [ein-
setzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Ver-
trag)** nicht mehr gebunden.

– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag]
ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbun-
denen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechts-
folgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffe-
nen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“

b) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Ver-

trags], so ist er auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Darle-
hensvertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbunde-
nen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, obwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzie-
rung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB), ist hier Folgendes einzu-
fügen:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehens-

vertrag angegebenen Geschäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufs-
recht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Geschäfts auch an diesen
Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

2c Bei einem mit einem Darlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht
gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann
hier Folgendes eingefügt werden:
„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu,

so ist er mit wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeich-
nung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhängenden Vertrags] (im Folgenden: zu-
sammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“

3 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Ab-
satz 3 Satz 5 BGB und will er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses An-
spruchs vorbehalten, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die

der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen
kann.“

4 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 4a, 4b, 4c, 4d, 4e oder 4f ist hier als Unterüberschrift
einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
Dies gilt nicht, wenn bei einer unentgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis 4c
verwandt wird und weitere Verträge nicht vorliegen.
Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung ge-
mäß den anwendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den
konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen.

4a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, oder bei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshin-
weis 2c Gebrauch gemacht wird, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einset-

zen***: den verbundenen Vertrag und/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr
gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 125 – Drucksache 18/7584

4b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei ei-
nem zusammenhängenden Vertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestal-
tungshinweis 2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier nachstehender Unterabsatz einzufügen:
„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [ein-

setzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte
Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensneh-
mer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an
[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] betei-
ligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat,
den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen,
zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert
worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen,
wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.“

Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des
zusammenhängenden Vertrags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in ver-
schlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt
allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzufüh-
ren ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren
nicht notwendig war.“

4c Bei einem Vertrag über eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:
a) Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von

Wasser, Gas oder Strom, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge zum Verkauf angeboten werden, sind hier die konkreten Hinweise entsprechend
Gestaltungshinweis 5 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2
EGBGB zu geben.

Diese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 5 Buch-
stabe c der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.

b) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender
Hinweis gegeben werden:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte
Dienstleistung verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der
Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen wird. Besteht eine Ver-
pflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Darlehensnehmer
die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch
erfüllen muss.“

c) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung
einer Sache gemäß Buchstabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Liefe-
rung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in
einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-
wärme, können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 6 der An-
lage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.

d) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger be-
findlichen digitalen Inhalten, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:

„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf geliefer-
ten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende
der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte begonnen wird.“

4d Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„– Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Ge-

schäfts] an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, führt das hinsichtlich des Darle-
hensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden, wenn der Darlehensvertrag
selbst widerrufen worden wäre (vgl. oben unter „Widerrufsfolgen“).“

4e Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:
„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an

den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht
mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen
bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [ein-
setzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im
Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die
Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“

Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensneh-
mers aus dem weiteren Vertrag ist.

Drucksache 18/7584 – 126 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

4f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten
zum Gegenstand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:

„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendun-

gen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen
Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt
oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem
Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags
getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist.“

Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das
finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch
die weibliche Form der jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertrags-
parteien verwendet werden. Es können auch die Bezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditge-
ber“ verwendet werden. Bei unentgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnungen ent-
sprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.

** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.

*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmali-
ger genauer Bezeichnung im Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des je-
weiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angegebenes Geschäft, zusammenhängender
Vertrag) erfolgen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 127 – Drucksache 18/7584
Entwurf

Anlage 4
(zu Artikel 8 Nummer 10)

Anlage (zu § 6)
BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN JAHRESZINSES

1. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarle-
hens-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen
und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits.

Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses
drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe
der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-
Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der
Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) anderer-
seits aus:

Hierbei ist
– X der effektive Jahreszins;
– m die laufende Nummer des letzten Verbraucherdarlehens-Auszah-

lungsbetrags;
– k die laufende Nummer eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbe-

trags, wobei 1 ≤ k ≤ m;
– Ck die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags mit der

Nummer k;
– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen

der ersten Verbraucherdarlehensvergabe und dem Zeitpunkt der ein-
zelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarle-
hens-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;

– m' die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzah-
lung;

– l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen

dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Verbraucherdarlehens-
Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-,
Zins- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen:
a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Be-

träge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht not-
wendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Verbraucher-
darlehensbetrags.

c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahres-
bruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage

( ) ( ) lk s
m

l
l

m

k

t
k XDXC



==

− +=+ ∑∑ 11
'

11

Drucksache 18/7584 – 128 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmo-
nate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig
davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

Können die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten
Zeitpunkten nicht als ganze Zahl von Wochen, Monaten oder Jahren
ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitab-
schnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei
der Verwendung von Tagen
aa) werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertagen ge-

zählt;
bb) werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inan-

spruchnahme des ersten Verbraucherdarlehensbetrags zurückge-
zählt;

cc) wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den
ersten und einschließlich des letzten Tages berechnet und in Jahren
ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Ta-
gen des gesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab
dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des Vorjahres, geteilt wird.

d) Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben.
Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht
sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1.

e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige
Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder
positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für
Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren,
stehen:

dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert
gleich null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den „Strömen“
gewahrt bleibt.

2. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des ef-
fektiven Jahreszinses:
a) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag freige-

stellt, wann er das Verbraucherdarlehen in Anspruch nehmen will, so
gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in voller Höhe in An-
spruch genommen.

b) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell
freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen in Anspruch nehmen
will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in
Bezug auf Verbraucherdarlehensbetrag und Zeitraum vorgesehen, so
gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu dem im Verbraucherdarle-
hensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entspre-
chenden Beschränkungen in Anspruch genommen.

c) Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der Inan-
spruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so
gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten und

( ) kt
n

k
k XAS



=

+= ∑ 1
1

,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 129 – Drucksache 18/7584

zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Ka-
tegorie von Geschäften gelten, die bei dieser Art von Verbraucherdar-
lehensverträgen am häufigsten vorkommt.

d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das gesamte Verbraucherdarle-
hen als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Verbraucher-
darlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überzie-
hungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effekti-
ven Jahreszinses von der Annahme auszugehen, dass die Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt.

e) Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarle-
hen als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Verbraucher-
darlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Ver-
braucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung
des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass sie
zwölf Monate beträgt.

f) Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine
Überziehungsmöglichkeit noch ein Überbrückungsdarlehen beinhaltet,
wird angenommen, dass
aa) das Verbraucherdarlehen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-

verträgen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der ersten Inan-
spruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des
Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten
ausgeglichen sind; bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträ-
gen, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an
Immobilien bestimmt sind oder bei denen das Verbraucherdarle-
hen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder
Kreditkarten in Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein
Jahr beträgt und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der
Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;

bb) der Verbraucherdarlehensbetrag in gleich hohen monatlichen Zah-
lungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten In-
anspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der Verbraucherdarle-
hensbetrag jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung,
innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so ist
anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen
des gesamten Verbraucherdarlehensbetrags durch den Verbrau-
cher innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und sonstige Kos-
ten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungs-
zahlungen und nach den Bestimmungen des Verbraucherdarle-
hensvertrags festgelegt.

Als unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke
dieses Buchstabens Verbraucherdarlehensverträge ohne feste Laufzeit,
einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbrau-
cherdarlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums voll-
ständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch ge-
nommen werden kann.

g) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglich-
keiten beinhalten noch Überbrückungsdarlehen, Verbraucherdarlehens-
verträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder Garantien
sind, und bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die
Annahmen unter den Buchstaben d, e, f, l und m) gilt Folgendes:

Drucksache 18/7584 – 130 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

aa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher
zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so ist anzuneh-
men, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensver-
trag genannten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin fest-
gelegten geringsten Höhe erfolgt.

bb) Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und
der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht feststel-
len, so wird der kürzestmögliche Zeitraum angenommen.

cc) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensver-
trags nicht bekannt, so ist anzunehmen, dass das Verbraucherdar-
lehen erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde,
der sich aus dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem
Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Verbraucher zu leis-
tenden Zahlung ergibt.

h) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leis-
tenden Zahlung nicht anhand des Verbraucherdarlehensvertrags oder
der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g, l oder m feststellen, so
ist anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom
Darlehensgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt und dass,
falls diese nicht bekannt sind,
aa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfol-

gen,
bb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmal-

betrag ausgedrückt sind, bei Abschluss des Verbraucherdarlehens-
vertrags erfolgen,

cc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfach-
zahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten Tilgungs-
zahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen und es sich, falls die
Höhe dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe
Beträge handelt,

dd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige
Kosten ausgeglichen sind.

i) Ist keine Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen,
dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarlehens
170 000 Euro beträgt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder
Eventualverpflichtungen noch Garantien sind und die nicht für den Er-
werb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohnimmobilien oder Grund-
stücken bestimmt sind, sowie bei Überziehungsmöglichkeiten, Debit-
Karten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten ist anzunehmen, dass
die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarlehens 1 500 Euro be-
trägt.

j) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Soll-
zinssätze und Kosten angeboten, so sind während der gesamten Lauf-
zeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und die
höchsten Kosten anzunehmen.

k) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeit-
raum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein
neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen
Abständen nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen Re-
ferenzzinssatz angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven
Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab
dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 131 – Drucksache 18/7584

dem Wert des vereinbarten Indikators oder des internen Referenzzins-
satzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses
ergibt, die Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet.

l) Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien wird angenommen, dass
das gesamte Verbraucherdarlehen zum früheren der beiden folgenden
Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen
wird:
aa) zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem Verbraucherdarlehens-

vertrag, welcher die potenzielle Quelle der Eventualverbindlich-
keit oder Garantie ist, oder

bb) bei einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der
ersten Zinsperiode vor der Erneuerung der Vereinbarung.

m) Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird ange-
nommen, dass
aa) die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem Verbrau-

cherdarlehensvertrag möglichen Zeitpunkten geleistet werden;
bb) die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit

für den Vertrag darstellt, und ein in dem Vertrag genannter Infla-
tionsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz hö-
her ist – dem aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der
Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die Immobilie be-
legen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarle-
hensvertrags oder dem Wert 0 %, falls diese Prozentsätze negativ
sind, entspricht.

Drucksache 18/7584 – 132 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlüsse des 6. Ausschusses

Anlage 5
(zu Artikel 11 Nummer 10)

Anlage (zu § 6)
BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN JAHRESZINSES

1. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarle-
hens-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen
und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits.

Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses
drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe
der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-
Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der
Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) anderer-
seits aus:

Hierbei ist
– X der effektive Jahreszins;
– m die laufende Nummer des letzten Verbraucherdarlehens-Auszah-

lungsbetrags;
– k die laufende Nummer eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbe-

trags, wobei 1 ≤ k ≤ m;
– Ck die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags mit der

Nummer k;
– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen

der ersten Verbraucherdarlehensvergabe und dem Zeitpunkt der ein-
zelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarle-
hens-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;

– m' die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzah-
lung;

– l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen

dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Verbraucherdarlehens-
Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-,
Zins- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen:
a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Be-

träge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht not-
wendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Verbraucher-
darlehensbetrags.

c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahres-
bruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage

( ) ( ) lk s
m

l
l

m

k

t
k XDXC



==

− +=+ ∑∑ 11
'

11

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 133 – Drucksache 18/7584

(bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmo-
nate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig
davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

Können die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten
Zeitpunkten nicht als ganze Zahl von Wochen, Monaten oder Jahren
ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitab-
schnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei
der Verwendung von Tagen
aa) werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertagen ge-

zählt;
bb) werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inan-

spruchnahme des ersten Verbraucherdarlehensbetrags zurückge-
zählt;

cc) wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den
ersten und einschließlich des letzten Tages berechnet und in Jahren
ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Ta-
gen des gesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab
dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des Vorjahres, geteilt wird.

d) Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben.
Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht
sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1.

e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige
Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder
positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für
Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren,
stehen:

dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert
gleich null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den „Strömen“
gewahrt bleibt.

2. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des ef-
fektiven Jahreszinses:
a) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag freige-

stellt, wann er das Verbraucherdarlehen in Anspruch nehmen will, so
gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in voller Höhe in An-
spruch genommen.

b) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell
freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen in Anspruch nehmen
will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in
Bezug auf Verbraucherdarlehensbetrag und Zeitraum vorgesehen, so
gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu dem im Verbraucherdarle-
hensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entspre-
chenden Beschränkungen in Anspruch genommen.

c) Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der Inan-
spruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so
gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten und

( ) kt
n

k
k XAS



=

+= ∑ 1
1

,

Drucksache 18/7584 – 134 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Ka-
tegorie von Geschäften gelten, die bei dieser Art von Verbraucherdar-
lehensverträgen am häufigsten vorkommt.

d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das gesamte Verbraucherdarle-
hen als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Verbraucher-
darlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überzie-
hungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effekti-
ven Jahreszinses von der Annahme auszugehen, dass die Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt.

e) Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarle-
hen als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Verbraucher-
darlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Ver-
braucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung
des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass sie
zwölf Monate beträgt.

f) Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine
Überziehungsmöglichkeit noch ein Überbrückungsdarlehen beinhaltet,
wird angenommen, dass
aa) das Verbraucherdarlehen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehens-

verträgen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der ersten Inan-
spruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des
Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten
ausgeglichen sind; bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträ-
gen, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an
Immobilien bestimmt sind oder bei denen das Verbraucherdarle-
hen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder
Kreditkarten in Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein
Jahr beträgt und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers der
Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;

bb) der Verbraucherdarlehensbetrag in gleich hohen monatlichen Zah-
lungen, beginnend einen Monat nach dem Zeitpunkt der ersten In-
anspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der Verbraucherdarle-
hensbetrag jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung,
innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt werden, so ist
anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen
des gesamten Verbraucherdarlehensbetrags durch den Verbrau-
cher innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und sonstige Kos-
ten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungs-
zahlungen und nach den Bestimmungen des Verbraucherdarle-
hensvertrags festgelegt.

Als unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke
dieses Buchstabens Verbraucherdarlehensverträge ohne feste Laufzeit,
einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbrau-
cherdarlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums voll-
ständig zurückgezahlt werden muss, dann aber erneut in Anspruch ge-
nommen werden kann.

g) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglich-
keiten beinhalten noch Überbrückungsdarlehen, Verbraucherdarlehens-
verträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder Garantien
sind, und bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die
Annahmen unter den Buchstaben d, e, f, l und m) gilt Folgendes:

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 135 – Drucksache 18/7584

aa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher
zu leistenden Tilgungszahlung nicht feststellen, so ist anzuneh-
men, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensver-
trag genannten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin fest-
gelegten geringsten Höhe erfolgt.

bb) Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und
der ersten vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht feststel-
len, so wird der kürzestmögliche Zeitraum angenommen.

cc) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensver-
trags nicht bekannt, so ist anzunehmen, dass das Verbraucherdar-
lehen erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde,
der sich aus dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem
Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Verbraucher zu leis-
tenden Zahlung ergibt.

h) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leis-
tenden Zahlung nicht anhand des Verbraucherdarlehensvertrags oder
der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g, l oder m feststellen, so
ist anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom
Darlehensgeber bestimmten Fristen und Bedingungen erfolgt und dass,
falls diese nicht bekannt sind,
aa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfol-

gen,
bb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmal-

betrag ausgedrückt sind, bei Abschluss des Verbraucherdarlehens-
vertrags erfolgen,

cc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfach-
zahlungen ausgedrückt sind, beginnend mit der ersten Tilgungs-
zahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen und es sich, falls die
Höhe dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe
Beträge handelt,

dd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige
Kosten ausgeglichen sind.

i) Ist keine Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen,
dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarlehens
170 000 Euro beträgt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder
Eventualverpflichtungen noch Garantien sind und die nicht für den Er-
werb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohnimmobilien oder Grund-
stücken bestimmt sind, sowie bei Überziehungsmöglichkeiten, Debit-
Karten mit Zahlungsaufschub oder Kreditkarten ist anzunehmen, dass
die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarlehens 1 500 Euro be-
trägt.

j) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Soll-
zinssätze und Kosten angeboten, so sind während der gesamten Lauf-
zeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und die
höchsten Kosten anzunehmen.

k) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeit-
raum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein
neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen
Abständen nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen Re-
ferenzzinssatz angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven
Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab
dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus

Drucksache 18/7584 – 136 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

dem Wert des vereinbarten Indikators oder des internen Referenzzins-
satzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses
ergibt, die Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet.

l) Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien wird angenommen, dass
das gesamte Verbraucherdarlehen zum früheren der beiden folgenden
Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen
wird:
aa) zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem Verbraucherdarlehens-

vertrag, welcher die potenzielle Quelle der Eventualverbindlich-
keit oder Garantie ist, oder

bb) bei einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der
ersten Zinsperiode vor der Erneuerung der Vereinbarung.

m) Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird ange-
nommen, dass
aa) die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem Verbrau-

cherdarlehensvertrag möglichen Zeitpunkten geleistet werden;
bb) die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit

für den Vertrag darstellt, und ein in dem Vertrag genannter Infla-
tionsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz hö-
her ist – dem aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der
Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die Immobilie be-
legen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarle-
hensvertrags oder dem Wert 0 %, falls diese Prozentsätze negativ
sind, entspricht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 137 – Drucksache 18/7584
Bericht der Abgeordneten Dr. Stefan Heck, Dr. Heribert Hirte, Metin Hakverdi, Dennis
Rohde, Caren Lay und Nicole Maisch

I. Überweisung

Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksachen 18/5922, 18/6286 in seiner 125. Sitzung am 25. Sep-
tember 2015 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und
an den Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie an den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/2741 in seiner 58. Sitzung am 10. Oktober 2014
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Finanz-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksachen 18/5922, 18/6286 in seiner 70. Sitzung am 17. Februar
2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/5922, 18/6286 in seiner 66.
Sitzung am 17. Februar 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs mit Änderungen. Mit dem gleichen Stimmverhältnis hat er die Annahme des Änderungsantrags der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD beschlossen.
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Vorlagen auf Drucksachen
18/5922, 18/6286 in seiner 76. Sitzung am 17. Februar 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs sowie einstimmig die Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesre-
gierung.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich am 10. September 2015 mit der Vorlage
auf Drucksache 18/5922 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz gegeben sei. Die Nachhaltig-
keitsprüfung sei plausibel dargestellt, eine Prüfbitte daher nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b
Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/2741 in seiner 70. Sitzung am 17. Februar 2016 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen in seiner 65. Sitzung am 23. September 2015
anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 72. Sitzung am 14. Oktober
2015 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Bülow Universität Trier,
Fachbereich V - Rechtswissenschaft

Drucksache 18/7584 – 138 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Lutz Heer Bundesverband Deutscher Vermögensberater e. V., Frankfurt am
Main,
Geschäftsführer

Prof. Dr. Kai-Oliver Knops Universität Hamburg,
Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht,
insbes. Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherrecht

Dr. Olaf Langner Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V./Vertreter der Deut-
schen Kreditwirtschaft, Berlin,
Chefsyndikus, Leiter Recht und Steuern

Prof. Dr. Peter O. Mülbert Direktor des Instituts für deutsches und internationales Recht des
Spar-, Giro- und Kreditwesens an der Johannes Gutenberg-Universi-
tät Mainz,
Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

Frank-Christian Pauli Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), Berin,
Referent Team Finanzen

Dr. Achim Tiffe Rechtsanwalt, Hamburg
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen in seiner 84. Sitzung am 27. Januar 2016 erneut
beraten und beschlossen, eine weitere öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 86. Sitzung am 15.
Februar 2016 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld
Fakultät für Rechtswissenschaft Lehrstuhl für
Bürgerliches Recht, Europäisches Privatrecht, Handels- und Wirt-
schaftsrecht sowie Rechtsvergleichung
Forschungsstelle für Immobilienrecht

Prof. Dr. Joachim Gassen Humboldt-Universität zu Berlin
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Professur für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung

Prof. Dr. Peter O. Mülbert Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Direktor des Instituts für deutsches und internationales Recht des
Spar-, Giro- und Kreditwesens

Dr. Matthias Müller DGB Bundesvorstand, Berlin
Leiter der Abteilung Finanzen

Prof. Dr. Sebastian Omlor, LL.M. Philipps-Universität Marburg
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtsvergleichung

Ulrich Poppelbaum Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, Berlin

Prof. Dr. Julius Reiter Rechtsanwalt, Düsseldorf

Dr. Benjamin Weigert Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 139 – Drucksache 18/7584
Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörungen wird auf das Protokoll der 72. Sitzung am 14. Oktober 2015 und auf
das Protokoll der 86. Sitzung am 15. Februar 2016 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen
verwiesen.

Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mehrere Petitionen vor.

Zu den Buchstaben a und b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/5922, 18/6286 und
18/2741 in seiner 87. Sitzung am 17. Februar 2016 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/5922, 18/6286 in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen einem
Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden ist. Gleichzeitig empfiehlt der
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/2741 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Die Fraktion der CDU/CSU trug zu dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vor,
das System der Baufinanzierung in Deutschland habe sich grundsätzlich bewährt. Vorliegend gehe es um die
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sowie um verschiedene ergänzende Änderungen beispielsweise der Ge-
werbeordnung. In Umsetzung des Koalitionsvertrags würden zudem Beratungspflichten der Banken eingeführt.
Man habe sich gegen eine gesetzliche Beschränkung des Dispositionszinssatzes entschieden, da die Zinsfreiheit
durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt werde und das Verbot der Sittenwidrigkeit in § 138 BGB hinrei-
chend Schutz biete. Die Regelungen zum zinslosen Darlehen beruhten auf der Erwägung, dass jemand, der einen
zinslosen Kredit aufgenommen habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe, als jemand, der einen entgeltlichen
Kredit aufnehme. Das sogenannte ewige Widerrufsrecht sei keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers ge-
wesen und müsse daher korrigiert werden. Hinsichtlich der Änderungen von handelsrechtlichen Vorschriften be-
tonte sie, dass die Betriebsrenten in Deutschland sich insgesamt bewährt hätten, allerdings müsse der Abzinsungs-
zinssatz für die Rückstellungen der Unternehmen an die aktuellen Entwicklungen angepasst und wegen der nied-
rigen Zinsen der Betrachtungszeitraum von sieben auf zehn Jahre erhöht werden. Dies sei für die Refinanzie-
rungsmöglichkeiten der Unternehmen wichtig und erleichtere auch die Gewährung neuer Betriebsrenten.

Die Fraktion der SPD betonte, dass die geplanten Regelungen zum Widerrufsrecht nicht rückwirkend in Rechte
eingriffen. Die Verbraucher hätten vielmehr noch drei Monate Zeit, um ihr Widerrufsrecht auszuüben. Angesichts
des Grundsatzes, dass Verträge einzuhalten seien, sei es vertretbar, das Widerrufsrecht dann erlöschen zu lassen.
Diese Regelung sei das Ergebnis einer gründlichen Interessensabwägung. Zu berücksichtigen sei, dass die Ver-
braucher durchaus über ihre Rechte belehrt worden seien und nur die Art und Weise durch eine spätere richterliche
Praxis als fehlerhaft eingestuft wurde. Mit den Regelungen über die zinslosen Darlehen werde über die Vorgaben
der Richtlinie hinausgegangen. In diesen Konstellationen habe es zum Beispiel bisher kein Widerrufsrecht gege-
ben, obwohl bei kostenfreien Darlehen übereiltes Handeln seitens des Verbrauchers gut vorstellbar sei. Bei den
Änderungen handelsrechtlicher Vorschriften betreffend die Abzinsung von Pensionsrückstellungen gehe es da-
rum, ein Instrument der privaten Altersvorsorge für Arbeitnehmer in einer schwierigen makroökonomischen Si-
tuation zukunftsfähig zu machen. Für Unternehmen müssten Anreize geschaffen werden, Rückstellungen bilden
zu können, ohne den unternehmerischen Ertrag zu stark zu mindern.

Die Fraktion DIE LINKE. monierte, dass die Umsetzung einer verbraucherfreundlichen EU-Richtlinie dazu
genutzt werde, die Verbraucherrechte zu schwächen. Bezüglich der Dispositions- und Überziehungszinsen er-
klärte sie, die vorgesehenen Beratungspflichten genügten nicht, es sei vielmehr eine Begrenzung der Zinshöhe
erforderlich. Zudem bemängelte sie, dass die Gelegenheit zur Deckelung der Höhe von Vorfälligkeitsentschädi-
gungen nicht genutzt worden sei. Diese betrügen in Deutschland in der Praxis etwa 15 Prozent, dies seien die

Drucksache 18/7584 – 140 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
höchsten Raten in Europa. Mit der Erlöschensregelung für das Widerrufsrecht sei sie nicht einverstanden. Beson-
ders problematisch sei die beabsichtigte Rückwirkung zugunsten der Banken. Die Regelung zu den Pensionsrück-
stellungen kritisierte sie, weil sie allein den Interessen der Unternehmen, nicht aber der Arbeitnehmer diene.
Schließlich beanstandete sie das von der Koalition gewählte Verfahren hinsichtlich des Änderungsantrags, das
eine Missachtung des Parlaments, insbesondere der Opposition, darstelle.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, dass der Gesetzentwurf, der der Umsetzung einer Richt-
linie diene, deren Ziel die Stärkung der Rechte der Verbraucher sei, diese in verschiedenen Punkten schwäche.
Dies gelte insbesondere für die Regelungen zum Widerrufsrecht. Außerdem würden wichtige Punkte, die einer
Regelung bedürften, nicht geregelt. Dies betreffe insbesondere die Vorfälligkeitsentschädigungen, die in Deutsch-
land unverhältnismäßig hoch seien. Hinsichtlich des Änderungsantrags rügte sie, dass die Regelungen zu den
unentgeltlichen Darlehen nicht Gegenstand der Anhörungen gewesen seien. Zudem nützten die Regelungen zu
den Pensionsrückstellungen nur den Unternehmen, nicht den Arbeitnehmern, und seien nicht sinnvoll.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/5922 verwiesen.

Änderung der Bezeichnung
Die Bezeichnung des Gesetzes wird geändert, um kenntlich zu machen, dass das Gesetz um die Vorschriften der
neu eingefügten Artikel 7 bis 9 ergänzt wird. Diese beziehen sich auf das Handelsgesetzbuch, das Einführungs-
gesetz zum Handelsgesetzbuch und die Rückstellungsabzinsungsverordnung. Die Änderung ist redaktioneller Na-
tur.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)

Zu Nummer 6 (Einfügung des § 356d BGB-E)
Angesichts des gegenwärtigen extrem niedrigen Zinsniveaus gehen Anbieter von Konsumgütern vielfach dazu
über, ihren Kunden eine sogenannte „Null-Prozent-Finanzierung“ zu gewähren oder zu vermitteln. Hierbei han-
delt es sich um Darlehensverträge, die Unternehmer als Darlehensgeber Verbrauchern als Darlehensnehmern un-
entgeltlich gewähren, sowie um entsprechende unentgeltliche Finanzierungshilfen. Auch solche unentgeltlichen
Darlehensverträge und Finanzierungshilfen begründen jedoch finanzielle Verpflichtungen, die die Anwendung
bestimmter verbraucherschützender Vorschriften des Verbraucherkreditrechts geboten erscheinen lassen (vgl.
Nummer 22 der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2015, Bundsratsdrucksache 359/15 – Be-
schluss). Eine vollständige Erstreckung des Verbraucherdarlehensrechts auf unentgeltliche Kredite erscheint je-
doch weder erforderlich noch sachgerecht. Denn insbesondere die vielfältigen vorvertraglichen und vertraglichen
Informationspflichten bei entgeltlichen Darlehensverträgen sind für die Anwendung auf unentgeltliche und kos-
tenfreie Darlehen nicht zugeschnitten.
Zentral für einen verbesserten Schutz des Verbrauchers sind jedoch eine verpflichtende Kreditwürdigkeitsprüfung
(§§ 505a bis 505d BGB-E), ein verbesserter Schutz vor übereilten Vertragsabschlüssen sowie die Möglichkeit,
Einwendungen bei Fehlern des finanzierten Geschäfts auch gegenüber dem unentgeltlichen Darlehen oder der
Finanzierungshilfe geltend zu machen (§§ 358 bis 360 BGB). Ferner erscheint es geboten, Verbraucher bei diesen
„Null-Prozent-Finanzierungen“ besser vor Überschuldung durch entsprechende Anwendung verbraucherschüt-
zender Vorschriften bei Verzug (§ 497 BGB) und Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen (§ 498 BGB) zu
schützen.
Der neue § 356d BGB legt zum einen die Anforderungen an den Beginn der Widerrufsfrist bei unentgeltlichen
Darlehen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer sowie
entsprechenden unentgeltlichen Finanzierungshilfen fest und regelt zum anderen, dass auch das Widerrufsrecht
in diesen Fällen zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Vertragsschluss oder Erhalt der Widerrufsbelehrung er-
lischt. § 356d BGB-E trifft damit eine in diesen Punkten § 356b BGB entsprechende Regelung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 141 – Drucksache 18/7584
Gemäß der Regelung in Satz 1 beginnt die Widerrufsfrist bei unentgeltlichen Darlehen und bei unentgeltlichen
Finanzierungshilfen (gemäß § 515 BGB-E in Verbindung mit § 514 Absatz 2 BGB-E) mit der Erteilung der Wi-
derrufsbelehrung. An der Erteilung der Widerrufsbelehrung wird angeknüpft, da Verträge über unentgeltliche
Darlehen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer sowie
entsprechende unentgeltliche Finanzierungshilfe nicht schriftlich abgeschlossen werden müssen. Ein alternatives
Anknüpfen an Pflichtangaben in der Vertragsurkunde kommt daher nicht in Betracht. Hierdurch wird ein Gleich-
klang mit § 356b Absatz 2 BGB-E erzielt, der den Beginn der Widerrufsfrist von einer ordnungsgemäßen Ertei-
lung der vertraglichen Widerrufsinformation abhängig macht.
Durch Satz 2 wird dem Entstehen ewiger Widerrufsrechte auch bei unentgeltlichen Darlehen von Unternehmern
als Darlehensgeber und Verbraucher als Darlehensnehmer und entsprechenden Finanzierungshilfen vorgebeugt.
Gemäß Satz 2 beginnt die Widerrufsfrist entweder mit Vertragsschluss oder der Aushändigung der Widerrufsbe-
lehrung. Maßgeblich ist auch hier der spätere der genannten Zeitpunkte. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens
zwölf Monate und 14 Tage nach diesem späteren Zeitpunkt. Wird keine Widerrufsbelehrung erteilt, ist der maß-
gebliche Zeitpunkt für das Erlöschen des Widerrufsrechts der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Europäische Vor-
gaben stehen dem nicht entgegen. Unentgeltliche Darlehensverträge werden von der Verbraucherkreditrichtlinie
nicht erfasst. Auch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie gilt nur für unentgeltliche Stundungen, bei der die Stun-
dung von einer Besicherung durch eine Immobiliarsicherheit abhängig gemacht wird.

Zu Nummer 8 (Neufassung des § 358 Absatz 2 BGB)
Die in § 358 Absatz 2 BGB enthaltene Regelung wird sprachlich neu gefasst und auf unentgeltliche Darlehens-
verträge zwischen Unternehmern als Darlehensgeber und Verbrauchern als Darlehensnehmer erstreckt. § 358 Ab-
satz 2 BGB regelt bislang, dass der Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages dazu führt, dass der Verbraucher
auch an die Willenserklärung des damit verbundenen Vertrages über die Lieferung einer Ware oder Erbringung
einer Dienstleistung nicht mehr gebunden ist.
Um auch unentgeltliche Darlehen zu erfassen, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, wird die bislang
im Wortlaut enthaltene Beschränkung auf Verbraucherdarlehensverträge gestrichen. Ferner wird ergänzt, dass
auch ein Widerruf, der aufgrund des in § 514 Absatz 2 Satz 1 BGB-E neu eingeführten Widerrufsrechts bei un-
entgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als
Darlehensnehmer (vgl. hierzu ausführlich die Begründung zu § 514 Absatz 2 Satz 1 BGB-E) erklärt wird, wie der
Widerruf eines entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrages gemäß § 495 BGB behandelt wird. Damit wird zu-
künftig gewährleistet, dass sich ein Verbraucher mit dem Widerruf seines entsprechenden unentgeltlichen Darle-
hensvertrags auch von einem damit verbundenen Vertrag wird lösen können. Darlehensverträge zwischen Unter-
nehmern als Darlehensgeber und Verbrauchern als Darlehensnehmern werden damit, unabhängig von der Frage,
ob sie entgeltlich oder unentgeltlich sind, im Hinblick auf verbundene Verträge zukünftig gleichbehandelt.
Die ausdrückliche Erstreckung der bislang nur für entgeltliche Verbraucherdarlehen geltenden Regelung für ver-
bundene Verträge auf unentgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und
einem Verbraucher als Darlehensnehmer erscheint verbraucherpolitisch geboten. Angesichts des gegenwärtigen
extrem niedrigen Zinsniveaus gehen Anbieter von Konsumgütern vielfach dazu über, ihren Kunden sogenannte
Null-Prozent-Finanzierungen zu gewähren oder zu vermitteln. Soweit solche Darlehen tatsächlich zinslos und
ohne sonstige Entgelte gewährt werden, sind sie keine Verbraucherdarlehensverträge im Sinne der Definition des
§ 491 BGB. Zwar ist hieraus nicht zwangsweise zu folgern, dass aus der fehlenden Entgeltlichkeit auch folgt, dass
die Regelungen der §§ 358 f. BGB in ihrer seit dem 4. August 2011 geltenden Fassung auf diese unentgeltlichen
Darlehensverträge nicht zumindest entsprechend anwendbar seien (offengelassen vom BGH, Urteil vom 30. Sep-
tember 2014, Az. XI ZR 168/13, Rn 15, zitiert nach juris). Eine ausdrückliche Regelung erscheint angesichts der
zunehmenden Bedeutung der sogenannten Null-Prozent-Finanzierung jedoch angezeigt. Andernfalls könnte das
mit § 358 Absatz 2 BGB-E verfolgte Regelungsziel, den Verbraucher vor den Risiken bei verbundenen Darle-
hensverträgen zu schützen, zunehmend leerlaufen.
Europarechtliche Vorgaben stehen dem nicht entgegen. Denn die Verbraucherkreditrichtlinie regelt nur entgeltli-
che Verbraucherdarlehen; auch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie regelt neben entgeltlichen Darlehen nur den
Fall einer unentgeltliche Stundung einer bereits bestehenden Forderung (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f). Die
Verbraucherkreditrichtlinie lässt darüber hinaus gerade im Hinblick auf verbundene Geschäfte die Möglichkeit
explizit zu, Vorgaben der Richtlinie auf weitere Fallkonstellationen zu erstrecken (Erwägungsgrund 10 der Ver-
braucherkreditrichtlinie). Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie enthält zu verbundenen Geschäften keine Vorga-
ben.

Drucksache 18/7584 – 142 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 9 (Neufassung des § 359 Absatz 1 Satz 2 BGB)
§ 359 Absatz 1 Satz 2 BGB wird sprachlich neu gefasst und entsprechend der inhaltlichen Änderung in § 358
Absatz 2 BGB-E klargestellt, dass ein Verbraucher als Darlehensnehmer Einwendungen aus dem verbundenen
Vertrag zukünftig auch gegenüber dem Unternehmer als Darlehensgeber eines unentgeltlichen verbundenen Dar-
lehensvertrags geltend machen kann. Daher wird zukünftig in § 359 Absatz 1 Satz 2 BGB-E nicht mehr der Be-
griff „Verbraucherdarlehensvertrag“ sondern nur noch der Begriff „Darlehensvertrag“ verwendet. Durch diese
Änderung wird klargestellt, dass § 359 BGB in seiner Gesamtheit jedenfalls zukünftig auch auf unentgeltliche
Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensneh-
mer anwendbar ist (offengelassen für die ab dem 4. August 2011 geltende Rechtslage vom BGH, Urteil vom
30. September 2014, Az. XI ZR 168/13, Rn 15, zitiert nach juris). Auch insoweit erscheint eine Klarstellung
angemessen, um sicherzugehen, dass ein Verbraucher auch bei solchen unentgeltlichen Darlehensverträgen wie
der sog. Null-Prozent-Finanzierung vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt wird, das bei verbundenen Geschäften
entsteht, da ein wirtschaftlich einheitliches Geschäft in zwei rechtlich selbständige Verträge aufgespalten wird.
Auch insoweit stehen europarechtliche Vorgaben nicht entgegen. Auf die Begründung zu § 358 BGB kann an
dieser Stelle verwiesen werden.

Zu Nummer 10 (Neufassung des § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB)
Mit der Änderung des § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB soll erreicht werden, dass die Regelungen des § 360 BGB für
zusammenhängende Verträge zukünftig auch für unentgeltliche Darlehen gelten, die ein Unternehmer als Darle-
hensgeber einem Verbraucher als Darlehensnehmer gewährt. § 360 Absatz 2 Satz 1 BGB regelt, wann bei Ver-
braucherverträgen zwei Vertragsverhältnisse einen zusammenhängenden Vertrag darstellen. § 360 Absatz 2
Satz 2 BGB-E normiert ergänzend zu Absatz 2 Satz 1, wann bei Verbraucherdarlehensverträgen über den Anwen-
dungsbereich des Satzes 1 hinaus ein zusammenhängender Vertrag vorliegt. Hierbei geht es um finanzierte Ge-
schäfte, die zwar keine verbundenen Geschäfte im Sinne des § 358 BGB darstellen, bei denen der Vertragsgegen-
stand, für den der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, jedoch im Darlehensvertrag genau bezeichnet ist, so
dass ein Bezug zwischen beiden Geschäften hergestellt wird. Mit § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB-E wird Artikel 15
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Buchtstabe n Ziffer ii a. E. der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt, der
die sogenannten angegebenen Geschäfte regelt.
Diese Regelungen sollen zukünftig auch für unentgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als
Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer gelten. Durch die Änderungen des Wortlauts des
§ 360 Absatzes 2 Satz 2 BGB wird sichergestellt, dass ein Verbraucher auch bei solchen Null-Prozent-Finanzie-
rungen geschützt wird, bei denen das zu finanzierende Geschäft im Darlehensvertrag konkret angegeben ist. An-
gesichts des in diesen Fällen im Vertrag hergestellten Zusammenhangs erscheint es gerechtfertigt, die Wirkung
des Widerrufs entsprechend § 360 Absatz 1 BGB auch auf das finanzierte Geschäft zu erstrecken. Denn auch in
diesen Fällen besteht das Abhängigkeitsverhältnis zwischen beiden Verträgen, das es rechtfertigt, den Widerruf
des Darlehensvertrags auf den anderen Vertrag zu erstrecken (vgl. Erwägungsgrund 37 der Richtlinie
2008/48/EG).

Zu Nummer 11 Buchstabe c (Änderung des § 491 Absatz 3 BGB)
§ 491 Absatz 3 Satz 2 BGB-E in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung regelt bislang, dass eine
unentgeltliche Stundung einer Darlehensforderung, bei der die Stundung davon abhängig gemacht wird, dass ein
Grundpfandrecht oder eine Reallast bestellt wird, als eine entgeltliche Stundung gilt, auf die die Vorschriften für
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar sind. Es erscheint jedoch überzeugender, diese Regelung
nicht im Rahmen der Vorschriften über Darlehensverträge, sondern im Rahmen der Vorschriften über entgeltliche
Finanzierungshilfen zu treffen. Denn in der Tat erscheint die Regelung eher als ein spezifischer Unterfall eines
Zahlungsaufschubes denn als der eines Darlehensvertrags. § 506 BGB erscheint daher der vorzugswürdigere Re-
gelungsort. Daher wird § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB-E gestrichen und eine entsprechende Regelung – ohne inhalt-
liche Änderungen – nunmehr in § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB-E getroffen.
Mit dieser Änderung wird zugleich einem Anliegen des Bundesrates (vgl. Nummer 3 der Stellungnahme des Bun-
desrates vom 25. September 2015, Bundesratsdrucksache 359/15 – Beschluss) Rechnung getragen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 143 – Drucksache 18/7584
Zu Nummer 22 (Änderung des § 500 BGB)
§ 500 Absatz 1 BGB regelt in Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie das Recht des
Darlehensnehmers, einen Verbraucherdarlehensvertrag ordentlich zu kündigen, bei dem eine Frist für die Rück-
zahlung nicht bestimmt ist. Auf Immobiliardarlehensverträge fand diese Regelung gemäß § 503 BGB keine An-
wendung. Vielmehr verblieb es bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 503 BGB bei den Möglichkeiten der
ordentlichen Kündigung, die in § 489 BGB geregelt sind. § 489 BGB differenziert danach, ob für den Darlehens-
vertrag ein gebundener oder veränderlicher Zinssatz vereinbart wurde. Auch nach Umsetzung der Wohnimmobi-
lienkreditrichtlinie soll diese Unterscheidung beibehalten werden. Die für Allgemein-Verbraucherdarlehen vor-
gegebene Regelung des § 500 Absatz 1 BGB soll weiterhin nicht auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen erstreckt
werden. Andernfalls wäre es Darlehensnehmern insbesondere auch von Festzinskrediten mit unbestimmter Lauf-
zeit möglich, sich von dem Vertrag zu lösen, ohne dass ein berechtigtes Interesse an der Kündigung bestehen
muss (§ 500 Absatz 2 BGB) oder vom Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 Absatz 1 Satz 1
BGB) verlangt werden könnte. Dies würde sich voraussichtlich negativ auf die Bereitschaft der Darlehensgeber
auswirken, Festzinskredite mit unbestimmter Laufzeit (unechte Abschnittsfinanzierungen) anzubieten. Dies wäre
jedoch nicht wünschenswert, da gerade diese Art der Immobilienfinanzierung für Verbraucher in vielen Fällen
vorteilhaft sein kann.
Mit dieser Änderung wird zugleich einem Anliegen des Bundesrates (vgl. Nummer 7 der Stellungnahme des Bun-
desrates vom 25. September 2015, Bundesratsdrucksache 359/15 – Beschluss) Rechnung getragen.

Zu Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Änderung des § 506 Absatz 1 BGB)
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB enthaltene Regelung wird nunmehr in
§ 506 Absatz 1 Satz 3 BGB-E getroffen. Eine inhaltliche Änderung geht mit diesem geänderten Regelungsstand-
ort nicht einher. Die Regelung bleibt auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen beschränkt und bezieht sich auf unent-
geltliche Stundungen. Dass hierfür nunmehr in § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB nicht mehr wie im bisherigen § 491
Absatz 3 Satz 2 BGB der Begriff „Stundung“, sondern der Begriff „Zahlungsaufschub“ verwendet wird, hat aus-
schließlich sprachliche Gründe. Denn der in § 506 BGB verwendete Begriff ist „Zahlungsaufschub“, nicht „Stun-
dung“.

Zu Nummer 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Änderung des § 506 Absatz 4 BGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur redaktionellen Änderung in Doppelbuchstabe aa. Absatz 4 verweist
auf die Ausnahme, die bislang in § 491 Absatz 3 Satz 3 BGB-E geregelt war. Durch die Streichung des bisherigen
§ 491 Absatz 3 Satz 2 BGB-E wird der bisherige Absatz 3 Satz 3 nunmehr Satz 2. Daher ist der Verweis anzu-
passen. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher.

Zu Nummer 33 Buchstabe a (Änderung des § 510 Absatz 3 BGB)
§ 510 Absatz 3 BGB regelt, dass bei Ratenlieferungsverträgen kein Widerrufsrecht in dem in § 491 Absatz 2 und
Absatz 3 BGB-E bestimmten Umfang besteht. Da sich durch die Neuregelung des im bisherigen Entwurf in § 491
Absatz 3 Satz 2 BGB-E geregelten Sachverhalts in § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB-E nunmehr die Nummerierung in
§ 491 Absatz 3 BGB-E ändert, ist in § 510 Absatz 3 BGB-E die Bezugnahme auf § 491 Absatz 3 BGB-E entspre-
chend anzupassen. Die Änderung ist redaktioneller Natur. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

Zu Nummer 38 (Einfügung des Untertitels 6)
Ein neuer Untertitel 6 wird eingeführt. In diesem werden die Vorschriften zu unentgeltlichen Darlehen und un-
entgeltlichen Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geregelt.
Die neuen §§ 514 und 515 BGB dienen der Verbesserung des Verbraucherschutzes im Bereich der unentgeltlichen
Darlehen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§ 514
BGB-E) und im Bereich entsprechender unentgeltlicher Finanzierungshilfen (§ 515 BGB-E). Hierfür werden be-
stimmte zentrale verbraucherschützende Vorschriften der Regelungen für entgeltliche Verbraucherdarlehen
(§§ 491 ff. BGB), die sich auf unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen übertragen lassen, für entspre-
chend anwendbar erklärt. Ferner wird sichergestellt, dass die Vorschriften über verbundene Verträge und zusam-
menhängende Verträge (§§ 358 bis 360 BGB) auch auf entsprechende unentgeltliche Finanzierungshilfen an-
wendbar sind. Hiermit wird in der Gesamtschau erreicht, dass Verbraucher beim Abschluss von solchen unent-
geltlichen Darlehensverträgen oder Finanzierungshilfen zukünftig besser gegen übereilte Vertragsabschlüsse und
vor Überschuldung geschützt sein werden.

Drucksache 18/7584 – 144 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu § 514 BGB-E (Unentgeltliche Darlehensverträge)
§ 514 Absatz 1 BGB-E erklärt zentrale verbraucherschützende Regelungen zur Vermeidung von Überschuldung,
die bislang nur für entgeltliche Verbraucherkredite galten, für entsprechend anwendbar auf unentgeltliche Darle-
hensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Ab-
satz 2 erweitert diesen Schutz, indem ein Widerrufsrecht bei diesen unentgeltlichen Darlehensverträgen einge-
führt wird.
Gemäß Absatz 1 gelten zukünftig die verbraucherschützenden Regelungen bei Verzug des Darlehensnehmers
(§ 497 BGB) und der Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen (§ 498 BGB) sowie die neuen zivil-
rechtlichen Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung, soweit diese sich entsprechend auf unentgeltliche Darle-
hen anwenden lassen (§§ 505a bis 505c sowie § 505d Absatz 2 bis 4 BGB-E), entsprechend für unentgeltliche
Darlehen. Durch die entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen des § 497 Absatz 1 und 3 BGB, des § 498
und der §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 bis 4 BGB-E wird erreicht, dass Verbraucher, die bei einem Un-
ternehmer als Darlehensgeber ein unentgeltliches Darlehen aufnehmen, zukünftig besser vor Überschuldung ge-
schützt sein werden.
§ 497 BGB schützt den Verbraucher, indem er u. a. vorgibt, wie bei Zahlungsverzug der Verzugsschaden zu
berechnen ist (§ 497 Absatz 1 BGB) und wie Teilzahlungen anzurechnen sind (§ 497 Absatz 3 BGB). Von einer
Erstreckung des § 497 Absatz 2 BGB wird hingegen abgesehen. Er regelt, wie die nach Verzugseintritt anfallen-
den Zinsen zu behandeln sind und in welcher Höhe sie verlangt werden können. Daher fände er bei unentgeltlichen
Darlehen keine Anwendung.
Auch die in § 498 BGB-E enthaltenen Vorgaben, die die verzugsbedingten Kündigungsmöglichkeiten des Darle-
hensgebers beschränken (Satz 1) und die eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien des Darlehens-
vertrags befördern sollen (Satz 2), schützen den Verbraucher vor Überschuldung. Gleiches gilt für die Regelungen
zur Kreditwürdigkeitsprüfung. Daher werden auch sie für entsprechend anwendbar erklärt, soweit sie auf unent-
geltliche Darlehen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensneh-
mer übertragbar sind. Dies betrifft die Pflicht, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor der Kreditvergabe zu
prüfen (§ 505a BGB-E), die Vorgaben, auf welcher Grundlage die Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen ist
(§ 505b BGB-E), die weiteren Pflichten, soweit ein grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast abgesichertes
Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben wird (§ 505c BGB-E), sowie die Folgen eines Verstoßes gegen die
Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 505d BGB-E). Ausgenommen hiervon wird lediglich die Rechtsfolge des
§ 505d Absatz 1 BGB-E, in der eine Regelung getroffen wird, die spezifisch auf entgeltliche Kredite abzielt (vgl.
hierzu die Begründung zu § 505d Absatz 1 BGB-E).
Unentgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als
Darlehensnehmer, deren Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
BGB), fallen nicht unter die Regelung. Hierdurch wird ein Gleichlauf mit der Regelung für Kleindarlehen bei
entgeltlichen Verbraucherdarlehen erzielt. Aufgrund der relativ niedrigen Darlehenssummen erscheint ein Schutz
des Verbrauchers insoweit nicht zwingend erforderlich.
Absatz 2 führt zum Schutz des Verbrauchers vor übereilten Vertragsabschlüssen ein Widerrufsrecht für Verbrau-
cher ein. Satz 1 ordnet an, dass Verbrauchern, die bei einem Unternehmer als Darlehensgeber einen unentgeltli-
chen Darlehensvertrag abschließen, zukünftig ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zusteht.
Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 BGB besteht oder wenn ein Um-
schuldungsdarlehen gemäß § 495 Absatz 2 Nummer 1 BGB vorliegt. In den Fällen, in denen bereits § 312g Ab-
satz 1 BGB Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
Fernabsatzverträgen einräumt, bedarf es keines Widerrufsrechts nach § 514 BGB-E. Hierdurch wird sicherge-
stellt, dass auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen keine konkurrierenden Widerrufsrechte bestehen und der
Vorrang von gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Widerrufsrechten (wie z. B. durch Artikel 6 Absatz 1 der
Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher) gewahrt bleibt.
Ferner besteht, entsprechend der Ausnahme in § 495 Absatz 2 Nummer 1 BGB, kein Widerrufsrecht bei Umschul-
dungen unentgeltlicher Darlehen. Denn auch bei Umschuldungsvereinbarungen, die den Voraussetzungen des
§ 495 Absatz 2 Nummer 1 BGB entsprechen, soll eine schnelle Umschuldung des Verbrauchers ermöglicht wer-
den, die den Verbraucher wirtschaftlich weniger belastet. Dies soll auch bei Umschuldungsvereinbarungen mög-
lich sein, durch die entsprechende unentgeltliche Darlehen abgelöst oder geändert werden. Von einer Erstreckung
der Ausnahmen der § 495 Absatz 2 Nummer 2 und 3 BGB wird hingegen abgesehen. Sie haben im Bereich der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 145 – Drucksache 18/7584
Vergabe unentgeltlicher Darlehen und unentgeltlicher Finanzierungshilfen keine praktische Relevanz, weshalb
eine Ausnahme nicht erforderlich erscheint. Denn § 495 Absatz 2 Nummer 2 BGB betrifft Darlehensverträge, die
nach gesetzlichen Vorgaben notariell zu beurkunden sind, und § 495 Absatz 2 Nummer 3 BGB bestimmte Über-
ziehungsmöglichkeiten und geduldete Überziehungen.
Über das Widerrufsrecht sind Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246 Absatz 3 EGBGB
vor Abgabe ihrer Vertragserklärung zu informieren. Hieraus folgt, dass die Widerrufsbelehrung insbesondere den
inhaltlichen, formellen und im Hinblick auf die Deutlichkeit aufgestellten Anforderungen des Artikels 246 Ab-
satz 3 EGBGB entsprechen muss. Um Unternehmern eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erleichtern,
wird das Muster in Anlage x in das EGBGB eingeführt. Wird das Muster dem Verbraucher ordnungsgemäß aus-
gefüllt in Textform (§ 126b BGB) übermittelt, gilt die Widerrufsbelehrung als wirksam erteilt.

Zu § 515 BGB (Unentgeltliche Finanzierungshilfen)
§ 515 BGB-E erklärt die neuen Regelungen des § 514 BGB-E sowie der §§ 358 bis 360 BGB entsprechend auf
unentgeltliche Zahlungsaufschübe oder sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfen anwendbar. Hierdurch wird
eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von unentgeltlichen Darlehen von einem Unternehmer als
Darlehensgeber an einen Verbraucher als Darlehensnehmer und von entsprechenden Finanzierungshilfen vermie-
den. Neben den in § 514 BGB-E geregelten Vorschriften, die Verbraucher vor einem übereilten Vertragsschluss
und vor Überschuldung schützen sollen, wird durch die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 358 bis 360 BGB
auch sichergestellt, dass der Verbraucher auch bei verbundenen Geschäften geschützt wird, bei denen die Finan-
zierung mittels einer unentgeltlichen Finanzierungshilfe gewährleistet wird. Eine gesonderte Regelung ist an die-
ser Stelle erforderlich, da unentgeltliche Finanzierungshilfen von der Anpassung der §§ 358 bis 360 BGB nicht
erfasst werden.

Zu Nummer 40 (§ 655a BGB-E)
§ 655a Absatz 1 BGB-E regelt die Fälle, in denen ein Darlehensvermittlungsvertrag vorliegt. In Absatz 1 Satz 2
wird auf die Ausnahmen Bezug genommen, die § 491 Absatz 2 und 3 BGB-E vom Anwendungsbereich der All-
gemein- und der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge trifft. Diese Ausnahmen werden für entsprechende
entgeltliche Finanzierungshilfen für entsprechend anwendbar erklärt. Da sich durch die Neuregelung des im bis-
herigen Entwurf in § 491 Absatz 3 Satz 2 BGB-E geregelten Sachverhalts in § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB-E nun-
mehr die Nummerierung in § 491 Absatz 3 BGB-E ändert, ist in § 655a Absatz 1 BGB-E die Bezugnahme auf
§ 491 Absatz 3 BGB-E entsprechend anzupassen. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

Zu Nummer 40 (alt) (Wegfall der Änderung des § 675a BGB)
Der im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltene Vorschlag, § 675a BGB anzupassen, wird gestrichen. Die
im Entwurf enthaltenen Änderungen der § 675a Absatz 2 bis 4 sollen nunmehr in Artikel 247a EGBGB vorge-
nommen werden. Auf die Begründung des Artikels 247a EGBGB-E wird daher verwiesen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1 (Änderung der Übergangsvorschrift)
Auch die Überschrift der Übergangsvorschrift ist dem geänderten Titel des Gesetzes anzugleichen. Diese Ände-
rung ist redaktioneller Natur, ohne inhaltliche Auswirkungen.
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird eine Erlöschensregelung für fortbestehende Widerrufsrechte bei Verbraucherimmobiliardarle-
hensverträgen vorgeschlagen, die im Zeitraum vom 1. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 geschlossen wurden
und bei denen die Widerrufsbelehrungen insbesondere deshalb fehlerhaft waren, weil sie nicht dem Muster der
BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) entsprachen. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die
zwischen der Einführung der Musterbelehrungen in der BGB-Informationspflichten-Verordnung am 1. September
2002 und dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen
Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgabe-
recht am 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden, begann die Widerrufsfrist grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt zu
laufen, „zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entspre-
chend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform
mitgeteilt worden ist.“ Im Interesse der Wirtschaft, die Probleme sah, den rechtlichen Anforderungen entspre-
chende Belehrungen zu erteilen, wurden 2002 Musterbelehrungen in die BGB-Informationspflichten-Verordnung

Drucksache 18/7584 – 146 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
aufgenommen. Ihre Verwendung sollte nach § 14 BGB-InfoV zur Folge haben, dass die Anforderungen des Bür-
gerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung bei Verwendung des jeweiligen Musters als erfüllt gelten. Probleme
ergaben sich daraus, dass einige Gerichte und Teile des Schrifttums die Regelungen in der BGB-Informations-
pflichten-Verordnung und die dort in Bezug genommenen Muster für die Widerrufsbelehrung als nicht mehr von
der Verordnungsermächtigung gedeckt ansahen. Diese enge Auslegung war möglich, weil Muster und Gesetz-
lichkeitsfiktion lediglich Verordnungsrang hatten. In der Folge kam es verstärkt zu Abmahnungen von Unterneh-
mern, die die Muster verwandten. Die entstandene Rechtsunsicherheit wurde erst im August 2012 beseitigt, als
der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Darlehensgeber, der die Widerrufsmuster aus der BGB-Informations-
pflichten-Verordnung unverändert verwendet, sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (BGHZ 194, 238).
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind die Darlehensgeber oftmals von den Widerrufsmustern der
BGB-Informationspflichten-Verordnung abgewichen, um den Anforderungen der Rechtsprechung an eine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nachzukommen. Aufgrund dieser Abweichungen unterfielen die Wi-
derufsbelehrungen nicht der Gesetzlichkeitsfiktion. Sofern die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren, läuft die
Widerrufsfrist grundsätzlich unbefristet. Diese Rechtslage war durch europäische Vorgaben nicht gefordert, die
erste Verbraucherkreditrichtlinie sah ein Widerrufsrecht nicht vor. Die Darlehensgeber sehen sich nun mit Wider-
rufen konfrontiert, deren eigentliches Ziel es oftmals sein mag, sich von langfristigen Verträgen mit aus gegen-
wärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen. Es erscheint im Interesse der Rechtssicherheit sachgerecht, Widerrufsrechte
aus diesen Altverträgen nach Ablauf einer bestimmten Frist, die mit Inkrafttreten des Gesetzes beginnt, erlöschen
zu lassen. Berechtigte Verbraucherinteressen werden nicht beeinträchtigt, weil Verbraucher ausreichend Zeit ha-
ben, ihre Altverträge und die erteilten Widerrufsbelehrungen zu prüfen, und dann gegebenenfalls einen Widerruf
zu erklären. Die Erlöschensregelung wird auf Immobiliardarlehensverträge gemäß § 492 Absatz 1a des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung beschränkt, weil Immobiliardarlehensverträge
üblicherweise sehr lange Laufzeiten haben und sich die Unsicherheiten über das etwaige Fortbestehen des Wider-
rufsrechts hier deshalb besonders nachteilig auswirken.
Satz 1 enthält die Grundregel, nach der bei vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossenen Immobiliardarlehensverträgen
gemäß § 492 Absatz 1a BGB a. F. ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes (also mit Ablauf des 21. Juni 2016) erlischt, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf
beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Der letzte Halbsatz verdeutlicht, dass die
Erlöschensregelung nicht greift, wenn eine Widerrufsbelehrung vollständig unterblieben ist. Die Regelung ist
europarechtlich zulässig, weil für Verbraucherimmobiliardarlehensverträge ein Widerrufsrecht durch die seiner-
zeit anwendbare Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgegeben war.
Satz 2 enthält eine Sonderregelung für Verbraucherimmobiliardarlehensverträge in Form von Haustürgeschäften.
Für Haustürgeschäfte stellt die „Hamilton-Entscheidung“ C-412/06 des Europäischen Gerichtshofs klar, dass die
Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG eine Regelung erlaubt, nach der bei einer fehlerhaften Belehrung des
Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts dieses Recht nicht später als einen Monat
nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragspar-
teien ausgeübt werden kann. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung greift die Erlöschensregelung bei Haus-
türgeschäften nur dann, wenn die beiderseitigen Leistungen spätestens einen Monat vor dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt vollständig erbracht worden sind, andernfalls erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der bei-
derseitigen Leistungen aus dem Vertrag. Eine besondere Regelung für Verbraucherimmobiliardarlehensverträge
in der Form von Fernabsatzverträgen ist demgegenüber nicht erforderlich. Anders als bei anderen nach dem 9.
Oktober 2004 abgeschlossenen Fernabsatzverträgen erlaubt die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher den Mitgliedstaaten bei Immobiliardarlehensverträgen einen Ausschluss
des Widerrufsrechts. Als Minus zum Ausschluss des Widerrufsrechts ist auch eine zeitliche Befristung bzw. Er-
löschensregelung zulässig.
Die Regelung des Absatzes 3 wird in der Praxis in den meisten Fällen zu dem Ergebnis führen, dass ein infolge
fehlerhafter Widerrufsbelehrung fortbestehendes Widerrufsrecht bei Altverträgen drei Monate nach Inkrafttreten
des Gesetzes erlischt. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine unechte Rückwirkung, die nur dann unzulässig
ist, wenn nach einer Abwägung das Vertrauen des Betroffenen in das Fortbestehen der bisherigen Regelung
schwerer wiegt als der mit der Änderung verfolgte Zweck. Selbst wenn ein Verbraucher Kenntnis von der Feh-
lerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung hat und das Widerrufsrecht bislang im Vertrauen auf dessen Fortbestand
nicht ausgeübt hat, wiegt dieses Vertrauen nicht so schwer wie die Notwendigkeit eines widerspruchsfreien Ver-
hältnisses von Alt- und Neuverträgen (§ 356b Absatz 2 Satz 3 BGB-E), insbesondere mit Blick auf die Rechts-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 147 – Drucksache 18/7584
und Planungssicherheit des Unternehmers. Verbrauchern verbleibt zudem auch nach Inkrafttreten des Gesetzes
genügend Zeit, zu prüfen und zu entscheiden, ob sie ein gegebenenfalls fortbestehendes Widerrufsrecht ausüben
möchten.
Die Regelung in Absatz 3 greift der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage, ob in den Jahren 2002 bis
2010 entstandene Widerrufsrechte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits verwirkt sein könnten,
nicht vor.

Zu Nummer 3 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa (Änderung von Artikel 247 § 6 Absatz 1 EGBGB)
Artikel 247 § 6 EGBGB regelt die Pflichtangaben im Verbraucherdarlehensvertrag. Satz 1 enthält unverändert
die Pflichtangaben für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge. Satz 2 regelt zukünftig die Pflichtangaben bei
Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die bislang mittels eines Verweises in Artikel 247 § 9 Absatz 1 Satz 1 EG-BGB
geregelt waren. Eine Änderung des Umfangs der Pflichtangaben sollte jedoch mit dieser redaktionellen Änderung
nicht einhergehen. Das wäre jedoch der Fall, wenn Satz 2 nunmehr keine Ausnahme mehr von sämtlichen Pflicht-
angaben vorsähe, die Satz 1 enthält, sondern nur noch von den Angaben, die Satz 1 Nummer 1 enthält. Dadurch
würden auch die Angaben aus Satz 1 Nummer 2 bis 6 zukünftig Pflichtangaben bei Immobiliar-Verbraucherdar-
lehen. Dies war mit der redaktionellen Änderung nicht beabsichtigt und wird durch die Änderung nunmehr klar-
gestellt.

Zu Nummer 3 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc (Neufassung von Artikel 247 § 6 Absatz 3 EGBGB)
Artikel 247 § 6 Absatz 3 EGBGB-E regelt, dass in Verbraucherdarlehensverträgen der Gesamtbetrag und der ef-
fektive Jahreszins anzugeben sind und die auf den effektiven Jahreszins bezogenen Annahmen, die zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses bekannt sind und in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen. Diese Vorschrift
war bislang gemäß Artikel 247 § 9 EGBGB nicht auf Immobiliarverbraucherdarlehen anwendbar. Dies soll auch
nach Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beibehalten werden, da diese Angabe durch die Richtlinie
nicht gefordert ist und zum Schutz des Verbrauchers nicht erforderlich erscheint. Die Änderung ist daher redak-
tioneller Natur und beseitigt ein Redaktionsversehen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Zu Nummer 4 (Einfügung des Artikels 247a EGBGB)
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung bislang in § 675a Absatz 2 bis Absatz 4 BGB-E enthaltenen Rege-
lungen zu allgemeinen Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Fi-
nanzierungshilfen und deren Vermittlung sollen dort gestrichen und – inhaltlich unverändert – in Artikel 247a
EGBGB-E geregelt werden. Hiermit soll möglichen Missverständnissen vorgebeugt werden, dass es sich bei die-
sen allgemeinen Informationspflichten um eine eigenständige Geschäftsbesorgung handeln könnte.
Die bislang in § 675a Absatz 2 bis 4 BGB-E enthaltenen Regelungen werden nunmehr in einer eigenständigen
Vorschrift, Artikel 247a EGBGB-E, zusammengefasst. Artikel 247 EGBGB erschien hierfür nicht als geeigneter
Regelungsort. Denn Artikel 247 EGBGB enthält nur Regelungen zu vorvertraglichen und vertraglichen Informa-
tionspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungs-
verträgen. Um hiervon die allgemeinen Informationspflichten abzugrenzen, die unabhängig von einer konkreten
Vertragsanbahnung oder einem Vertragsschluss bestehen, sollen die Regelungen in einem eigenständigen Artikel
geregelt werden.
Der neue Artikel 247a § 1 EGBGB enthält die bislang in § 675a Absatz 2 und 3 BGB-E enthaltenen Regelungen
zu Verbraucherdarlehen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen. Inhaltlich hat diese Änderung
keine Auswirkungen. Da die § 675a Absatz 2 bis 4 BGB-E aber bislang zur Bestimmung des verpflichteten Per-
sonenkreises an § 675a Absatz 1 BGB-E anknüpften („Ist Gegenstand der Geschäftsbesorgung gemäß Absatz 1
[…]“), ist dieser Verweis redaktionell anzupassen. Der Kreis der einbezogenen Geschäfte und der Verpflichteten
wird nunmehr durch den Begriff des „Unternehmers“ gemäß § 14 des BGB sowie den Verweis auf die Legalde-
finition der Standardgeschäfte in § 675a des BGB bestimmt. Eine inhaltliche Änderung geht mit dieser redaktio-
nellen Änderung nicht einher.
Artikel 247a § 1 Absatz 3 enthält darüber hinaus eine weitere redaktionelle Anpassung. § 675a Absatz 3 BGB-E
regelte bislang, dass die im Gesetzentwurf der Bundesregierung in § 675a Absatz 2 BGB vorgegebenen allgemei-
nen Informationspflichten auch bestehen, wenn die entsprechenden Geschäftsbesorgungen sich auf den Abschluss
von entgeltlichen Finanzierungshilfen beziehen, die einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491
Absatz 3 BGB entsprechen. Da Stundungen, die zwar unentgeltlich erfolgen, bei denen die Stundung jedoch da-
von abhängig gemacht wird, dass ein Grundpfandrecht oder eine Reallast bestellt wird, nunmehr nicht mehr in

Drucksache 18/7584 – 148 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
§ 491 Absatz 3 Satz 2 BGB, sondern in § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB geregelt werden, ist diese Verweisung ent-
sprechend anzupassen und auf § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB zu erstrecken. Diese Änderung wird in § 1 Absatz 3,
der anstelle von § 675a Absatz 3 BGB-E tritt, dadurch nachvollzogen, dass nunmehr auch auf § 506 Absatz 1
Satz 3 BGB-E verwiesen wird. Auch diese Änderung ist redaktioneller Natur.
Der neue Artikel 247a § 2 EGBGB enthält Sonderregelungen für Anbieter von Überziehungsmöglichkeiten
(§ 504 BGB) und von geduldeten Überziehungen (§ 505 BGB). Der Umfang der Informationspflicht wird durch
§ 2 Absatz 1 bestimmt. Er entspricht § 675a BGB in der aktuell geltenden Fassung, ist vom Anwendungsbereich
aber auf die Anbieter von Überziehungsmöglichkeiten und von geduldeten Überziehungen begrenzt. § 2 Absatz 2
und 3 enthalten die im bisherigen Entwurf in § 675a Absatz 4 BGB enthaltenen Sonderregelungen dazu, wie über
die Höhe des Sollzinssatzes bei eingeräumten oder geduldeten Überziehungen zu informieren ist. Auch diese
Änderungen sind redaktioneller Natur. Eine inhaltliche Änderung geht hiermit nicht einher.

Zu Nummer 9 (Anlage 9)
Die neue Anlage 9 enthält ein Muster für eine Widerrufsbelehrung für Unternehmer, die unentgeltliche Darlehen
oder Finanzierungshilfen als Darlehensgeber an Verbraucher als Darlehensnehmer vergeben. Es wird als Anlage
zu Artikel 246 Absatz 3 EGBGB eingeführt (vgl. hierzu die Begründung zu Anlage 4).

Zu Artikel 6 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes – UKlaG)
Der in § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Entwurfsfassung (UKlaG-E) verankerte
Verweis auf § 675a Absatz 2 BGB-E soll sicherstellen, dass auch Streitigkeiten über die allgemeinen Informati-
onspflichten erfasst werden, die ein Darlehensgeber oder gebundener Darlehensvermittler erfüllen muss, wenn
dieser Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Verträge über entsprechende Finanzierungshilfen anbietet.
Da § 675a Absatz 2 bis 4 BGB-E gestrichen wird und die dort getroffenen Regelungen nunmehr in Artikel 247a
EGBGB-E verortet werden, ist der Verweis redaktionell anzupassen.
Mit dieser redaktionellen Anpassung erfolgt zugleich eine Klarstellung. Bislang verwies § 14 Absatz 1 Nummer
2 UKlaG-E ausdrücklich nur auf § 675a Absatz 2 BGB-E. § 14 Absatz 1 Nummer 2 UKlaG-E enthält bislang
keinen gesonderten Verweis auf § 675a Absatz 3 BGB-E. Diese Fälle sind jedoch erfasst, da § 675a Absatz 3
BGB-E die Regelungen des § 675a Absatz 2 BGB-E für entsprechend anwendbar erklärt. Um dem Missverständ-
nis vorzubeugen, dass diese Fälle nicht von Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 UKlaG-E erfasst sein könnten, wird
nunmehr der gesamte Artikel 247a § 1 EGBGB-E von dem Verweis in Artikel 14 Absatz 1 Nummer 2 UKlaG-E
erfasst. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser Klarstellung nicht verbunden.

Zu den neuen Artikeln 7 bis 9
Unternehmen müssen für bestimmte künftig wahrscheinlich eintretende Verbindlichkeiten nach dem Handelsbi-
lanzrecht Rückstellungen bilden (§ 249 des Handelsgesetzbuchs – HGB). Die Rückstellungen betreffen dabei
insbesondere auch sehr viel später fällig werdende Altersversorgungsverpflichtungen aus Direktzusagen einer
Betriebsrente. Rückstellungen sind Passivposten in der Bilanz. Ihre Bildung führt zu sofortigem Aufwand, der
den Jahresüberschuss mindert oder den Jahresfehlbetrag erhöht. Zugleich erhöht sich der Anteil des Fremdkapitals
an der Bilanzsumme und sinkt der Eigenkapitalanteil. Je höher die Rückstellungen sind, desto stärker werden
beide Effekte.
Seit der grundlegenden Reform des Handelsbilanzrechts mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 2009 sind
Rückstellungen gemäß § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass bei viel spä-
ter fällig werdenden Verpflichtungen die benötigten Mittel Erträge erwirtschaften, und deshalb eine Abzinsung
der Rückstellungen vorgesehen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr sind deshalb nach
§ 253 Absatz 2 Satz 1 HGB entsprechend ihrer Restlaufzeit abzuzinsen. Für typischerweise sehr langlaufende
Verpflichtungen kann ein Unternehmen nach § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB pauschalierend auch einheitlich eine
durchschnittliche Restlaufzeit von 15 Jahren ansetzen. Im Hinblick auf den Abzinsungszinssatz ist in § 253 Ab-
satz 2 HGB bestimmt, dass der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre maßgeb-
lich sein soll und von der Bundesbank berechnet und bekanntgemacht wird.
Vor dem Hintergrund des globalen Niedrigzinsumfelds und damit einer nachhaltigen Verminderung der Renditen
hochwertiger Unternehmensanleihen sinkt der Durchschnittszinssatz seit mehreren Jahren überdurchschnittlich
stark und wird weiter abnehmen, so dass für die Absicherung gleicher Verpflichtungen wesentlich höhere Rück-
stellungen benötigt werden. Um diese Nachteile des Niedrigzinsumfelds für die Unternehmen abzumildern und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 149 – Drucksache 18/7584
zugleich das bewährte System beizubehalten, soll der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durch-
schnittszinssatzes insoweit von sieben auf zehn Geschäftsjahre ausgedehnt werden. Die entsprechenden Daten
liegen der Bundesbank vor, so dass die Regelung sofort angewendet werden kann. Zur Umsetzung dieses Anlie-
gens sind mehrere Einzelregelungen im HGB, im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch und in der Rück-
stellungsabzinsungsverordnung erforderlich.

Zu Artikel 7 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Durch die Neufassung und Ergänzung des § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB wird geregelt, dass künftig bei Rückstel-
lungen für Altersversorgungsverpflichtungen ein längerer Betrachtungszeitraum der letzten zehn Geschäftsjahre
für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes angewendet wird, es im Übrigen aber bei der Betrach-
tung über sieben Geschäftsjahre bleibt. Ziel ist, die negativen Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Attrak-
tivität der Direktzusagen von Betriebsrenten spürbar zu vermindern. Durch die Verankerung in Satz 1 wird zu-
gleich sichergestellt, dass die Ausdehnung des Betrachtungszeitraums bei Rückstellungen für Altersversorgungs-
verpflichtungen auch dann gilt, wenn das Unternehmen von dem Wahlrecht in § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB Ge-
brauch macht. Darüber hinaus wirkt sich diese Ausdehnung über die Bezugnahmen auf § 253 Absatz 2 Satz 1 und
2 HGB auch auf den Umfang der Verordnungsermächtigung zur Regelung des Berechnungsverfahrens aus.
Bei der Anwendung der Neuregelung kommt es in den ersten Jahren im Vergleich zur bisherigen Regelung zu
einer Reduzierung des jährlichen Aufwandes für die Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen. In
späteren Jahren werden dafür dann entsprechend höhere Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen erforderlich.
Damit tritt eine Verschiebung auf der Passivseite der Bilanz ein, indem der Anteil des Fremdkapitals zugunsten
des Eigenkapitals reduziert wird. Zugleich entsteht für das Unternehmen ein Ertrag aus einem geringeren Ansatz
der Rückstellungen nach der Neuregelung im Vergleich zu dem Ansatz, der unter der bisher geltenden Regelung
notwendig geworden wäre.
Da sich dieser Ertrag ausschließlich aus einer geänderten gesetzlichen Vorgabe und nicht aus der Geschäftstätig-
keit selbst ergibt, soll eine Ausschüttung des Unterschiedsbetrags nicht erfolgen können. Vielmehr dient die Neu-
regelung der Abmilderung der Niedrigzinsphase und nicht dazu, das Vorsichtsprinzip nach § 252 Absatz 1 Num-
mer 4 HGB oder die Fähigkeit, die Vorsorgeversprechen zu erfüllen, einzuschränken. Deshalb soll die jeweilige
Entlastung beim Pensionsrückstellungsaufwand gegenüber der bisherigen Regelung das Unternehmen nicht ver-
lassen und wird mit einer Ausschüttungssperre versehen (§ 253 Absatz 6 HGB). Diese Ausschüttungssperre wird
in jedem Geschäftsjahr erhöht oder reduziert, so dass sie immer genau dieselbe Höhe hat wie der für das jeweilige
Geschäftsjahr ermittelte positive Unterschiedsbetrag zwischen neuer und alter Regelung. Auf diese Weise werden
statt Rückstellungen teilweise Rücklagen gebildet. Ist der Unterschiedsbetrag negativ, entfällt die Ausschüttungs-
sperre für dieses Geschäftsjahr.
Für die Nutzer der Rechnungslegung führt die Umstellung der Abzinsung der Rückstellungen für Altersversor-
gungsverpflichtungen zu einer Herausforderung, da die Maßstäbe geändert werden. Sie haben daher ein erhöhtes
Informationsbedürfnis, dem durch die Nennung des Unterschiedsbetrags im Anhang oder unter der Bilanz (ins-
besondere bei Kleinstkapitalgesellschaften oder Kaufleuten, auf die die §§ 264 ff. HGB nicht anzuwenden sind)
Rechnung getragen wird. Diese umstellungsbedingte Angabepflicht kann auf Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie
2013/34/EU gestützt werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)
Die Neuregelung ist erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr
anzuwenden. Gleichzeitig erhalten die Unternehmen ein Wahlrecht nach Absatz 7, die neue Fassung des § 253
Absatz 2 Satz 1 HGB auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem
31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet. Damit soll insbesondere eine Rückwirkung auf
noch nicht geprüfte und festgestellte Abschlüsse ermöglicht werden.
Für den Konzernabschluss gilt die Anwendungsregelung entsprechend. Ausgenommen sind dabei die Regelungen
zur Ausschüttungssperre, weil dem Konzernabschluss keine Ausschüttungsbemessungsfunktion zukommt.
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, die von dem Wahlrecht in Absatz 7 Gebrauch machen, sollen dies
im Anhang zum Jahresabschluss darlegen und erläutern.

Drucksache 18/7584 – 150 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Artikel 9 (Änderung der Rückstellungsabzinsungsverordnung)
Die Änderung in § 253 Absatz 2 HGB wird auch in der Rückstellungsabzinsungsverordnung nachvollzogen, die
in § 6 bei der Berechnung des Aufschlags für hochwertige Industrieanleihen auf den siebenjährigen Betrachtungs-
zeitraum Bezug nimmt. Dieser bleibt für allgemeine Rückstellungen unverändert. Im Hinblick auf Rückstellungen
für Altersversorgungsverpflichtungen wird aber in einem neuen § 6a der zehnjährige Betrachtungszeitraum ein-
geführt.
In einem neuen § 8 wird klargestellt, dass diese Regelung sofort ab Inkrafttreten greift. Zusätzlich wird bestimmt,
dass die Deutsche Bundesbank den geänderten Abzinsungszinssatz für Rückstellungen aus Altersversorgungsver-
pflichtungen auch rückwirkend ab Januar 2015 ermittelt und veröffentlicht, da die Unternehmen die Zinssätze für
diesen Zeitraum zur Ausübung des Wahlrechts nach dem neuen Artikel 75 Absatz 7 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuchs benötigen.

Zu Artikel 10 Änderung der Gewerbeordnung – GewO)

Zu Nummer 5 (Neufassung des § 34 Absatz 3)
Den unmittelbaren gesetzlichen Verfallsvorschriften in § 45 Absatz 3, § 88, § 928 Absatz 2, § 981 Absatz 1 und
§ 1964 BGB entsprechend, sieht auch die mittelbare Regelung in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GewO in Ver-
bindung mit § 11 Absatz 1 Satz 2 der Pfandleihverordnung (PfandlV) einen Verfall des Pfandüberschusses an den
Fiskus vor. Da diese seit Jahrzehnten bestehende Regelung seit kurzem von einigen Pfandleihern gerichtlich an-
gegriffen wird und das Bundesverwaltungsgericht Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage gesehen hat, ob die mit-
telbare Regelung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage sei, soll zur Klarstellung der Rechtslage auch bei
Pfandleihern eine unmittelbare gesetzliche Bestimmung in der Gewerbeordnung geschaffen werden. Eine Ände-
rung der jahrzehntealten Rechtslage erfolgt nicht. Auch wird nicht in Rechte der Pfandleiher eingegriffen, denn
nach § 1247 Satz 2 BGB tritt der Erlös und der gegebenenfalls bestehende Pfandüberschuss an die Stelle des
Pfandes und steht damit dem Verpfänder beziehungsweise gegebenenfalls dem Eigentümer des Pfandes zu. In
Anpassung an die geänderten allgemeinen Verjährungsregelungen und die Norm des § 981 BGB wird lediglich
die bislang nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 PfandlV geltende Frist von zwei auf drei Jahre verlängert.
Mit der Änderung wird einem Anliegen des Bundesrates (vgl. Nummer 25 der Stellungnahme des Bundesrates
vom 25. September 2015, Bundesratsdrucksache 359/15 – Beschluss) Rechnung getragen.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 34j Absatz 1 Nummer 3 GewO-E)
Gemäß § 34i Absatz 2 Nummer 3 GewO-E kann der Gewerbetreibende anstelle des Nachweises einer Berufshaft-
pflichtversicherung den Nachweis einer gleichwertigen Garantie vorlegen. Damit durch Rechtsverordnung An-
forderungen an diese Garantie geregelt werden können, soll die Verordnungsermächtigung in § 34j Absatz 1
Nummer 3 GewO-E entsprechend ergänzt werden. Dies entspricht einem Anliegen des Bundesrates (vgl. Num-
mer 27 der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2015, Bundesratsdrucksache 359/15 – Beschluss).

Zu Nummer 17 (Änderung des § 157 Absatz 3 GewO)
Mit der Ergänzung soll eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Reichweite der Übergangsvorschriften für Fi-
nanzanlagenvermittler beseitigt werden, die nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015
(BGBl. I S. 1114) entstanden ist. Durch dieses Gesetz wurde der Begriff der Vermögensanlage nach § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes um partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen, die einen
Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld
einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (Nummer 3, 4 und 7), erweitert. Im
Zuge dieser gesetzlichen Änderung möchten viele Gewerbetreibende ihre bestehende Erlaubnis als Finanzanla-
genvermittler um die Produktkategorie des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO unter erneuter Berufung auf
die Nichterforderlichkeit der Sachkundeprüfung erweitern. Um die im Zusammenhang mit der Reichweite von
§ 157 Absatz 3 Satz 4 GewO entstandene Rechtsunsicherheit und damit verbundene Rechtsstreitigkeiten zu be-
seitigen, soll ein deklaratorischer Nebensatz eingefügt werden, dass die Berufung auf diese Bestimmung nur für
die Produktkategorien der Erlaubnis nach § 34f GewO gilt, für die bis zum 1. Juli 2013 ein Antrag nach § 157
Absatz 2 Satz 1 GewO gestellt und bis zum 1. Januar 2015 eine Erweiterung der Produktkategorie beantragt
wurde. Dies ergibt sich aus der Stichtagsregelung des § 157 Absatz 3 Satz 2 GewO sowie aus der Rechtsnatur des
§ 157 Absatz 3 Satz 4 GewO als Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 GewO a. F. Eine
Perpetuierung der Nichterforderlichkeit der Sachkundeprüfung für die Zukunft („Einmal sachkundig, immer sach-
kundig“) ist mit dieser Klarstellung nicht verbunden. Mit dieser Änderung wird ein Anliegen des Bundesrates

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 151 – Drucksache 18/7584
(vgl. Nummer 28 der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2015, Bundesratsdrucksache 359/15 –
Beschluss) aufgegriffen.

Zu Nummer 18 (Änderung des § 160 GewO-E)
Die Übergangsregelung des § 160 GewO-E gilt für Gewerbetreibende, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 34c
Absatz 1 Satz 1 GewO berechtigt sind, den Abschluss von Darlehensverträgen zu vermitteln. Zwar ist nach einem
Urteil des VGH Mannheim vom 29. April 1997 für die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen
eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO erforderlich. Es bestehen aber Zweifel, dass
diese Entscheidung im Vollzug bundeseinheitlich umgesetzt wurde. Nicht auszuschließen ist, dass Verträge über
grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
GewO (Darlehensvermittlung) vermittelt wurden. Hinzu kommt, dass § 34c GewO in den vergangenen Jahren
mehrfach einschließlich der Nummerierung geändert wurde. Um Probleme für die Vollzugsbehörden zu vermei-
den, soll daher auf den Inhalt der Erlaubnis abgestellt werden. Die Änderung greift ein Anliegen des Bundesrates
auf (vgl. Nummer 29 der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2015, Bundesratsdrucksache 359/15
– Beschluss).

Zu Artikel 11 (Änderung der Preisangabenverordnung – PAngV)

Zu Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Änderung des § 6 Absatz 1 PAngV)
Aufgrund der Änderung in § 6 Absatz 3 PAngV entfällt der bisherige Satz 2. Entsprechend ist die Bezugnahme
in § 6 Absatz 1 Satz 1 von Satz 3 in Satz 2 anzupassen.

Zu Nummer 4 Buchstabe d (Änderung des § 6 Absatz 3 PAngV)
In § 6 PAngV werden Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 Nummer 13 und 15 sowie Teile des Artikels 17 der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie umgesetzt.
In Artikel 17 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden Unstimmigkeiten zwischen den für die Preisangabe
einschlägigen Vorgaben zur Berechnung des effektiven Jahreszinses und den Vorgaben hierzu für das Europäi-
sche Standardisierte Merkblatt (ESIS-Merkblatt) festgestellt. Durch Klärung des Sachverhaltes mit der Europäi-
schen Kommission ergab sich, dass im Entwurf von § 6 Absatz 3 PAngV-E zum Bezugszeitraum für die Berech-
nung des effektiven Jahreszinses eine Korrektur erforderlich ist. Nach Artikel 17 Absatz 3 ist der Berechnung des
effektiven Jahreszinses für den Bereich der Preisangabe die vereinbarte Vertragslaufzeit des Verbraucherdarle-
hens zu Grunde zu legen.
Für Darlehensverträge, bei denen ein fester Sollzinssatz für einen konkreten Anfangszeitraum von mindestens
fünf Jahren vereinbart wurde, der anschließend nach Verhandlungen zwischen Darlehensgeber und Verbraucher
für einen weiteren Zeitraum festgeschrieben werden kann, regelt das ESIS-Merkblatt in Teil A Abschnitt „4. Zins-
satz und andere Kosten“ die vorvertraglichen Informationspflichten. Anzugeben sind in diesen Fällen: der effek-
tive Jahreszins für die vereinbarte anfängliche mehrjährige Festzinsperiode, ein Warnhinweis, dass sich dieser
Effektivzins nur auf diese Festzinsperiode bezieht, sowie ein anschauliches Beispiel, das entsprechend § 6 Absatz
Absatz 2 bis 6 und 8 PAngV den effektiven Jahreszins für die gesamte Vertragslaufzeit des Verbraucherdarlehens
angibt.

Zu Nummer 10 (Anlage 5)
Aufgrund der Einführung einer neuen Anlage 4 in Artikel 2 des Gesetzes ändert sich die Nummerierung der An-
lagen. Dadurch wird die bisherige Anlage 4 zur Anlage 5 dieses Gesetzes. Es handelt sich um eine redaktionelle
Änderung ohne inhaltliche Auswirkung.

Zu Artikel 15 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG)

Zu Nummer 2 (Änderung des § 15a VAG-E)
In Nummer 2 wird die die Überschrift angepasst. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche
Auswirkungen. Durch die Ergänzung wird kenntlich gemacht, dass § 15a VAG auch eine Verordnungsermächti-
gung enthält.

Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)
Artikel 16 Absatz 2 regelt die Vorschriften, die am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Die Er-
gänzung um die neuen Artikel 7 bis 9 ist erforderlich, da den Unternehmen ermöglicht werden soll, die Regelun-
gen schon auf ein nach dem 31. Dezember 2014 begonnenes und vor dem 1. Januar 2016 beendetes Geschäftsjahr

Drucksache 18/7584 – 152 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
anzuwenden. Hierzu müssen die Regelungen schnellstmöglich in Kraft treten. Die Ergänzung der Regelung zu
Artikel 10 ist erforderlich, da Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung, die u. a. Einzelheiten des Re-
gistrierungsverfahrens in Bezug auf Immobiliardarlehensvermittler regelt, auch der ergänzte § 11a Absatz 5
GewO ist. Daher muss auch diese Vorschrift bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten,
damit eine Rechtsverordnung auf dieser Grundlage zum 21. März 2016 erlassen werden kann. Durch die Ergän-
zung der Vorschriften des Artikels 12 Nummer 3 sowie des Artikels 15 Nummer 2 in Artikel 16 Absatz 2 wird
erreicht, dass auch die Verordnungsermächtigungen, die das Bundesministerium der Finanzen ermächtigen, je-
weils eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Darle-
hensvergabe befassten Mitarbeiter festgelegt werden, bereits vor dem 21. März 2016 ausgeübt werden können.

Zu Anlage 1

Zu Teil A des ESIS-Merkblatts
Mit diesen beiden Änderungen werden zwei Redaktionsversehen im Gesetzentwurf der Bundesregierung korri-
giert. Die beiden zu streichenden Querstriche sind nicht in Teil A des ESIS-Merkblatts im Anhang II der Wohnim-
mobilienkreditrichtlinie enthalten und sind daher auch in der sie umsetzenden Anlage 1 zu Artikel 2 Nummer 6
zu streichen.
Auch mit diesen Änderungen werden zwei Redaktionsversehen im Gesetzentwurf der Bundesregierung korrigiert.
In Teil A Abschnitt 10 Nummer 1 des ESIS-Merkblattes, das in Anhang II der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
enthalten ist, wird der Verbraucher über die Möglichkeit informiert, ob er den Kredit auf einen anderen Darle-
hensnehmer oder zur Finanzierung einer anderen Immobilie übertragen kann. Nicht in Teil A Abschnitt 10 Num-
mer 1 geregelt wird hingegen die Information, ob der Darlehensgeber das Darlehen abtreten kann. Dieser Hinweis
wird im ESIS nicht geregelt. Er wird im Gesetzentwurf als das ESIS ergänzender Hinweis vorgesehen in Arti-
kel 247 § 1 Absatz 3 Satz 2 EGBGB. Hiervon zu unterscheiden ist der Hinweis in Teil A Abschnitt 10 Nummer 1
des ESIS-Merkblatts. Dies wird durch die Änderung sichergestellt.

Zu Teil B des ESIS-Merkblatts
Erwägungsgrund 7 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nimmt die Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts
von der Vollharmonisierung aus. Zudem eröffnen die Erwägungsgründe 42 und 43 den Mitgliedstaaten die Mög-
lichkeit, das Vokabular des ESIS-Merkblatts ihrer nationalen Sprache anzupassen und die Hinweise zum Ausfül-
len des ESIS-Merkblatts auf der Grundlage der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zu erweitern oder näher zu er-
läutern. Von dieser Möglichkeit wird mit der Konkretisierung in den Abschnitten 4 und 6 in Teil B des ESIS-
Merkblatts Gebrauch gemacht.
Die Änderung führt zu einer übereinstimmenden Regelung in den Hinweisen zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts,
Teil B Abschnitte 4 und 6 und Artikel 17 Absatz 5 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Artikel 17 Absatz 5 der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie enthält eine klare zeitliche Vorgabe für den Anfangszeitraum einer Vereinbarung
eines ersten festen Sollzinssatzes, nach der für einen weiteren Zeitraum von mehreren Jahren ein neuer fester
Sollzinssatz ausgehandelt werden kann. Dieser Anfangszeitraum für die Vereinbarung eines festen Sollzinssatzes
soll mindestens fünf Jahre betragen. Im Gegensatz dazu wird in den Artikel 17 Absatz 5 der Wohnimmobilien-
kreditrichtlinie umsetzenden bzw. anwendenden Hinweisen zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts der Wohnimmo-
bilienkreditrichtlinie die Formulierung „Kreditverträge, bei denen für einen konkreten Anfangszeitraum von meh-
reren Jahren ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde,“ verwendet. Diese sprachliche Diskrepanz ist für den
Rechtsanwender verwirrend und wird durch die Änderung beseitigt.
Mit der weiteren Änderung wird ein Redaktionsversehen korrigiert, das inhaltlich der Änderung in Nummer 6
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb entspricht. In den Ausfüllhinweisen zu Teil A Abschnitt 10 Nummer 1 des ESIS,
die in Teil B Abschnitt 10 Nummer 1 enthalten sind, ist daher eine entsprechende Änderung vorzunehmen.

Zu Anlage 2

Zu den Gestaltungshinweisen der Anlage 2
Die beiden Änderungen korrigieren zwei Redaktionsversehen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.
Die erste Änderung betrifft die in Gestaltungshinweis 4 wiedergegebene Regelung, nach der ein Darlehensgeber
Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen, die er von diesen nicht zurückverlangen kann, im Falle des Wi-
derrufs vom Verbraucher zurückverlangen kann. Diese Regelung beruht materiellrechtlich auf § 357a Absatz 3

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 153 – Drucksache 18/7584
Satz 5 BGB. In der Anlage 3 zu Artikel 2 Nummer 7 wurde jedoch bislang insoweit auf § 357a Absatz 3 Satz 4
BGB verwiesen. Diese fehlerhafte Verweisung wird durch die Änderung korrigiert.
Die zweite Änderung betrifft die Angabe zu „Hinweis 5d“ in Gestaltungshinweis 5. Durch die Änderung wird
sichergestellt, dass sie graphisch so ausgestaltet ist, wie dies bei Verweisen auf Gestaltungshinweisen in der Wi-
derrufsinformation entspricht. Dies war infolge des Redaktionsversehens unterblieben.
Fußnote * Satz 5 regelt den Anpassungsbedarf, der sich bei Verwendung des Musters für entgeltliche Finanzie-
rungshilfen aus der Übergangsvorschrift des Artikels 247 § 12 Absatz 1 Satz 4 EGBGB ergibt. Da dieser Anpas-
sungsbedarf nur für Fälle besteht, in denen bis zum Ablauf des 4. Novembers 2011 das entsprechende Muster in
einer anderen Fassung verwendet wurde, kann diese Anmerkung für das neue Muster, das erst ab dem 21. März
2016 verwendet werden wird, gestrichen werden.

Zu Anlage 3

Zur Widerrufsinformation in Anlage 3
Satz 1 der Anlage 3 zu Artikel 2 Nummer 8 geht auf die Regelung in § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB zurück, der
regelt, dass der Widerruf formlos erklärt werden kann. Die Angabe, dass der Darlehensnehmer seine Vertragser-
klärung „in Textform“ widerrufen kann, ist somit irreführend und daher zu streichen. Ferner führt der Klammer-
zusatz am Ende von Satz 1 exemplarisch einige Formen an (z. B. Brief, Fax, E-Mail), in denen der Widerruf
erklärt werden könnte. Um einem möglichen Missverständnis vorzubeugen, dass ein formloser Widerruf hier
nicht möglich sein könnte, soll dieser Zusatz auch gestrichen werden. Dadurch wird zugleich gewährleistet, dass
Anlage 3 zu Artikel 2 Nummer 8, die für Immobiliar-Verbraucherkredite gilt, in diesem Punkt der Anlage 2 zu
Artikel 2 Nummer 6, die für Allgemein-Verbraucherkredite gilt, entspricht.
Durch die weitere Änderung in Satz 3 wird eine grammatikalische Unrichtigkeit korrigiert.

Zu den Gestaltungshinweisen der Anlage 3
Die in Gestaltungshinweis 4 wiedergegebene Regelung, nach der ein Darlehensgeber Aufwendungen gegenüber
öffentlichen Stellen, die er von diesen nicht zurückverlangen kann, im Falle des Widerrufs vom Verbraucher
zurückverlangen kann, beruht materiell-rechtlich auf § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB. In der Anlage 3 zu Artikel 2
Nummer 7 wurde jedoch auf § 357a Absatz 3 Satz 4 BGB verwiesen. Diese fehlerhafte Verweisung wird durch
die Änderung korrigiert.
Fußnote * Satz 5 betrifft den Anpassungsbedarf, der sich bei Verwendung des Musters für entgeltliche Finanzie-
rungshilfen aus der Übergangsvorschrift des Artikels 247 § 12 Absatz 1 Satz 4 EGBGB ergibt. Da dieser Anpas-
sungsbedarf nur für Fälle besteht, in denen bis zum Ablauf des 4. Novembers 2011 das entsprechende Muster in
einer anderen Fassung verwendet wurde, kann diese Anmerkung für das neue Muster, das erst ab dem 21. März
2016 verwendet werden wird, gestrichen werden.

Zu Anlage 4
Das neue Muster wird als Anlage 9 (zu Artikel 246 Absatz 3 EGBGB-E) eingeführt, um Unternehmen, die un-
entgeltliche Darlehen oder Finanzierungshilfen als Darlehensgeber an Verbraucher als Darlehensnehmer verge-
ben, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erleichtern. Das Muster beruht auf den Vorgaben des Arti-
kels 246 Absatz 3 EGBGB-E und setzt die darin gestellten Anforderungen entsprechend für diese unentgeltlichen
Darlehen um (siehe Begründung zu § 514 Absatz 2 BGB-E). Das Muster erfasst sowohl unentgeltliche Darle-
hensverträge und Finanzierungshilfen, die Allgemein-Verbraucherdarlehen entsprechen, als auch solche, die Im-
mobiliar-Verbraucherdarlehen entsprechen. Auch die Erfüllung der Informationspflicht bei mit diesen Verträgen
verbundenen Geschäften (gemäß § 358 f. BGB) und zusammenhängenden Verträgen sowie angegebenen Ge-
schäften (gemäß § 360 BGB) wird durch das Muster sichergestellt.
Hierfür wurde der Weg einer eigenständigen Widerrufsbelehrung gewählt. Dies erscheint aus Gründen der
Rechtsklarheit geboten. Denn die zu erteilenden Informationen unterscheiden sich zum Teil erheblich von den
Informationen, die insbesondere bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, aber auch bei Immobiliar-Ver-
braucherdarlehensverträgen mitzuteilen sind (z. B. da keine Schriftform vorgeschrieben ist oder keine Angaben
zu Zinszahlungen gemacht werden müssen). Darüber hinaus macht ein gesondertes Muster die Handhabung für
die Unternehmen einfacher. Denn Unternehmer können dasselbe Muster für alle Vertragsabschlüsse bei entspre-
chenden unentgeltlichen Darlehen und Finanzierungshilfen verwenden, ohne im Einzelfall prüfen zu müssen, ob
der Vertrag einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
entspricht.

Drucksache 18/7584 – 154 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 17. Februar 2016

Dr. Stefan Heck
Berichterstatter

Dr. Heribert Hirte
Berichterstatter

Metin Hakverdi
Berichterstatter

Dennis Rohde
Berichterstatter

Caren Lay
Berichterstatterin

Nicole Maisch
Berichterstatterin
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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