BT-Drucksache 18/7258

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/7043 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/7203 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)

Vom 13. Januar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7258
18. Wahlperiode 13.01.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 18/7043 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des
Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
(Datenaustauschverbesserungsgesetz)

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/7203 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des
Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken
(Datenaustauschverbesserungsgesetz)

A. Problem

Zu Buchstabe a und b

Die Asylverfahren sind mit einer derzeit durchschnittlichen Dauer von knapp
sechs Monaten zu lang. Die betroffenen Personen leben demzufolge entsprechend
lange in Unsicherheit über ihr weiteres Schicksal. Jene, deren Anträge letztlich
positiv beschieden werden und die deshalb zunächst in Deutschland bleiben dür-
fen, erhalten so relativ spät Zugang zu Integrationsmaßnahmen und benötigen ge-
raume Zeit, bis sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen können. Aber
auch für diejenigen, die lange auf einen ablehnenden Bescheid warten müssen,
erschwert die Dauer der Verfahren eine Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Insbe-
sondere Kinder, die sich schon wegen der Teilnahme am Schulunterricht im Re-
gelfall schneller integrieren, können dann aus einer ihnen gerade vertraut gewor-
denen Umgebung gerissen werden. Nicht zuletzt deshalb steigt mit der Verweil-

Drucksache 18/7258 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
dauer erfahrungsgemäß auch die Wahrscheinlichkeit von Duldungen nach erfolg-
ten Ablehnungen. Dies wiederum beansprucht Ressourcen, die für anerkannte
Schutzbedürftige benötigt werden.

Die Registrierung der Betroffenen, die insoweit wegweisend auch für die Zuwei-
sung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung und den weiteren Ablauf des Asyl-
verfahrens ist, erfolgt derzeit häufig sehr spät. In manchen Fällen werden Perso-
nen auch mehrfach erfasst, weil bereits erfolgte Registrierungen mangels eines
hinreichenden Datenaustauschs der für die Registrierung zuständigen Behörden
beim erneuten Registrierungsvorgang nicht erkennbar sind und deshalb sich die
als Asylsuchende eingereisten Personen mehrfach registrieren lassen können, um
einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt zu werden, die dem von ihnen gewünschten
Aufenthaltsort im Bundesgebiet am nächsten kommt.

Seit Monaten reisen insbesondere vor Krieg, Verfolgung und Not geflohene Asyl-
und Schutzsuchende in bisher nicht gekannter großer Anzahl in das Bundesgebiet.
Daneben gibt es Personen, die aus anderen Gründen unerlaubt nach Deutschland
einreisen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegenwärtige Situation
auch von diesen Personen missbraucht wird. Dies gilt umso mehr, als viele der
nach Deutschland kommenden Menschen aus Staaten kommen, für die das Visa-
Konsultationsverfahren gilt und somit eine legale Einreise nach Deutschland von
einem vorherigen Abgleich der Sicherheitsbehörden abhängig ist.

Die schnelle und flächendeckende Registrierung von Personen, die derzeit als
Asylsuchende, Flüchtlinge oder unerlaubt nach Deutschland einreisen, ist daher
von zentraler Bedeutung. Ein möglichst valider Überblick über die Zahl der nach
Deutschland eingereisten Personen, ihre schnellstmögliche identitätssichernde
Erfassung sowie ein verbesserter, frühzeitiger Datenaustausch der beteiligten Be-
hörden sind entscheidend dafür, dass

– die Anzahl der nicht registrierten Asyl- und Schutzsuchenden in Deutschland
reduziert wird und eine jederzeitige Identifizierung ermöglicht werden kann,

– Möglichkeiten der Identitätstäuschung eingeschränkt werden, insbesondere
mit Blick auf den hohen Anteil von Menschen, die nicht über gültige Identi-
tätsdokumente verfügen,

– Mehrfacherhebungen der Daten von betroffenen Personen vermieden wer-
den und die Datenqualität der erhobenen Daten verbessert wird und somit
dem Gebot der Datensparsamkeit Rechnung getragen wird,

– die Asylverfahren beschleunigt bearbeitet werden und so die Betroffenen
schnell darüber Klarheit erhalten, ob sie in Deutschland bleiben dürfen und
sie darauf aufbauend schnell Zugang zu allen erforderlichen Integrations-
maßnahmen bekommen,

– eine gerechte Verteilung der Eingereisten auf die Bundesländer entsprechend
dem Königsteiner Schlüssel stattfinden kann mit Auswirkungen auch auf die
Zahlungen im Länder- und kommunalen Finanzausgleich,

– frühzeitig durch die Sicherheitsbehörden überprüft werden kann, ob und ge-
gebenenfalls welche Personen nicht wegen eines Asyl- oder Schutzgesuchs,
sondern aus anderen Motiven unerlaubt eingereist sind und sich weiter hier
aufhalten und unter Sicherheitsgesichtspunkten ein Risiko darstellen und de-
nen aus diesem Grund Asyl bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung zu versagen
wäre.

B. Lösung

Im Gesetz über das Ausländerzentralregister sind bereits die Speicherung be-
stimmter behördenübergreifender Daten und ihr Austausch geregelt. Um Asyl-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7258
und Schutzsuchende sowie Personen, die unerlaubt nach Deutschland einreisen,
unverzüglich durch alle für die Registrierung zuständigen Stellen schnell regist-
rieren sowie die Informationen allen Stellen im Rahmen der erforderlichen Auf-
gabenerfüllung medienbruchfrei übermitteln zu können, sind daher folgende er-
gänzende gesetzliche Änderungen im AZR-Gesetz vorgesehen:

– Für Asyl- und Schutzsuchende sowie unerlaubt eingereiste und unerlaubt
aufhältige Personen werden zu den bereits heute schon zu speichernden
Grundpersonalien (wie Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörig-
keit etc.) zusätzliche weitere Daten wie die im Rahmen der erkennungs-
dienstlichen Behandlung erhobenen Fingerabdrücke, das Herkunftsland, die
Kontaktdaten zur schnellen Erreichbarkeit (Anschrift, Telefonnummern und
E-Mail-Adressen, Angaben zur Verteilung) und Informationen zu erfolgten
Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen in dem zentralen Kerndatensys-
tem gespeichert. Bei Asyl- und Schutzsuchenden sollen zudem Informatio-
nen in dem zentralen Kerndatensystem gespeichert werden, die für die
schnelle Integration und Arbeitsvermittlung erforderlich sind (Daten über
Schulbildung, Berufsausbildung, sonstige Qualifikationen). Diese Daten bil-
den gemeinsam das Kerndatensystem, auf welches die am Asylverfahren be-
teiligten Behörden im Fall ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zurückgreifen
können.

– Die Daten von Asylsuchenden werden nicht erst bei Stellung eines Antrages,
sondern nach Möglichkeit bereits bei dem Erstkontakt mit den Asyl- und
Schutzsuchenden sowie unerlaubt eingereisten und aufhältigen Personen un-
verzüglich im Kerndatensystem zentral gespeichert. Hierzu werden alle zur
Registrierung von Asyl- und Schutzsuchenden sowie unerlaubt eingereisten
und aufhältigen Personen befugten Stellen (neben dem Bundesamt für Mig-
ration und Flüchtlinge sind dies die mit der Kontrolle des grenzüberschrei-
tenden Verkehrs beauftragten Behörden, die Polizeivollzugsbehörden der
Länder, die Aufnahmeeinrichtungen sowie die Ausländerbehörden) ver-
pflichtet, die von ihnen beim Erstkontakt erhobenen (erkennungsdienstli-
chen) Daten an das Ausländerzentralregister zur Speicherung zu übermitteln.
Zur Verhinderung von Doppelregistrierungen werden die zur Registrierung
befugten Stellen, die bislang noch nicht mit einem Fingerabdruck-Schnell-
Abgleichsystem (sog. Fast-ID) ausgestattet sind, entsprechend ausgerüstet.
Derzeit verfügen nur die Bundespolizei und die Polizeivollzugsbehörden der
Länder über die Möglichkeit des Abgleichs über Fast-ID. Mithilfe der Fast-
ID können alle Registrierungsbehörden über eine Sofortabfrage unverzüg-
lich feststellen, ob zu einer Person bereits Daten vorhanden sind. Das Bun-
deskriminalamt leistet hierbei Amtshilfe.

– Allen öffentlichen Stellen sind die im Rahmen der Aufgabenerfüllung erfor-
derlichen Informationen aus dem Kerndatensystem zur Verfügung zu stellen.
Neben den die Registrierung vornehmenden zuständigen Stellen sind dies
insbesondere die Asylbewerberleistungsbehörden, die Bundesagentur für
Arbeit, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu-
ständigen Stellen sowie die Meldebehörden. Zusätzlich sollen auch diese Be-
hörden nicht nur zum Datenabruf aus dem Register berechtigt sein, sondern
auch die Befugnis zur Übermittlung von Daten an das Register erhalten (z. B.
Informationen zur Absolvierung eines Integrationskurses sowie zur Ände-
rung der Anschrift).

Zusätzlich wird die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender als ein
papierbasiertes Dokument mit fälschungssicheren Elementen ausgestaltet. Sie
wird von den zuständigen Aufnahmeeinrichtungen und den zuständigen Außen-
stellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ausgestellt und dient als
visualisierter Nachweis der Registrierung (Ankunftsnachweis). Die rechtlichen

Drucksache 18/7258 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Grundlagen werden durch Änderung des § 63a des Asylgesetzes geschaffen. Mit
Ausnahme der Unterschrift handelt es sich bei den Daten des neuen Ankunfts-
nachweises um solche, die auch zum erweiterten Kerndatensystem zählen.

Neue Regelungen in § 21a des AZR-Gesetzes und § 73 des Aufenthaltsgesetzes
ermöglichen einen ersten Sicherheitsabgleich unverzüglich nach Speicherung der
Daten im Ausländerzentralregister. Der Abgleich erfolgt über das Bundesverwal-
tungsamt, ist technisch an das Konsultationsverfahren zentraler Behörden (KZB-
Verfahren) angelehnt und bezieht Polizei und Dienste ein.

Eine weitere Ergänzung in § 71 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes stellt sicher,
dass sämtliche Landespolizeien erkennungsdienstliche Erfassungen nach § 49 des
Aufenthaltsgesetzes durchführen können.

Daneben enthält der Gesetzentwurf eine Erweiterung der Übermittlungsbefug-
nisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Forschungszwecken für
Befragungsdaten, die auf der Basis von im Ausländerzentralregister gespeicherten
Daten zu Ausländern gewonnen wurden, an Forschungseinrichtungen im Rahmen
eines in Kooperation durchgeführten Forschungsvorhabens.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss beschlossen, den Gesetzentwurf im We-
sentlichen um folgende Maßnahmen zu ergänzen:

– Verlängerung der Gültigkeitsdauer für den Ankunftsnachweis auf längstens
6 Monate (bisher 3 Monate) sowie der Verlängerungsmöglichkeit um jeweils
längstens 3 Monate (bisher ein Monat),

– Ergänzungen der Vorschriften des § 16 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 des AZR-
Gesetzes, durch die die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwal-
tungsgerichtsbarkeit Daten (einschließlich Anschriften) im automatisierten
Verfahren aus dem AZR abrufen können,

– Ergänzung der Regelung zur Gruppenauskunft (§ 12 AZRG), die die Über-
mittlung von Bildungsdaten zu Asylbewerbern nach § 3 Absatz 2 im Rahmen
einer Gruppenauskunft ausschließt,

– Aufnahme einer Regelung, mit der die Überprüfung der Zulässigkeit auto-
matisierter Datenabrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sichergestellt
werden soll,

– Einbeziehung der für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Be-
hörden in den Kreis der Stellen, die Daten aus dem AZR erhalten (§ 18c
AZRG). Sie gehören auch zum Kreis der zum Abruf im automatisierten Ver-
fahren berechtigten Stellen,

– Einbeziehung der Jugendämter in den Kreis der Stellen, die Daten aus dem
AZR erhalten (§ 18d AZRG),

– Aufnahme einer Regelung für eine unabhängige datenschutzrechtliche Kon-
trolle (§ 34a AZRG),

– Konkretisierung der im Hinblick auf die Löschung der im AZR gespeicher-
ten Daten bestehenden Rechtsverordnungsermächtigung in § 40 AZRG,

– Ergänzungen der Evaluierungsklausel (Artikel 13), mit der gewährleistet
wird, dass auch die Ausweitung des automatisierten Zugriffs auf Gerichte
der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit, die Auswei-
tung der Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden und die Jugendämter sowie die Frage der Fristen für
die Löschung der Daten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes in die
Evaluierung einbezogen wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7258
Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/7043 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache
18/7203.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entstehen weder Erfüllungsaufwand noch Bürokratiekosten aus
neuen oder erweiterten Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kerndatensystem im Ausländerzentralregister

Die Schaffung eines Kerndatensystems im Ausländerzentralregister sowie die
notwendigen Erweiterungen der beim Bundesverwaltungsamt betriebenen Sys-
teme verursachen beim Bund (Bundesverwaltungsamt und ITZBund) zusätzliche
Kosten in Höhe von einmalig mindestens 15,5 Millionen Euro (davon Bundesver-
waltungsamt rd. 13,1 Millionen Euro und ITZBund rd. 2,4 Millionen Euro). Für
die dauerhaften Mehrausgaben nach Schaffung des Stammdatensystems sind jähr-
lich mindestens 4,5 Millionen Euro vorzusehen (davon Bundesverwaltungsamt
rd. 3,7 Millionen Euro und ITZBund rd. 0,8 Millionen Euro). Das Bundesverwal-
tungsamt geht daneben derzeit von einem zusätzlichen Personalbedarf im Umfang
von mindestens 22 Planstellen/Stellen und damit verbundenen Personalausgaben
von jährlich rd. 1,32 Millionen Euro aus. Das ITZBund geht von einem Personal-
bedarf von 4,5 Planstellen/Stellen und damit verbundenen Personalausgaben von
jährlich rd. 326 000 Euro aus.

Für die technische Umsetzung des Abgleichverfahrens entstehen im Bundeskri-
minalamt und im Bundesamt für Verfassungsschutz sowohl einmalige als auch
fortlaufende Erfüllungsaufwände. Diese können erst nach Vorliegen der konkre-
ten technischen Umsetzung durch das Bundesverwaltungsamt beziffert werden.

Bei der Bundespolizei, der Bundesagentur für Arbeit sowie den Ländern und
Kommunen werden durch Anpassung der IT-Systeme zur Anpassung der Schnitt-
stellen zum Ausländerzentralregister voraussichtlich Umstellungskosten in nicht
quantifizierbarer Höhe entstehen.

Drucksache 18/7258 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ankunftsnachweis

Die gemäß § 63a des Asylgesetzes neu eingeführte Bescheinigung über die Mel-
dung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) verursacht folgenden Erfüllungsauf-
wand:

Mit einer auf Grundlage dieses Gesetzes zu erlassenden Ankunftsnachweisver-
ordnung werden für die Herstellung und Auslieferung von Ankunftsnachweisen
zusätzliche Haushaltsausgaben zu Lasten des Bundes im Jahr 2016 von bis zu
35 Millionen Euro generiert. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im parla-
mentarischen Verfahren zum Bundeshaushalt 2016 im Zusammenhang mit den
Aufstockungen infolge der Flüchtlingskrise im Einzelplan 06 Kapitel 06 33 ver-
anschlagt. In den Folgejahren 2017 und 2018 werden jährlich weitere Kosten zur
Implementierung des Ankunftsnachweises in Höhe von rund 6 Millionen Euro
entstehen.

Für die Herstellung der einzuführenden Ankunftsnachweise ist von Kosten von
ca. 1 Euro pro Ankunftsnachweis auszugehen.

Die Einführung des neuen Ankunftsnachweises wird bei den Aufnahmeeinrich-
tungen nach dem Asylgesetz und den zuständigen Außenstellen des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge zu einer Steigerung des Vollzugsaufwandes führen.

Für den Aufbau des neuen Ankunftsnachweises sind im Haushaltsjahr 2016 Mittel
in Höhe von 35 Millionen Euro im Einzelplan 06 Kapitel 06 33 etatisiert. Etwaiger
darüber hinaus entstehender Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmit-
teln sowohl für das Kerndatensystem als auch für den Ankunftsnachweis soll fi-
nanziell und stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen wer-
den.

In den fünf Aufnahmeeinrichtungen sollen jeweils Asylverfahrenssekretariats-
kräfte (AVS-Kräfte) eingerichtet und ein 24-Stunden-/7-Tage-Schichtdienst für
die Ausstellung der Nachweise gewährleistet werden. Dieser Schichtbetrieb führt
zu einem Personalmehrbedarf von 4 zusätzlichen Erfassungs-(AVS-)Kräften je
Aufnahmeeinrichtung, insgesamt also 20 Stellen.

Für die Weiterentwicklung der Datenbank und den 24-Stunden-/7-Tage-IT-Sup-
port werden für die fünf Aufnahmeeinrichtungen insgesamt 5 gehobener Dienst-
Entwickler sowie 50 Mitarbeiter (10 mittlerer Dienst je Registrierzentrum) benö-
tigt. Darüber hinaus ist eine Führungskraft für die Steuerung erforderlich.

Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt dies zu rund 4 Millionen
Euro zusätzlichen Personalkosten jährlich.

Durch die in Artikel 14 vorgesehene Evaluierung der mit diesem Gesetz beschlos-
senen Maßnahmen entstehen Kosten für die Verwaltung und aufgrund der Einbe-
ziehung externen wissenschaftlichen Sachverstands. Diese sind noch nicht quan-
tifizierbar.

Die im Hinblick auf einen ersten Sicherheitsabgleich von Daten zu Personen im
Sinne des § 2 Absatz 1a ‒ neu ‒ des AZR-Gesetzes vorgesehene Anpassung des
Aufenthaltsgesetzes führt beim Zollkriminalamt unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Steigerungen im Zusammenhang mit jeweils kurzfristig durchzufüh-
renden Überprüfungen zu einem Personalmehrbedarf von 3 Planstellen/Stellen.
Darüber hinaus muss damit gerechnet werden, dass zur Umsetzung der erforder-
lichen technischen Anpassungen weiterer personeller und finanzieller Mehrbedarf
entsteht, dessen Höhe jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht belastbar bezif-
fert werden kann.

Die im Jahr 2016 erforderlichen Haushaltsmittel zur Umsetzung des Gesetzes
werden im Rahmen der bestehenden Ansätze erwirtschaftet. Etwaiger Mehrbedarf
des Bundes an Sach- und Personalmitteln in den Folgejahren soll finanziell und
stellenmäßig im jeweils betroffenen Einzelplan ausgeglichen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7258

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/7258 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7043 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert, anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstabe b bis d wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Monat“ durch die
Wörter „sechs Monate“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „einen Monat“ durch die Wörter „drei Monate“
ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zuständig für die Ausstellung, Änderung der An-
schrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1
ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt
worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zu-
geordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungs-
dienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbei-
tung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. Ist der Aus-
länder nicht mehr verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung
zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die
Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer
sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen
hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Auslän-
derbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tat-
sächlich aufhält.“

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Auf-
nahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbe-
hörde unverzüglich

1. den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintra-
gung unrichtig ist,

2. auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang ei-
nes neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsge-
stattung abzugeben,

3. den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im
Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,

4. auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn
er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nach-
weisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert
worden ist.“ ‘

b) In Nummer 5 werden die Wörter „sowie die Regelungen für die
Qualitätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und
der Übernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behand-
lungen“ durch die Wörter „sowie die Regelungen für die Quali-
tätssicherung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die
Übernahme von Daten aus erkennungsdienstlichen Behandlun-
gen“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7258
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgenden Angaben zu
den §§ 18b bis 18d eingefügt:

„§ 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit
und die für die Durchführung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

§ 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Ge-
sundheitsdienst zuständigen Behörden

§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter“.‘

b) In Nummer 4 wird § 3 Absatz 2 Nummer 10 wie folgt gefasst:

„10. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62
Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorlie-
gen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36
Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und
Datum,“.

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden in § 6 Absatz 1 Nummer 1b nach dem
Wort „Gemeinschaftsunterkünften“ die Wörter „und die für
den öffentlichen Gesundheitsdienst“ eingefügt.

bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden in Nummer 5
die Wörter „Nummer 1 bis 3“ gestrichen.

d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

‚8a. § 12 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung
der Daten nach § 3 Absatz 3 zu Ausländern nach § 2 Ab-
satz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Über-
mittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Fest-
stellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügig-
keitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.“ ‘

e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

‚9a. In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. Anschrift im Bundesgebiet.“ ‘

f) In Nummer 10 wird § 18a wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen,
Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit,“.

bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach
§ 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung
auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuber-
kulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
jeweils mit Ort und Datum,“.

g) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

‚11. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b bis 18d eingefügt:

Drucksache 18/7258 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

㤠18b

Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die
für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsu-

chende zuständigen Stellen

An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durch-
führung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zwei-
ten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die
keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Er-
suchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen,
Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2. AKN-Nummer,

3. Familienstand,

4. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den
für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthalts-
rechtlichen Entscheidungen,

5. Angaben zum Asylverfahren,

6. die Anschrift im Bundesgebiet,

7. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und
E-Mail-Adressen,

8. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und
Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

9. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahme-
einrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten
minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zustän-
dige Jugendamt,

10. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

11. Sprachkenntnisse,

12. die Daten zur Durchführung eines Integrationskurses
nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach
§ 45a des Aufenthaltsgesetzes.

§ 18c

Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheits-
dienst zuständigen Behörden

An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständi-
gen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Ge-
sundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wur-
den, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Uni-
onsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende
Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen,
Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2. AKN-Nummer,

3. die Anschrift im Bundesgebiet,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/7258

4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und
E-Mail-Adressen,

5. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und
Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

6. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach
§ 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung
auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuber-
kulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
jeweils mit Ort und Datum,

7. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Da-
tum der jeweiligen Impfung.

§ 18d

Datenübermittlung an die Jugendämter

An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufga-
ben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern,
die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf
Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen,
Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2. AKN-Nummer,

3. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den
für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthalts-
rechtlichen Entscheidungen,

4. Angaben zum Asylverfahren,

5. die Anschrift im Bundesgebiet,

6. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und
E-Mail-Adressen,

7. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und
Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

8. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahme-
einrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten
minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zustän-
dige Jugendamt,

9. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach
§ 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung
auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuber-
kulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
jeweils mit Ort und Datum,

10. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Da-
tum der jeweiligen Impfung.“ ‘

h) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

‚13. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
fügt:

„3a. die Bundespolizei und das Bundeskriminal-
amt,“.

Drucksache 18/7258 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „des Bundes und“
gestrichen.

cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:

„5a. die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der
Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Daten
nach § 16 Absatz 1,“.

dd) In Nummer 7 werden die Wörter „die Bundesagen-
tur für Arbeit und“ gestrichen.

ee) In Nummer 8 wird das Komma und werden die
Wörter „die Träger der Grundsicherung für Ar-
beitssuchende“ gestrichen.

ff) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
mern 8a und 8b eingefügt:

„8a. die Bundesagentur für Arbeit und die für die
Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-
suchende zuständigen Stellen,

8b. die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zu-
ständigen Behörden,“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit
der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren
sowie, wenn dazu Anlass besteht.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihrer Behörde“ durch
die Wörter „der abrufenden Stelle“ ersetzt.‘

i) Die folgenden Nummern 18 und 19 werden angefügt:

‚18. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

㤠34a

Datenschutzrechtliche Kontrolle

(1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschut-
zes obliegt nach § 24 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-
zes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit. Die von den Ländern in das
Ausländerzentralregister eingegebenen Datensätze können
auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für den Daten-
schutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prü-
fungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die
Länder nach § 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Die oder der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informati-
onsfreiheit arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten für
den Datenschutz zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Rahmen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, regelmäßig die
Durchführung des Datenschutzes zu kontrollieren.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/7258

19. § 40 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen
Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregis-
ter gespeicherten Daten;“.‘

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 18b“ durch die Angabe „§ 18d“
und wird jeweils die Angabe „§ 18c“ durch die Angabe „§ 18e“
ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 18b“ durch die Angabe „§ 18d“
und wird jeweils die Angabe „§ 18c“ durch die Angabe „§ 18e“
ersetzt.

4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt ge-
fasst:

‚bb) Die folgenden Nummern 25 bis 28 werden angefügt:

„25. Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozial-
gesetzbuch,

26. Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen
nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,

27. Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

28. Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.“ ‘

b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aaa) In Spalte A wird Buchstabe k wie folgt gefasst:

„k) Durchführung der Gesundheitsuntersuchung
nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes

– Ort

– Datum

Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen
einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose
nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgeset-
zes

– Ort

– Datum“.

bbb) In Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 24a
des AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 18a bis
18d, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „für die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
Spalte A Buchstaben a, c, e bis l“ die folgenden
Wörter eingefügt:

„‒ für den öffentlichen Gesundheitsdienst zustän-
digen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, c, e,
f, k und l

– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c, e bis l

– Gerichte zu Spalte A Buchstabe c“.

Drucksache 18/7258 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

bb) Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) In Dreifachbuchstabe aaa werden nach den Wörtern
„‒ die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A
Buchstabe a bis f“ die folgenden Wörter eingefügt:

„‒ die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zu-
ständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a
bis d und f

– die Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a bis d
und f“.

bbb) In Dreifachbuchstabe bbb werden die Wörter „Buch-
stabe a bis f“ durch die Wörter „Buchstabe a bis f
und h“ ersetzt.

cc) In Buchstabe i wird Spalte D wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21, 23, 24a des
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16,
18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
ersetzt.

bbb) Nach den Wörtern „– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen“ wird folgendes Wort eingefügt:

„– Jugendämter“.

dd) In Buchstabe j wird Spalte D wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16,
18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

bbb) Nach den Wörtern „– die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen“ wird folgendes Wort eingefügt:

„– Jugendämter“.

ee) In Buchstabe k wird Spalte D wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „§§ 15, 18a, 18b des AZR-Gesetzes“
werden durch die Wörter „§§ 15, 18a bis 18d des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.

bbb) Nach den Wörtern „– für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen zu Spalte A Buchstabe a“ werden die folgen-
den Wörter eingefügt:

„‒ für den öffentlichen Gesundheitsdienst zustän-
digen Behörden

– Jugendämter“.

ff) In Buchstabe l wird Spalte D wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21, 23, 24a des
AZR-Gesetzes“ werden durch die Wörter „§§ 15, 16,
18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/7258

bbb) Nach den Wörtern „‒ die für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständige Stellen“ wird folgendes
Wort eingefügt:

„– Jugendämter“.

gg) In Buchstabe m wird Nummer 9a wie folgt gefasst:

„A A1*) B**) C D

9a
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Geset-
zes)

Perso-
nen-
kreis

Zeitpunkt
der Über-
mittlung

Übermittlung durch
folgende öffentliche

Stellen
(§ 6 des AZR-Geset-

zes)

Übermittlung/
Weitergabe an

folgende Stellen

§ 3 Absatz 3 in Ver-
bindung mit § 2 Ab-
satz 1a Nummer 1 und
Absatz 2 Nummer 1

(1)

§§ 15, 18a, 18b, 24a
des AZR-Gesetzes

Daten zur Durchfüh-
rung von Integrations-
maßnahmen und zum
Zwecke der Arbeits-
und Ausbildungsver-
mittlung

– Ausländerbehör-
den und mit der
Durchführung aus-
länderrechtlicher
Vorschriften be-
traute öffentliche
Stellen

– Aufnahmeeinrich-
tungen zu
Spalte A Buchsta-
ben a bis e

– Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge

– Bundesagentur für
Arbeit

– die für die Durch-
führung der
Grundsicherung
für Arbeitsu-
chende zuständi-
gen Stellen

– Ausländerbehör-
den und mit der
Durchführung aus-
länderrechtlicher
Vorschriften be-
traute öffentliche
Stellen

– Aufnahmeeinrich-
tungen

– Bundespolizei und
andere mit der po-
lizeilichen Kon-
trolle des grenz-
überschreitenden
Verkehrs beauf-
tragte Behörden

– Bundeskriminal-
amt

– Landeskriminal-
ämter

– sonstige Polizei-
vollzugsbehörden
des Bundes und
der Länder

– Bundesamt für
Migration und
Flüchtlinge

– Bundesagentur für
Arbeit

– Träger der Sozial-
hilfe

– für die Durchfüh-
rung des Asylbe-
werberleistungsge-
setzes zuständigen
Stellen

– die für die Durch-
führung der
Grundsicherung
für Arbeitsu-
chende zuständi-
gen Stellen

– Behörden der
Zollverwaltung

– Staatsanwaltschaf-
ten

– oberste Bundes-
und Landesbehör-
den, die mit der
Durchführung aus-
länder-, asyl- und
passrechtlicher

a) Schulbildung (7)

b) Studium (7)

c) Ausbildung (7)

d) Beruf (7)

e) Sprachkenntnisse (7)

f) Teilnahme an ei-
nem Integrations-
kurs nach § 43 des
Aufenthaltsgeset-
zes

(7)

g) Teilnahme an ei-
ner Maßnahme der
berufsbezogenen
Deutschsprachför-
derung nach § 45a
des Aufenthaltsge-
setzes

(7)

Drucksache 18/7258 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Vorschriften als
eigener Aufgabe
betraut sind

– für die Zuverläs-
sigkeitsüberprü-
fung nach § 7 des
Luftsicherheitsge-
setzes zuständige
Luftsicherheitsbe-
hörden und für die
Zuverlässigkeits-
überprüfung nach
§ 12b des Atom-
gesetzes zustän-
dige atomrechtli-
che Genehmi-
gungs- und Auf-
sichtsbehörden“.

hh) Buchstabe n Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) In Dreifachbuchstabe aaa werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch
die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.

bbb) In Dreifachbuchstabe ccc wird nach den Wörtern „‒
die für die Durchführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende zuständigen Stellen“ folgendes Wort
eingefügt:

„– Jugendämter“.

ii) Buchstabe o wird wie folgt geändert:

aaa) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Dreifach-
buchstabe ccc angefügt:

„ccc) Die Buchstaben k, l, m, k, n bis u werden die
Buchstaben k bis v.“

bbb) In Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wer-
den die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 18,
18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

ccc) In Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ccc wird
nach den Wörtern „‒ die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Stellen“ folgendes Wort eingefügt:

„– Jugendämter“.

jj) Buchstabe p Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) In Dreifachbuchstabe aaa werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch
die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.

bbb) In Dreifachbuchstabe ccc wird nach den Wörtern „‒
die für die Durchführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende zuständigen Stellen“ folgendes Wort
eingefügt:

„– Jugendämter“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/7258

kk) Buchstabe q Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) In Dreifachbuchstabe aaa werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch
die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.

bbb) In Dreifachbuchstabe ccc wird nach den Wörtern „‒
die für die Durchführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende zuständigen Stellen“ folgendes Wort
eingefügt:

„– Jugendämter“.

ll) Buchstabe r Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) In Dreifachbuchstabe aaa werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch
die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.

bbb) In Dreifachbuchstabe bbb wird nach den Wörtern „‒
die für die Durchführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende zuständigen Stellen“ folgendes Wort
eingefügt:

„– Jugendämter“.

mm) Buchstabe s Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) In Dreifachbuchstabe aaa werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch
die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.

bbb) In Dreifachbuchstabe ccc wird nach den Wörtern „‒
die für die Durchführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende zuständigen Stellen“ folgendes Wort
eingefügt:

„– Jugendämter“.

nn) Buchstabe t Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) In Dreifachbuchstabe aaa werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch
die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.

bbb) In Dreifachbuchstabe bbb wird nach den Wörtern „‒
die für die Durchführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende zuständigen Stellen“ folgendes Wort
eingefügt:

„– Jugendämter“.

oo) Buchstabe u Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) In Dreifachbuchstabe aaa werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ durch
die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.

bbb) In Dreifachbuchstabe bbb wird nach den Wörtern „‒
die für die Durchführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende zuständigen Stellen“ folgendes Wort
eingefügt:

„– Jugendämter“.

Drucksache 18/7258 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

pp) Buchstabe v Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) In Dreifachbuchstabe aaa werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 21 des AZR-Gesetzes“ durch die
Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.

bbb) In Dreifachbuchstabe ccc wird nach den Wörtern „‒
die für die Durchführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende zuständigen Stellen“ folgendes Wort
eingefügt:

„– Jugendämter“.

qq) Buchstabe w Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) In Dreifachbuchstabe aaa werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
durch die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21,
23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

bbb) In Dreifachbuchstabe bbb wird nach den Wörtern „‒
die für die Durchführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende zuständigen Stellen“ folgendes Wort
eingefügt:

„– Jugendämter“.

rr) Buchstabe x Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:

aaa) In Dreifachbuchstabe aaa werden die Wörter „§§ 15,
16, 18, 18a, 18b, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes“
durch die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21,
23, 24a des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

bbb) In Dreifachbuchstabe bbb wird nach den Wörtern „‒
die für die Durchführung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende zuständigen Stellen“ folgendes Wort
eingefügt:

„– Jugendämter“.

5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „27“ durch die
Angabe „29“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa
werden die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 18c, 24a des AZR-Ge-
setzes“ durch die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 18e, 24a des AZR-
Gesetzes“ ersetzt.

bb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa
werden die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 18c des AZR-Gesetzes“
durch die Wörter „§§ 15, 18a, 18b, 18e des AZR-Gesetzes“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/7258
6. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

‚Artikel 5a

Änderung der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverord-
nung und der AZRG-Durchführungsverordnung

In Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung zur Änderung
der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467) wird Spalte D wie folgt ge-
ändert:

1. Die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23 des AZR-Gesetzes“ werden
durch die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Geset-
zes“ ersetzt.

2. Die Wörter „– Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige Stellen“ werden durch die folgenden
Wörter ersetzt:

„‒ Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbe-
werberleistungsgesetzes zuständige Stellen

‒ die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende zuständigen Stellen“.‘

7. Artikel 6 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.

b) In Buchstabe e wird nach der Angabe „Absatz 3“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.

8. In Artikel 9 wird die Angabe „§ 18c“ durch die Angabe „§ 18e“ersetzt.

9. In Artikel 13 Satz 2 werden die Wörter „und der Übermittlungsbefug-
nisse nach den §§ 6, 10, 11, 15, 18a bis 18c und 21a des AZR-Gesetzes
sowie des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgeset-
zes“ durch ein Komma und die Wörter „der Übermittlungsbefugnisse
nach den §§ 6, 10, 11, 15, 16, 18a bis 18e, 21a und 22 des AZR-Geset-
zes sowie des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsge-
setzes und die Fristen für die Löschung der Daten nach § 3 Absatz 2
und 3 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

10. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2“ durch die Wörter
„der Absätze 2 und 3“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Artikel 5a tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.“

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7203 für erledigt zu erklären.

Drucksache 18/7258 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 13. Januar 2016

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Nina Warken
Berichterstatterin

Dr. Lars Castellucci
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/7258
Bericht der Abgeordneten Nina Warken, Dr. Lars Castellucci, Ulla Jelpke und Irene
Mihalic

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7043 wurde in der 146. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. De-
zember 2015 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, den Ausschuss für Gesundheit und den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen. Dem
Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf auch gemäß § 96 GO-BT überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7203 wurde in der 148. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. Januar
2016 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
den Ausschuss für Gesundheit und den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushalts-
ausschuss wurde der Gesetzentwurf auch gemäß § 96 GO-BT überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 81. Sitzung am 13. Januar 2016 die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf A-Drs. 18(4)479 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 66. Sitzung am 13. Januar 2016 empfohlen, den Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen. Seinen Bericht
gemäß § 96 GO-BT wird er gesondert abgeben.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 60. Sitzung am 13. Januar 2016 empfohlen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 51. Sitzung am 13. Januar 2016 die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf A-Drs. 18(4)479
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 62. Sitzung am 13. Januar 2016 empfohlen, den Gesetzentwurf in
der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf A-Drs. 18(4)479 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
anzunehmen.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat in seiner 54. Sitzung am 13. Januar 2016 die Annahme des Gesetzentwurfs
in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf A-Drs. 18(4)479 mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN empfohlen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 81. Sitzung am 13. Januar 2016 empfohlen, den
Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Drucksache 18/7258 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Haushaltsausschuss hat in seiner hat in seiner 66. Sitzung am 13. Januar 2016 empfohlen, den Gesetzentwurf
für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 60. Sitzung am 13. Januar 2016 empfohlen, den Gesetzent-
wurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzu-
nehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 51. Sitzung am 13. Januar 2016 emp-
fohlen, den Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 62. Sitzung am 13. Januar 2016 empfohlen, den Gesetzentwurf für
erledigt zu erklären.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat in seiner 54. Sitzung am 13. Januar 2016 empfohlen, den Gesetzentwurf
einvernehmlich für erledigt zu erklären.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat in seiner 65. Sitzung am 16. Dezember 2015 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche
Anhörung zu der Vorlage auf Drucksache 18/7043 durchzuführen. Die öffentliche Anhörung hat der Innenaus-
schuss in seiner 67. Sitzung am 11. Januar 2016 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung, an der
sich sieben Sachverständige beteiligt haben, wird auf das Protokoll der 67. Sitzung des Innenausschusses vom
11. Januar 2016 verwiesen (Protokoll 18/67). Sowohl bei der Anhörung als auch bei den anschließenden Bera-
tungen lag die gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung auf Aus-
schussdrucksache 18(4)469 vor.

Der Innenausschuss hat die Vorlage in seiner 68. Sitzung am 13. Januar 2016 abschließend beraten. Den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 18/7043 in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 18(4)479 empfiehlt der Innenausschuss, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen. Die Änderun-
gen entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)479, der zuvor von den Fraktionen der
CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss eingebracht und mit dem gleichen Abstimmungsergebnis angenom-
men wurde.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 18/7203 in seiner 68. Sitzung am 13. Januar 2016 beraten
und empfiehlt, den Gesetzentwurf einvernehmlich für erledigt zu erklären.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/7043 verwiesen. Die vom Innenausschuss vorgenommenen
Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)479
begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 ‒ Änderung des Asylgesetzes)
Zu Buchstabe a (Nummer 4 Buchstabe b bis d ‒ § 63a)
Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Die Änderung in Satz 1 ermöglicht es, die maximale Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises statt auf längstens
drei auf längstens sechs Monate zu befristen. Mit der Änderung in Satz 2 wird erreicht, dass der Ankunftsnachweis
jeweils um längstens drei Monate (bisher nur längstens einen Monat) verlängert werden kann. Damit soll den
Verwaltungen mehr Flexibilität eröffnet werden.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Mit der Änderung der Vorschrift wird angestrebt, die Zuständigkeit der einzelnen genannten Behörden bei der
Ausstellung des Ankunftsnachweises zwischen Aufnahmeeinrichtung, Außenstelle des Bundesamtes und der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/7258
Ausländerbehörde klarzustellen. Der Bund hat durch Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur Vorsorge ge-
troffen, dass der Großteil der Aufgabenwahrnehmung durch die Außenstellen des BAMF erfolgen kann. Zugleich
wird ein redaktionelles Versehen geheilt, da bisher nur eine Änderung von § 63a Absatz 3 Satz 1 und 2 vorgesehen
war, obgleich von Sinn und Zweck her Absatz 3 in Gänze zu ändern ist.

Zu Buchstabe d (Absatz 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung. Absatz 6 kann gestrichen werden, da § 63a Absatz 4 bereits
Angaben zur Gültigkeit enthält.

Zu Buchstabe b (Nummer 5 ‒ § 88 Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 ‒ Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Buchstabe a (Nummer 1 Buchstabe a ‒ Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d.

Zu Buchstabe b (Nummer 4 ‒ § 3 Absatz 2 Nummer 10)
Es entspricht den praktischen Bedürfnissen, Daten zu durchgeführten Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Ab-
satz 1 des Asylgesetzes und zu Untersuchungen auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach
Ort und Datum separat speichern zu können. Da die Erstuntersuchung und das Röntgen (beziehungsweise eine
ersatzweise durchgeführte Untersuchung) zum Ausschluss einer Tuberkulose oft zeitlich und örtlich getrennt
durchgeführt werden, sind Angaben zu Ort und Datum jeweils zur abgeschlossenen Erstuntersuchung sowie se-
parat zur Untersuchung auf Lungentuberkulose nötig.

Obwohl die Untersuchung auf das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose bereits Teil der Ge-
sundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sein kann (Satz 1 der Vorschrift sieht auch eine Dul-
dungspflicht für eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane vor), ist es sinnvoll auf § 36 Absatz 4 des Infektions-
schutzgesetzes abzustellen. Diese Vorschrift sieht im Gegensatz zu § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes (danach ist
der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle die Bestimmung des Umfangs der
Untersuchung überlassen) zwingend einen Nachweis darüber vor, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind.

Zu Buchstabe c (Nummer 5 ‒ § 6)
Zu Doppelbuchstabe aa (Buchstabe a ‒ Absatz 1 Nummer 1b)
Es erscheint vor dem Hintergrund des Gesamtziels des Gesetzes, die Verfahrensabläufe zu beschleunigen und
effizienter zu gestalten, geboten, dass auch die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden Da-
ten zu durchgeführten Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen übermitteln können.

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind teilweise direkt mit Gesundheitsuntersuchungen und
Impfungen befasst. Relevant ist die Kenntnis der durchgeführten Impfungen für diese Behörden zudem mit Blick
auf ein mögliches Ausbruchsgeschehen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ‒ Absatz 2 Satz 3 Nummer 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Buchstabe d (Nummer 8a neu ‒ § 12 Absatz 1a)
Durch die Ergänzung des Absatzes 1 wird die Übermittlung von Daten nach § 3 Absatz 3 zu Ausländern nach § 2
Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 im Rahmen einer Gruppenauskunft untersagt.

Zu Buchstabe e (Nummer 9a neu ‒ § 16 Absatz 1 Nummer 6)
Zukünftig wird auch die Anschrift von Asylsuchenden und unerlaubt eingereisten Drittstaatsangehörigen im Bun-
desgebiet im Ausländerzentralregister gespeichert (§ 3 Absatz 2 Nummer 6 AZR-Gesetz ‒ neu). Durch die Er-
gänzungen des § 16 Absatz 1 soll ermöglicht werden, dass auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der
Verwaltungsgerichtsbarkeit diese Angabe aus dem Ausländerzentralregister abrufen können.

Drucksache 18/7258 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe f (Nummer 10 ‒ § 18a)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1)

Durch die Ergänzungen soll ermöglicht werden, dass auch die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen
Stellen Daten zu freiwillig gemachten Angaben zur Religionszugehörigkeit aus dem Ausländerzentralregister ab-
rufen können. Denn diese Daten könnten bei Unterbringungsplanung – gerade für Gemeinschaftsunterkünfte –
wichtig sein.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 13)

Folgeänderung wegen der Änderung des § 3 Absatz 2 Nummer 10.

Zu Buchstabe g (Nummer 11 ‒ §§ 18b bis 18d)
Zu § 18b

Hier wurde keine Änderung vorgenommen.

Zu § 18c

Es erscheint vor dem Hintergrund des Gesamtziels des Gesetzes, die Verfahrensabläufe zu beschleunigen und
effizienter zu gestalten, geboten, dass auch an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
Daten zu durchgeführten Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen übermittelt werden können.

Dabei wird der Umfang der an diese Behörden zu übermittelnden Daten auf ein unabdingbares minimales Maß
beschränkt.

Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind teilweise direkt mit Gesundheitsuntersuchungen und
Impfungen befasst. Relevant ist die Kenntnis der durchgeführten Impfungen für diese Behörden zudem mit Blick
auf ein mögliches Ausbruchsgeschehen in Aufnahme- bzw. Gemeinschaftseinrichtungen. Insoweit fehlt es man-
gels eines Impfregisters an einer Datenquelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst, die für die vorliegende
Konstellation erschlossen werden kann.

Diese Daten stehen den für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden auch nicht in jedem Fall
auf anderem Wege zur Verfügung, da entsprechende Informationen in vielen Fällen erst von anderen Behörden
(z. B. Aufnahmeeinrichtungen) mit größerem Aufwand abgefragt werden müssten.

Zu § 18d

Mit der Einführung der erweiterten Datenübertragung an die Jugendämter auf Ersuchen wird dem Anliegen des
Bundesrats entsprochen, auch diesen Behörden einen Zugang zu über die Grunddaten hinausgehenden Eintragun-
gen in das Ausländerzentralregister zu verschaffen. Während eine automatisierte Datenübertragung an die Ju-
gendämter nicht erforderlich ist, stellt eine Übertragung der benannten Daten auf Ersuchen ein sinnvolles Instru-
ment zur effizienteren Aufgabenerfüllung der Jugendämter dar. Diese haben ein Interesse an der Erlangung der
benannten Daten im Hinblick zunächst auf unbegleitete Minderjährige, denen gegenüber das Jugendamt – ggf.
nach weiterer Prüfung – tätig werden muss (z. B. vorläufige Inobhutnahme nach § 42a Absatz 1 SGB VIII). Aber
auch eine Übermittlung der Daten begleiteter minderjähriger Drittstaatsangehöriger und volljähriger Drittstaats-
angehöriger ‒ wenn sie z. B. als naher Verwandter für eine Unterbringung eines unbegleiteten Minderjährigen in
Betracht kommen ‒ kann zur Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII erforderlich sein. Mit der Übermittlung der
Daten nach den Nummern 1 und 2 wird den Jugendämtern eine wesentlich sicherere Identifizierung der Personen
ermöglicht, als dies durch die Übermittlung nur der Grunddaten möglich wäre. Die Daten nach den Nummern 3
und 4 ermöglichen dem Jugendamt eine bessere Falleinschätzung in zweierlei Hinsicht. In Bezug auf Minderjäh-
rige kann das Jugendamt seine eigene Pflicht zum Tätigwerden in ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Be-
troffenen (vgl. § 42a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII) unverzüglich einschätzen, da durch die Datenübermittlung der
ausländerrechtliche Status umfänglich bekannt wird. In Bezug auf erwachsene Personen dient die Kenntnis des
ausländerrechtlichen Status der Einschätzung, ob diese Personen eine Bleibeperspektive haben und somit als Be-
zugspersonen des Minderjährigen in Deutschland dauerhaft und damit dem Kindeswohl entsprechend dienen kön-
nen oder ob sie im Rahmen des Verteilungsverfahrens für unbegleitete minderjährige ausländische Kinder und
Jugendliche berücksichtigt werden können bzw. müssen (z. B. über eine Zusammenführung nach § 42b Absatz 4
Nummer 3 SGB VIII). Die Daten nach den Nummern 5 und 6 erleichtern die Kontaktaufnahme, die insbesondere
für eine unverzügliche Familienzusammenführung nach § 42a Absatz 5 Satz 2 SGB VIII erforderlich ist. Die Da-
ten nach Nummer 7 ermöglichen die Zuordnung Erwachsener zu Minderjährigen und umgekehrt in Fällen, in
denen diese voneinander getrennt wurden. Auch dies dient einer (beschleunigten) Zusammenführung von gemein-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/7258
sam eingereisten Erwachsenen und Kindern, die ggf. eine Inobhutnahme durch das befasste Jugendamt überflüs-
sig macht. Die Übermittlung der Daten nach Nummer 8 ermöglicht und beschleunigt die unverzügliche Kommu-
nikation mit den dadurch bekannt werdenden zuständigen Behörden. Die Kenntniserlangung des Jugendamts hin-
sichtlich der Gesundheitsdaten nach den Nummern 9 und 10 ist im Sinne der Betroffenen und dient der Verbes-
serung des Gesundheitsschutzes. Nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGB VIII hat das Jugendamt einzuschät-
zen, ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung eines Verteilungsverfahrens
ausschließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden. Die Kenntnis, dass Untersuchungen und
Impfungen bereits durchgeführt wurden, hilft Doppeluntersuchungen und Mehrfachimpfungen zu vermeiden und
kann die vorgenannte Prüfung erheblich beschleunigen.

Zu Buchstabe h (Nummer 13 ‒ § 22)
Zu § 22 Absatz 1 Satz 1

Durch die Ergänzungen des § 22 Absatz 1 des AZR-Gesetzes um eine neue Nummer 5a soll ermöglicht werden,
dass auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Angaben nach § 16 Ab-
satz 1 des AZR-Gesetzes aus dem Ausländerzentralregister im automatisierten Verfahren abzurufen können.

Für die Zulassung des jeweiligen Gerichts zum automatisierten Abruf der genannten Daten gelten die allgemeinen
Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 des AZR-Gesetzes. Die Zulässigkeit des Abrufs richtet sich nach den allge-
meinen Voraussetzungen.

Die Notwendigkeit einer Aufnahme der für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in § 22 des
AZR-Gesetzes in der neuen Nummer 8b in Hinblick auf den automatisierten Zugang zum Ausländerzentralregis-
ter ergibt sich aus der zu erwartenden Vielzahl von Übermittlungsersuchen durch die genannten Behörden.

Die übrigen Änderungsbefehle bleiben unverändert.

Zu § 22 Absatz 3 Satz 2

Durch die Überprüfung der Zulässigkeit automatisierter Datenabrufe durch geeignete Stichprobenverfahren soll
sichergestellt werden, dass die allgemeinen Voraussetzungen für einen Datenabruf aus dem Ausländerzentralre-
gister auch beim automatisierten Abruf eingehalten werden. Die Einführung der stichprobenartigen Überprüfung
der Zulässigkeit automatisierter Abrufe neben der bereits möglichen anlassbezogenen Prüfung ist geboten, weil
der automatisierte Abruf zukünftig wegen der zusätzlich im Ausländerzentralregister zu Asylsuchenden gespei-
cherten Daten zu erheblich mehr Abrufen durch Behörden führen wird, die bisher nicht zum automatisierten Abruf
zugelassen waren oder von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht haben.

Zu § 22 Absatz 3 Satz 3

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass sowohl der Leiter der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden als
auch der zukünftig in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a genannten Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwal-
tungsgerichtsbarkeit durch die Bezeichnung „abrufende Stelle“ erfasst werden. Dadurch wird zugleich eine ein-
heitliche Verwendung dieses Begriffs in § 22 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des AZR-Gesetzes
gewährleistet.

Zu Buchstabe i (Nummer 18 und 19 neu ‒ §§ 34a und 40)
Zu Nummer 18

Die Vorschrift regelt die datenschutzrechtliche Kontrolle in Anlehnung an § 10 Absatz 1 und 2 des Antiterrorda-
teigesetzes. Für die Gewährleistung einer effektiven Datenschutzkontrolle ist bei einer von Bundes- und Landes-
behörden gemeinsam bestückten Datei erforderlich, dass die jeweils zuständigen Kontrollinstanzen untereinander
kooperieren. Absatz 2 sieht eine Verpflichtung der Datenschutzbeauftragten zur regelmäßigen Durchführung von
Datenschutzkontrollen vor.

Zu Nummer 19

Auch schon bisher sind die Fristen für die Löschung der Daten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die er-
gänzende Anknüpfung an die Zweckbindung trägt der besseren Einhaltung datenschutzrechtlicher Standards
Rechnung.

Zu Nummer 3 (Artikel 3 ‒ Weitere Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Buchstabe a (Nummer 1 ‒ Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d.

Drucksache 18/7258 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe b (Nummer 3 ‒ § 18e)
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d.

Zu Nummer 4 (Artikel 4 ‒ Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)
Zu Buchstabe a (Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ‒ § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 25 bis 28)
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d des AZR-Gesetzes.

Zu Buchstabe b (Nummer 9 ‒ Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand)
Zu Doppelbuchstabe aa (Buchstabe d ‒ Nummer 3a)
Zu Dreifachbuchstabe aaa (Spalte A)

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Änderung des § 3 Absatz 2 Nummer 10 des AZR-Gesetzes.

Zu Dreifachbuchstabe bbb (Spalte D)

Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d des AZR-Gesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb (Buchstabe e Doppelbuchstabe bb ‒ Nummer 4 Spalte D)
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d des AZR-Gesetzes.

Zu Doppelbuchstabe cc (Buchstabe i ‒ Nummer 7 Spalte D)
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d des AZR-Gesetzes.

Zu Doppelbuchstabe dd (Buchstabe j ‒ Nummer 8 Spalte D)
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d des AZR-Gesetzes.

Zu Doppelbuchstabe ee (Buchstabe k ‒ Nummer 8a Spalte D)
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d des AZR-Gesetzes.

Zu Doppelbuchstabe ff (Buchstabe l ‒ Nummer 9 Spalte D)
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d des AZR-Gesetzes.

Zu Doppelbuchstabe gg (Buchstabe m ‒ Nummer 9a)
Da in Spalte A der Buchstabe f nicht besetzt ist, werden die Buchstaben g und h zu den Buchstaben f und g. Da-
raus ergeben sich Folgeänderungen in Spalte C.

Zu Doppelbuchstabe hh (Buchstabe n Doppelbuchstabe bb ‒ Nummer 10 Spalte D)
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Einfügung des neuen § 18d des AZR-Gesetzes.

Zu Doppelbuchstabe ii (Buchstabe o ‒ Nummer 11)
Zu Dreifachbuchstabe aaa (Doppelbuchstabe aa ‒ Spalte A)
Mit der Änderung wird ein offensichtlich redaktioneller Fehler, der in der Verordnung zur Änderung der Aufent-
haltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung enthalten war, beseitigt.

Zu den Dreifachbuchstaben bbb und ccc (Doppelbuchstabe bb ‒ Spalte D)
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Einfügung des neuen § 18d des AZR-Gesetzes.

Zu den Doppelbuchstaben jj bis rr (Buchstabe p Doppelbuchstabe bb bis Buchstabe x Doppelbuchstabe bb ‒
Nummer 12 bis 20 Spalte D)

Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Einfügung des neuen § 18d des AZR-Gesetzes.

Zu Nummer 5 (Artikel 5 ‒ Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)
Zu Buchstabe a (Nummer 1 Buchstabe a ‒ § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 29)
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Einfügung der neuen Nummern 27 und 28.

Zu Buchstabe b (Nummer 2 ‒ Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand)
Zu Doppelbuchstabe aa (Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa ‒ Nummer 3a Spalte D)
Es handelt sich um eine Folgeänderungen wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d des AZR-Gesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb (Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa ‒ Nummer 8a Spalte D)
Es handelt sich um Folgeänderungen wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d des AZR-Gesetzes.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/7258
Zu Nummer 6 (Artikel 5a neu ‒ Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e Spalte D der Verordnung zur Änderung der
Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen der Begrifflichkeiten.

Zu Nummer 7 (Artikel 6 Nummer 4 ‒ § 73 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes)
Die zu ändernden Vorschriften werden konkretisiert.

Zu Nummer 8 (Artikel 9)

Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der Einfügung der neuen §§ 18c und 18d des AZR-Gesetzes.

Zu Nummer 9 (Artikel 13 ‒ Evaluierung)
Die Ergänzung der Evaluierungsklausel in Artikel 13 um die §§ 16 und 22 des AZR-Gesetzes gewährleistet, dass
auch die Ausweitung des automatisierten Zugriffs auf Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Sozialge-
richtsbarkeit in die Evaluierung einbezogen werden. Die Ergänzung im Verweis auf die §§ 18a bis 18e des AZR-
Gesetzes stellt sicher, dass auch die Ausweitung der Datenübermittlung an für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörden und die Jugendämter in die Evaluierung einbezogen wird. Die weitere Ergänzung stellt
klar, dass auch die Frage der Fristen für die Löschung der Daten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes in
die Evaluierung einzubeziehen ist.

Zu Nummer 10 (Artikel 14 ‒ Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungs-
verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Daher ist hier ein abweichendes Inkrafttreten vorzusehen.

Berlin, den 13. Januar 2016

Nina Warken
Berichterstatterin

Dr. Lars Castellucci
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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