BT-Drucksache 18/7087

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/6281, 18/7086 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)

Vom 16. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7087

18. Wahlperiode 16.12.2015

Bericht

des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

─ Drucksachen 18/6281, 18/7086 ─

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts

(Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG)

Bericht der Abgeordneten Thomas Jurk, Andreas Mattfeldt, Roland Claus
und Anja Hajduk

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die wesentlichen Regelungen der neuen EU-
Vergaberichtlinien in deutsches Recht umzusetzen.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dieses Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungs-
aufwand.

Erfüllungsaufwand
Soweit der Erfüllungsaufwand aus der Vergabe eines Auftrages resultiert, sind hier-
von die Wirtschaft (Unternehmen als Bieter im Vergabeverfahren und Unternehmen
als Sektorenauftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste) und die Verwaltung (öffentlicher Einkauf als fiskalische Tä-
tigkeit) betroffen. Eine belastbare Datengrundlage für die genaue Darstellung des
Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft und für die Verwaltung aufgrund der Digi-
talisierung der Beschaffungsprozesse für Vergaben (E-Vergabe) oberhalb der gel-
tenden Schwellenwerte und aufgrund der Erfüllung von Statistikpflichten ist nicht
vorhanden. Der diesbezügliche Erfüllungsaufwand wird daher auf der Basis qualifi-
zierter Schätzungen ausgewiesen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmit-
teln beim Bund ist im jeweiligen Einzelplan durch Umschichtung auszugleichen.
Eine Differenzierung des ersparten sowie des anfallenden Erfüllungsaufwandes nach
Bund, Ländern und Kommunen ist mangels vollständiger und aussagekräftiger Da-
ten zu Auftragsvergaben, insbesondere zur Anzahl und Verteilung der Vergabestel-
len auf die einzelnen Verwaltungsebenen, sowie zur jeweiligen Ausstattung mit In-
formations- und Kommunikationstechnik (IKT) nicht möglich.

Drucksache 18/7087 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind durch das Vergaberecht nicht betroffen. Für die Bür-
gerinnen und Bürger ergibt sich durch das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aufgrund der Pflicht zur Umstel-
lung auf die elektronische Vergabe (E-Vergabe)

Das Statistische Bundesamt hat für Wirtschaftsteilnehmer, die als Bieter an einem
Vergabeverfahren teilnehmen, einen infolge der Umstellung auf die E-Vergabe er-
sparten Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1.063,3 Mio. Euro errechnet. Davon
entfallen 210,0 Mio. Euro auf ersparte Bürokratiekosten aus Informationspflichten
und 853,3 Mio. Euro auf ersparten sonstigen Erfüllungsaufwand. Die Sachkosten für
die Anforderung der Vergabeunterlagen sowie für das Einreichen der Bewerbungs-
unterlagen per Post entfallen zukünftig, und sämtlicher Datenaustausch erfolgt elekt-
ronisch.
Der Erfüllungsaufwand für die Anpassung oder Anschaffung der erforderlichen Ge-
räte und Programme, für den Betrieb der erforderlichen Server sowie für die Schu-
lung der mit der Angebotserstellung und -einreichung befassten Beschäftigten kann
aufgrund der jeweils unterschiedlichen Gestaltung der Abläufe und Verfahren sowie
aufgrund der Vielfalt der eingesetzten IKT nicht exakt beziffert werden. Außerdem
existiert keine belastbare Datengrundlage für die Ausstattung der Wirtschaft mit der
erforderlichen IKT.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aufgrund der Erfüllung von Statis-
tikpflichten

Für Unternehmen, die als Bieter an Vergabeverfahren teilnehmen, entsteht ein ge-
schätzter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 24,37 Mio. Euro. Die Richtli-
nien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU verlangen von bietenden Unterneh-
men, dass sie den Auftraggebern mitteilen, ob es sich bei ihnen jeweils um ein
Kleinstunternehmen oder um ein KMU laut „Empfehlung 2003/361/EG der Kom-
mission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie
der kleinen und mittleren Unternehmen“ (EU-KMU-Definition, verfügbar unter
http://eur-lex.europa.eu/legal-con-
tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE) handelt. Außerdem
müssen die regelmäßigen Berichte der Mitgliedstaaten über ihre Auftragsvergaben
an die Europäische Kommission Informationen dazu enthalten, wie viele der jeweils
in einem Vergabeverfahren eingereichten Angebote von KMU abgegeben wurden.
Daher müssen die bietenden Unternehmen Maßnahmen ergreifen, um entscheiden
zu können, ob sie ein KMU sind oder nicht, und die entsprechende Information den
Auftraggebern übermitteln.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Einführung der E-Vergabe spart die Wirtschaft nach Berechnungen des
Statistischen Bundesamts rund 210,0 Mio. Euro an Bürokratiekosten aus Informati-
onspflichten ein.
Die durch die Erfüllung der Statistikpflicht anfallenden Kosten in Höhe von
24,37 Mio. Euro für die Ermittlung, ob es sich bei einem Unternehmen um ein KMU
handelt, entfallen vollständig auf Bürokratiekosten für die Erfüllung von Informati-
onspflichten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7087

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Erfüllungsaufwand der Verwaltung aufgrund der Pflicht zur Umstellung
auf die elektronische Vergabe (E-Vergabe)

Das Statistische Bundesamt hat für die Verwaltung in Bund, Ländern und Kommu-
nen aufgrund der Umstellung auf die E-Vergabe einen ersparten Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 235,1 Mio. Euro errechnet. Bei der Berechnung wurde dem Um-
stand Rechnung getragen, dass bereits in den Vorjahren schrittweise Teilprozesse
des Vergabeverfahrens von einer ursprünglich ausschließlich postalischen und pa-
pierabhängigen Vorgehensweise auf IKT-basierte Verfahren umgestellt wurden.
Dem steht ein vom Statistischen Bundesamt angenommener Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 20 Mio. Euro gegenüber, der für den Erwerb von Softwarelizenzen
notwendig wird.
Daraus resultiert ein ersparter Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 215,1 Mio.
Euro.
Eine Aufteilung des ersparten Erfüllungsaufwandes der Verwaltung ist mangels va-
lider statistischer Daten zu öffentlichen Auftragsvergaben nicht verlässlich möglich.
Die aus den Vorjahren vorliegenden verschiedenen Gutachten, in denen zum Teil
Stichprobenerhebungen zu öffentlichen Auftragsvergaben durchgeführt und ausge-
wertet wurden, enthalten mangels Repräsentativität der erhobenen Daten und auf-
grund einer absolut unzureichenden Beteiligung der befragten Auftraggeber ledig-
lich grobe Anhaltspunkte dafür, wie die pro Jahr vergebenen Aufträge sich prozen-
tual auf Bund, Länder und Kommunen verteilen. Unter Heranziehung der diesbe-
züglich aktuellsten Werte aus dem Ersten Zwischenbericht der Kienbaum Manage-
ment Consultants GmbH zum Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie „Statistik der öffentlichen Beschaffung in Deutschland –
Grundlagen und Methodik“, verfügbar unter www.kienbaum.de/Portaldata/1/Re-
sources/downloads/Zwischenbericht_1_Elektronische_Vergabestatis-
tik_fuer_Veroeffentlichung.pdf, ist schätzungsweise von folgender prozentualer
Verteilung, gemessen an der Zahl der im Bereich oberhalb der jeweils geltenden
Schwellenwerte durchgeführten Vergabeverfahren auszugehen: von rund 16 Prozent
Vergaben durch Bundesbehörden, von rund 41 Prozent Vergaben durch Landesbe-
hörden, von rund 30 Prozent Vergaben durch Kommunalbehörden, von rund einem
Prozent Vergaben durch Sektorenauftraggeber und von rund 12 Prozent Vergaben
durch Auftraggeber, die keine sichere Zuordnung zu einer der vorgenannten vier
Kategorien treffen können. Danach entfallen schätzungsweise rund 34,4 Mio. Euro
an erspartem Erfüllungsaufwand auf den Bund, rund 88,2 Mio. Euro auf die Länder
und rund 64,5 Mio. Euro auf die Kommunen.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund ist im jeweiligen
Einzelplan durch Umschichtung auszugleichen. Eine Differenzierung des ersparten
sowie des anfallenden Erfüllungsaufwandes nach Bund, Ländern und Kommunen ist
mangels vollständiger und aussagekräftiger Daten zu Auftragsvergaben, insbeson-
dere zur Anzahl und Verteilung der Vergabestellen auf die einzelnen Verwaltungs-
ebenen, sowie zur jeweiligen IKT-Ausstattung nicht möglich.

2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung aufgrund der Erfüllung von Statistik-
pflichten

Der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen entsteht ein geschätzter Erfül-
lungsaufwand in Höhe von 36,72 Mio. Euro. Dieser resultiert aus der Übermittlung
von Basisdaten zu Auftragsvergaben oberhalb einer auf dem Verordnungswege fest-
zulegenden Bagatellgrenze und unterhalb der EU-Schwellenwerte durch die Verga-
bestellen an die statistikführende Stelle. Außerdem entsteht ein geringer Erfüllungs-
aufwand bei der statistikführenden Stelle für den laufenden Betrieb der Vergabesta-
tistik.
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund ist im jeweiligen
Einzelplan durch Umschichtung auszugleichen. Eine Differenzierung des ersparten

Drucksache 18/7087 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sowie des anfallenden Erfüllungsaufwandes nach Bund, Ländern und Kommunen ist
mangels vollständiger und aussagekräftiger Daten zu Auftragsvergaben, insbeson-
dere zur Anzahl und Verteilung der Vergabestellen auf die einzelnen Verwaltungs-
ebenen, sowie zur jeweiligen IKT-Ausstattung nicht möglich.
Für die Erstellung des Statistikprogramms sowie für notwendige Schulungen der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist außerdem ein einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 1,1 Mio. Euro zu veranschlagen. Erfüllungsaufwand für Geräte und
Programme der IKT fällt aufgrund der verpflichtenden Einführung der E-Vergabe
ausschließlich bei denjenigen Haushalten von Bund, Ländern und Kommunen an,
deren Vergabestellen ausnahmslos Vergaben unterhalb der geltenden EU-Schwel-
lenwerte durchführen und demzufolge nicht verpflichtet sind, auf die E-Vergabe um-
zustellen, und die zugleich nicht über die erforderliche Ausstattung an Geräten und
Programmen der IKT verfügen. Diese Ausgaben lassen sich aber im Einzelnen nicht
verlässlich abschätzen.
Die Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen spart Erfüllungsaufwand in nicht
verlässlich abschätzbarer Höhe. Denn bereits nach geltendem Recht sind statistische
Daten zu Auftragsvergaben zu erheben und an das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie zu übermitteln. Zurzeit erfolgt dies mittels aufwändiger, papierbasierter
Verfahren.

Diese Einsparung resultiert

1. aus den Maßnahmen zur Umstellung der bisherigen Prozesse der Berichterstat-
tung der Vergabestellen in Bund, Ländern und Kommunen gegenüber dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie auf ein automatisches und vollelekt-
ronisches Verfahren zur Datenextraktion aus den elektronischen Bekanntma-
chungsformularen (Reduzierung der Arbeitsbelastung zur Erhebung, Meldung
und Auswertung von Vergabedaten durch Prozessvereinfachungen) sowie

2. aus den Maßnahmen zur Umstellung des Verfahrens zur Meldung von Verga-
bedaten über Auftragsvergaben durch die Bundesrepublik Deutschland an die
Europäische Kommission.

Ob der ersparte Erfüllungsaufwand den entstehenden Erfüllungsaufwand kompen-
siert oder ihn übersteigt, kann mangels verlässlicher Daten, insbesondere von Daten
der Länder und Kommunen zu den nach bisheriger Rechtslage entstehenden Erfül-
lungsaufwänden für die Erfüllung von Berichtspflichten der Vergabestellen gegen-
über dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, nicht zuverlässig abge-
schätzt werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7087

Weitere Kosten
Unmittelbar durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Verbrau-
cher nicht berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbeson-
dere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und
Energie vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 16. Dezember 2015

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende

Thomas Jurk Andreas Mattfeldt Roland Claus Anja Hajduk
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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