BT-Drucksache 18/7070

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/6489, 18/7038 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Vom 15. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7070
18. Wahlperiode 15.12.2015
Änderungsantrag
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Dr. Rosemarie Hein,
Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Norbert Müller (Potsdam), Harald
Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Katrin Werner, Jörn Wunderlich
und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/6489, 18/7038 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von

sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren

zulässig, wenn mit dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personal vereinbart
wird, dass die Befristungsabrede entfällt, wenn aufgrund rechtzeitig durch

Gutachten festzustellender fachlicher, pädagogischer und persönlicher Eig-

nung das Qualifizierungsziel erreicht worden ist.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zei-
ten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne

Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen ha-

ben.“

Berlin, den 15. Dezember 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Drucksache 18/7070 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Für promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler (Postdocs) stellt sich im Anschluss

ihrer Promotion die Frage, ob sie die Wissenschaft zu ihrem Beruf machen wollen. Wie in allen

anderen Arbeitsverhältnissen ebenso, müssen sie unter Beweis stellen, dass sie über die entspre-
chenden Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, die mit dem Berufsbild der Wissenschaftlerin

bzw. des Wissenschaftlers verbunden sind (Bewährungsphase).

Entsprechen sie diesen Voraussetzungen, darf es jedoch nicht, wie derzeit, im Ermessen des

Arbeitgebers liegen, ob eine dauerhafte Beschäftigung oder keine Weiterbeschäftigung erfolgt.

Aufgrund der weiterhin möglichen Befristungsphase von sechs bzw. neun Jahren mit anschlie-
ßender wissenschaftlicher Begutachtung besteht ausreichend Zeit, die Qualifikation der Be-

schäftigten zu prüfen und zu bewerten. Dieses Verfahren zur wissenschaftlichen Qualifikation

sowie zur Auswahl von wissenschaftlichem Personal hat sich weltweit bewährt. Zudem ist eine
striktere Befristungsregelung in der Postdoc-Phase nötig, weil in dieser Phase die Qualifizierung

auf den Beruf Wissenschaft ausgerichtet ist. Fehlende berufliche Alternativen der Beschäftigten
dürfen nicht länger von den Arbeitgebern ausgenutzt werden können.

Die häufig eingewandte Argumentation, dieses System der Karrierewege schade der Wissen-

schaft, weil sie an Dynamik verlöre, es die Karrierewege verstopfe sowie die Bestenauslese ver-
hindere, wiederspricht sich bereits in ihrer inneren Logik. Denn Kettenbefristungen machen

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht produktiver sondern demotivieren sie zuse-
hends. Gute Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden durch ein solches System eher

abgeschreckt als angelockt.

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