BT-Drucksache 18/7068

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/6489, 18/7038 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Vom 15. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7068
18. Wahlperiode 15.12.2015

Änderungsantrag
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Dr. Rosemarie Hein,
Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Norbert Müller (Potsdam), Harald
Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Katrin Werner, Jörn Wunderlich und der
Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

– Drucksachen 18/6489, 18/7038 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschullehrer“ die Wörter
„, der überwiegend mit Lehraufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mit-

arbeiter sowie Studierende in grundständigen oder weiterführenden Studi-

engängen“ eingefügt.

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

c) Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

‚bb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur unbefristeten Beschäftigung sind die Hochschulen verpflichtet, wenn

dem in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Personal Daueraufgaben übertragen
werden und ein Befristungsgrund nach diesem Gesetz bzw. dem Teilzeit-

und Befristungsgesetz nicht besteht.“‘

d) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

e) Nummer 8 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:

,6. Folgender § 7 wird angefügt:

㤠7

Evaluation

Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind alle zwei Jahre zu überprü-
fen.“ʻ

Berlin, den 15. Dezember 2015

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Drucksache 18/7068 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Bereits heute stellt das WissZeitVG in § 2 Absatz 2 klar, dass das Recht der Arbeitgeber, wis-

senschaftliches und künstlerisches Personal auch unbefristet zu beschäftigen, unberührt bleibt.

Tatsächlich machen die Hochschulen und zunehmend auch die Forschungseinrichtungen von
dieser Möglichkeit nur noch in Ausnahmefällen Gebrauch. Der Gesetzentwurf sieht daher vor,

ergänzend den Grundsatz „Dauerstellen für Daueraufgaben“ im WissZeitVG zu verankern. Die
Arbeitgeber sollen zur unbefristeten Beschäftigung des Personals verpflichtet werden, wenn die-

sen Daueraufgaben übertragen werden.

Darüber hinaus wurde das WissZeitVG in der Vergangenheit auf Lehrkräfte sowie Studierende
angewandt, die keine oder wenig Gelegenheit zur Forschung oder wissenschaftlichen Qualifi-

zierung haben, indem diese in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen der Kategorie des wis-

senschaftlichen und künstlerischen Personals zugeordnet wurden. Um weitere Rechtsunsicher-
heiten zu vermeiden, welche Lehrtätigkeit und welche Tätigkeiten von Studierenden nach Auf-

fassung des Bundesarbeitsgerichts „wissenschaftliche Dienstleistungen“ darstellen, sollten da-
her in § 1 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG die genannten Gruppen vom Geltungsbereich des Geset-

zes ausgenommen werden. Außerdem trägt der Novellierungsvorschlag dem Umstand Rech-

nung, dass Lehraufgaben zum dauerhaft wahrzunehmenden Kernbereich der Aufgaben von
Hochschulen gehören und daher schon strukturell nicht pauschal über sachgrundlos befristete

Beschäftigungsverhältnisse abgewickelt werden sollen.

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