BT-Drucksache 18/6914

gemäß § 96 der Geschäftsordnung 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 18/5089, 18/6904 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5295, 18/5760, 18/5976 Nr. 1.8, 18/6904 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Vom 2. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6914

18. Wahlperiode 02.12.2015

Bericht

des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

gemäß § 96 der Geschäftsordnung

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

─ Drucksachen 18/5089, 18/6904 ─

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative

Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der

Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

─ Drucksachen 18/5295, 18/5760, 18/5976 Nr. 1.8, 18/6904 ─

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative

Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der

Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Bericht der Abgeordneten Dr. Tobias Lindner, Klaus-Dieter Gröhler, Dennis
Rohde und Roland Claus

Die inhaltsgleichen Gesetzentwürfe dienen der Umsetzung der Richtlinie
2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom
18.6.2013, S. 63, nachfolgend Richtlinie 2013/11/EU).

Die finanziellen Auswirkungen der Gesetzentwürfe unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen Ände-
rungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Drucksache 18/6914 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Befassung von Verbraucherschlich-
tungsstellen ein jährlicher Erfüllungsaufwand, der auf eine Größenordnung von
203.558 Stunden und 390.000 Euro geschätzt wird. Dem stehen nicht näher bezif-
ferbare, aber mindestens ähnlich hohe Entlastungen durch die Vermeidung von Kos-
ten und Aufwand für andere Möglichkeiten der Rechtsverfolgung gegenüber.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Einrichtung und
den Betrieb von privaten Verbraucherschlichtungsstellen, durch die Teilnahme an
Streitbeilegungsverfahren vor privaten und behördlichen Verbraucherschlichtungs-
stellen sowie durch die vorgesehenen Pflichten zur Information des Verbrauchers.
Für die Wirtschaft (private Verbraucherschlichtungsstellen und Unternehmen) ent-
stehen jährliche Kosten von insgesamt ca. 24,986 Mio. Euro und einmalige Umstel-
lungskosten von insgesamt 3,58 Mio. Euro. Dem stehen Entlastungen in vergleich-
barer Höhe durch die Vermeidung von Kosten und Aufwand für andere Möglichkei-
ten der Rechtsverfolgung gegenüber.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Von den jährlichen Kosten entfallen ungefähr 22,121 Mio. Euro auf zehn durch die-
ses Gesetz hauptsächlich aufgrund von Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie ein-
geführte Informationspflichten und von dem einmaligen Umstellungsaufwand
3,102 Mio. Euro auf zehn durch dieses Gesetz hauptsächlich aufgrund von Richtli-
nienvorgaben ausgelöste Informationspflichten.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung (Bund und Länder) entstehen ein jährlicher Aufwand von
ca. 4,919 Mio. Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund
940.000 Euro. Auf den Bund entfallen davon 1,667 Mio. Euro jährliche Kosten und
213.000 Euro einmalige Umstellungskosten. Mehrbedarf an Sach- und Personalmit-
teln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgegli-
chen werden. Über Einzelheiten zur Deckung des Mehrbedarfs wird im Rahmen
kommender Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden sein. 3,251 Mio. Euro
jährlicher Aufwand und ca. 727.000 Euro einmalige Umstellungskosten entstehen
für die Länder.

Weitere Kosten

Für die Durchführung von Verfahren vor den behördlichen Verbraucherschlich-
tungsstellen werden Gebühren in Höhe von 2,81 Mio. Euro erhoben. Ferner werden
die privaten Verbraucherschlichtungsstellen sich durch Entgelte oder Mitgliedsbei-
träge von Unternehmern finanzieren. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbeson-
dere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Durch die
Streitbeilegungsverfahren werden Gerichtsverfahren und die daraus resultierenden
Kosten vermieden, was zu Entlastungen führt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6914

Der Haushaltsausschuss hält die Gesetzentwürfe mit den Stimmen der Frakti-
onen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des
Bundes vereinbar.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und Ver-
braucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 2. Dezember 2015

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende

Dr. Tobias Lindner Klaus-Dieter Gröhler Dennis Rohde Roland Claus
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.