BT-Drucksache 18/6682

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5920, 18/6290, 18/6410 Nr. 6, 18/6667 - Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 11. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6682
18. Wahlperiode 11.11.2015

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
─ Drucksachen 18/5920, 18/6290, 18/6410 Nr. 6, 18/6667 ─

Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

Bericht der Abgeordneten Dr. André Berghegger, Dr. Hans-Ulrich
Krüger, Dr. Gesine Lötzsch und Dr. Tobias Lindner

Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Anwendung des Gemeinsamen Meldestan-
dards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in
Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten
EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der von der Bundesrepublik
Deutschland am 29. Oktober 2014 in Berlin unterzeichneten mehrseitigen Vereinba-
rung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten geregelt werden. Dementsprechend sieht das Ar-
tikelgesetz die Schaffung eines eigenen Stammgesetzes zum automatischen Aus-
tausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vor; daneben werden
das EU-Amtshilfegesetz aufgrund der im Dezember 2014 geänderten EU-Amtshil-
ferichtlinie ergänzt und weiterer Gesetze geändert.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht bezifferbarer geringer Erfüllungsauf-
wand, zu dem insbesondere die bei einer Eröffnung von Neukonten zu erstattende
Selbstauskunft gegenüber dem kontoführenden Finanzinstitut gehört.

Drucksache 18/6682 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der Einhal-
tung der, Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz zum automatischen Aus-
tausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen. Da der globale Stan-
dard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steu-
ersachen aber in wesentlichen Teilen den Melde- und Sorgfaltspflichten der
FATCA-USA-Umsetzungsverordnung entspricht und letztlich vom selben Kreis der
Verpflichteten erfüllt werden muss, wird davon ausgegangen, dass zu dem seinerzeit
bereits geschätzten Erfüllungsaufwand von 386 Mio. Euro ein einmaliger zusätzli-
cher Erfüllungsaufwand von 100 Mio. Euro für die Wirtschaft entsteht. Ferner wird
von einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von
80 Mio. Euro ausgegangen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

30 Mio. Euro jährlich.

Das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt zu dem mit diesem Gesetz ver-
bundenen Erfüllungsaufwand nach fünf Jahren eine Evaluation durchzuführen.

Der Erfüllungsaufwand aus diesem Regelungsvorhaben unterliegt nicht der One in,
one out - Regelung, da die Vorgaben zu 100 Prozent der Umsetzung von EU-Recht
und internationalem Recht dienen.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Aufwand der Verwaltung beträgt durch den Ausbau des automatischen Infor-
mationsaustauschs wie folgt:

Kapitel HH-Jahr 2015 2016 2017 2018 2019

in T€

Einmalkosten 5.417 8.108 5.690 1.400 1.000

laufende Kosten 1.808 2.037 2.504 2.504

Gesamt 30.468

Der Entwurf des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz-FKAustG) sieht vor, das
das Bundeszentralamt für Steuern den zuständigen Behörden der anderen EU-Mit-
gliedstaaten sowie Drittstaaten die Daten nach dem gemeinsamen Meldestandard
zum automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten in Steuersachen
elektronisch übermittelt. Dazu sind ihm zuvor die entsprechenden Daten von den
nach diesem Gesetz verpflichteten Finanzinstituten nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Ferner wird das Bun-
deszentralamt die entsprechenden Daten von den zuständigen Behörden der anderen
EU-Mitgliedstaaten und von Drittstaaten entgegennehmen und an die zuständigen
Landesfinanzbehörden weiterleiten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe entsteht bei
der Verwaltung bis 2019 der vorgenannte Erfüllungsaufwand von 30,468 Mio. Euro.
Der Mehrbedarf wird in 2015 in den betroffenen Kapiteln des Einzelplans 08 erwirt-
schaftet. Über die Bedarfe ab dem Jahr 2016 wird in den jeweiligen Haushaltsauf-
stellungsverfahren entschieden.

Die von anderen Vertragsstaaten der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung
gestellten Informationen über Finanzkonten zu in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Steuerpflichtigen sind von den Landesfinanzbehörden entsprechend ent-
gegenzunehmen und auszuwerten. Den Ländern entsteht dadurch einmaliger auto-
mationstechnischer Umstellungsaufwand. Zusätzlich könnte bei den Ländern Auf-
wand für eine entsprechende Programmierung sowie Pflege- und Betrieb und die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6682
Auswertung der den Ländern zur Verfügung gestellten Informationen entstehen. Die
Höhe des Aufwands ist von hier aus aufgrund fehlender Daten nicht quantifizierbar.

Der Aufwand der Verwaltung durch Änderung des § 5 Absatz 4 des Finanzverwal-
tungsgesetzes beläuft sich auf einen Einmalaufwand in Höhe von 70 000 Euro und
laufenden Personalaufwand in Höhe von 40.000 Euro bei der DRV Bund. Dieser
Aufwand wird der DRV Bund aus dem Einzelplan 08 erstattet. Der erforderliche
Mehrbedarf wird im Einzelplan 08 ausgeglichen.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine di-
rekten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, ins-
besondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die mittelständische Wirtschaft
sind nicht zu erwarten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf einvernehmlich für mit der

Haushaltslage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Be-
schlussempfehlung.

Berlin, den 11. November 2015

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Dr. André Berghegger Dr. Hans-Ulrich Krüger

Vorsitzende und Berichterstatter Berichterstatter
Berichterstatterin

Dr. Tobias Lindner

Berichterstatter
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