BT-Drucksache 18/6583

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/6156 - Entwurf eines Siebten Besoldungsänderungsgesetzes (7. BesÄndG)

Vom 4. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6583
18. Wahlperiode 04.11.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/6156 –

Entwurf eines Siebten Besoldungsänderungsgesetzes
(7. BesÄndG)

A. Problem

Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten werden grundsätzlich
nach einheitlichen Regeln besoldet. Soldatinnen und Soldaten müssen jedoch zum
Teil zusätzliche Dienstzeiten absolvieren, um in die nächsthöhere Erfahrungsstufe
aufzusteigen. Zudem werden ihnen berufliche Vorerfahrungen bisher nicht indi-
viduell anerkannt. Hintergrund dieser seit 2009 geltenden Differenzierung sind
Besonderheiten des militärischen Dienstes, der u. a. dadurch geprägt ist, dass es
für Soldatinnen und Soldaten keine klar abgrenzbaren Anwärterzeiten gibt. Diese
Sonderregelungen sollen jetzt entfallen. Der damit verbundene beschleunigte
Aufstieg in den Erfahrungsstufen führt zu einer verbesserten Bezahlung. Das Vor-
haben ergänzt somit die Maßnahmen des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungs-
gesetzes, mit denen das Dienstrecht der Soldatinnen und Soldaten auch in anderen
Bereichen dem Beamtenrecht angenähert worden ist.

B. Lösung

Die Sonderregelungen für die Stufenlaufzeit werden aufgehoben, so dass insbe-
sondere junge Soldatinnen und Soldaten die zweite Erfahrungsstufe rascher als
bisher erreichen können. Langdienende Soldatinnen und Soldaten steigen schnel-
ler in höhere Stufen auf.

Für die Aufgabenerfüllung der Bundeswehr haben Bewerberinnen und Bewerber
mit beruflichen Vorqualifikationen besondere Bedeutung. Deshalb wird für diese
Gruppe bei Einstellung in einem höheren Dienstgrad ein Anerkennungstatbestand
geschaffen, der die Einstufung in eine höhere Erfahrungsstufe ermöglicht.

Zur Verbesserung der Beförderungsmöglichkeiten in der Laufbahn der Feldwebel
des allgemeinen Fachdienstes werden die dortigen Planstellenobergrenzen ange-
hoben.

Ferner greift der Gesetzentwurf Änderungsbedarf auf, der sich aus Rechtspre-
chung und Verwaltungspraxis ergibt:

– Regelung zur Besoldung von Teilzeitbeschäftigten während der Inanspruch-
nahme eines unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs aus einer vo-
rangegangenen Vollzeitbeschäftigung,

Drucksache 18/6583 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– Klarstellung, dass dauernd getrennt lebende Eltern einheitlich nur einen Fa-

milienzuschlag der Stufe 1 erhalten, auch wenn das gemeinsame Kind bei
beiden Elternteilen zu gleichen Teilen wohnt,

– Erstreckung der Leistungsbesoldung auf Richterinnen und Richter, die kein
Richteramt ausüben, sowie auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

– Streichung der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes,

– Schaffung einer Rechtsgrundlage für die truppenärztliche Versorgung der
Soldatinnen und Soldaten bei ansonsten gleichbleibendem Leistungsumfang.

Zudem erfolgen redaktionelle Änderungen und Klarstellungen. In diesem Rah-
men werden auch die Begrifflichkeiten der Erholungsurlaubsverordnung und des
Bundesbesoldungsgesetzes vereinheitlicht. Materielle Änderungen sind damit
nicht verbunden.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss beschlossen, den Gesetzentwurf im We-
sentlichen um folgende Maßnahmen zu ergänzen:

– Erhöhung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zugunsten von Be-
amtinnen und Beamten, die an Feiertagen, während der Nacht und an Wo-
chenenden Dienst leisten,

– Schaffung einer Stellenzulage für Beschäftigte, die beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) Dienst leisten – zeitlich befristet bis
2018,

– Erhöhung der Reisebeihilfen an abgeordnete Beschäftigte, so dass eine wö-
chentliche Familienheimfahrt ermöglicht wird – zeitlich befristet bis 2018,

– Aufhebung der versorgungsrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen für Pensio-
näre, die bis Ende 2018 beim BAMF tätig sind,

– Schaffung eines Zuschlags für Beamtinnen und Beamte, die kurz vor ihrer
Pensionierung ihr Dienstverhältnis verlängern, um bei der Bewältigung einer
besonderen Lage zu unterstützen,

– Umstellung der monatsweisen Anrechnung beim Hinzuverdienst auf eine
Jahresbetrachtung, so dass Verdienstspitzen, etwa bei kurzfristigen Tätigkei-
ten, regelmäßig anrechnungsfrei bleiben können,

– Vereinheitlichung des Familienzuschlags der Stufe 1 (der sog. Verheirate-
tenzuschlag) zugunsten der Besoldungsgruppen bis A 8, die bisher einen et-
was geringeren Monatsbetrag erhalten,

– Erhöhung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr-
Feuerwehr,

– verbesserte Anreize für Bewerber des höheren Dienstes durch Erweiterungen
bei der Anerkennungsmöglichkeit von besonderen Qualifikationen und be-
ruflichen Vorerfahrungen,

– Anhebung der besoldungsrechtlichen Obergrenzen und Angleichung auf
dem Niveau der Bundesoberbehörden,

– Hebung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von
B 8 nach B 9 und Schaffung einer zweiten Vizepräsidentenstelle bei gleich-
zeitiger Ausbringung beider Vizepräsidentenstellen in B 6,

– Hebung der Präsidentin des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben von B 6 nach B 7.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6583

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt ergeben sich im Einzelplan 14 folgende Mehrausgaben:

Haushaltsjahr 2016: 24,6 Millionen Euro
Haushaltsjahr 2017: 17,6 Millionen Euro
Haushaltsjahr 2018: 25,6 Millionen Euro.

Die zu erwartenden Mehrausgaben im Einzelplan 14 werden im Rahmen des je-
weils geltenden Finanzplans gegenfinanziert. Darüber hinaus werden durch die
sonstigen Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes für die weiteren Einzel-
pläne voraussichtlich nur geringfügige zusätzliche Ausgaben verursacht, die in
den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Soldatinnen und Soldaten werden bereits bestehende Informationspflichten
neu gefasst. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht hierdurch nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Für die Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten
Informationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung entsteht durch die Streichung der soldatenspezifischen Sonderre-
gelungen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 30 000 Euro. Jähr-
lich fortlaufend entsteht zudem ein Aufwand in Höhe von 180 000 Euro.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Rege-
lungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, ins-
besondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/6583 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6156 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

‚a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt:

㤠7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ru-
hestand in besonderen Fällen“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

‚2a. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

㤠7b

Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in
besonderen Fällen

(1) Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhe-
stand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird
ein weiterer Zuschlag gewährt, wenn

1. der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn geltende ge-
setzliche Altersgrenze erreicht und

2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
entscheidet, dass seine Funktion zur Herbeiführung eines im
besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebba-
ren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenom-
men werden muss.

Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2
in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und
nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. Der Zu-
schlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhege-
haltfähig. Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der
auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze
folgt.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des
Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbe-
amtengesetzes ist § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“‘

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maß-
gabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen
nicht überschreiten:

1. im mittleren Dienst in der Laufbahn des mittleren
Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6583

a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent,

diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die
Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivoll-
zugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt
in den Ruhestand verwendet werden können,

2. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen

a) in der Besoldungsgruppe A 8, soweit über-
wiegend im Bereich der Erstellung und Be-
treuung von Verfahren der Informations- und
Kommunikationstechnik verwendet
50 Prozent,

b) im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8
40 Prozent,

c) in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent,

3. im gehobenen Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent,

4. im höheren Dienst

a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und
B 2 nach Einzelbewertung zusammen
50 Prozent,

b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zu-
sammen 15 Prozent.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit der Anteil an Beförderungsämtern gemäß der
bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 11 Ab-
satz 1] geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genann-
ten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert
fort.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „Fachhochschulen“ durch
das Wort „Hochschulen“ ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter „und der Rechtsver-
ordnungen zu Absatz 3“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundes-
behörde, des Bundesministeriums des Innern sowie des Bun-
desministeriums der Finanzen können die im jeweiligen
Haushaltsplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in Ab-
satz 1 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies we-
gen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anfor-
derungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforder-
lich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.
Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstruk-
turierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und den dazu erlasse-
nen Rechtsverordnungen“ gestrichen.ʻ

Drucksache 18/6583 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird wie
folgt gefasst:

‚bbb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätig-
keit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für
Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der
Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Vo-
raussetzung für die Einstellung mit einem Dienst-
grad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,

2. Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,

3. Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt
höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit
er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundes-
freiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein frei-
williges soziales oder ökologisches Jahr geleistet
wurde,“.‘

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 einge-
fügt:

„(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten,
die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähi-
gung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit
diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Ein-
stellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschul-
studium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt,
sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerken-
nen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von
hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten
in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des
Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im
Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidun-
gen nach den Sätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qua-
lifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können
entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen
als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1. in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Ein-
stellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe
bis A 7 höchstens vier Jahre und

2. in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung
mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13
höchstens sechs Jahre.

Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teil-
weise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese
für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
sprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6583

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt wer-
den. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren
und danach auf volle Monate aufzurunden.“‘

e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

‚11. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt leben-
den Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile auf-
genommen worden ist.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Höchstbetrages“
gestrichen.‘

f) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

‚15a. In § 50 Satz 1 wird die Angabe „§ 30c Absatz 1“ durch die An-
gabe „§ 30c Absatz 2“ ersetzt.‘

g) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

‚22. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsiche-
rungstechnisches Personal der militärischen Flugsiche-
rung und technisches Personal des Einsatzführungs-
dienstes

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Be-
amte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen
Funktionen in einer Verwendung als

1. flugzeugtechnisches Personal,

2. flugsicherungstechnisches Personal der militärischen
Flugsicherung und als technisches Personal des Einsatz-
führungsdienstes,

3. hauptamtliches Personal zentraler Ausbildungseinrich-
tungen, das nach einer Verwendung gemäß Nummer 1
oder Nummer 2 Beamte und Soldaten für solche Ver-
wendungen ausbildet.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie
diese übersteigt.“

b) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Buchstaben a bis d die
Nummern 1 bis 4.

bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Buchstaben a und b die
Nummern 1 und 2.

cc) In Absatz 4 werden die Buchstaben a bis d durch die fol-
genden Nummern 1 bis 4 ersetzt:

„1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe von
241,59 Euro,

2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Höhe von
193,27 Euro,

3. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Höhe von
169,03 Euro,

Drucksache 18/6583 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

4. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von
154,62 Euro“.

c) Vorbemerkung Nummer 6a wird wie folgt gefasst:

„6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von
Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage
nach Anlage IX, wenn sie

1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät,

2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät,

3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur
Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission
vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechni-
schen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die
Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und
Personen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1),

4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit

besitzen und entsprechend der jeweiligen Qualifikation ver-
wendet werden.

(2) Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere
Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
nach den Nummern 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie
diese übersteigt.“

d) In Vorbemerkung Nummer 8a werden in der Überschrift und
in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter „Nachrichtengewin-
nung durch Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“
durch die Wörter „Fernmelde- und elektronischen Aufklä-
rung oder in der satellitengestützten abbildenden Aufklä-
rung“ ersetzt.

e) Nach Vorbemerkung Nummer 8b wird folgende Vorbemer-
kung Nummer 8c eingefügt:

„8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge

(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden,
bis zum 31. Dezember 2018 eine Stellenzulage nach An-
lage IX.

(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst
allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen
mit abgegolten.“

f) In Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 Satz 1 werden die
Wörter „die Beamten des Steuerfahndungsdienstes,“ gestri-
chen.

g) Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 1 und 2 wird wie folgt ge-
fasst:

„(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten von
Beginn des 16. Dienstmonats an Beamte und Soldaten, die im

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6583

Wege der Abordnung, Versetzung oder Kommandierung ver-
wendet werden als

1. Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten
seegehenden Schiffes der Marine oder im Dienst von
Seestreitkräften,

2. Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten U-
Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte,

3. Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem
Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer
Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer-
oder Minentaucherausbildung voraussetzt.

Bei gleichzeitigem Vorliegen von Voraussetzungen nach
Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird nur die höhere Zulage gewährt.

(2) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Be-
amte und Soldaten mit einer Verwendung als

1. Angehörige der Besatzung anderer seegehender Schiffe,
wenn die Schiffe nach Auftrag oder Einsatz überwie-
gend zusammenhängend mehrstündig seewärts der
Grenzen der Seefahrt verwendet werden,

2. Taucher für den maritimen Einsatz.“

h) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Buchstaben a und b die Num-
mern 1 und 2.

bb) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe a und b“
durch die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.

i) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“ wird in
Fußnote 2 die Angabe „40 Prozent“ durch die Angabe
„50 Prozent“ ersetzt.

j) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ wird wie
folgt geändert:

aa) In der Angabe „L e i t e n d e r D i r e k t o r 9, 10“ wird
die Angabe „9,“ gestrichen.

bb) Die Fußnote 9 wird aufgehoben.

k) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“ wird wie
folgt geändert:

aa) In der Angabe

„Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öf-
fentliche Verwaltung

‒ als Leiter eines großen Fachbereichs ‒“
wird das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort
„Hochschule“ ersetzt.

bb) Nach der Angabe

„Vizepräsident7

‒ als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonsti-
gen Einrichtung –“

Drucksache 18/6583 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wird folgende Angabe eingefügt:

„‒ als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe B 5 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidi-
rektion8 ‒“.

cc) Nach Fußnote 7 wird folgende Fußnote 8 angefügt:
„8 Der Stelleninhaber erhält Dienstbezüge aus der Besoldungs-

gruppe B 3, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungs-
gruppe übertragen war.“

l) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird wie
folgt geändert:

aa) Die Angabe

„Direktor

‒ als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den
Streitkräften beim Zentrum Innere Führung ‒
‒ als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft
oder eines militärischen Organisationsbereiches, des
Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der
Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint
Headquarters ‒“
wird wie folgt gefasst:

„Direktor

‒ als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den
Streitkräften beim Zentrum Innere Führung ‒
‒ als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft
oder eines militärischen Organisationsbereiches ‒
‒ als Rechtsberater des Befehlshabers des Einsatzfüh-
rungskommandos der Bundeswehr ‒
‒ als Rechtsberater des Befehlshabers des Multinational
Joint Headquarters ‒“.

bb) Nach der Angabe

„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen“

wird folgende Angabe eingefügt:

„Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und
Kanada“.

cc) Nach der Angabe

„Direktor in der Bundespolizei“

wird folgende Angabe eingefügt:

„‒ als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen
Dienstes ‒“.

dd) Die Angabe „Präsident einer Bundespolizeidirektion15“
wird gestrichen und die Fußnote 15 wird aufgehoben.

m) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ wird die
Fußnote 3 wie folgt gefasst:
„3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.“

n) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“ wird wie
folgt geändert:

aa) In der Angabe

„Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentli-
che Verwaltung3“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6583

wird das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort
„Hochschule“ ersetzt.

bb) In der Angabe „Präsident einer Bundespolizeidirek-
tion4, 5“ wird die Angabe „, 5“ gestrichen.

cc) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
„4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.“

dd) Die Fußnote 5 wird aufgehoben.

o) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“ wird wie
folgt geändert:

aa) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben“ wird gestrichen.

bb) Die Angabe „Präsident des Bundeszentralamtes für
Steuern“ wird gestrichen.

cc) Nach der Angabe

„Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts,
Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebens-
mittel“

wird folgende Angabe eingefügt:

„Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge“.

p) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“ wird wie
folgt geändert:

aa) Nach der Angabe

„Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr“

wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben“.

bb) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle“ wird gestrichen.

q) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“ wird wie
folgt geändert:

aa) Nach der Angabe

„Präsident des Bundesamtes für kerntechnische Entsor-
gung“

wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle“.

bb) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge“ wird gestrichen.

cc) Nach der Angabe

„Präsident des Bundeskartellamtes“

wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern“.

r) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 9“ wird
nach der Angabe

„Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr“

Drucksache 18/6583 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“.‘

h) Nummer 24 wird durch die folgenden Nummern 24 und 25 ersetzt:

„24. Anlage V erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersicht-
liche Fassung.

25. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz er-
sichtliche Fassung.“

2. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 3a bis 3c eingefügt:

‚Artikel 3a

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 107c folgende An-
gabe eingefügt:

„§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für vor dem …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung

des Gesetzes folgenden Kalendermonats] eingetretene Ver-
sorgungsfälle“.

2. § 53 Absatz 7 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erziel-
ten Einkommens anzusetzen.“

3. Nach § 107c wird folgender § 107d eingefügt:

㤠107d

Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

§ 53 ist auf Versorgungsberechtigte, die vor dem … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden
Kalendermonats] in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkom-
men aus einer Beschäftigung beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge beziehen, nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelal-
tersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes errei-
chen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 ist auf Be-
amte, die nach § 5 Absatz 1 und 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes
in den Ruhestand getreten sind, ab Eintritt in den Ruhestand entspre-
chend anzuwenden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6583

Artikel 3b

Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Arti-
kel 44 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3,27 Euro“ durch die Angabe
„4,90 Euro“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „0,77 Euro“ durch
die Angabe „1,15 Euro“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „1,54 Euro“ durch
die Angabe „2,30 Euro“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

2. § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bun-
desbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgeset-
zes; ausgenommen sind die Beamten und Soldaten der Besol-
dungsgruppen bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen obers-
ter Bundesbehörden sowie beim Deutschen Bundestag auch die
Beamten und Soldaten der Besoldungsgruppen bis A 13,“.

3. § 23l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „80,53 Euro“ durch die Angabe
„150 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „32,21 Euro“ durch die Angabe
„60 Euro“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „53,69 Euro“ durch die Angabe
„100 Euro“ und die Angabe „21,48 Euro“ durch die Angabe
„40 Euro“ ersetzt.

Artikel 3c

Aufhebung der Bundesobergrenzenverordnung

Die Bundesobergrenzenverordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1271) wird aufgehoben.‘

Drucksache 18/6583 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

,Artikel 4a

Änderung der Trennungsgeldverordnung

Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 38
der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

㤠5a

Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstüt-
zungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbe-

werbern

Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von
Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene per-
sonelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine
Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2
bis 4 bleibt im Übrigen unberührt.“

2. Die §§ 10 bis 15 werden durch folgenden § 10 ersetzt:

㤠10

Anwendungsvorschrift

§ 5a ist nur bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden.“‘

4. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:

‚Artikel 7a

Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 103 folgende Angabe
angefügt:

„16. Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge § 104“.

2. § 53 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Erwerbseinkommen ist mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erziel-
ten Einkommens anzusetzen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6583

3. Nach § 103 wird folgender Unterabschnitt 16 angefügt:

„16.

Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge

§ 104

§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die vor dem … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des auf die Verkündung des Gesetzes folgen-
den Kalendermonats] nach

1. § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 706), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706)
geändert worden ist,

2. § 1 Absatz 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist,
oder

3. § 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)

in den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Be-
schäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen,
bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Auf sonstige Versor-
gungsberechtigte, die vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats] in
den Ruhestand getreten sind und die ein Einkommen aus einer Beschäf-
tigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beziehen, ist
Satz 1 nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, entspre-
chend anzuwenden.“‘

5. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe „2 bis 6“ er-
setzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Artikel 4a tritt am 1. April 2016 in Kraft.“

6. Der Anhang wird durch die folgenden Anhänge 1 und 2 ersetzt:

Drucksache 18/6583 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
„Anhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 24)

Anlage V
(zu § 39 Absatz 1 Satz 1)

Gültig ab …[einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]

Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)

133,04 246,78

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um

113,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 354,38 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-

gruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro,

– in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

– in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe

zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

– Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 112,10 Euro

– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,00 Euro

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6583

Anhang 2
(zu Artikel 1 Nummer 25)

Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)

Gültig ab …[einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]

Amtszulagen, Stellenzulagen, andere Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –

134,22

111,00

112,74

Mannschaften, Unteroff iziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57

Unteroff iziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69

Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 80,53

Beamte des mittleren Dienstes und Unteroff iziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 307,33

Beamte des gehobenen Dienstes, Off iziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sow ie

Off iziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 339,34

Beamte des mittleren Dienstes und Unteroff iziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 262,50

Beamte des gehobenen Dienstes, Off iziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sow ie

Off iziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 294,51

Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Off iziere der Besoldungsgruppen A 9

bis A 12, Off iziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere

des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher 339,34

Beamte des mittleren Dienstes und Unteroff iziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 211,29

Beamte des gehobenen Dienstes, Off iziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sow ie

Off iziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 236,89

339,34

Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroff iziere der Besoldungsgruppen

A 5 bis A 9, Off iziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sow ie Offiziere des militär-

fachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 262,50

Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroff iziere der Besoldungsgruppen

A 5 bis A 9, Off iziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sow ie Offiziere des militär-

fachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 211,29

Beamte des mittleren Dienstes und Unteroff iziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 134,45

Beamte des gehobenen Dienstes, Off iziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sow ie

Off iziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 211,29

Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe

A 13 und höher 294,51

483,17

386,54

338,05

309,23

614,64

107,38

Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 12,5 % des Endgrundgehalts

oder, bei festen Gehältern,

des Grundgehalts der

Besoldungsgruppe*

‒ A 2 bis A 5 A 5
‒ A 6 bis A 9 A 9
‒ A 10 bis A 13 A 13
‒ A 14, A 15, B 1 A 15
‒ A 16, B 2 bis B 4 B 3
‒ B 5 bis B 7 B 6
‒ B 8 bis B 10 B 9
‒ B 11 B 11

* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I geregelt
Monatsbeträge in Euro/

Prozentsatz

Nummer 5a

Absatz 1

Nummer 1

Buchstabe a

Dem Grunde nach

geregelt in Anlage I

Vorbemerkung

Nummer 3a

Nummer 4

Nummer 4a

Nummer 5

Nummern 2 und 3

Buchstabe c

Buchstabe b

Nummern 5 und 6

Buchstabe b

Nummer 4

Buchstabe a

Doppelbuchstabe aa

Doppelbuchstabe bb

Nummer 6a

Nummer 7

Absatz 1 Satz 2

Nummer 6

Absatz 1 Satz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Stellenzulagen

Drucksache 18/6583 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beamte der Besoldungsgruppen

‒ A 2 bis A 5 120,80
‒ A 6 bis A 9 161,06
‒ A 10 und höher 201,32
Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen

‒ A 2 bis A 5 102,98
‒ A 6 bis A 9 140,43
‒ A 10 bis A 13 173,21
‒ A 14 und höher 205,95
Anw ärter der Laufbahngruppe

‒ des mittleren Dienstes 74,90
‒ des gehobenen Dienstes 98,29
‒ des höheren Dienstes 121,72
Beamte der Besoldungsgruppen

‒ A 2 bis A 5 96,63
‒ A 6 bis A 9 128,85
‒ A 10 bis A 13 161,06
‒ A 14 und höher 193,27

Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen

‒ A 2 bis A 5 85,00
‒ A 6 bis A 9 110,00
‒ A 10 bis A 13 125,00
‒ A 14 und höher 140,00
Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von

‒ einem Jahr 66,87
‒ zw ei Jahren 133,75

107,38

214,74

161,06

42,94

53,69

Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von

‒ einem Jahr 93,62
‒ zw ei Jahren 187,25

614,64

40,27

Beamte des mittleren Dienstes 17,91

Beamte des gehobenen Dienstes 40,27

24,17

Andere Zulagen

Beamte der Besoldungsgruppen

‒ A 2 bis A 7 46,02
‒ A 8 bis A 11 61,36
‒ A 12 bis A 15 71,58
‒ A 16 und höher 92,03
Beamte der Besoldungsgruppe(n)

‒ A 2 und A 3 12,78
‒ A 4 bis A 6 17,90
‒ A 7 bis A 10 35,79
‒ A 11 40,90
‒ A 12 bis A 15 48,57
‒ A 16 bis B 4 58,80
‒ B 5 bis B 7 71,58

Nummer 17

Nummer 11

Nummer 2

Nummer 10

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Absatz 2

Nummer 1

Vorbemerkung

Nummer 16

Nummer 14

Nummer 12

Nummer 13

Absatz 1

Nummer 9a

Nummer 9

Nummer 8b

Nummer 8a

Nummer 8

Dem Grunde nach

geregelt in Anlage I

Vorbemerkung

Monatsbeträge in Euro/

Prozentsatz
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I geregelt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/6583

Amtszulagen

Besoldungs-

gruppe
Fußnote(n)

A 2 1 38,64

2 71,28

A 3 2 38,64

4 71,28

5 35,99

A 4 1 38,64

2 71,28

4 7,77

A 5 1 38,64

3 71,28

A 6 2 38,64

A 7 5 47,99

A 8 1 61,83

A 9 1, 3 287,67

A 13 1, 11 292,36

7 133,63

A 14 5 200,44

A 15 3 267,22

8 200,44

A 16 10 224,16

B 10 1 463,19

Stellenzulage

bei Verw endung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staats- 12,5 % des Endgrundgehalts

anw älte der Besoldungsgruppe(n) oder, bei festen Gehältern,

des Grundgehalts der

Besoldungsgruppe *

‒ R 1 R 1
‒ R 2 bis R 4 R 3
‒ R 5 bis R 7 R 6
‒ R 8 und höher R 9
bei Verw endung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des 12,5 % des Endgrundgehalts

Bundes, w enn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanw älte oder, bei festen Gehältern,

der Besoldungsgruppe(n) des Grundgehalts der

Besoldungsgruppe *

‒ R 1 A 15
‒ R 2 bis R 4 B 3
‒ R 5 bis R 7 B 6
‒ R 8 und höher B 9

Amtszulagen

Besoldungs-

gruppe
Fußnote

R 2 1 221,61

R 8 1 443,13

* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage III geregelt

Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I geregelt

Monatsbeträge in Euro/

Prozentsatz

Monatsbeträge in Euro/

Prozentsatz

Dem Grunde nach

geregelt in Anlage I

Vorbemerkung

Nummer 2

Dem Grunde nach

geregelt in Anlage III

Drucksache 18/6583 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Berlin, den 4. November 2015

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Oswin Veith
Berichterstatter

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Monika Lazar
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/6583
Bericht der Abgeordneten Oswin Veith, Matthias Schmidt (Berlin), Frank Tempel und
Monika Lazar

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6156 wurde in der 127. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Oktober
2015 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Haus-
haltsausschuss und den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der
Gesetzentwurf auch gemäß § 96 GO-BT überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung
beteiligte sich gutachtlich.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 73. Sitzung am 4. November 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfrak-
tionen anzunehmen. Zudem hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossen, mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. zu empfehlen, den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 60. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen empfohlen. Darüber
hinaus hat der Haushaltsausschuss einen Maßgabebeschluss auf Ausschussdrucksache 18(8)2677 gefasst, nach
dem auch die durch den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen voraussichtlich entstehenden Mehrkosten im
Rahmen des geltenden Finanzplans in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden. Seinen Bericht gemäß
§ 96 GO-BT wird er gesondert abgeben.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen. Zudem wurde der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. angenommen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 59. Sitzung am 4. November 2015 abschließend beraten.
Dabei lag die Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung auf Ausschussdrucksa-
che 18(4)389 vor.

Der Innenausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6156 in der aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimm-
enthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)440, der zuvor von den Koalitionsfraktionen in den Innenaus-
schuss eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen wurde.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/6156 verwiesen. Die auf Grundlage des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)440 vom Innenausschuss vorgenommenen Änderungen
begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Buchstabe a (Artikel 1 Nummer 1 – Inhaltsübersicht BBesG)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 7b.

Drucksache 18/6583 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Buchstabe b (Artikel 1 Nummer 2a – neu – § 7b BBesG)

Die stark gestiegene Zahl von Asyl- und Schutzsuchenden in Deutschland stellt alle staatlichen und gesellschaft-
lichen Ebenen vor besondere Herausforderungen. Um den öffentlichen Dienst des Bundes in dieser Situation darin
zu unterstützen, kurz vor dem Ruhestand stehende Beamtinnen und Beamten bei Bedarf für eine Weiterarbeit
über die Ruhestandsgrenze hinaus gewinnen zu können, soll die bestehende Zuschlagsregelung nach § 7a Ab-
satz 1 um einen auf die besondere Situation bezogenen weiteren Zuschlag ergänzt werden. Dieser Zuschlag be-
trägt 5 Prozent des Grundgehaltes und ist zeitlich befristet. Er wird bei Vorliegen der entsprechenden Vorausset-
zungen zusätzlich zu dem Zuschlag nach § 7a Absatz 1 gewährt, im Unterschied zu § 7a Absatz 1 auch unabhän-
gig davon, ob der Höchstruhegehaltsatz schon erreicht worden ist.

Zu Buchstabe c (Artikel 1 Nummer 3 – § 26 BBesG)

Zu Buchstabe a (§ 26 Absatz 1 BBesG)

Mit den Änderungen wird das Prinzip der Obergrenzen für Beförderungsämter nicht aufgegeben, aber den Reali-
täten in der Bundesverwaltung angepasst. Die bisherigen, in Teilbereichen sehr großen Differenzen entsprechen
nicht mehr dem veränderten Aufgabenzuschnitt der unteren Verwaltungsebene. In der Praxis hatte sich zudem
das Regel-Ausnahme-Verhältnis der bisherigen Regelungen in sein Gegenteil verkehrt. Dem wird durch die Be-
stimmung der bisher für Bundesoberbehörden geltenden Regelung als neue allgemeine Obergrenze Rechnung
getragen. Soweit für besondere Laufbahnen oder Bereiche nach der bisherigen Bundesobergrenzenverordnung
(BOgrV) günstigere Regelungen bestanden, bleiben sie als – jetzt gesetzliche – Sonderregelungen erhalten. Ent-
sprechendes gilt für die Bestandsgarantie und die Flexibilisierung nach §§ 3, 4 BOgrV.

Mit dieser Neufassung der Planstellenobergrenzen wird ein weiteres Nebeneinander von Gesetz und Verordnung
obsolet. Die Verordnungsermächtigung kann deshalb entfallen.

Zu Buchstabe b (§ 26 Absatz 2 BBesG)

Entspricht dem bisherigen Artikel 1 Nummer 3.

Zu Buchstabe c (§ 26 Absatz 3 BBesG)

Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter Buchstabe a. Die bisher in § 3 BOGrV enthaltene Be-
standsgarantie für die vorhandenen Planstellen bei Bundesoberbehörden, Anstalten und vergleichbaren Einrich-
tungen des Bundes wird übernommen und auf den Rechtsstand vor Änderung durch dieses Gesetz erweitert.

Zu Buchstabe d (§ 26 Absatz 4 BBesG)

Folgeänderung zur Neuformulierung des § 26 Absatz 3.

Zu Buchstabe d (Artikel 1 Nummer 5 – § 28 BBesG)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BBesG)

Für die Anerkennung von Erfahrungszeiten soll es zukünftig maßgeblich darauf ankommen, ob diese der ange-
strebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig sind, also nach Art und Schwierigkeit mindestens der
Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen. Damit wird die Anerkennung von gleichwertigen
hauptberuflichen Tätigkeiten vereinheitlicht. Die Anerkennung einer Tätigkeit außerhalb eines öffentlich-rechtli-
chen Dienstverhältnisses liegt bisher im Ermessen der Einstellungsbehörde. Diese Differenzierung führt zu einer
uneinheitlichen Anwendungspraxis und wurde an anderer Stelle im Dienstrecht bereits aufgegeben, etwa im Bun-
deslaufbahnrecht. Für sonstige, nicht gleichwertige Zeiten verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach eine
Anerkennung dem Ermessen der Einstellungsbehörde obliegt.

Im Übrigen entspricht die Änderung dem Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzentwurfes.

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 28 Absatz 2 bis 4 BBesG)

Die bisherige, eher restriktive Anerkennung von Qualifikationen wird um einen Tatbestand erweitert, der für
Hochschulabsolventen mit einem Master oder vergleichbarem Abschluss eine pauschale Anerkennung von zwei
Jahren als Erfahrungszeit vorsieht. Im Ergebnis wird dadurch bei der Ersteinstufung ein Wert erreicht, der bis zur
Tabellenreform 2009 unter den damaligen Bedingungen von Hochschulabsolventen durchschnittlich erreicht wor-
den ist.

Im Übrigen entspricht die Änderung dem Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzentwurfes.

Zu Buchstabe e (Artikel 1 Nummer 11 – § 40 BBesG)

Der bisher bestehende Unterschied bei den Beträgen des Familienzuschlags der Stufe 1 von gegenwärtig
6,34 Euro monatlich wird aufgegeben und der Zuschlag in einheitlicher Höhe gewährt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/6583
Im Übrigen entspricht die Änderung dem Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzentwurfes.

Zu Buchstabe f (Artikel 1 Nummer 15a – § 50 BBesG)

Es wird ein Redaktionsversehen behoben.

Zu Buchstabe g (Artikel 1 Nummer 22 – Anlage I BBesG)

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a (Vorbemerkung Nummer 5 Anlage I BBesG)

Durch die Änderung wird hauptamtliches Ausbildungspersonal in den zulageberechtigten Personenkreis einbezo-
gen. Die technische Entwicklung erfordert den Einsatz von hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern, die
selbst zulageberechtigt verwendet wurden und damit in der Lage sind, praktische Erfahrungen weiterzugeben.
Dieses Ausbildungspersonal trägt durch die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die
hochwertige zulagenberechtigende Tätigkeit einen großen Teil der Verantwortung für die spätere zuverlässige
Aufgabenwahrnehmung.

Im Übrigen entspricht die Änderung dem Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a des Gesetzentwurfes.

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b bis d (Vorbemerkungen Nummer 6, 6a und 8a)

Entspricht neben einer kleinen redaktionellen Änderung in der Vorbemerkung Nummer 6a Absatz 3 dem bishe-
rigen Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe b bis d des Gesetzentwurfes.

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e (Vorbemerkung Nummer 8c Anlage I BBesG – neu)

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliegt die Entscheidung über Asylanträge einschließlich der Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Aufgaben des Bundesamtes werden dabei zunehmend durch die Zu-
sammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene geprägt. Die sehr stark gestiegenen Zahlen von Asyl-
und Schutzsuchenden in Deutschland führen sowohl quantitativ als auch qualitativ zu steigenden Anforderungen
an die Bediensteten. Wegen der Bedeutung der vom Bundesamt wahrzunehmenden Aufgaben und der hohen
Belastungen für das Personal wird – zeitlich befristet – eine Stellenzulage eingeführt.

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe f (Vorbemerkung Nummer 9)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e, entspricht dem bisherigen
Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e des Gesetzentwurfes.

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe g (Vorbemerkung Nummer 9a Absatz 1 und 2 Anlage I BBesG)

Zur Vereinheitlichung erfolgt eine sprachliche Korrektur. Im Übrigen entspricht der Änderungsbefehl Artikel 1
Nummer 22 Buchstabe f des Gesetzentwurfes.

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe h und i (Vorbemerkung Nummer 11 und Besoldungsgruppe A 9 BBesG)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e, entspricht im Übrigen Arti-
kel 1 Nummer 22 Buchstabe g und h des Gesetzentwurfes.

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe j (Besoldungsgruppe A 16 BBesG – neu)

Mit der Aufhebung der Fußnote 9 erfolgt eine redaktionelle Bereinigung. Die Sonderregelung für die Erstbeset-
zung von Ämtern bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost hat sich durch
Zeitablauf erledigt.

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstaben k bis n (Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4 und B 5 BBesG)

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e und j, entspricht im Übrigen
Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe i bis l des Gesetzentwurfes.

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe o (Besoldungsgruppe B 6 BBesG)

Neben der bereits bisher vorgesehenen Änderung – hierzu wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 22
Buchstabe m des Gesetzentwurfes verwiesen – erfolgt zum einen eine Neubewertung des Amtes des Präsidenten
des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (siehe die Begründung zu Artikel 1 Nummer 22
Buchstabe p) und zum anderen eine Neubewertung des Amtes des Präsidenten des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge und die Einrichtung eines Amtes für einen zweiten Vizepräsidenten.

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliegt die Entscheidung über Asylanträge, einschließlich der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Personalbestand der Behörde ist aufgrund der aktuellen Entwick-
lung deutlich gestiegen und wird voraussichtlich weiter wachsen. Das Bundesamt nimmt im zentralen Politikfeld
der Migration in zunehmendem Umfang auch Aufgaben der operativen Umsetzung bei der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit vor allem im Bereich Rückkehr und Resettlement wahr. Dementsprechend ist es sachgerecht,

Drucksache 18/6583 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
das Amt des Präsidenten in die Besoldungsgruppe B 9 einzustufen und das Amt eines zweiten Vizepräsidenten
einzurichten, verbunden mit einer Einstufung der Vizepräsidentenämter in die Besoldungsgruppe B 6.

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe p (Besoldungsgruppe B 7 BBesG)

Dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) sind aufgrund des § 14 des Bundes-
freiwilligengesetzes neue Aufgaben übertragen worden. Dazu gehört die neue Zuständigkeit für einige politisch
besonders verantwortungsvolle Aufgaben, wie die Geschäftsstelle der Conterganstiftung für behinderte Men-
schen, die Regiestelle für das Extremismusprogramm der Bundesregierung oder die Administration der Hilfete-
lefone „Schwangere in Not“ und „Gewalt gegen Frauen“. Das BAFzA hat sich zu einer Dienstleistungsbehörde
des BMFSFJ für die Bürgerinnen und Bürger entwickelt. Diesen gestiegenen Anforderungen trägt die Änderung
Rechnung. Darüber hinaus handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen wegen der Einfügung des Artikel 1
Nummer 22 Buchstabe e und j.

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe q (Besoldungsgruppe B 8 BBesG)

Folgeänderung wegen der Neubewertung der Stelle des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flücht-
linge. Im Übrigen entspricht die Änderung für die Doppelbuchstaben aa und cc (bisherige Doppelbuchstaben aa
und bb) dem Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe o des Gesetzentwurfes.

Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe r (Besoldungsordnung B 9 – neu)

Folgeänderung wegen der Neubewertung der Stelle des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flücht-
linge.

Zu Buchstabe h (Artikel 1 Nummer 24 und 25 – neu)

Zu Artikel 1 Nummer 24 (Anlage V des BBesG – neu )

Folgeänderung aufgrund der Vereinheitlichung des Familienzuschlages der Stufe 1, siehe hierzu die Begründung
unter Nummer 1 Buchstabe e.

Zu Artikel 1 Nummer 25 (Anlage IX des BBesG)

Neben einer Einfügung von Beträgen zu der neu eingeführten Stellenzulage für Beamte und Soldaten bei dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Vorbemerkung Nummer 8c) erfolgt eine Anpassung der Stellenzulage
für das Personal des Feuerwehreinsatzdienstes (Vorbemerkung Nummer 10) um 40 Prozent. Damit wird der in
den vergangenen Jahren erfolgten Spezialisierung und dem damit verbundenen Verantwortungszuwachs in die-
sem Bereich Rechnung getragen.

Zu Nummer 2 (Artikel 3a bis Artikel 3c – neu)

Zu Artikel 3a (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)

Die in § 53 Absatz 7 Satz 5 vorgesehene Änderung lässt die bestehende Beschränkung des Hinzuverdienstes aus
Verwendungseinkommen unangetastet, erleichtert jedoch den Hinzuverdienst, indem das erzielte Einkommen
nicht monatsbezogen auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, sondern eine Verteilung auf das ganze Ka-
lenderjahr erfolgt. Die bereits bisher für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angewendete Zwölftelung wird
damit zur allgemeinen Regel. Insbesondere für weniger als ein Jahr andauernde Beschäftigungsverhältnisse kön-
nen hierdurch die Ruhensbeträge verringert werden. Das stärkt die Attraktivität einer temporären und kurzzeitigen
Tätigkeit von Pensionären im öffentlichen Dienst und leistet einen Beitrag zur Bewältigung besonderer Personal-
bedarfslagen. Die Regelung wirkt auch verwaltungsvereinfachend, da mit ihr die unterschiedlichen Anrechnungs-
systeme für Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit vereinheitlicht werden.

Die zeitlich befristete Einfügung des § 107d trägt der gegenwärtigen angespannten Personallage im Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Rechnung. Die Regelung erleichtert es, sofort einsetzbare Bewerber mit
einschlägigen Vorkenntnissen zu gewinnen. Dazu zählen gerade auch Ruhestandsbeamte, denen deshalb eine
wirtschaftlich attraktive Beschäftigungsmöglichkeit beim BAMF eröffnet werden soll. Diesem Zweck dient es,
wenn die Anrechnung von Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung bei dieser Behörde vorübergehend
ausgesetzt wird. Das ist arbeitsmarktpolitisch vertretbar, weil der Arbeitsmarkt diesen kurzfristigen Bedarf nicht
decken kann. Gleichbehandlungsansprüche bei anderweitigem Verwendungseinkommen ergeben sich nicht, weil
der Gesetzgeber mit der befristeten Ausnahme auf eine Sonderlage reagiert. Um eine Konkurrenz zu der ebenfalls
neu geschaffenen Zuschlagsregelung zur Förderung der Verlängerung des Dienstverhältnisses (§ 7b BBesG) zu
vermeiden, gilt die Aussetzung der Anrechnung eines Einkommens beim BAMF nicht für Beamte, die nach In-
krafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand treten.

Das BAMF wird die Anwendung dieser Vorschrift für eine anonymisierte Auswertung statistisch erfassen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/6583
Zu Artikel 3b (Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)

In § 4 werden die Zulagenbeträge um rund 50 Prozent angehoben. Der Dienst an Wochenenden, an Feiertagen
und während der Nachtstunden betrifft aktuell insbesondere Besoldungsempfänger, die im Zusammenhang mit
der stark gestiegenen Zahl von Asylbewerbern und Schutzsuchenden eingesetzt sind. Die Anhebung der Stun-
densätze trägt diesem besonderen Einsatz Rechnung.

§ 5 Absatz 1 Nummer 4 beschränkt die Zulagengewährung bei Dienst in ministeriellen Lagezentren im Bereich
zwischen A 10 und A 13 bisher auf Polizeivollzugsbeamte. Diese Einschränkung ist nicht mehr sachgerecht, der
Kreis der Zulagenempfänger wird dementsprechend um Soldaten und Verwaltungsbeamte erweitert.

In § 23l wird – im Hinblick auf die besonderen Belastungen dieses Personenkreises – die Zulage für die Bergfüh-
rer um 40 Prozent erhöht.

Zu Artikel 3c (Aufhebung der Bundesobergrenzenverordnung)

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 (Buchstabe c).

Zu Nummer 3 (Artikel 4a – neu – §§ 5a und 15 Absatz 3 Trennungsgeldverordnung)

Mit der Änderung soll zum einen Beschäftigten ein zusätzlicher Anreiz zur Verwendung im Rahmen von Unter-
stützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylsuchenden gegeben werden. Zum anderen
gebietet die Fürsorgepflicht, den Betroffenen bei der voraussehbaren hohen physischen, aber auch psychischen
Arbeitsbelastung, eine wöchentliche Familienheimfahrt zu ermöglichen.

Die Maßnahme betrifft alle Organisationseinheiten, die mit der Bewältigung der Flüchtlingssituation betraut sind,
insbesondere beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, aber auch in Teilen der Bundespolizei. Allerdings
ist es zur Auslösung des Anspruchs auf wöchentliche Reisebeihilfen notwendig, dass die oberste Dienstbehörde,
in deren Bereich die Beschäftigten eingesetzt werden sollen, personelle Unterstützungsmaßnahmen beschließt.

Zu Nummer 4 (Artikel 7a neu – Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)

Es wird auf die Begründung zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen (Nummer 2 – Artikel 3a).

Zu Nummer 5 (Artikel 11 – Inkrafttreten)

Folgeänderung wegen Änderung in der Trennungsgeldverordnung.

Zu Nummer 6 (Anhang 1 und 2 – neu)

Folgeänderung aufgrund der Vereinheitlichung des Familienzuschlages der Stufe 1 (Anlage V des BBesG als
neuer Anhang 1), der Einführung einer Stellenzulage für Soldaten und Beamte bei dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge sowie der Erhöhung der Stellenzulage für das Personal des Feuerwehreinsatzdienstes (als neuer
Anhang 2).

Berlin, den 4. November 2015

Oswin Veith
Berichterstatter

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Monika Lazar
Berichterstatterin

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