BT-Drucksache 18/6579

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5924, 18/6177, 18/6410 Nr. 1 - Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen

Vom 4. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6579
18. Wahlperiode 04.11.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/5924, 18/6177, 18/6410 Nr. 1 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften
nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen

A. Problem

Nach Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) war die Anwendung befristeter Rege-
lungen der Terrorismusbekämpfung von der Bundesregierung vor dem 10. Ja-
nuar 2016 zu evaluieren. Die Evaluierung hat die Erkenntnisse aus vorausgegan-
genen Evaluierungen bestätigt, dass die Regelungen sich bewährt haben. Sie wer-
den jedoch neuerlich befristet, um auch gesetzgeberisch zu gewährleisten, dass
die weitere Entwicklung im Blick bleibt.

B. Lösung

Mit dem Gesetz sollen die Ergebnisse der Evaluierung umgesetzt werden. Die
Befugnisse zur Bekämpfung des Terrorismus wie besonderes Auskunftsverlangen
gegenüber Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten, Telekommunikationsdienst-
leistern und Teledienstleistern sollen erneut befristet werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Außerkraftsetzung gesetzlicher Befugnisse durch Fristablauf oder Entfristung.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/6579 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Regelungsinhalte angepasst, die neuen Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger begründen. Durch die Ausweitung der Möglichkeit, in
bestimmten Fällen von Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen
Sabotageschutz absehen zu können, kann der Erfüllungsaufwand reduziert wer-
den.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Regelungsinhalte angepasst, die neuen Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft begründen. Es werden jedoch bestimmte Flexibilisierungen einge-
führt. Insbesondere wird die Möglichkeit ausgeweitet, in bestimmten Fällen von
Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz absehen
zu können. Hierdurch wird der Erfüllungsaufwand in den Unternehmen gesenkt:
Künftig fällt geringerer Aufwand zum Beispiel für das Ausfüllen entsprechender
Formulare, deren Aufbewahrung usw. an. Da der Aufwand pro Fall nicht uner-
heblich ist, kann dies zu durchaus merklichen Einsparungen in einzelnen Unter-
nehmen führen. Die Höhe der Einsparung hängt naturgemäß von der Anzahl der
Fälle in dem jeweiligen Unternehmen ab. Eine Generalisierung hier ist schwierig.
Weitere Erleichterungen ergeben sich durch zusätzliche Planungsflexibilität der
Unternehmen (siehe Punkt F.)

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Änderung des Grundbuchrechts fordert eine technische Weiterentwicklung
der aktuellen Grundbuchsysteme, deren Kosten allerdings nicht bedeutsam sein
dürften, da die Vorschriften weitestgehend dem bereits geltenden Recht für den
Anwendungsbereich bei Einsichten durch Strafverfolgungsbehörden entsprechen
und im System technisch angelegt sind. Die Anpassung der Grundbuchverfügung
wird bei den Nachrichtendiensten zu einem vorübergehenden, geringfügigen
Mehraufwand führen, der finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgegli-
chen werden soll. Durch die Ausweitung der Möglichkeit, in bestimmten Fällen
von Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz ab-
sehen zu können, kann auch der Erfüllungsaufwand der Verwaltung reduziert
werden. Allein beim Bundesministerium der Verteidigung mit seinen zahlreichen
Sabotageschutzbereichen ist aufgrund der Neuregelung ein jährlicher Wegfall
dieser umfangreichen Überprüfungen im dreistelligen Bereich zu erwarten.

F. Weitere Kosten

Keine.

Durch die Ausweitung der Möglichkeit, in bestimmten Fällen von Sicherheits-
überprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz absehen zu können,
wird die Notwendigkeit umfassender Vorausplanung durch die Unternehmen ge-
senkt. Die Flexibilität in der betrieblichen Praxis, etwa beim Einsatz von Arbeits-
kräften, steigt dadurch. Ähnlich wie beim Erfüllungsaufwand ist auch hier die
Höhe der Entlastung stark abhängig von der Fallzahl in dem betroffenen Unter-
nehmen und kann daher nicht generalisiert werden. Die Erleichterung dürfte je-
doch in dem einzelnen Unternehmen zum Teil merklich sein.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6579
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5924, 18/6177 mit folgender Maßgabe,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.“

Berlin, den 4. November 2015

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Clemens Binninger
Berichterstatter

Uli Grötsch
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Drucksache 18/6579 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Clemens Binninger, Uli Grötsch, Ulla Jelpke und
Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/5924 wurde in der 124. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. Sep-
tember 2015 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und
den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwick-
lung beteiligte sich gutachtlich. Die Unterrichtung der Bundesregierung auf Drucksache 18/6177 wurde am 16.
Oktober 2015 auf Nummer 1 der Drucksache 18/6410 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 73. Sitzung am 4. November 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktio-
nen empfohlen. Zudem wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen auf Ausschussdrucksache 18(4)442 anzunehmen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 4. November 2015 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
18(4)442 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 58. Sitzung am 2. November 2015 ein Expertengespräch zu dem Gesetzentwurf
durchgeführt und in seiner 59. Sitzung am 4. November 2015 die Vorlage abschließend beraten. Gegenstand der
Beratungen war dabei auch die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 18/5935 über die Eva-
luation nach Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgesetzes. Die Stellungnahme des Parla-
mentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung auf Ausschussdrucksache 18(4)391 lag ebenfalls vor.

Der Innenausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/5924 in der aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem Än-
derungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)442, der zuvor von den Koalitionsfraktionen in den Innenausschuss
eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/5924 und 18/6177 verwiesen. Die auf Grundlage des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)442 vom Innenausschuss vorgenommene
Änderung begründet sich wie folgt:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Für die Umsetzung der neuen Auskunftssperre in den Grund-
buchämtern (Artikel 3 und 4) bedarf es eines Zeitraums zwischen Verkündung und Inkrafttreten von mindestens
zwei Monaten. Damit wird der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 355/15–
Beschluss) Rechnung getragen.

Berlin, den 4. November 2015

Clemens Binninger
Berichterstatter

Uli Grötsch
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.