BT-Drucksache 18/6571

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4535 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Vom 4. November 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6571
18. Wahlperiode 04.11.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/4535 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb

A. Problem

Durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegen-
über Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie
84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über un-
lautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; L 253 vom
25.9.2009, S. 18) wurde das Lauterkeitsrecht im Verhältnis von Unternehmern zu
Verbrauchern auf europäischer Ebene weitestgehend vollharmonisiert. Dies hat
zur Folge, dass die Mitgliedstaaten im vollharmonisierten Bereich eine vollstän-
dige Rechtsangleichung vorzunehmen haben und insbesondere weder hinter dem
Schutzniveau der Richtlinie zurückbleiben noch strengere Maßnahmen zugunsten
eines höheren Verbraucherschutzniveaus vorsehen dürfen. Die Umsetzung der
Richtlinie 2005/29/EG in deutsches Recht erfolgte im Gesetz über den unlauteren
Wettbewerb (UWG) durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), das seit
dem 30. Dezember 2008 in Kraft ist. Das Gesetz war von der Zielsetzung geleitet,
in Deutschland ein möglichst einheitliches Lauterkeitsrecht hinsichtlich Mitbe-
werbern, Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie sonstigen Marktteilnehmern
beizubehalten. Die Rechtsanwendung im Bereich des Lauterkeitsrechts in
Deutschland entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG. Der Europäi-
sche Gerichtshof (EuGH) hat jedoch festgestellt, dass allein eine Rechtsprechung,
die innerstaatliche Rechtsvorschriften in einem Sinne auslegt, die den Anforde-
rungen einer Richtlinie entspricht, nicht dem Erfordernis der Rechtssicherheit ge-
nügt. Dies gilt insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes (EuGH, Urteil
vom 10. Mai 2001, Az.: C-144/99 Rn. 21). Der Gesetzentwurf zielt darauf, geset-
zessystematische Klarstellungen vorzunehmen, um eine vollständige Rechtsan-
gleichung im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG im Wortlaut des UWG zu errei-
chen.

Drucksache 18/6571 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die im Ausschuss beschlos-
senen Änderungen enthalten insbesondere weitere Klarstellungen und Anglei-
chungen an den Richtlinienwortlaut. Zudem soll der Anwendungsbereich des § 4a
UWG-E auf sonstige Marktteilnehmer erweitert werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Weitere Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6571
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/4535 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 4. November 2015

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Christian Flisek
Berichterstatter

Caren Lay
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/6571 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zusammenstellung

des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
– Drucksache 18/4535 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Än-
derung des Gesetzes gegen den unlau-

teren Wettbewerb

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Än-
derung des Gesetzes gegen den unlau-

teren Wettbewerb

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb

Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch… geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird vor dem Wort „Standard“
das Wort „jeweilige“ eingefügt und werden
die Wörter „gegenüber Verbrauchern“
durch die Wörter „jeweils gegenüber Ver-
brauchern, Mitbewerbern und sonstigen
Marktteilnehmern“ und wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt.

a) In Nummer 7 wird das Wort „fachliche“
durch das Wort „unternehmerische“ er-
setzt, wird vor dem Wort „Marktgepflo-
genheiten“ das Wort „anständigen“ einge-
fügt und wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden
angefügt:

„8. „wesentliche Beeinflussung des wirt-
schaftlichen Verhaltens des Verbrau-
chers“ die Vornahme einer geschäftli-
chen Handlung, um die Fähigkeit des
Verbrauchers, eine informierte Ent-
scheidung zu treffen, spürbar zu beein-
trächtigen und damit den Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung
zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte.“

„8. „wesentliche Beeinflussung des wirt-
schaftlichen Verhaltens des Verbrau-
chers“ die Vornahme einer geschäftli-
chen Handlung, um die Fähigkeit des
Verbrauchers, eine informierte Ent-
scheidung zu treffen, spürbar zu beein-
trächtigen und damit den Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung
zu veranlassen, die er andernfalls nicht
getroffen hätte;

9. „geschäftliche Entscheidung“ jede
Entscheidung eines Verbrauchers

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6571

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

oder sonstigen Marktteilnehmers
darüber, ob, wie und unter welchen
Bedingungen er ein Geschäft ab-
schließen, eine Zahlung leisten, eine
Ware oder Dienstleistung behalten
oder abgeben oder ein vertragliches
Recht im Zusammenhang mit einer
Ware oder Dienstleistung ausüben
will, unabhängig davon, ob der Ver-
braucher oder sonstige Marktteil-
nehmer sich entschließt, tätig zu wer-
den.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst: 2. § 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Unlautere geschäftliche Handlungen
sind unzulässig.

„(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an
Verbraucher richten oder diese erreichen, sind un-
lauter im Sinne des Absatzes 1, wenn sie nicht der
für den Unternehmer jeweils geltenden fachlichen
Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das
wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers we-
sentlich zu beeinflussen. Schädigen die geschäft-
lichen Handlungen jedoch ausschließlich die
wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern, so
gilt Absatz 3 Satz 2.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an
Verbraucher richten oder diese erreichen, sind un-
lauter, wenn sie nicht der unternehmerischen
Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das
wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers we-
sentlich zu beeinflussen.

(3) Geschäftliche Handlungen, die sich we-
der an Verbraucher richten noch diese erreichen,
sind unlauter im Sinne des Absatzes 1, wenn sie
nicht der für den Unternehmer jeweils geltenden
fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeig-
net sind, die Interessen von Mitbewerbern oder
sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beein-
trächtigen. Geschäftliche Handlungen, die sich
zwar an Verbraucher richten oder diese errei-
chen, aber ausschließlich die wirtschaftlichen In-
teressen von Mitbewerbern schädigen, sind un-
lauter, wenn sie nicht der für den Unternehmer je-
weils geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen.

(3) entfällt

(4) Die im Anhang dieses Gesetzes aufge-
führten geschäftlichen Handlungen gegenüber
Verbrauchern sind stets unzulässig.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufge-
führten geschäftlichen Handlungen gegenüber
Verbrauchern sind stets unzulässig.

(5) Bei der Beurteilung von geschäftlichen
Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den
durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich
die geschäftliche Handlung an eine bestimmte
Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durch-
schnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen.
Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds
einer auf Grund von geistigen oder körperlichen

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen
Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den
durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich
die geschäftliche Handlung an eine bestimmte
Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durch-
schnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen.
Geschäftliche Handlungen, die für den Unter-

Drucksache 18/6571 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit beson-
ders schutzbedürftigen und eindeutig identifizier-
baren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen,
wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass
seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe
betrifft.“

nehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Ver-
halten nur einer eindeutig identifizierbaren
Gruppe von Verbrauchern wesentlich beein-
flussen, die auf Grund von geistigen oder körper-
lichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leicht-
gläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen
Handlungen oder die diesen zugrunde liegen-
den Waren oder Dienstleistungen besonders
schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines
durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu
beurteilen.“

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

㤠3a

Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen
Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu be-
stimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß
geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern,
sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewer-
bern spürbar zu beeinträchtigen.“

3. § 4 wird wie folgt geändert: 4. § 4 wird wie folgt gefasst:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) entfällt

㤠4

Beispiele von Verstößen gegen die fachliche
Sorgfalt“.

b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Unlauter handelt insbesondere,“
durch die Wörter „Es wird vermutet, dass
gegen die für ihn jeweils geltende fachliche
Sorgfalt verstößt,“ ersetzt.

b) entfällt

c) Nummer 6 wird aufgehoben. c) entfällt

㤠4

Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer

1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistun-
gen, Tätigkeiten oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbe-
werbers herabsetzt oder verunglimpft;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6571

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. über die Waren, Dienstleistungen oder
das Unternehmen eines Mitbewerbers
oder über den Unternehmer oder ein Mit-
glied der Unternehmensleitung Tatsachen
behauptet oder verbreitet, die geeignet
sind, den Betrieb des Unternehmens oder
den Kredit des Unternehmers zu schädi-
gen, sofern die Tatsachen nicht erweislich
wahr sind; handelt es sich um vertrauliche
Mitteilungen und hat der Mitteilende oder
der Empfänger der Mitteilung an ihr ein
berechtigtes Interesse, so ist die Handlung
nur dann unlauter, wenn die Tatsachen
der Wahrheit zuwider behauptet oder
verbreitet wurden;

3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die
eine Nachahmung der Waren oder Dienst-
leistungen eines Mitbewerbers sind, wenn
er

a) eine vermeidbare Täuschung der Ab-
nehmer über die betriebliche Her-
kunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahm-
ten Ware oder Dienstleistung unan-
gemessen ausnutzt oder beeinträch-
tigt oder

c) die für die Nachahmung erforderli-
chen Kenntnisse oder Unterlagen un-
redlich erlangt hat;

4. Mitbewerber gezielt behindert.“

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a 㤠4a

Aggressive geschäftliche Handlungen gegenüber
Verbrauchern

Aggressive geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter im Sinne des § 3 Absatz 1 han-
delt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung
vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu ei-
ner geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine ge-
schäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie ge-
eignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrau-
chers wesentlich zu beeinflussen durch

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive
geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet
ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteil-
nehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen
hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv,
wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichti-
gung aller Umstände geeignet ist, die Entschei-
dungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen
Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchti-
gen durch

Drucksache 18/6571 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. Belästigung, 1. u n v e r ä n d e r t

2. Nötigung einschließlich der Anwendung
körperlicher Gewalt oder

2. u n v e r ä n d e r t

3. Ausnutzung einer Machtposition zur Aus-
übung von Druck, auch ohne die Anwendung
oder Androhung von körperlicher Gewalt.

3. unzulässige Beeinflussung.

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn
der Unternehmer eine Machtposition gegen-
über dem Verbraucher oder sonstigen Markt-
teilnehmer zur Ausübung von Druck, auch
ohne Anwendung oder Androhung von kör-
perlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die
die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen
Marktteilnehmers zu einer informierten Ent-
scheidung wesentlich einschränkt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftli-
che Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 ist, ist abzustellen auf

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftli-
che Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Hand-
lung;

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Verwendung drohender oder beleidigen-
der Formulierungen oder Verhaltensweisen;

2. u n v e r ä n d e r t

3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Un-
glückssituationen oder Umständen von sol-
cher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen
des Verbrauchers beeinträchtigen, um dessen
Entscheidung zu beeinflussen;

3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Un-
glückssituationen oder Umständen von sol-
cher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen
des Verbrauchers oder sonstigen Marktteil-
nehmers beeinträchtigen, um dessen Ent-
scheidung zu beeinflussen;

4. belastende oder unverhältnismäßige Hinder-
nisse nichtvertraglicher Art, mit denen der
Unternehmer den Verbraucher an der Aus-
übung seiner vertraglichen Rechte zu hin-
dern versucht, wozu auch das Recht gehört,
den Vertrag zu kündigen oder zu einer ande-
ren Ware oder Dienstleistung oder einem an-
deren Unternehmer zu wechseln;

4. belastende oder unverhältnismäßige Hinder-
nisse nichtvertraglicher Art, mit denen der
Unternehmer den Verbraucher oder sonsti-
gen Marktteilnehmer an der Ausübung sei-
ner vertraglichen Rechte zu hindern ver-
sucht, wozu auch das Recht gehört, den Ver-
trag zu kündigen oder zu einer anderen Ware
oder Dienstleistung oder einem anderen Un-
ternehmer zu wechseln;

5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Hand-
lungen.“

5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Hand-
lungen.

Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu be-
rücksichtigen sind, zählen insbesondere geis-
tige und körperliche Beeinträchtigungen, das
Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die
Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangs-
lage von Verbrauchern.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6571

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Unlauter“ die Wörter „im Sinne des § 3 Ab-
satz 1“ eingefügt und wird der Punkt am Ende
durch ein Komma und die Wörter „die geeignet
ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilneh-
mer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu ver-
anlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
ersetzt.

6. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma und die Wörter „die geeignet
ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilneh-
mer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu ver-
anlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
ersetzt.

6. § 5a wird wie folgt geändert: 7. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unlauter im Sinne des § 3 Absatz 1
handelt, wer dem Verbraucher eine Informa-
tion vorenthält,

„(2) Unlauter handelt, wer im konkre-
ten Fall unter Berücksichtigung aller Um-
stände dem Verbraucher eine wesentliche
Information vorenthält,

1. die im konkreten Fall unter Berücksich-
tigung aller Umstände wesentlich ist,

1. entfällt

2. die der Verbraucher je nach den Um-
ständen benötigt, um eine informierte
geschäftliche Entscheidung zu treffen
und

1. u n v e r ä n d e r t

3. deren Vorenthalten geeignet ist, den
Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er an-
dernfalls nicht getroffen hätte.

2. u n v e r ä n d e r t

Als Vorenthalten gilt auch Als Vorenthalten gilt auch

1. das Verheimlichen wesentlicher Infor-
mationen,

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Bereitstellung wesentlicher Infor-
mationen in unklarer, unverständlicher
oder zweideutiger Weise,

2. u n v e r ä n d e r t

3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung we-
sentlicher Informationen oder

3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung we-
sentlicher Informationen.“

4. die Bereitstellung wesentlicher Infor-
mationen in einer Weise, die den kom-
merziellen Zweck einer geschäftlichen
Handlung nicht kenntlich macht, sofern
sich dieser nicht unmittelbar aus den
Umständen ergibt.“

4. entfällt

b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Sinne des
Absatzes 2“ durch die Wörter „im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort
„fachlichen“ durch das Wort „unterneh-
merischen“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „im Sinne des
Absatzes 2“ durch die Wörter „im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „gemein-
schaftsrechtlicher Verordnungen“ durch
die Wörter „unionsrechtlicher Verordnun-

Drucksache 18/6571 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

gen“ sowie die Wörter „gemeinschafts-
rechtlicher Richtlinien“ durch die Wörter
„unionsrechtlicher Richtlinien“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden an-
gefügt:

„(5) Bei der Beurteilung, ob Informatio-
nen vorenthalten wurden, sind zu berück-
sichtigen:

„(5) Bei der Beurteilung, ob Informati-
onen vorenthalten wurden, sind zu berück-
sichtigen:

1. räumliche oder zeitliche Beschränkun-
gen durch das für die geschäftliche
Handlung gewählte Kommunikations-
mittel sowie

1. u n v e r ä n d e r t

2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um
dem Verbraucher die Informationen auf
andere Weise als durch das Kommuni-
kationsmittel nach Nummer 1 zur Ver-
fügung zu stellen.“

2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um
dem Verbraucher die Informationen auf
andere Weise als durch das Kommuni-
kationsmittel nach Nummer 1 zur Ver-
fügung zu stellen.

(6) Unlauter handelt auch, wer den
kommerziellen Zweck einer geschäftli-
chen Handlung nicht kenntlich macht, so-
fern sich dieser nicht unmittelbar aus den
Umständen ergibt, und das Nichtkennt-
lichmachen geeignet ist, den Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er andernfalls nicht ge-
troffen hätte.“

7. In § 6 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 nach dem Wort „Unlauter“ die Wörter „im
Sinne des § 3 Absatz 1“ eingefügt.

7. entfällt

8. Der Anhang wird wie folgt geändert: 8. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in dem Satzteil vor
Nummer 1 wird jeweils die Angabe 㤠3 Ab-
satz 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ er-
setzt.

a) entfällt

a) In Nummer 13 wird das Wort „Mitbewer-
bers“ durch die Wörter „bestimmten Her-
stellers“ ersetzt.

b) In Nummer 14 werden die Wörter „das den
Eindruck vermittelt“ durch die Wörter „bei
dem vom Verbraucher ein finanzieller Bei-
trag für die Möglichkeit verlangt wird“ er-
setzt und werden die Wörter „könne eine
Vergütung erlangt werden“ durch die Wörter
„eine Vergütung zu erlangen“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Nummer 29 werden nach dem Wort
„bestellter“ ein Komma und die Wörter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6571

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„aber gelieferter“ und wird vor dem Wort
„Dienstleistungen“ das Wort „erbrach-
ter“ eingefügt.

Artikel 2 Artikel 2

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

Drucksache 18/6571 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Christian Flisek, Caren Lay und
Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/4535 in seiner 100. Sitzung am 23. April 2015
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Aus-
schuss für Wirtschaft und Energie und an den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksache 18/4535 in seiner 53. Sitzung am
4. November 2015 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/4535 in geänderter Fassung. Der Ausschuss hat zuvor mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in
den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht wurde und der in der Beschlussempfehlung wieder-
gegeben ist, angenommen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 18/4535 in seiner 43. Sitzung am 4. No-
vember 2015 beraten und empfiehlt Zustimmung zum Gesetzentwurf in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Zuvor hat der Ausschuss für Kultur und Medien den Änderungsantrag, der von den Fraktionen der
CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht wurde und der in der Be-
schlussempfehlung wiedergegeben ist, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesrats-Drucksa-
che 26/15 (Bundestags-Drucksache 18/4535) in seiner 22. Sitzung am 25. Februar 2015 befasst und festgestellt,
dass die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs zwar nicht umfänglich
plausibel sei, das Vorhaben aber dennoch eine positive Nachhaltigkeitswirkung habe. Eine Prüfbitte sei deshalb
nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/4535 in seiner 73. Sitzung
am 4. November 2015 beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfeh-
lung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen in der
Beschlussempfehlung entsprechen einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in
den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen wurde.

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, mit dem Gesetzentwurf werde auf ein Vertragsverletzungsverfahren ge-
gen Deutschland reagiert. Ziel sei es, der Richtlinie 2005/29/EG stärker zu folgen, insbesondere im Hinblick auf
die Systematik und den Wortlaut der Richtlinie. In diese Richtung zielten auch die im Änderungsantrag vorgese-
henen sprachlichen und gesetzessystematischen Änderungen. Damit solle zudem sichergestellt werden, dass die
materielle Rechtsanwendung im Lauterkeitsrecht grundsätzlich nicht verändert werde. So werde von einer eigen-
ständigen Generalklausel für den unternehmerischen Bereich abgesehen, um Schutzlücken durch einen zu engen
Anwendungsbereich zu verhindern; in der Begründung werde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass § 3
Absatz 1 UWG-E als Auffangtatbestand für unlautere Handlungen, die nicht nach spezielleren Tatbeständen zu

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6571
beurteilen seien, erhalten bleibe. Im Hinblick auf das in den vergangenen Tagen diskutierte Spürbarkeitserforder-
nis sei darauf hinzuweisen, dass dieses ausdrücklich in den Spezialtatbeständen geregelt sei. Zudem werde in der
Begründung klargestellt, dass es beim Auffangtatbestand des § 3 Absatz 1 UWG-E nach wie vor der Rechtspre-
chung überlassen bleibe, angemessene Spürbarkeitserfordernisse aufzustellen.

Die Fraktion der SPD schloss sich dem an. Der Gesetzentwurf konzentriere sich auf die beanstandungsfreie
Umsetzung der Richtlinie. Weitere Probleme des Wettbewerbsrechts seien zunächst außen vor gelassen worden.
Sie betonte, entscheidend sei, dass das Gesetz praktisch anwendbar bleibe und systematisch stimmig sei.

Die Fraktion DIE LINKE. hielt den Gesetzentwurf unter anderem angesichts der Rechtsprechung des EuGH für
überfällig. Dennoch sei der Entwurf für sie nicht zustimmungsfähig, da insbesondere auf konkrete Regelungsbei-
spiele zugunsten von allgemeinen Formulierungen verzichtet worden sei. Dies gelte beispielsweise für die §§ 4,
5 und 5a UWG-E. Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiere, dass der Gesetzentwurf einige As-
pekte des lauterkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes verschlechtere. Des Weiteren hätte sie einen umfassenderen
Gesetzentwurf zum UWG bevorzugt.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 18/4535 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 UWG-E)

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss empfiehlt, den Begriff der „fachlichen Sorgfalt“ durch den Begriff der „unternehmerischen Sorg-
falt“ zu ersetzen, da der Unternehmer Adressat dieser Sorgfaltspflicht ist.

Bezüglich des Begriffs der „Marktgepflogenheiten“ wird vorgeschlagen, ihn durch den Begriff der „anständigen
Marktgepflogenheiten“ zu ersetzen, der in Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Ge-
schäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Ra-
tes, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Ge-
schäftspraktiken) – (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; L 253 vom 25.9.2009, S. 18; im Folgenden: Richtlinie)
verwendet wird.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss schlägt vor, den Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ zu definieren, wobei die Definition
aus Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie übernommen wird. Anstelle des Begriffs „Produkt“ soll der Begriff „Wa-
ren oder Dienstleistungen“ verwendet werden; dies entspricht Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie. Zudem wird
empfohlen, anstelle des Begriffs „Kauf tätigen“ den Begriff „Geschäft abschließen“ zu verwenden, da die Richt-
linie – wie sich an der Definition des Begriffs Produkt zeigt – eben nicht nur den Kauf betrifft. Der Begriff „Ge-
schäft abschließen“ statt „Kauf tätigen“ wird auch bereits in der geltenden Fassung von § 5a Absatz 3 UWG (in
Umsetzung von Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie) verwendet.

Zu Nummer 2 (§ 3 UWG-E)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bleibt unverändert. Nach der Auffassung des Ausschusses enthält dieser Absatz für den Geltungsbereich
der Richtlinie eine Rechtsfolgenregelung. Der Ausschuss ist weiterhin der Ansicht, dass Absatz 1 außerhalb des
Anwendungsbereichs der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG und der Richtlinie über irre-
führende oder vergleichende Werbung 2006/114/EG wie bisher als Auffangtatbestand für solche geschäftliche
Handlungen dient, die von den nachfolgenden Bestimmungen nicht erfasst werden, aber einen vergleichbaren

Drucksache 18/6571 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Unlauterkeitsgehalt aufweisen. Es sollte dabei, ebenfalls wie nach bisheriger Rechtslage, der Rechtsprechung
überlassen bleiben, in Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Unlauterkeit für die vom Auffangtatbestand
erfassten Fälle gegebenenfalls angemessene Spürbarkeitserfordernisse aufzustellen, um insbesondere Abmahnun-
gen von Bagatellverstößen zu verhindern. Soweit die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung abschließend in
der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG oder in der Richtlinie über irreführende und ver-
gleichende Werbung 2006/114/EG geregelt ist, sind jedoch ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen zu
deren Umsetzung anzuwenden.

Zu Absatz 2

Es wird vorgeschlagen, dass in Absatz 2 der Zusatz „im Sinne des Absatzes 1“ entfällt, da nach Ansicht des
Ausschusses auch so deutlich ist, dass der Begriff „unlauter“ auf die Rechtsfolge aus Absatz 1 verweist. Nach
dem Vorschlag des Ausschusses wird der Begriff der „fachlichen Sorgfalt“ durch den Begriff der „unternehmeri-
schen Sorgfalt“ ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 2 Absatz 1 Nummer 7.
Satz 2 entfällt, da Absatz 3 entfällt.

Zu Absatz 3

Der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagene Absatz 3 entfällt, weil nach der Auffassung des Aus-
schusses für das Verhältnis zu Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern § 3 Absatz 1 als Auffangtatbestand
zur Verfügung steht. Damit entfällt auch die Notwendigkeit der Regelung in Absatz 3 Satz 2, die allein der nun
nicht mehr erforderlichen Abgrenzung zu Absatz 2 diente.

Zu Absatz 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Absatz 4 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wird Absatz 3. Dies entspricht dem geltenden UWG.

Zu Absatz 5

Der Absatz 5 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wird Absatz 4. Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss den
Text von Satz 2 stärker an den Text von Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie anzunähern. Der sprachlich
überholte Begriff der „Gebrechen“ soll durch den moderneren Ausdruck „Beeinträchtigungen“ ersetzt werden.
Anstelle des Begriffs des „Produkts“ wird die Verwendung der Worte „Waren oder Dienstleistungen“ empfohlen
(vgl. Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie).

Zu Nummer 3 (§ 3a UWG-E)

Der Ausschuss schlägt vor, in die Regelung des § 3a die bisherige Regelung des § 4 Nummer 11 UWG (Rechts-
bruch) zu überführen. Diese betrifft ganz überwiegend Bestimmungen außerhalb des Geltungsbereichs der Richt-
linie und ist im Übrigen im Einzelfall richtlinienkonform auszulegen.

Zu Nummer 4 (§ 4 UWG-E)

Nach dem Vorschlag des Ausschusses enthält § 4 nunmehr ausschließlich eine Regelung zum Mitbewerberschutz.
Die Vorschrift fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wie sich aus deren Erwägungsgrund 6 in der
Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof ergibt. Die vorgeschlagene Fassung von § 4 entspricht den bis-
herigen Regelungen in § 4 Nummern 7 bis 10 UWG.

§ 4 Nummer 1 entfällt, da der Regelungsgehalt sich nunmehr in § 4a findet und der Schutz vor menschenverach-
tenden geschäftlichen Handlungen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie, wie nach bisheriger
Rechtslage, durch § 3 Absatz 1 in seiner Funktion als Auffangtatbestand gewährleistet ist.

§ 4 Nummer 2 entfällt, da der wesentliche Regelungsgehalt sich nunmehr in § 4a findet. Insofern wurde in § 4a
Abs. 2 Satz 2 eine Klarstellung aufgenommen.

§ 4 Nummer 3 entfällt, da der Regelungsgehalt sich nunmehr in § 5a und dort zum Schutz von Verbrauchern
insbesondere in Absatz 6 findet.

§ 4 Nummer 4 und 5 entfallen, da diese Fälle durch die allgemeinen Irreführungstatbestände des § 5 und § 5a
erfasst sind.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6571

Zu Nummer 5 (§ 4a UWG-E)

Der Anwendungsbereich von § 4a soll auf sonstige Marktteilnehmer erweitert werden.

In Absatz 1 entfällt der Zusatz „im Sinne des § 3 Absatz 1“, da auch so deutlich wird, dass der Begriff „unlauter“
insofern auf die Rechtsfolge aus § 3 Absatz 1 verweist. Der weitere Text wird noch näher an den Wortlaut des
Artikels 8 der Richtlinie angenähert. Der Begriff der „unzulässigen Beeinflussung“ wird in Übereinstimmung mit
Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie definiert.

Die Änderungen in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 beruhen auf der Einbeziehung sonstiger Marktteilnehmer in
die Regelung des § 4a. Satz 2 stellt klar, dass die bisher in § 4 Nummer 2 gesondert geschützten besonders ver-
letzbaren Verbraucher auch nach § 4a angemessen vor aggressiven geschäftlichen Handlungen geschützt sind.

Zu Nummer 6 (§ 5 UWG-E)

Es wird vorgeschlagen, in Absatz 1 den Zusatz „im Sinne des § 3 Absatz 1“ entfallen zu lassen, da auch so deutlich
wird, dass der Begriff „unlauter“ insofern auf die Rechtsfolge aus § 3 Absatz 1 verweist.

Zu Nummer 7 (§ 5a UWG-E)

Der Ausschuss schlägt vor, in Absatz 2 Satz 1 den Zusatz „im Sinne des § 3 Absatz 1“ entfallen zu lassen, da auch
so deutlich wird, dass der Begriff „unlauter“ insofern auf die Rechtsfolge aus § 3 Absatz 1 verweist. Der Text in
Satz 1 wird nach dem Vorschlag des Ausschusses im Übrigen näher an den Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie angenähert. Die Nummerierung dient der klaren und übersichtlichen Darstellung.

Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 soll entfallen, da sich der Regelungsgehalt („fehlendes Kenntlichmachen des kom-
merziellen Zwecks“) nunmehr in Absatz 6 findet.

In Absatz 3 wird der Begriff der „fachlichen Sorgfalt“ wird durch den Begriff der „unternehmerischen Sorgfalt“
ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 2 Abs. 1 Nummer 7.

In Absatz 4 wird in Satz 1 der Begriff „gemeinschaftsrechtlich“ durch den Begriff „unionsrechtlich“ ersetzt.

Absatz 5 bleibt unverändert.

In Absatz 6 empfiehlt der Ausschuss, die fehlende Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks in einem eige-
nen Absatz zu regeln. Dadurch wird klargestellt, dass es sich insofern nicht um einen Unterfall des „Vorenthaltens
von Informationen“ handelt.

Zu Nummer 7 (§ 6 UWG-E)

Auf die Begründung zu der Empfehlung des Ausschusses zu Nummer 6 (§ 5 UWG-E) wird verwiesen.

Zu Nummer 8 (Anhang I)

Zu Buchstabe a

Die Änderung der Überschrift entfällt, da der Anhang nach den vorgesehenen Änderungen des § 3 nunmehr wie-
der an § 3 Absatz 3 anknüpft.

Die Änderung in Nummer 13 entspricht dem Wortlaut von Anhang I Nummer 13 der Richtlinie.

Zu Buchstabe c

Die Änderung in Nummer 29 entspricht dem Wortlaut von Anhang I Nummer 29 der Richtlinie.

Berlin, den 4. November 2015

Dr. Jan-Marco Luczak
Berichterstatter

Christian Flisek
Berichterstatter

Caren Lay
Berichterstatterin

Katja Keul
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.