BT-Drucksache 18/6386

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/6185 - Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sigrid Hupach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/3839 - Flüchtlinge willkommen heißen - Für einen grundlegenden Wandel in der Asylpolitik c) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/6190 - Alle Flüchtlinge willkommen heißen - Gegen eine Politik der Ausgrenzung und Diskriminierung d) zu dem Antrag der Abgeordneten Luise Amtsberg, Ekin Deligöz, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/4694 - Für eine faire finanzielle Verantwortungsteilung bei der Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen

Vom 14. Oktober 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6386
18. Wahlperiode 14.10.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 18/6185 –

Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sigrid Hupach,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3839 –

Flüchtlinge willkommen heißen ‒ Für einen grundlegenden Wandel in der
Asylpolitik

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sabine
Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 18/6190 –

Alle Flüchtlinge willkommen heißen ‒ Gegen eine Politik der Ausgrenzung
und Diskriminierung

Drucksache 18/6386 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Luise Amtsberg, Ekin Deligöz,
Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4694 –

Für eine faire finanzielle Verantwortungsteilung bei der Aufnahme und
Versorgung von Flüchtlingen

A. Problem
Zu Buchstabe a
Deutschland ist seit Monaten Ziel einer präzedenzlosen Zahl von Asylbewerbern,
die Sicherheit vor Krieg, Verfolgung und Not suchen. Im Vergleich mit den meis-
ten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Deutschland hierbei
weit überproportional belastet. Allein für das laufende Jahr 2015 wird mit ca.
800 000 Asylsuchenden gerechnet. Zur Bewältigung der damit verbundenen Her-
ausforderungen ist es notwendig, das Asylverfahren zu beschleunigen. Die Rück-
führungen vollziehbar Ausreisepflichtiger sollen vereinfacht und Fehlanreize, die
zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, besei-
tigt werden. Um die Unterbringung der großen Zahl von Asylbewerbern und
Flüchtlingen in Deutschland gewährleisten zu können, soll zudem für einen be-
fristeten Zeitraum von geltenden Regelungen und Standards abgewichen werden
können. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Integration derjenigen, die über eine
gute Bleibeperspektive verfügen, zu verbessern.
Zu Buchstabe b und c
Die Fraktion DIE LINKE. fordert einen grundlegenden Wandel in der Asylpolitik.
Leitbild der Aufnahme soll eine schnelle Integration von Anfang an sein. Dies
beinhalte zum Beispiel einen Zugang aller Asylsuchenden zu Integrations- und
Sprachkursen und eine Strategie der Arbeitsmarktintegration. Der Bund soll alle
Kosten der Aufnahme, Unterbringung und (auch medizinischen) Versorgung von
Asylsuchenden übernehmen. Mit einem neuen Flüchtlingsaufnahmegesetz sollen
bundesweit geltende, einheitliche Mindeststandards für die Aufnahme und Unter-
bringung normiert und eine verlässliche und langfristige Planung und Organisa-
tion ermöglicht werden. Auf jeden Fall müsse bereits bei der Aufnahme der
Grundsatz einer Integration von Beginn an gelten. In Bezug auf die Unterbringung
müsse deshalb der Vorrang einer privaten, dezentralen Unterbringung gelten und
möglichst viele Asylsuchende möglichst schnell in Wohnungen untergebracht
werden.
Zu Buchstabe d
Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN fordert zur Gewährleistung einer hu-
manen Flüchtlingspolitik vielfache Verbesserungen. Der Bund müsse sich nach-
haltig und dauerhaft finanziell an der Aufnahme, Versorgung und Integration der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6386
Asylsuchenden beteiligen. Ebenso müsse die Schlechterstellung von Flüchtlin-
gen, gerade auch in medizinischer Hinsicht beendet und das Asylbewerberleis-
tungsgesetz abgeschafft werden. Stattdessen sei eine Überführung in die Regel-
systeme des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzustreben. Ver-
besserungen seien weiterhin unter anderem bei der (grundlegenden und berufsbe-
zogenen) Sprachförderung und der Unterbringung, d. h. dass Flüchtlinge mög-
lichst schnell aus den Sammelunterkünften ausziehen können, dringend vonnöten.
Ebenso sollten Asylsuchende gleichberechtigt in die gesetzliche Krankenversi-
cherung einbezogen werden.

B. Lösung
Zu Buchstabe a
Um die Kapazitäten für die Bearbeitung von Asylanträgen zu priorisieren, müssen
die Anträge regelmäßig nicht schutzbedürftiger Personen beschleunigt bearbeitet
werden. Hierzu bedarf es einer Einstufung von Albanien, Kosovo und Mon-
tenegro als sichere Herkunftsländer, da dort gewährleistet erscheint, dass weder
Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
stattfinden und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlings-
schutz oder subsidiärem Schutz für Staatsangehörige dieser Staaten daher nur in
Einzelfällen vorliegen. Aus diesem Grund sollen sie bis zum Ende des Asylver-
fahrens zukünftig auch in den Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben.
Während der Dauer des Asylverfahrens und danach bedarf es einer Unterbringung
in Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsunterkünften. Hierfür werden zeit-
lich befristete Erleichterungen im Bauplanungsrecht geschaffen. Zudem werden
in eng begrenztem und klar umrissenem Umfang weitere punktuelle Erleichterun-
gen hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien im Gebäude vorgesehen.
Diese dienen der Erleichterung des Vollzuges durch die zuständigen Landesbe-
hörden.
Um mögliche Fehlanreize zu beseitigen, die zu ungerechtfertigten Asylanträgen
führen können, soll der Bargeldbedarf in Erstaufnahmeeinrichtungen so weit wie
möglich durch Sachleistungen ersetzt werden. Auszahlungen von Geldleistungen
dürfen längstens einen Monat im Voraus erfolgen.
Die Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten wird erleichtert. So darf künftig
nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht
angekündigt werden, um die Gefahr des Untertauchens zu verringern. Die Höchst-
dauer der Aussetzung von Abschiebungen durch die Länder wird von sechs auf
drei Monate reduziert.
Die Menschen, die eine gute Bleibeperspektive haben, sollen möglichst schnell in
Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden. Hierfür werden die Integrations-
kurse für Asylbewerber sowie Geduldete mit guter Bleibeperspektive geöffnet.
Das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber sowie Geduldete entfällt nach drei Mo-
naten, wenn es sich um Fachkräfte handelt. Für geringer qualifizierte Kräfte wird
der Zugang zur Leiharbeit erst nach 15 Monaten möglich sein.
Der Bund beteiligt sich strukturell, dauerhaft und dynamisch an den gesamtstaat-
lichen Kosten, die in Abhängigkeit von der Zahl der Aufnahme der Asylbewerber
und Flüchtlinge entstehen. Durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung
nach dem Finanzausgleichsgesetz entlastet der Bund die Länder von Kosten für
Asylbewerber, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und bei der Kinderbetreu-
ung. In den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind, geben die Länder
die vom Bund erhaltenen Mittel weiter. Für die enthaltenen Abschlagszahlungen
erfolgt Ende 2016 eine personenscharfe Spitzabrechnung für 2016, die bei der für
2017 festzulegenden Abschlagszahlung berücksichtigt wird.

Drucksache 18/6386 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Angesichts der hohen Anzahl der derzeit in Deutschland Asyl- und Schutzsuchen-
den unterstützt der Bund Länder und Kommunen zudem beim Neubau von Woh-
nungen und bei der Ausweitung des Bestands an Sozialwohnungen. Hierzu wer-
den die den Ländern für den Bereich „Wohnraumförderung“ zuzuweisenden
Kompensationsmittel für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils um 500 Millionen Euro
erhöht. Die Länder haben zugestimmt, diese Mittel zweckgebunden für den sozi-
alen Wohnungsbau zu verwenden.
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6185 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/3839 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Zu Buchstabe c
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/6190 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Zu Buchstabe d
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/4694 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs und Annahme einer der Anträge zu b, c oder d.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber entstehen
Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsmehreinnahmen, die nicht quantifiziert
werden können.
Durch die Änderungen im Asylverfahrensgesetz kommt es zu Minderausgaben
für die Länder in nicht quantifizierbarer Höhe im AsylbLG und zu geringen, nicht
quantifizierbaren Mehrausgaben im WoGG.
Der Bund wird in geringem, nicht quantifizierbaren Maß beim WoGG und mög-
licherweise durch nicht quantifizierbare Mehrausgaben im SGB II belastet (im
SGB II auch die Kommunen). Die Arbeitslosenversicherung wird möglicherweise
ebenfalls durch nicht quantifizierbare Mehrausgaben belastet.
Durch die Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz kommt es zu Minderaus-
gaben für die Länder in nicht quantifizierbarer Höhe. Durch die Erweiterung der
Rückführungsmöglichkeiten bei den Ländern ist mit einer Vollzugssteigerung zu
rechnen, die Einsparungen bei den Ländern zur Folge haben, die derzeit nicht
quantifizierbar sind.
Durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Artikel 8) erhält der Bund im
Jahr 2016 geringere Einnahmen aus der Umsatzsteuer in Höhe von 3.637 Millio-
nen Euro, im Jahr 2017 von 1.124 Millionen Euro, im Jahr 2018 von 1.220 Milli-
onen Euro und im Jahr 2019 von 350 Millionen Euro. Für die Länder resultieren
hieraus entsprechende Mehreinnahmen. Die Länder haben eine entsprechende
Weitergabe der vom Bund erhaltenen Mittel an die Kommunen zugesagt, sofern
und soweit die Kommunen Kostenträger bei der Aufnahme und Unterbringung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6386
von Asylbewerbern sind. Durch die Änderung des Entflechtungsgesetzes (Arti-
kel 12) erhalten die Länder in den Jahren 2016 bis 2019 Mehreinnahmen von jähr-
lich 500 Millionen Euro, dem Bund entstehen hierdurch entsprechende Mehraus-
gaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entstehen durch die gesetzlichen Änderungen keine zu-
sätzlichen Kosten.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Erhöhung der Fallzahl bei einer Informationspflicht bei Ausländerbe-
schäftigung entsteht der Wirtschaft Erfüllungsaufwand in Form von Bürokratie-
kosten, deren Höhe jedoch derzeit nicht beziffert werden kann.
Der hierdurch entstehende laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann
momentan nicht kompensiert werden. Eine Kompensation innerhalb eines Jahres
wird in Aussicht gestellt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den zu erwartenden Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus den als si-
chere Herkunftsstaaten einzustufenden Staaten werden Bund, Länder und Kom-
munen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren und für die Ge-
währung von Leistungen entlastet. Beim Bund betrifft dies in erster Linie die Auf-
wendungen für die Durchführung der Asylverfahren beim Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge. Bei den Ländern und Kommunen betrifft dies vor allem die
Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wie stark der insofern zu erwartende Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus-
fällt, lässt sich nicht exakt prognostizieren, da er von zahlreichen externen Fakto-
ren abhängt, insbesondere von der sozio-ökonomischen Situation in den Her-
kunftsstaaten, von den Auswirkungen der Maßnahmen, die andere von Asylzu-
wanderung betroffene europäische Staaten ergriffen haben bzw. noch ergreifen,
und von dem Zeitraum zwischen der Begründung der Ausreisepflicht und der
Ausreise bzw. der Aufenthaltsbeendigung. Die Höhe der rückläufigen Asylbewer-
berzahlen lässt sich daher schwer schätzen.
Der Verwaltung auf Bundesebene entsteht durch den Regelungsentwurf ein quan-
tifizierbarer Mehraufwand in Höhe von bis zu 79 Mio. Euro aufgrund der Kosten,
die durch die Öffnung der Integrationskurse bedingt sind. Bei der Bundesagentur
für Arbeit erhöht sich der Erfüllungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe
durch die Öffnung der Leiharbeit für Asylbewerber.
Der Vollzugsaufwand beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben wird sich voraussichtlich um rund 5 Prozent des Betrags erhöhen, der
vom Haushaltsgesetzgeber für zusätzliche Bundesfreiwilligendienstplätze bereit-
gestellt wird.
Mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand, der jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht
quantifiziert werden kann, ist zu rechnen.
Auf Länderebene entstehen Kosten in Höhe von maximal 45 Mio. Euro pro
100.000 Asylbewerber für die Verpflichtung, den standardmäßigen Impfschutz
für Asylbewerber gegen hochkontagiöse oder schwer verlaufende Krankheiten zu
vervollständigen, sofern diese noch keine Standardimpfungen erhalten haben oder

Drucksache 18/6386 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Impflücken aufweisen und diese nun nachholen und soweit Schutzimpfungsleis-
tungen von den Ländern nicht schon bislang erbracht wurden.
Zugleich werden die Länder durch eine Vereinfachung des Meldewesens in Höhe
von bis zu 5,2 Mio. Euro entlastet.
Auch auf Länderebene ist mit weiterem, bislang nicht quantifizierbarem Erfül-
lungsaufwand zu rechnen.

F. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf die Einzelpreise und das Preisniveau, ins-
besondere das Verbraucherpreisniveau aus.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6386
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6185 mit folgenden Maßgaben, im

Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 23 werden in Absatz 2 Satz 2 die Wörter „zwei Wo-
chen“ durch die Wörter „längstens einen Monat“ ersetzt.

b) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 31 eingefügt:
‚31. Dem § 83a wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzu-
teilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Ab-
schiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung
nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.“ ‘

c) Die bisherigen Nummern 31 und 32 werden die Nummern 32 und
33.

d) Die bisherige Nummer 33 wird Nummer 34 und Absatz 6 wird wie
folgt gefasst:

„(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach den
Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Behörde des Landes durch,
in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll, oder die Stelle,
die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung vereinbart
wurde.“

e) Die bisherige Nummer 34 wird Nummer 35.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
‚2. § 1a wird wie folgt gefasst:

㤠1a
Anspruchseinschränkung

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4
und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer
6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1
Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistun-
gen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten Leistungen
nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den
Umständen unabweisbar geboten ist.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit fest-
stehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag
keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es
sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis
zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung
nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernäh-
rung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper-
und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall be-

Drucksache 18/6386 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leis-
tungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden.
Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberech-
tigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von
ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet
der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem
auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder
Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden
Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6,
soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genann-
ten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit
nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180
vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Euro-
päische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteil-
mechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, erhalten eben-
falls nur Leistungen nach Absatz 2.“ ‘

b) Nummer 3 Buchstabe a Absatz 1 Satz 6 und 7 wird wie folgt ge-
fasst:
„Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen
diese durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistun-
gen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind,
können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von ande-
ren vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistun-
gen gewährt werden.“

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug liegt
vor, wenn die Tätigkeitsbeschreibung eines Einsatzplatzes einen
Bezug zur Unterstützung von Asylberechtigten, Personen mit in-
ternationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen
Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Per-
sonen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des
zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) oder
Asylbewerbern erkennen lässt oder wenn ein Asylberechtigter,
eine Person mit internationalem Schutz nach der Richtlinie
2011/95/EU oder ein Asylbewerber, bei dem ein rechtmäßiger und
dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, diesen absolviert. Bei ei-
nem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach
§ 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmä-
ßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6386

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierzu bedarf es der Aufklärung des oder der Freiwilligen über
diesen Umstand und der Zustimmung der oder des zu entsenden-
den Freiwilligen.“

4. Artikel 6 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Bebauungsplänen“ durch das Wort
„Plänen“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 13 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1
und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsän-
derung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise aus-
geübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im
Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die all-
gemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 2 entfällt,
wenn eine nach Satz 3 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder
wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30
Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauver-
pflichtung nach Satz 2 in entsprechender Anwendung des § 35 Ab-
satz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land
oder eine Gemeinde ist.“

c) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nicht rechtzeitig“ durch die

Wörter „nicht oder nicht rechtzeitig“ ersetzt.
bb) Die Sätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halb-
satz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3 gilt entspre-
chend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn
eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder
wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus
§ 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der
Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwen-
dung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn
Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.“

5. Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
‚b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu neh-
men hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes
Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zustän-
dig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asyl-
gesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig
ist.“ ‘

6. Dem Artikel 10 Nummer 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der

aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2.“
7. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Außerkrafttre-
ten“ angefügt.

Drucksache 18/6386 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) § 18 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst,

das durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am
31. Dezember 2018 außer Kraft.“;

b) den Antrag auf Drucksache 18/3839 abzulehnen;
c) den Antrag auf Drucksache 18/6190 abzulehnen;
d) den Antrag auf Drucksache 18/4694 abzulehnen.

Berlin, den 14. Oktober 2015

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Nina Warken
Berichterstatterin

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6386
Bericht der Abgeordneten Nina Warken, Rüdiger Veit, Ulla Jelpke und Volker Beck
(Köln)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6185 wurde in der 127. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Oktober
2015 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Finanz-
ausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Arbeit und
Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit, den Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgen-
schätzung und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Dem
Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf auch gemäß § 96 GO-BT überwiesen.
Der Antrag auf Drucksache 18/3839 wurde in der 103. Sitzung des Deutschen Bundestages am 7. Mai 2015 an
den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitbe-
ratung überwiesen.
Der Antrag auf Drucksache 18/6190 wurde in der 127. Sitzung des Deutschen Bundestages am 1. Oktober 2015
an den Innenausschuss federführend sowie an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales,
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe zur Mitberatung überwiesen.
Der Antrag auf Drucksache 18/4694 wurde in der 103. Sitzung des Deutschen Bundestages am 7. Mai 2015 an
den Innenausschuss federführend sowie an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für Gesundheit zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Ausschuss für Gesund-
heit, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, der Ausschuss für Bildung, For-
schung und Technikfolgenschätzung und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union
haben jeweils in ihren Sitzungen am 14. Oktober 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf in Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 18(4)424 anzunehmen.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 71. Sitzung am 14. Oktober 2015 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und eines Mitglieds
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(4)424 empfoh-
len.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 52. Sitzung am 14. Oktober 2015 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und zwei Stimmen aus der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei zwei Stimmenthaltungen aus der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 18(4)424 anzunehmen.

Drucksache 18/6386 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 51. Sitzung am 14. Oktober mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. und eines Mitglieds der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 18(4)424 empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat in seiner 58. Sitzung am 14. Oktober 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen. Seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT wird er ge-
sondert abgeben.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe haben jeweils in ihren Sitzungen am 14. Okto-
ber 2015 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen die Ablehnung
des Antrags empfohlen.
Zu Buchstabe c
Der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Soziales, der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe haben jeweils in ihren
Sitzungen am 14. Oktober 2015 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Antrag
abzulehnen.
Zu Buchstabe d
Der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Soziales, der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und der Ausschuss für Gesundheit haben jeweils in ihren Sitzungen am 14. Oktober 2015
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

1. Der Innenausschuss hat in seiner 55. Sitzung am 30. September 2015 einvernehmlich beschlossen, eine öffent-
liche Anhörung zu den Vorlagen durchzuführen. Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner 56.
Sitzung am 12. Oktober 2015 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung, an der sich elf Sachver-
ständige beteiligt haben, wird auf das Protokoll der 56. Sitzung des Innenausschusses vom 12. Oktober 2015
verwiesen (Protokoll 18/56). Der Innenausschuss hat die Vorlagen in seiner 57. Sitzung am 14. Oktober 2015
abschließend beraten. Zuvor hat der Unterausschuss Kommunales in seiner 14. Sitzung am 14. Oktober 2015 dem
Innenausschuss empfohlen, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 18/6185
in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem
Plenum zur Annahme vorzulegen.
Den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6185 in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 18(4)424 empfiehlt der Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN anzunehmen. Den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)424 hat
der Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Zuvor wurde auf Wunsch der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN eine Einzelabstimmung zu Artikel 1 bis 3, Artikel 8 und 12 sowie die übrigen Artikel des Gesetzent-
wurfs durchgeführt. Danach erfolgte die Zustimmung zu Artikel 1 bis 3 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen
gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen, zu Artikel 8 und 12 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. sowie zu den übrigen
Artikeln des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
2. Die Anträge hat der Innenausschuss wie folgt abgestimmt:
Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/3839.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6386
Den Antrag auf Drucksache 18/6190 empfiehlt der Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN abzulehnen.
Den Antrag auf Drucksache 18/4694 empfiehlt der Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. abzulehnen.

B. Besonderer Teil
1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/6185 hingewiesen. Die vom Innenausschuss vorgenomme-
nen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
18(4)424 begründen sich wie folgt:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Asylverfahrensgesetzes)
Zu Buchstabe a (§ 63a Asylgesetz-E)
§ 63a Absatz 2 Satz 2 Asylgesetz-E:
Um Verwaltungsaufwand für die ausstellenden Behörden zu reduzieren, soll die Bescheinigung über die Meldung
als Asylsuchender nicht wie bislang vorgesehen bei Bedarf um jeweils längstens zwei Wochen, sondern um längs-
tens einen Monat verlängert werden können. Diese Ausgestaltung entspricht der Regelungssystematik der Befris-
tung bei der Erstausstellung.
Zu Buchstabe b (§ 83a Asylgesetz-E)
§ 83a Asylgesetz-E:
Der Regelungsvorschlag greift ein Petitum der Länder auf. Nach derzeitigem Recht darf das Gericht der Auslän-
derbehörde das Ergebnis eines asylgerichtlichen Verfahrens formlos mitteilen. Zur Beschleunigung von Abschie-
bungen soll die Ermessensregelung für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsandrohung
oder Abschiebungsanordnung in eine Verpflichtung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit umgewandelt
werden. Unter einem „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ sind dabei auch Verfahren im einstweiligen Rechts-
schutz (und nicht nur Hauptsacheverfahren) zu verstehen. Wird die Ausländerbehörde bei solchen Eilverfahren
stets unmittelbar vom Gericht über den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens informiert, braucht sie zur
Durchführung der Abschiebung eine Vollziehbarkeitsmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
nicht mehr abzuwarten.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Buchstabe d (§ 90 Absatz 6 Asylgesetz-E)
§ 90 Absatz 6 Asylgesetz-E:
Die Neufassung dient der Klarstellung, dass die „Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde“
für Asylbewerber von den Berufszulassungsbehörden der Länder erteilt wird, die bereits für die Erteilung der
Approbation und der Erlaubnis nach § 3 bzw. § 10 der BÄO (d. h. auch für Ärzte mit ausländischer Berufsquali-
fikation) zuständig sind. Bei diesen Behörden ist die erforderliche Expertise für Berufszulassungsentscheidungen
vorhanden. Nach § 12 Absatz 3 BÄO erteilt Approbation bzw. Erlaubnis nach § 3 bzw. § 10 der BÄO „die zu-
ständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll“.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (Artikel 2 - Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)
Zu Buchstabe a (§ 1a Asylbewerberleistungsgesetz-E)
Durch die vorliegende Neufassung sollen die neuen Regelungen besser in die bisherige Vorschrift eingefügt und
ihr Anwendungsbereich soll klarer definiert werden.
Absatz 1 (neu) entspricht der bisherigen Regelung in § 1a Nummer 1. Insoweit ergeben sich keine Veränderungen
gegenüber dem bisherigen Recht.
Absatz 2 (neu) regelt Leistungseinschränkungen für vollziehbar Ausreisepflichtige, die unter keinen Umständen
für ein Bleiberecht in Betracht kommen und deren Ausreisedatum und Reisemöglichkeit feststehen. Nimmt ein

Drucksache 18/6386 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
solch vollziehbar Ausreisepflichtiger die Ausreisemöglichkeit nicht wahr, endet sein Anspruch nach dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz ab dem Tag, der dem Ausreisetermin folgt, es sein denn, die Ausreise konnte aus Grün-
den, die er nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden. Ihm steht bis zu seiner Ausreise nur noch ein An-
spruch auf Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Ge-
sundheitspflege zu. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihm auch andere Leistungen
im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sollen nach Satz 4
als Sachleistungen erbracht werden.
Absatz 3 (neu) erstreckt die in dem neuen Absatz 2 vorgesehene Leistungskürzung auf Geduldete und vollziehbar
Ausreisepflichtige, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen
nicht vollzogen werden können. Für die nach § 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Familienangehörigen dieser
Gruppe bleibt es bei den Leistungskürzungen nach Absatz 1. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 1a
Nummer 2.
Der bisherige Absatz 3 des Entwurfes führt derzeit neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich
die Schweiz auf. Aufgrund besonderer Assoziierungsabkommen nehmen aber auch weitere Staaten am System
zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Verordnung (EU) 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin-
III-Verordnung) teil. Diese Staaten sind aufgrund dieser Abkommen zwar nicht verpflichtet, sich an einem durch
Organe der Europäischen Union beschlossenen, von den Regelzuständigkeiten der Dublin-III-Verordnung abwei-
chenden Mechanismus zur Verteilung von Asylsuchenden auf andere Mitgliedstaaten zu beteiligen. Doch haben
neben der Schweiz bereits Island, Norwegen, und Liechtenstein angekündigt, sich mit gesonderten Vereinbarun-
gen freiwillig am Verteilmechanismus gemäß Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur
Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Grie-
chenland (Abl. L 248 vom 24.09.2015, S. 80) beteiligen zu wollen. Daher soll der Wortlaut in Absatz 4 (neu)
zugunsten einer entsprechend drittstaatsoffenen Formulierung angepasst werden. Andernfalls entstünde ein Wer-
tungswiderspruch, wenn nur für Asylsuchende, für deren Asylverfahren nach einer Verteilentscheidung die
Schweiz zuständig ist, Leistungseinschränkungen gelten sollen, nicht jedoch für Asylsuchende, die einem anderen
sich am Verteilmechanismus beteiligenden Drittstaat zugeordnet wurden.
Zu Buchstabe b (§ 3 Absatz 1 Satz 6 und 7 AsylbLG)
Durch die Neufassung der Sätze 6 und 7 wird herausgestellt, dass vom Sachleistungsprinzip abgewichen werden
kann, soweit es nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand umsetzbar ist.
Zu Nummer 3 (Artikel 5 - Änderung des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst)
Zu Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 BFDG-E)
Absatz 1 des neuen § 18 definiert den Begriff des Bundesfreiwilligendienstes mit Flüchtlingsbezug. Der Begriff
„Flüchtlingsbezug“ wird dabei in untechnischem Sinne verwendet. Einsatzplätze haben einen Flüchtlingsbezug,
wenn ihre Tätigkeitsbeschreibung eine Unterstützung von Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz
nach der Richtlinie 2011/95/EU oder Asylbewerbern erkennen lässt, z. B. bei ihrer Unterbringung und Versor-
gung, bei der Hilfe bei ihrer gesellschaftlichen Orientierung und Integration und bei der Koordinierung von bür-
gerschaftlichem Engagement zu ihren Gunsten. Außerdem ist der Flüchtlingsbezug gegeben, wenn der Freiwillige
oder die Freiwillige Asylberechtigter, Person mit internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder
Asylbewerber ist, bei dem ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Bei einem Asylbewerber,
der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger
und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
Zu Buchstabe b (§ 18 Absatz 4 BFDG-E)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass nicht nur die Zustimmung der oder des zu entsendenden Freiwilligen,
sondern auch eine ausdrückliche und umfassende vorherige Aufklärung über den Umstand der Entsendung eine
notwendige Voraussetzung für die Entsendung in eine andere Einsatzstelle ist.
Zu Nummer 4 (Artikel 6 - Änderung des Baugesetzbuchs)
Die Änderungen sind regelungstechnisch erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden und die Funktionsfä-
higkeit der Regelungen besser zu gewährleisten.
Die Änderung in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa dient der Angleichung an den üblichen Sprachgebrauch (vgl.
§ 233 Absatz 3 BauGB).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/6386
Die Änderungen in Buchstabe b und c Doppelbuchstabe bb bezeichnen klarer als bisher, in welchen Fällen eine
etwaige Anschlussnutzung (Nutzung im Anschluss an die Nutzung als Aufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsun-
terkunft oder sonstige Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende) zulässig ist und in welchen Fällen das
Rückbaugebot oder das Erfordernis der Sicherstellung des Rückbaugebots entfällt. Um eine zulässige Anschluss-
nutzung handelt es sich auch, wenn bis zur Aufnahme der neuen Nutzung (z. B. einer Wohnnutzung) entspre-
chende Bebauungspläne (auch unter Anwendung des § 9 Absatz 2 BauGB) aufgestellt worden sind.
Um etwaigen Umkehrschlüssen bei § 246 Absatz 8 bis 10 BauGB vorzubeugen, wird auf die lediglich klarstel-
lende Regelung in § 246 Absatz 11 Satz 3 BauGB verzichtet.
Die Änderung in Buchstabe c Doppelbuchstabe aa dient der Präzisierung.
Zu Nummer 5 (Artikel 7 - Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Die Änderung dient der sprachlichen Präzisierung. Die Verwaltungsgerichte sind für bestimmte Streitigkeiten
bzw. Verfahren, nicht für bestimmte Herkunftsländer zuständig.
Zu Nummer 6 (Artikel 10 - Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)
Folgeänderung zur Einführung einer befristeten Regelung zur Förderung der Teilnahme an Sprachkursen nach
§ 421 SGB III.
Die Änderung ist erforderlich, um eine umsatzsteuerliche Gleichbehandlung mit den Leistungen der aktiven Ar-
beitsförderung herzustellen. Nach § 4 Nummer 15b Umsatzsteuergesetz sind „Eingliederungsleistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen
mit sozialem Charakter erbracht werden“ grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Leistungen der aktiven Arbeitsförde-
rung sind nach § 3 Absatz 2 SGB III „Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeits-
losengeld bei beruflicher Weiterbildung.“
Die Förderung der Teilnahme an Sprachkursen durch die BA ist eine solche Leistung der aktiven Arbeitsförde-
rung. Durch die redaktionelle Änderung in § 421 SGB III-GE wird Klarheit über die umsatzsteuerliche Bewertung
geschaffen.
Zu Nummer 7 (Artikel 15 - Inkrafttreten)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Ein Außerkrafttreten war bislang nicht Gegenstand von Artikel 15 und muss im Hinblick auf die Regelung im
neuen Absatz 5 (Buchstabe d) in der Überschrift ergänzt werden.
Zu Buchstabe b (Artikel 15 Absatz 5)
Der Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug stellt ein Sonderformat innerhalb des Bundesfreiwilligen-
dienstes dar. Dieses Sonderformat soll nicht auf Dauer angelegt sein, sondern bis zum 31. Dezember 2018 befristet
werden. Bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossene Vereinbarungen über einen Bundesfreiwilligendienst mit
Flüchtlingsbezug sollen nach Maßgabe verfügbarer Mittel bis zum Ende der vereinbarten Dienstdauer auch über
den 31. Dezember 2018 hinaus Bestandsschutz genießen.
2. Die Koalitionsfraktionen betonen die Dringlichkeit des Gesetzbeschlusses. Das Gesetz diene drei primären
Zielen. Es gehe darum, die Asylverfahren zu beschleunigen, die Unterbringung zu erleichtern und die Abschie-
bung abgelehnter Asylbewerber zu forcieren. Zum ersten Mal werde bei dem Asylverfahren zwischen denen, die
Schutz bedürfen und denen, die offensichtlich nicht schutzbedürftig sind, unterschieden. Drei weitere sichere
Herkunftsländer werden benannt und damit der gesamte Westbalkan zur sichereren Herkunftsregion erklärt. Dies
sei verfassungskonform, die Voraussetzungen in den Ländern seien erfüllt, die eine Einstufung als sicheres Her-
kunftsland erlauben. Mit diesem Status sicheres Herkunftsland seien Einschränkungen verbunden, die dazu dienen
sollen, denjenigen, die nicht schutzbedürftig sind, den Anreiz zu nehmen, überhaupt einen Asylantrag in Deutsch-
land zu stellen. Wer aus einem sicheren Herkunftsland komme, bleibe in der Erstaufnahmeeinrichtung und solle
bei einem abgelehnten Asylantrag direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung in sein Heimatland zurückkehren.
Dadurch werde eine Entlastung der Kommunen bezweckt. Diese Regelung bedeute hingegen nicht, dass Staats-
angehörige dieser Herkunftsländer grundsätzlich keinen Asylanspruch besäßen. Vielmehr werde die Sicherheit
widerlegbar vermutet und bleibe einer Prüfung im Einzelfall vorbehalten. Demgegenüber werde die Integration
der schutzbedürftigen Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive durch Sprache, mit Arbeit und sozialer Teilhabe
signifikant ausgebaut. Von besonderer Bedeutung seien auch die finanziellen Hilfen des Bundes. Der Bund be-
teilige sich dauerhaft, strukturell und dynamisch an den Kosten, die durch die Aufnahme von Asylbewerbern in

Drucksache 18/6386 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Ländern und Kommunen entstehen. Darüber hinaus sei es unabdingbar, zumindest vorübergehend bürokratische
Hindernisse zu beseitigen, die die zügige Inbetriebnahme dringend benötigter Unterkünfte beinhalte. Auch sei es
unabdingbar, die Ankündigung des Abschiebetermins durch die Behörden zwecks effektiver Zielerreichung nicht
mehr zu normieren. Die vorgesehenen Kürzungen im Leistungsbezug für Asylbewerber seien verfassungskon-
form und widersprächen auch nicht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts. Es sei hier von einem geringe-
ren Bedarf der betroffenen Asylbewerber auszugehen. Ein längerer Aufenthalt sei nicht mehr zu erwarten, Leis-
tungen etwa zur Integration und gesellschaftlichen Teilhabe seien daher nicht erforderlich.
Die Fraktion DIE LINKE. fordert eine Umkehr in der Flüchtlingspolitik, die zu sehr von Abschreckung geprägt
sei, was sich auch im vorliegenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zeige. Denn dieser sei eine ganz ge-
fährliche Zusammenführung aus Gesetzesverschärfung, verfassungswidrigen Leistungsbeschränkungen und Ab-
schreckungsmaßnahmen und daher ein Integrationsverhinderungsgesetz. Flüchtlinge müssten vernünftig versorgt
werden. Dies betreffe die möglichst schnelle Unterbringung in Wohnungen und mindestens die Beibehaltung der
bisherigen finanziellen Zuwendungen, um grundrechtlichen Anforderungen zu genügen. Der längere Aufenthalt
in Erstaufnahmeeinrichtungen werde deshalb abgelehnt. Auch die Ausgabe von Sachleistungen statt Bargeld sei
reine Schikane. Die Erweiterung des rechtlich fragwürdigen Instruments der sicheren Herkunftsstaaten werde
abgelehnt. Die Anhörung habe die EU- und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Ausweitung der siche-
ren Herkunftsländer noch einmal deutlich bestätigt. Nicht hinnehmbar sei, dass sich die Einschätzung zu diesen
Herkunftsstaaten lediglich auf Berichte des Auswärtigen Amtes stütze und keine Stellungnahmen von Nichtre-
gierungsorganisationen und Verbänden eingeflossen seien. Die Ausweitung der Integrationskurse und die finan-
zielle Übernahme der Kosten durch den Bund seien hingegen positiv festzuhalten, was allerdings diesen Gesetz-
entwurf in keinster Weise zustimmungsfähig machen könne.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hebt hervor, dass mit diesem Gesetzespaket, wenn auch deutlich
verspätet, für die Länder und Kommunen durch die strukturelle finanzielle Beteiligung des Bundes ein wichtiger
Schritt erfolge. Allerdings werde das Flüchtlingsrecht durch den Gesetzentwurf massiv eingeschränkt; es enthalte
zudem im Widerspruch zum Gesetzestitel nicht eine einzige der von den Grünen vorgeschlagenen Maßnahmen
zur tatsächlichen Beschleunigung von Asylverfahren. Die Verbindung der notwendigen schnellen Hilfe für Län-
der und Kommunen und der pragmatischen Flexibilisierung des Baurechts für Flüchtlingsunterkünfte mit den
flüchtlingsrechtlichen Verschärfungen sei völlig unnötig und führe zu einem inakzeptablen oberflächlichen Bera-
tungsverfahren.
Insbesondere wurde die Liste der sicheren Herkunftsstaaten kritisiert. Gemessen am Maßstab des Bundesverfas-
sungsgerichts und der EU-Verfahrensrichtlinie seien die verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben
für die Einstufung der aufgeführten 8 Länder als sichere Herkunftsstaaten nicht erfüllt. Dies bestätigten auch die
Stellungnahmen des UNHCR, der EKD und der Deutschen Bischofskonferenz. Für keines dieser Länder sei es
nachzuweisen, dass asylrelevante Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen gene-
rell und durchgängig nicht zu befürchten sei. Mit nichtstaatlicher Verfolgung und kumulativen Menschenrechts-
verletzungen, die eine asylrelevante Verfolgung darstellen können, setze sich der Gesetzentwurf nicht hinreichend
auseinander. Insbesondere Roma, LGBT und Journalisten seien hiervon auf dem Westbalkan betroffen. In Senegal
und Ghana werde Homosexualität zudem strafrechtlich verfolgt.
Bei der Einschätzung fehle es an der Einbeziehung konkreter gerichtlicher Entscheidungen: Das VG Münster hält
die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat für zweifelhaft (http://www.jus-
tiz.nrw.de/). Das VG Oldenburg habe erst jüngst einer Romni aus Mazedonien die Flüchtlingseigenschaft wegen
politischer Verfolgung u. a. i. Zshg. mit Polizeigewalt zuerkannt.
Ebenso verhindere die verlängerte Verpflichtung zum Verbleib in der Erstaufnahmeeinrichtung Integration und
diene keiner Beschleunigung, sondern der Abschreckung. Dies werde dadurch verschärft, dass mit der Verpflich-
tung ein absolutes Arbeitsverbot, die weitgehende Anwendung des Sachleistungsprinzips und die Residenzpflicht
sowie in manchen Ländern Ausnahmen von der Schulpflicht einhergehe. Hier würden soziale Probleme in Lagern
massiert und die Bilder dieses Elends werden negative Auswirkungen auf die gesellschaftliche Stimmung haben.
Die Sachleistungen in den Erstaufnahmeeinrichtungen seien eine reine Schikane, Anspruchseinschränkungen für
bestimmte vollziehbar Ausreisepflichtige, einschließlich mancher Geduldeter, seien gemessen an der Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz ein Verstoß gegen die Unantastbarkeit
der Menschenwürde und daher verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich entschieden,
dass der Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem
Aufenthaltsstatus differenzieren dürfe. Genau dies sei aber hier der Fall.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/6386

Das Ankündigungsverbot des Abschiebungstermins torpediere die freiwilligen Rückführungsprogramme und sei
viel zu kosten- und personalintensiv. Die Beschränkung der Tätigkeit der Härtefallkommissionen sei ein sachlich
nicht nachvollziehbarer Eingriff in den eigenstaatliche Gestaltungsspielraum der Länder und überdies unverhält-
nismäßig. Auch die Erhöhung der Mindeststrafe bei Schleuserdelikten sei mit dem strafrechtlichen Ultima-ratio-
Prinzip nicht in Einklang zu bringen, zumal der Straftatbestand weiterhin Konstellationen erfasse, in denen keine
Bereicherungsabsicht vorliegen müsse.
Vorschläge zur Verfahrensbeschleunigung, die tatsächlich etwas gebracht hätten, seien von der Koalition hinge-
gen nicht aufgegriffen worden, wie z. B. die pauschale Anerkennung der Flüchtlinge aus Syrien, Eritrea, dem Irak
und Somalia, eine Altfalllösung in lang andauernden Verfahren oder die Abschaffung der obligatorischen Wider-
rufsprüfung drei Jahre nach der Anerkennung auch in Fällen, in denen das fortbestehende Schutzbedürfnis auf der
Hand liege.

Berlin, den 14. Oktober 2015

Nina Warken
Berichterstatterin

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

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