BT-Drucksache 18/6380

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5918, 18/6287 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts

Vom 14. Oktober 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6380
18. Wahlperiode 14.10.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/5918, 18/6287 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts
und des Unterhaltsverfahrensrechts

A. Problem

Der Entwurf bündelt im Wesentlichen drei Vorhaben zur Änderung von Gesetzen
und Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Unterhalts- und des Unterhaltsver-
fahrensrechts. Daneben enthält der Entwurf eine Bekanntmachungserlaubnis für
das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz.

1. Die Unterhaltsrechtsreform vom 1. Januar 2008 hat den Mindestunterhalt als
zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen.
Konkret knüpft der Mindestunterhalt gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an den steuerlichen Freibetrag für das
sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) an, der seiner-
seits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minder-
jähriger Kinder ausgerichtet ist. Die rechtstechnische Anknüpfung an den
Kinderfreibetrag hat in der Zwischenzeit zu Divergenzen geführt. Um für die
Zukunft weitere Abweichungen zu vermeiden, verfolgt der Entwurf das Ziel,
den Mindestunterhalt nicht länger von dem steuerrechtlich geprägten Kin-
derfreibetrag abhängig zu machen, sondern als Bezugsgröße unmittelbar auf
das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum minderjähriger Kin-
der abzustellen.

2. Mit dem Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) wurde
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger in den
§§ 645 ff. der Zivilprozessordnung eingeführt. Zur Existenzsicherung min-
derjähriger Kinder sollte deren Unterhalt anstelle eines langwierigen mehr-
stufigen Verfahrens durch ein einfaches und schnelles gerichtliches Verfah-
ren vollstreckungsfähig festgesetzt werden können. Dieses vereinfachte Un-
terhaltsverfahren ist inzwischen in den §§ 249 bis 260 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) und in der Kindesunterhalt-Formularverordnung
geregelt. Es besteht jedoch struktureller und praktischer Änderungsbedarf.
Durch die überwiegende Beantragung durch Behörden sind die verfahrens-

Drucksache 18/6380 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

rechtlichen Positionen der Beteiligten (Behörde als Antragsteller und Natu-
ralbeteiligter als Antragsgegner) nicht mehr ausgewogen. Der Entwurf ver-
folgt daher das vorrangige Ziel, das vereinfachte Unterhaltsverfahren den
Bedürfnissen der Praxis besser anzupassen, es anwenderfreundlicher zu re-
geln und es deutlicher als bisher auf die typischen Fälle seiner Anwendung
auszurichten.

3. Das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) regelt die grenzüberschreitende Gel-
tendmachung von Unterhaltsansprüchen. Aus der Praxis, aber auch aus der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ergibt sich die Notwendig-
keit, einzelne, überwiegend technische Anpassungen vorzunehmen, die mit
dem Entwurf umgesetzt werden sollen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Mit den vorgeschlagenen
Änderungen werden die Vorschläge des Bundesrates zum vereinfachten Verfah-
ren über den Unterhalt Minderjähriger aufgegriffen. Des Weiteren werden die Zi-
vilprozessordnung, das Justizverwaltungskostengesetz und das Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetz um Regelungen wegen der Einführung eines bereits beschlossenen
zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters ergänzt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen eine
Stimme aus der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Weitere Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6380
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/5918, 18/6287 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhalts-
rechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Ände-

rung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vor-
schriften“.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) Nummer 3 wird Nummer 2.

c) Nummer 4 wird Nummer 3 und § 252 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt
gefasst:

„Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land-
und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbe-
scheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-
Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.“

d) Die Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.

e) Nummer 9 wird Nummer 8 und in Buchstabe c werden in Absatz 2 die
Wörter „Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 dieses Gesetzes“ durch
die Wörter „Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10
Absatz 3 dieses Gesetzes“ ersetzt.

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird in Absatz 1 die Angabe „§§ 249, 250“ durch
die Angabe „§§ 249 und 250“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird Absatz 2 Satz 2 wie folgt
gefasst:

„Wird das Formular nach § 3 Nummer 2 so angepasst, dass dem
Gericht die Angaben als strukturierter Datensatz übermittelt wer-
den können, sollen die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 antragsbe-
rechtigten Behörden dieses Formular nutzen.“

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4

Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 10 Absatz 3 dieses Gesetzes]
beantragt wurden, sind die bis dahin geltenden Formulare zu ver-
wenden.“ ‘

c) Die Anlage im Anhang zu Artikel 3 Nummer 5 wird durch die Anlage
zu diesem Beschluss ersetzt.

Drucksache 18/6380 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
4. Nach Artikel 5 werden die folgenden Artikel 6 bis 8 eingefügt:

‚Artikel 6

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 945a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Länder führen“ durch
die Wörter „Die Landesjustizverwaltung Hessen führt für die Länder“
ersetzt.

2. In § 945b werden nach den Wörtern „aus dem Register“ das Komma
und die Wörter „über die Erhebung von Gebühren“ gestrichen.

Artikel 7

Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586,
2655), das zuletzt durch Artikel 176 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe
eingefügt:

„§ 15a Schutzschriftenregister“.

2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:

„5a. Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,“.

3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

㤠15a

Schutzschriftenregister

Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derje-
nige, der die Schutzschrift eingereicht hat.“

4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptab-
schnitt 1 Abschnitt 5 folgende Angabe eingefügt:

„Abschnitt 6 Schutzschriftenregister“.

b) Nach Nummer 1152 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6

Schutzschriftenregister

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

1160 Einstellung einer Schutzschrift ................. 83,00 €“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/6380

Artikel 8

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Rechtsanwaltsvergütungsge-
setzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 178
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. die Einreichung von Schutzschriften;“.‘

5. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 9.

6. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 10 und wie folgt gefasst:

„Artikel 10

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1 sowie die Artikel 7 und
8 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

(3) Die Artikel 2 bis 4 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.“

Drucksache 18/6380 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/6380

Drucksache 18/6380 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/6380

Berlin, den 14. Oktober 2015

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/6380 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Sabine Sütterlin-Waack, Sonja Steffen, Jörn Wunder-
lich und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/5918 in seiner 121. Sitzung am 10. September 2015
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Finanz-
ausschuss und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. Der Deut-
sche Bundestag hat in seiner 129. Sitzung am 14. Oktober 2015 die Stellungnahme des Bundesrates und die Ge-
genäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 18/6287 dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur federführenden Beratung sowie dem Finanzausschuss und dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Finanzausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/5918, 18/6287 in seiner 56. Sitzung am 14. Oktober
2015 beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 18/5918 in seiner
45. Sitzung am 14. Oktober 2015 beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. Zuvor hatte der Ausschuss den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Aus-
schuss für Recht und Verbraucherschutz eingebrachten Änderungsantrag, dessen Inhalt aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlich ist, mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Zur Vorlage auf Drucksache 18/6287 hat der Aus-
schuss Kenntnisnahme empfohlen.

Der Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
358/15 (Drucksache 18/5918) im Umlaufverfahren am 10. September 2015 befasst und festgestellt, dass eine
Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs nicht gegeben sei.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/5918, 18/6287 in seiner
71. Sitzung am 14. Oktober 2015 beraten und empfiehlt deren Annahme in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Ein Mitglied der Fraktion DIE LINKE. hat gegen die Annahme ge-
stimmt. Die Änderungen der Beschlussempfehlung gegenüber dem Gesetzentwurf entsprechen einem Änderungs-
antrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz ein-
gebracht worden ist. Dieser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/5918 verwiesen.

Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)

Es handelt sich um eine Anpassung aufgrund der Einfügung der Artikel 6 bis 8.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/6380
Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 2)

Zu Buchstabe a, b und d (§ 249 Absatz 2 FamFG)

Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen. Die Anwendbarkeit des vereinfachten Ver-
fahrens über den Unterhalt Minderjähriger soll auch für den Fall des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragsgeg-
ners im Ausland bestehen bleiben.

Zu Buchstabe c (§ 252 Absatz 4 FamFG)

Die Änderung geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück. Hat der Antragsgegner Einnahmen aus selbst-
ständiger Arbeit, aus freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbebetrieb bzw. Land- oder Forstwirtschaft, ist für das letzte
Wirtschaftsjahr neben dem letzten Einkommenssteuerbescheid eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder eine
Einnahmeüberschussrechnung vorzulegen.

Zu Buchstabe e

Die Übergangsvorschrift ist an das gestaffelte Inkrafttreten nach Artikel 10 anzupassen.

Zu Nummer 3 (Änderung des Artikels 3)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 1 Absatz 1 der Kindesunterhalt-Formularverordnung)

Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 1 Absatz 2 Satz 2 der Kindesunterhalt-Formularverordnung)

Mit der Änderung wird ein Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen. Die Änderung stellt klar, dass Behörden ein
Antragsformular nutzen sollen, wenn es nach § 3 Nummer 2 technisch so angepasst wurde, dass damit struktu-
rierte Datensätze übermittelt werden können.

Zu Buchstabe b (§ 4 der Kindesunterhalt-Formularverordnung)

Die Änderung geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück. Gleichlaufend zur Übergangsregelung in § 493
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in der Entwurfsfassung (FamFG-E) wird die Übergangsvorschrift der Kindesunterhalt-Formularverordnung an-
gepasst, damit der jeweils entsprechende Formularsatz verwendet wird.

Zu Buchstabe c (Anlage)

Das Antragsformular ist an die Änderung in § 252 Absatz 4 FamFG-E anzupassen. Daneben erfolgen Anpassun-
gen rein redaktioneller Art.

Zu Nummer 4 (Änderung der Artikel 6 bis 8)

Zu Artikel 6 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1

Auf Grund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3786) tritt zum 1. Januar 2016 die neue Vorschrift des § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozess-
ordnung (ZPO) in Kraft, nach der „die Länder“ ein zentrales, elektronisches Schutzschriftenregister führen. Dies
lässt offen, welche Stelle das länderübergreifende Register führen soll. Nachdem die Länder sich darauf verstän-
digt haben, dass Hessen Betreiber des Registers sein wird, wird dies gesetzlich klargestellt. Dadurch wird insbe-
sondere die Frage der Gebührengläubigerschaft geklärt.

Zudem wird klargestellt, dass das Register durch die Landesjustizverwaltung geführt wird. Der Betrieb des Re-
gisters erfolgt insbesondere nicht durch die Gerichte als gerichtliche Angelegenheit. Die Gebühren sind dement-
sprechend nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) zu erheben.

Zu Nummer 2

Von der Verordnungsermächtigung zum Erlass von Regelungen über die Gebühren des Schutzschriftenregisters
gemäß § 945b ZPO soll kein Gebrauch gemacht werden. Die Schutzschriftenregisterverordnung sieht dement-
sprechend keine Gebührenregelung vor. Die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 945b ZPO soll deshalb
gestrichen werden. Stattdessen sollen die Gebühren im JVKostG geregelt werden (vergleiche Artikel 7).

Zu Artikel 7 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes)

Die Verordnungsermächtigung zum Erlass von Regelungen über die Gebühren des Schutzschriftenregisters ge-
mäß § 945b ZPO wird durch Artikel 6 Nummer 2 gestrichen. Die Gebühren sollen, da es sich um eine Justizver-
waltungsangelegenheit handelt, im JVKostG geregelt werden.

Drucksache 18/6380 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 3 vorgesehenen Einfügung des § 15a JVKostG.

Zu Nummer 2

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Katalog der Justizverwaltungsangelegenheiten der Justizbehörden der
Länder, für die das JVKostG gilt, um die Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister erweitert
werden.

Zu Nummer 3

Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift soll derjenige schulden, der die Schutzschrift eingereicht hat.

Zu Nummer 4

Für die Einstellung einer Schutzschrift wird eine Festgebühr in Höhe von 83 Euro vorgeschlagen.

Die Gebühr soll die Kosten des Betriebes des Registers, die gemäß der Gebührenkalkulation der Landesjustizver-
waltung Hessen auf rund 1 900 000 Euro jährlich geschätzt werden, decken. Zudem sollen die einmaligen Kosten
der Errichtung des Registers in Höhe von rund 1 600 000 Euro über zehn Jahre amortisiert werden. Bei geschätzt
25 000 Schutzschriften pro Jahr ergibt sich daraus eine Gebühr je Schutzschrift in Höhe von rund 83 Euro. Der
Kostenkalkulation liegt zugrunde, dass der Betreiber des Registers Servicezeiten von Montag bis Freitag von 6
bis 21 Uhr sowie am Samstag und Sonntag von 10 bis 16 Uhr gewährleistet. Eine über die üblichen Geschäftszei-
ten von Gerichten hinaus-gehende Betreuung, insbesondere am Wochenende, ist unverzichtbar, damit keine län-
geren Zeiträume ohne Störungsbearbeitung entstehen. Schutzschriften müssen in Verfahren des Eilrechtsschutzes
sehr kurzfristig den Gerichten – auch im Bereitschaftsdienst – zur Verfügung stehen. In Eilverfahren sind Schutz-
schriften häufig die einzige Möglichkeit des Antragsgegners zur Erlangung rechtlichen Gehörs. Insbesondere
während des Wochenendes könnte es ohne Betreuung zu längeren Ausfällen des Registers kommen, die erhebli-
che Nachteile für die Antragsgegner nach sich ziehen. Dementsprechend verlangen § 4 Absatz 4 und § 8 der
Schutzschriftenregisterverordnung eine jederzeitige Verfügbarkeit des Registers und sofortige Störungsbeseiti-
gung. Die Kosten stehen in einem noch vertretbaren Verhältnis zu dem Mehrwert des Registers. Die vorgesehenen
Servicezeiten sind im Interesse des kostenschonenden Betriebes des Registers angemessen, zumal auch außerhalb
dieser Zeiten das elektronische Register grundsätzlich abrufbar bleibt und nur bei Betriebsstörungen die Erreich-
barkeit vorübergehend eingeschränkt sein kann.

Zu Artikel 8 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Mit der Ergänzung von § 19 Absatz 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) soll klargestellt wer-
den, dass die Einreichung von Schutzschriften zu dem (künftigen) Verfahren gehört, zu dem sie eingereicht wer-
den. Damit wird erreicht, dass für den Rechtsanwalt, der einen Prozessauftrag hat, die Einreichung der Schutz-
schriften mit der Verfahrensgebühr für das Prozessverfahren abgegolten ist. Die ausdrückliche Nennung der
Schutzschrifteneinreichung vermeidet auch eine Anwendung von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 RVG, wonach
Vorbereitungshandlungen zur Klage dann nicht zum Rechtszug gehören, wenn ein besonderes behördliches Ver-
fahren – wie es die Einreichung einer Schutzschrift bei der Landesjustizverwaltung Hessen ist – stattfindet.

Zu Nummer 5

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 6 (Inkrafttreten)

Mit den Änderungen werden Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen. Die Änderungen im vereinfachten Ver-
fahren über den Unterhalt Minderjähriger (Artikel 2 bis 4) sollen erst am 1. Januar 2017 in Kraft treten, um aus-
reichend Zeit für die Anpassung der Fachverfahren der Familiengerichte und für die Erarbeitung eines Merkblattes
für den Antragsgegner zu haben.

Die Verordnungsermächtigung gemäß § 945b ZPO ist bereits zum 1. Juli 2014 in Kraft getreten und soll Grund-
lage der zum 1. Januar 2016 in Kraft tretenden Schutzschriftenregisterverordnung sein. Die Änderung des Arti-
kels 6 Nummer 2 soll deshalb sofort in Kraft treten. Das Schutzschriftenregister wird zum 1. Januar 2016 seinen
Betrieb aufnehmen, wenn auch § 945a ZPO in Kraft tritt. Die übrigen Regelungen der Artikel 6 bis 8 treten
deshalb ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/6380

Berlin, den 14. Oktober 2015

Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.