BT-Drucksache 18/622

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 18/201, 18/606 - Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)

Vom 19. Februar 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/622
18. Wahlperiode 19.02.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W.
Birkwald, Katja Kipping, Azize Tank, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia
Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 18/201, 18/606 –

Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(14. SGB V-Änderungsgesetz – 14. SGB V-ÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 1 Nummer 2 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
,a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Vom 1. August 2010 bis zum

31. Dezember 2013“ durch die Wörter „Vom 1. April 2014 bis zum
31. Dezember 2015“ ersetzt.

b) In Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe „31. März 2014“ durch die Angabe
„31. Dezember 2015“ ersetzt.‘

Berlin, den 5. Februar 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache 18/622 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Die erhöhten Herstellerabschläge von 16 Prozent für zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgegebene
verschreibungspflichtige Arzneimittel galten von 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013, das Preismo-
ratorium rückwirkend ab 1. August 2009 (GKV-Änderungsgesetz). Der zu ändernde Gesetzentwurf sieht im
Vergleich dazu niedrigere Herstellerrabatte für Originalpräparate in Höhe von 7 Prozent vor und entfristet
diesen Abschlag. Für Generika sollen statt 16 Prozent dann ebenfalls unbefristet 17 Prozent Rabatt gewährt
werden. Der vorliegende Änderungsantrag sieht stattdessen einen befristeten Herstellerabschlag in Höhe
von 16 Prozent bis zum 31. Dezember 2015 vor, um in dieser Zeit die notwendigen Gesetzesänderungen für
eine patientenorientierte Preisgestaltung bei Arzneimitteln vornehmen zu können.
Das Bundesgesundheitsministerium stellte bei der jährlichen Überprüfung der entsprechenden Regelungen
des GKV-Änderungsgesetzes noch im Januar 2013 fest:
„Das befristete Preismoratorium und die befristete Erhöhung der gesetzlichen Herstellerabschläge für Arz-
neimittel wurde als Vorgriff auf das System der Vereinbarung wirtschaftlicher Erstattungsbeträge einge-
führt. Das vom Gesetzgeber angestrebte Einsparvolumen wird bislang nicht erreicht. […] Die geringe Zahl
der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genehmigten Anträge auf Ausnahmen von den
Herstellerabschlägen und vom Preismoratorium belegen, dass die pharmazeutischen Unternehmer hierdurch
nicht überproportional belastet werden. Zudem schätzen die pharmazeutischen Unternehmer ihre eigene
Situation im DIHK-Report Gesundheitswirtschaft durchaus positiv ein“. Das Bundesgesundheitsministeri-
um kam „zu dem Ergebnis, dass das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arznei-
mittel in Höhe von 16 Prozent weiterhin ohne Änderung erforderlich sind“ (Bundesanzeiger, BAnz AT
30. Januar 2013 B2).
Den Antrag der Fraktion DIE LINKE. im Gesundheitsausschuss, die Befristung beider Regelungen auf den
31. Dezember 2015 zu verlängern, haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN allerdings abgelehnt (Ausschussdrucksache 17(14)438 und Bundestagsdrucksache 17/13770).
Trotz allem müssen die Regelungen als Sparpolitik mit dem Rasenmäher und Mittel zweiter Wahl betrach-
tet werden. Pauschale Herstellerabschläge, die unabhängig vom Innovationspotential zu leisten sind, för-
dern keine gute Versorgungsqualität. Die mit dem vorliegenden Änderungsantrag vorgesehene Befristung
bis 31. Dezember 2015 ermöglicht es dem Gesetzgeber, die notwendigen Neuerungen auf den Weg zu brin-
gen.
So muss die Preisbildung für neue, patentgeschützte Arzneimittel konsequenter auf den patientenrelevanten
Nutzen abgestellt werden (vgl. Antrag der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 17/2324). Bei
patentfreien, wirkstoffgleichen Arzneimitteln (Generika) soll anstelle der Herstellerabschläge (insbesondere
§ 130a Absatz 1, 1a, 2, 3, 3b), des Preismoratoriums (§ 130a Absatz 3a) und der Rabattverträge (§ 130a
Absatz 8 SGB V) eine Erweiterung der Festbetragsregelung (§ 35 SGB V) angestrebt werden. Diese soll für
angemessene Preise sorgen, indem sie einerseits die Ausgaben des Solidarsystems begrenzt und anderer-
seits für eine gute Versorgungsicherheit eine ausreichende Anbietervielfalt erhält.
Generika waren in der bis Ende 2013 gültigen Regelung in § 130a Absatz 1a von dem erhöhten Abschlag
ausgespart worden, da für sie nach § 130a Absatz 3b in Verbindung mit Absatz 1 ohnehin ein Abschlag von
16 Prozent abgeführt werden musste. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Festlegung des Herstellerab-
schlags auf 7 Prozent in Absatz 1 für sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel ist auch deshalb nicht
sachgerecht, weil für Generika dann ein höherer Abschlag als vorher gezahlt werden müsste. Da Generika
maßgeblich dazu beitragen, den Ausgabenanstieg im Arzneimittelbereich zu bremsen, ist eine zusätzliche
Belastung der Generika-Hersteller abzulehnen.

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