BT-Drucksache 18/621

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen 18/201, 18/606 - Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)

Vom 19. Februar 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/621
18. Wahlperiode 19.02.2014

Änderungsantrag
der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W.
Birkwald, Katja Kipping, Azize Tank, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia
Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 18/201, 18/606 –

Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(14. SGB V-Änderungsgesetz – 14. SGB V-ÄndG)

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.

2. Artikel 2 wird aufgehoben.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2“
gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Berlin, den 18. Februar 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Drucksache 18/621 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung

Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 1 – Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)
Die Befugnis des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 35a Absatz 6 zur Veranlassung einer
Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, die bereits vor dem 1. Januar 2011 (vor In-
krafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung
– AMNOG) in Verkehr waren, soll nicht aufgehoben werden.
Die Nutzenbewertung dient zuvorderst der Behandlungsqualität, erst in zweiter Linie der Ausgabenkontrol-
le. Sie bietet Anreize für eine patientenorientierte Forschung und echte Innovationen. Sie eröffnet den ver-
ordnenden Ärztinnen und Ärzten und anderen Angehörigen von Heilberufen, aber auch interessierten Pati-
entinnen und Patienten wissenschaftlich fundierte und unabhängige Informationen zum therapeutischen
Wert eines Arzneimittels. Eine Bewertung des Zusatznutzens neuer Arzneimittel gegen Vergleichsthera-
pien, die selbst nicht nutzengeprüft sind, kann nur als halbherzig bezeichnet werden. Wo immer möglich
und sinnvoll sollte daher die Nutzenbewertung des Bestandsmarktaufrufs weiterhin fortgeführt werden. Die
geäußerte Kritik, die Nutzenbewertungen im Bestandsmarkt seien mit einem (zu) hohen methodischen und
administrativen Aufwand verbunden (vgl. Gesetzentwurf), sollte im Sinne eines lernenden Systems bei
einem kommenden Gesetz- bzw. Verordnungsgebungsverfahren aufgenommen und eine sachgerechte Ver-
einfachung des Verfahrens herbeigeführt werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 2 – Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung)
Es handelt sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 3 ( Änderung des Artikels 3 – Inkrafttreten)
Es handelt sich um Folgeänderungen.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.