BT-Drucksache 18/6095

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/4902, 18/6094 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Vom 23. September 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6095
18. Wahlperiode 23.09.2015
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

─ Drucksachen 18/4902, 18/6094 ─

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung
zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex
der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Bericht der Abgeordneten Dr. André Berghegger, Dr. Hans-Ulrich Krüger,
Dr. Gesine Lötzsch und Dr. Tobias Lindner

Die Bundesregierung hat am 19. Dezember 2014 im Bundesrat in einer Protokoller-
klärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der
Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften angekündigt, noch of-
fene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzu-
greifen.

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, eine große Zahl der Bundesratsanliegen
zum Zollkodex-Anpassungsgesetz aufzugreifen. Außerdem wird weiterem fachli-
chem Regelungsbedarf im Steuerrecht entsprochen.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro

Gebietskörper-
schaft

Volle Jahres-
wirkung1)

Kassenjahr

2016 2017 2018 2019 2020

Insgesamt -40 -5 -40 -50 -40 -20

Bund -24 -13 -26 -27 -25 -19

Länder +24 +30 +22 +22 +25 +29

Gemeinden -40 -22 -36 -45 -40 -30

1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

Drucksache 18/6095 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger erhöht sich der Erfüllungsaufwand durch die Er-
gänzung der Anzeigepflicht des Erwerbers um die Identifikationsnummer (§ 30 Ab-
satz 4 Nummer 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – ErbStG) um
durchschnittlich drei Minuten je Mitteilung. Dies wird allerdings nur in wenigen
Fällen relevant, da die Bürgerinnen und Bürger nur mitteilungspflichtig sind, soweit
die Mitteilungen der Erwerbe an die Finanzverwaltung nicht bereits von anderen
Personen (z. B. Notaren, Banken), was der Regelfall ist, erfolgen.

Der Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben ist künftig nur noch unter
Angabe der ID-Nummer des Unterhaltsempfängers möglich. Dies betrifft ca.
150.000 Fälle mit einem geschätzten Zeitaufwand von jeweils einer Minute.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft verringert sich der Erfüllungsaufwand durch die Abschaffung des
Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g des Ein-
kommensteuergesetzes – EStG) um jährlich rund 162.000 Euro.

Durch das Feststellungsverfahren für den positiven Zuwendungsbetrag für Unter-
stützungskassen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erhöht sich für die be-
troffenen Unterstützungskassen, die von dem Verfahren Gebrauch machen, der Er-
füllungsaufwand geringfügig.

Durch die Erweiterung des § 6b EStG wird ein neues Wahlrecht (auf Antrag) einge-
führt. Dies betrifft nur eine nicht bezifferbare Zahl von Anwendungsfällen in gerin-
ger Größenordnung.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Die vorgenannten Änderungen des Erfüllungsaufwands entfallen vollumfänglich

auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Steuerverwaltungen der Länder ändert sich der Erfüllungsaufwand durch:

− die Abschaffung des Funktionsbenennungserfordernisses beim Investitionsab-
zugsbetrag (§ 7g EStG),

− die Einführung eines Feststellungsverfahrens für Unterstützungskassen (§ 6 Ab-
satz 5a – neu – und § 6a – neu – des Körperschaftsteuergesetzes – KStG),

− die Modifizierung des Feststellungsverfahrens (§ 154 Absatz 1 Nummer 3 und
Satz 2 – neu – des Bewertungsgesetzes – BewG),

− die Ergänzung der Anzeigepflicht des Erwerbers von Todes wegen um die Iden-
tifikationsnummer (§ 30 Absatz 4 Nummer 1 ErbStG).

Auf Grund der geringen Fallzahlen, die von der jeweiligen Norm betroffen sein wer-
den, wird davon ausgegangen, dass sich der Erfüllungsaufwand nur im nicht quanti-
fizierbaren Umfang vermindern bzw. erhöhen wird.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6095
Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine di-
rekten weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Be-
schlussempfehlung.

Berlin, den 23. September 2015

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. André Berghegger Dr. Hans-Ulrich Krüger Dr. Tobias Lindner
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

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