BT-Drucksache 18/6092

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5009, 18/5325, 18/5458 Nr. 3, 18/6091 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG)

Vom 23. September 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/6092

18. Wahlperiode 23.09.2015
Bericht

des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

─ Drucksachen 18/5009, 18/5325, 18/5458 Nr. 3, 18/6091 ─

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen

Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen

Abwicklungsmechanismus und die europäischen

Vorgaben zur Bankenabgabe

(Abwicklungsmechanismusgesetz – AbwMechG)

Bericht der Abgeordneten Dr. André Berghegger, Dr. Hans-Ulrich Krüger,
Dr. Gesine Lötzsch und Dr. Tobias Lindner

Mit dem Gesetzentwurf ist in erster Linie beabsichtigt, das nationale Recht zur Ban-
kenrestrukturierung und -abwicklung an neue unionsrechtliche Vorgaben anzupas-
sen.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes für
Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der auf nationalen und internationalen Vorgaben beruhende Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft beträgt 20,91 Mio. Euro. Davon sind 20,917 Mio. Euro Erfüllungs-
aufwand im engeren Sinne und -1.526,00 Euro Bürokratiekosten aufgrund der Er-
füllung von Informationspflichten.

Drucksache 18/6092 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Der auf EU-Vorgaben beruhende Erfüllungsaufwand beträgt 4.477,67 Euro (nur In-
formationspflichten; auf EU-Vorgaben beruhender Erfüllungsaufwand im engeren
Sinne entsteht nicht).

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der auf nationalen und internationalen Vorgaben beruhende Erfüllungsaufwand der
Verwaltung, berechnet nach einem standardisierten Modell, beträgt wegen des Weg-
falls bestimmter Pflichten insgesamt -3,6 Mio. Euro. Auf EU-Vorgaben beruht ein
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Höhe von 4.135.619,48 Euro.

Nachrichtlicher Erfüllungsaufwand

Ferner wird in der Begründung nachrichtlich ein Erfüllungsaufwand für diejenigen
Vorgaben ausgewiesen, die der Sache nach bereits nach bisherigem Recht bestehen.
Da hierfür jedoch bislang kein entsprechender Erfüllungsaufwand ausgewiesen
wurde, wird die Ausweisung des Erfüllungsaufwands nunmehr anlässlich dieses Ge-
setzgebungsverfahrens nachgeholt. Nachrichtlich wird damit ein Erfüllungsaufwand
Wirtschaft im engeren Sinne in Höhe von 9,37 Mio. Euro ausgewiesen.

Weitere Kosten

Weitere Kosten entstehen durch die vorgesehenen Regelungen nicht. Die Pflicht der
beitragspflichtigen Institute zur Leistung einer Bankenabgabe ergibt sich aus euro-
päischen Vorgaben, die zum Teil bereits in das deutsche Recht umgesetzt worden
sind (Umsetzung der Bankenabwicklungsrichtlinie durch das BRRD-Umsetzungs-
gesetz vom 10. Dezember 2014), zum Teil unmittelbar anwendbar sind (SRM-Ver-
ordnung, delegierter Rechtsakt und Durchführungsrechtsakt zur Bankenabgabe). An
diese unmittelbar anwendbaren Vorgaben wird das RStruktFG nunmehr angepasst.
Es verursacht ebenfalls keine zusätzlichen Kosten, die von den Instituten bereits ge-
leisteten Beiträge zur Bankenabgabe aus den Jahren 2011 bis 2014 insbesondere zur
Brückenfinanzierung weiter vorzuhalten. Gleiches gilt für eine etwaige ergänzende
Brückenfinanzierung aus Kreditmitteln, da die Darlehen verzinst zurückzuzahlen
sind.

Die FMSA als Abwicklungsbehörde wird mittels Kostenerstattung und mittels einer
Umlage der Unternehmen des Finanzsektors finanziert. Die Möglichkeit, Gebühren
und Auslagen für erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
dem Bundesgebührengesetz, der Allgemeinen Gebührenverordnung sowie der zu er-
lassenden Besonderen Gebührenverordnung im Sinne des § 22 Absatz 4 des Bun-
desgebührengesetzes zu erheben, bleibt unberührt. Dies sieht bereits das BRRD-Um-
setzungsgesetz vor. Die Finanzierung der Abwicklungsbehörde wird nunmehr näher
ausgestaltet. Den zur Finanzierung der Abwicklungsbehörde herangezogenen Unter-
nehmen der Finanzbranche können damit – wie bereits in der Begründung des
BRRD-Umsetzungsgesetzes ausgewiesen – Kosten entstehen. Soweit die Kosten,
die der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung der Aufgaben als Abwicklungsbehörde und der Verwaltung des Rest-
rukturierungsfonds entstehen, nicht bereits durch Einnahmen (z. B. aus Gebühren
oder Kostenpauschalen) gedeckt sind, werden sie nach Maßgabe der §§ 3d ff.
FMStFG in der Fassung dieses Abwicklungsmechanismusgesetzes und der zu erlas-
senden konkretisierenden Rechtsverordnung auf die Unternehmen der Finanzbran-
che umgelegt. Diese Kosten können in Abhängigkeit von dem tatsächlich anfallen-
den Aufwand jährlich voraussichtlich bis zu 30 Mio. Euro betragen.

Anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständischen Unternehmen,
die nicht der Finanzbranche angehören, und sozialen Sicherungssystemen, entstehen
keine Kosten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6092
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Be-
schlussempfehlung.

Berlin, den 23. September 2015

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. André Berghegger Dr. Hans-Ulrich Krüger Dr. Tobias Lindner
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

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