BT-Drucksache 18/5430

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksache 18/4948 - Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)

Vom 1. Juli 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5430
18. Wahlperiode 01.07.2015

Änderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Ekin Deligöz, Anja
Hajduk, Dieter Janecek, Brigitte Pothmer, Dr. Gerhard Schick und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/4948, 18/5418 –

Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der
mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Bürokratieentlastungsgesetz)

Der Bundestag wolle beschließen:

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 5 vorangestellt:
„1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter ,die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a)‘ gestrichen.
2. In § 4h Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,nach § 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd

aufzulösenden‘ gestrichen.
3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ‚410‘ durch die Angabe ‚1000‘ ersetzt.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.

4. In § 6b Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ‚und Absatz 2a‘ gestrichen.
5. In § 7g Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ‚und 2a‘ gestrichen.“

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 6 bis 10.

Berlin, den 30. Juni 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/5430 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

Die zentrale Regelung befindet sich in der neuen Nummer 3 des Artikels 5: § 6 des Einkommensteuergesetzes
wird dahingehend geändert, dass die Abschreibungsregeln für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) spürbar
vereinfacht werden. Die Grenze für die Möglichkeit zur Sofortabschreibung wird von 410 Euro auf 1000 Euro
erhöht. Seit 1964 (damals 800 DM) wurde diese Grenze nicht erhöht. Zudem wird die Möglichkeit zur Bildung
eines Sammelpostens aufgehoben. Dieses Wahlrecht bringt durch die Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze
kaum Mehrwert und verkompliziert seit Einführung des Absatzes 2a durch Union und FDP das Steuerrecht
völlig unnötig an dieser Stelle.
Durch die verbesserten Abschreibungsregeln werden private Investitionsanreize gesetzt und steuerliche
Bürokratie für Unternehmen und Selbständige wird spürbar gesenkt. Anschaffungen müssen durch die
Anhebung der Sofortabschreibungsgrenze oft nicht mehr über viele Jahre nach Abschreibungslisten der
Finanzbehörden steuerlich erklärt werden, sondern müssen nur im Jahr der Anschaffung in der Steuererklärung
angegeben werden.
Bei den weiteren Änderungen handelt es sich um Folgeänderungen.

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